Universität zu Köln Institut für Medienrecht und Kommunikationsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Medienrecht Prof. Dr. Karl-E.

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Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Medienrecht Prof. Dr. Karl-E. Hain L e i t f a d e n Große Zwischenprüfungshausarbeit im Öffentlichen Recht SoSe 2016 I n h a l t : I. Zweck der Hausarbeit; Eigenständigkeit der Lösung II. Das Verfassen der Hausarbeit III. Die Formalia 1. Das Deckblatt 2. Der Sachverhalt 3. Das Inhaltsverzeichnis (Die Gliederung) 4. Das Literaturverzeichnis 5. Die schriftliche Lösung (Das Gutachten) 6. Zitierweise im Rahmen des Gutachtentextes IV. Muster 1. Muster Titel-/Deckblatt 2. Muster Literaturverzeichnis

2 I. Zweck der Hausarbeit; Eigenständigkeit der Lösung - Zweck der Hausarbeit ist die Lösung eines in der Fallaufgabe formulierten Rechtsproblems oder praktischen Falles unter Zugrundelegung der in Rechtsprechung und Literatur zu diesem oder ähnlichen Problemen/Fällen vertretenen Ansichten. - Die Lösung muss eigenständig sein. Gefragt ist nicht notwendig Originalität. Entscheidend ist, ob und inwieweit sich die eigene Lösung mit den in Rechtsprechung und Lehre vertretenen Ansätzen auseinandersetzt. Grund: Die Erstellung eines wissenschaftlichen Gutachtens, wie Sie es in der Hausarbeit erstellen, dient im juristischen Praxisleben dazu, die Entscheidungen von Richtern, Anwälten oder Unternehmen vorzubereiten. Die nötige Entscheidungssicherheit wird erst dann erreicht, wenn alle Möglichkeiten abweichender Sicht des Falles aufgearbeitet und diskutiert worden sind. Merke: Eine Lösung, die sich mit Literatur und Rechtsprechung nicht befasst oder auseinandersetzt, ist als Klausurlösung möglich, nicht aber im Rahmen einer Hausarbeit. Der Bearbeiter einer Hausarbeit hat alle Hilfsmittel und vor allem Zeit zur Verfügung, um den Fall zu lösen. Macht er von diesen Möglichkeiten keinen Gebrauch, so verfehlt er den Zweck der Arbeit. Folgerung: Hausarbeiten müssen möglichst umfassend und mit wissenschaftlicher Genauigkeit die erschienene Literatur und die veröffentlichte Rechtsprechung aufarbeiten. II. Das Verfassen der Hausarbeit 1) Erstellung einer Rechtsprechungs- und Literaturbibliographie Vor der schriftlichen Ausarbeitung und parallel zur Lösungsskizze ist eine Rechtsprechungs- und Literaturbibliographie zu erstellen. Sie müssen anhand von Kommentaren, Lehrbüchern, JURIS und ähnlichen Hilfsmitteln diejenigen Stellungnahmen, die einschlägig scheinen, zunächst auflisten und danach lesen. Lesen Sie alle aufgefundenen Zitate nach. Zum einen fördert die Lektüre von fremden Argumenten die Bildung der eigenen Meinung und das Verständnis für die rechtlichen Probleme (Lerneffekt!), zum anderen können Sie nur durch Lektüre feststellen, ob die zitierte Ansicht so, wie sie zitiert wurde, tatsächlich vertreten wird. 2) Stetige Revision und Ergänzung der Lösungsskizze Mit zunehmender Lektüre füllt sich Ihre Problemskizze mit den Stellungnahmen von Gerichten und Wissenschaftlern. Sie entdecken jetzt auch zunehmend, welche Probleme in der Arbeit von anderen wie gelöst werden. Ziel muss es sein, alle aufgefundenen Lösungsansätze in die Problemskizze stichwortartig aufzunehmen. Aus der Problemskizze entsteht zumeist eine verfeinerte Gliederung. Diese Gliederung soll in strukturierter und übersichtlicher Form später den Gang Ihrer Gedanken wiedergeben. Merke: Für die Hausarbeit ist typisch, dass die Lösung sich erst mit zunehmender Bearbeitung ergibt. Wer die Arbeit bereits nach einem Tag gelöst zu haben glaubt, hat mit ziemlicher Sicherheit einiges übersehen. Wer eine Hausarbeit nur unter Zuhilfenahme weniger Standardlehrbücher lösen möchte, wird Wesentliches unerörtert lassen, denn erst eine ausführliche Abhandlung zu einem Problemkreis öffnet die Augen für die Dimension vieler juristischer Fragen.

3 III. Die Formalia Die Hausarbeit besteht aus Titelblatt (Deckblatt), dem Klausursachverhalt, Inhaltsverzeichnis (Gliederung), Literaturverzeichnis und dem Gutachten. Zusammen mit der Arbeit ist außerdem die anliegende Erklärung zur Hausarbeit ausgefüllt abzugeben (vgl. 21 StudPrO). Ein Abkürzungsverzeichnis ist nicht üblich. Vermeiden Sie selbst gewählte Abkürzungen. Allgemein übliche Abkürzungen wie z.b. dürfen Sie verwenden, ohne sie in einem Abkürzungsverzeichnis aufführen zu müssen. 1. Das Deckblatt Die Arbeiten werden anonymisiert bewertet. Daher sind auf dem Deckblatt lediglich Matrikelnummer und Prüfungsnummer, nicht aber der Name anzugeben. Die Arbeit wird nicht unterschrieben. Wichtig ist ferner die genaue Bezeichnung der Lehrveranstaltung, innerhalb derer die Arbeit angefertigt wurde. 2. Thema/Sachverhalt Der Sachverhalt der Arbeit ist hinter dem Deckblatt im Original oder in Abschrift einzuheften. 3. Das Inhaltsverzeichnis (Die Gliederung) - Zweck der Gliederung ist es, dem Korrektor einen kurzen Überblick über den Gedankengang des Verfassers zu verschaffen. Diesen Zweck verfehlen überlange oder unübersichtliche Gliederungen. Die Gliederung soll keine Ergebnisübersicht sein, sie soll daher auch nicht die Ergebnisse vorwegnehmen oder Auszüge der Arbeit enthalten. - Jedem Gliederungspunkt muss eine Überschrift im Text entsprechen, zu jedem Gliederungspunkt ist anzugeben, auf welcher Seite sich die entsprechende Textpassage im Gutachten befindet. - Gliedern Sie möglichst nach dem sog. gemischten System aus Zahlen und Buchstaben: A. I. 1. a) aa) (1) (a) (aa) - Vermeiden Sie - jedenfalls im Inhaltsverzeichnis - mehr als sechs Gliederungsebenen. Wenn man eine solche Häufung von Gliederungsebenen benötigt, zeigt dies meist, dass die Bearbeitung nicht günstig aufgebaut und zu verschachtelt angeordnet wurde. - Im Inhaltsverzeichnis sollen nur kurze Überschriften als Orientierung gegeben werden. Unzulässig, weil verwirrend ist es, ganze Sätze dort anzugeben. 4. Das Literaturverzeichnis Beim Erstellen des Literaturverzeichnisses ist darauf zu achten, welche Quellen (nicht) einzufügen sind, wie diese Quellen zu zitieren sind und wo das Literaturverzeichnis in der Arbeit stehen sollte.

4 a) Welche Quellen sind (nicht) zu nennen? - Im Literaturverzeichnis sind alle verwendeten wissenschaftlichen Quellen anzugeben, aber nur diese. Das Literaturverzeichnis darf also nur Werke enthalten, die tatsächlich im Text zitiert wurden. Schriften, die zwar im Verlaufe der Bearbeitung gelesen oder herangezogen, aber nicht zitiert wurden, gehören nicht in das Literaturverzeichnis. Sofern Angaben nicht im Literaturverzeichnis erscheinen, müssen sie in den Fußnoten so genau zitiert werden, dass der Leser die zitierten Quellen auffinden kann. Alle anderen Quellen müssen sich in entsprechender Form im Literaturverzeichnis wiederfinden. - Im Literaturverzeichnis nicht anzugeben sind Gerichtsentscheidungen, Gesetze sowie zughörige Gesetzesmaterialien (Protokolle oder Parlamentsdrucksachen). Das gilt ebenso für bloße Anleitungsbücher, Skripten und sonstige Werke ohne wissenschaftlichen Anspruch. b) Wie soll zitiert werden? Das Literaturverzeichnis soll es dem Leser ermöglichen, die zitierten Quellen aufzufinden. Im Übrigen liegt ein Urheberrechtsverstoß vor, wenn fremde Formulierungen oder gar ganze Ausarbeitungsteile übernommen und nicht als von einem Dritten stammend gekennzeichnet werden. Wissenschaftlich ist es zudem unredlich, sich mit fremden Federn zu schmücken. Von dieser Prämisse ausgehend ist folgendes zu beachten: aa) Allgemein gilt Überflüssig ist: - eine Kategorisierung der verwendeten Literatur nach Lehrbüchern, Kommentaren, Aufsätzen etc.; übersichtlicher ist eine Liste in alphabetischer Reihenfolge; - die Angabe des Verlages, in dem das Werk erschienen ist. Zu beachten ist: - Es sind, sofern sich nicht ein einzelner Autor verantwortlich zeichnet, alle Verfasser anzugeben. Bei Kommentaren genügt die Angabe des Begründers/der Begründer, z.b. Palandt, Staudinger, Soergel/Siebert, Maunz/Dürig. - Zulässig ist es, in den Fußnoten kürzer zu zitieren als im Literaturverzeichnis, z.b.»müko«statt»münchener Kommentar zum BGB«; auch Kurztitel von längeren Abhandlungen sind erlaubt, z.b.»canaris, Vertrauenshaftung«statt»Canaris, Die Vertrauenshaftung im deutschen Privatrecht«. Doch sollte, wenn dies geschieht, im Literaturverzeichnis die im Text verwendete Zitierweise angeführt werden, also»zit. Canaris, Vertrauenshaftung«. - Verwenden Sie stets neueste Auflagen. bb) Je nach Art der Quelle gilt: - Bei Monografien, Lehrbüchern und Kommentaren ist die Angabe von Auflage und Erscheinungsjahr zwingend. Nützlich ist es, den Verlagsort anzugeben (insbesondere bei Werken, die vor 1945 erschienen sind: Erst die nach 1945 erschienenen Werke sind in der Deutschen Bibliothek in Frankfurt/M. zu finden). - Bei Dissertationen ist zwingend anzugeben, dass es sich um eine Dissertation handelt, solange sie nicht in einem Verlag, sondern als - meist vervielfältigtes - Manuskriptdruckexemplar erscheinen. Hier muss es also z.b. heißen: Diss. Köln 1998. Grund: Da man diese Werke über den Buchhandel nicht beziehen kann, muss man sie in Katalogen der Universitätsbibliotheken suchen.

5 - Bei Aufsätzen ist es sinnvoll, die Anfangsseite anzugeben. c) Wohin gehört das Literaturverzeichnis? In Deutschland ist es im wissenschaftlichen Schrifttum gebräuchlich geworden, das Literaturverzeichnis vor den Text zu stellen. In Hausarbeiten sollte dies schon deshalb geschehen, weil der Leser so einen Überblick darüber gewinnt, ob die einschlägige Literatur zu Rate gezogen wurde. 5. Die schriftliche Lösung - Achten Sie auf Ihren Stil und variieren Sie Ihren Ausdruck. Verwenden sie eigene Formulierungen. Die Übernahme fremder Formulierungen führt Sie häufig in Plagiatsnähe. - Die Ausarbeitung muss 1/3 Korrekturrand lassen. - Der Text sollte eineinhalbzeilig gesetzt sein. Die Fußnoten dürfen jedoch einzeilig gesetzt sein. - Es ist eine 12-pt.-Schriftgröße (möglichst Times New Roman oder Arial) zu verwenden. Für Fußnoten gilt die Schriftgröße 10 pt. 6. Zitierweise im Rahmen des Gutachtentextes Ein wichtiges Element Ihrer Arbeit ist die Angabe der Quellen, die Sie verwenden. Beachten Sie: a) Grundsätzliche Hinweise - Zu zitieren sind alle Gedanken und Formulierungen, die nicht dem Kopf des Bearbeiters, sondern fremden Formulierungen aus der verwendeten Literatur entstammen. Die Verwendung fremder Meinungen zur Lösung eines Falles ist nicht unzulässig, sondern sogar gewünscht, die Übernahme fremder Formulierungen dagegen ist nur ganz ausnahmsweise zulässig. In beiden Fällen ist die Übernahme fremden Gedankenguts zu kennzeichnen, im ersten Fall (Übernahme der fremden Meinung) aus Gründen wissenschaftlicher Redlichkeit, im zweiten Falle (Übernahme der Formulierung) zusätzlich aus urheberrechtlichen Gründen. Achtung: Arbeiten, die aus einer Aneinanderreihung von fremd formulierten Passagen bestehen oder gar fremde Ausarbeitungen textblockweise oder vollständig übernehmen, werden als ungenügende Leistung bewertet. - Mit einem Zitat versehen werden müssen alle Definitionen, die nicht aus dem Gesetz selbst folgen, z.b. die Definition von grober Fahrlässigkeit als»sorgfaltspflichtverletzung in besonders schwerem Maße«(Palandt/Heinrichs, 276 Rn. 14). - Wörtliche Zitate im Text sind stets mit Anführungszeichen zu kennzeichnen. Sie sollten nur verwendet werden, wenn die konkrete Formulierung besonders wichtig ist. - Zitiert wird in den Fußnoten. Die Fußnoten müssen durchnummeriert werden. Fußnoten beginnen mit Großbuchstaben; Ausnahme: Namensbestandteile, z.b.: von Westphalen, Leasingrecht, S. 15. Fußnoten schließen mit einem Punkt. - Kein Zitat erfordern Ausführungen, die sich bereits aus dem Gesetz ergeben, so z.b. die sich aus 276 BGB ergebende Rechtsfolge, dass der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten hat. - Zitate müssen insbesondere bei Streitfragen repräsentativ sein. Es genügt nicht, von einer ganz herrschenden Meinung zu sprechen und dann lediglich eine dünne Fundstelle dafür zu präsentieren, die sich etwa nur auf einen Autor beruft (allenfalls zulässig z.b vgl. nur Larenz, Schuldrecht I, S. 150 m.w.n. ). - Die zitierte Quelle darf abgekürzt werden. Doch muss die vollständige Quelle dann aus dem Literaturverzeichnis erschließbar sein (dazu sogleich unter b).

6 b) Hinweise zu den verschiedenen Arten von Quellen Je nach Quelle ist in den Fußnoten wie folgt zu verfahren: - Bei Monografien oder Lehrbüchern ist der Kurztitel anzugeben (Canaris, Vertrauenshaftung, S. 190). - Bei Aufsätzen wird der Titel weggelassen und nur die Fundstelle bezeichnet [z.b. Deutsch, NJW 1992, 73 (75)]. - Gerichtsentscheidungen werden unter Angabe des Gerichts (übliche Abkürzung z.b. BGH) und der Fundstelle zitiert. Entscheidungen, die in amtlichen Sammlungen enthalten sind, sollten nach diesen zitiert werden. Merke: Wird nicht ein Aufsatz oder eine Entscheidung als Ganzes, sondern nur eine konkrete Passage hieraus zitiert, muss das Zitat die Seite bezeichnen, auf der sich die zitierte Passage befindet; also BVerfGE 62, 1 (44) oder Dubischar, JuS 1970, 7 (9). Achtung: Gelegentlich ist die in der Amtlichen Sammlung veröffentlichte Entscheidung gekürzt, während die Entscheidung in der NJW oder einer anderen Zeitschrift vollständig veröffentlicht ist. Sofern aus der in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlichten Passage zitiert wird, muss die Fundstelle angegeben werden, in der man das Zitat tatsächlich findet. Nützlich ist es, in solchen Fällen wie folgt zu zitieren: BGHZ 116, 136 = NJW 1992, 1316 (1317). - Bei Kommentaren wird nicht nach Seiten, sondern nach Paragraphen und Anmerkungen bzw. Randnummern zitiert. - Bei Lehrbüchern, die Randnummern enthalten, sollte gleichfalls nach Randnummern zitiert werden (Zweck: Randnummern verändern sich in Folgeauflagen seltener als Seitenzahlen). Bei Lehrbüchern, die gemischt gliedern, darf der Gliederungspunkt zitiert werden, schneller zugänglich ist hier aber regelmäßig die Seitenzahl (z.b. Larenz, Schuldrecht II/1, 41 II e), besser, Larenz, Schuldrecht II/1, S. 66; perfekt wäre es, beides anzugeben).

7 IV. Muster 1. Muster Titel-/Deckblatt Matr.-Nr. 000939808080 Prüfungsausweis-Nr. 08674 Große Zwischenprüfungshausarbeit im Öffentlichen Recht Prof. Dr. Karl-E.Hain SoSe 2016 2. Muster Literaturverzeichnis Benda, Ernst: Die Menschenwürde, in: E. Benda/W. Maihofer/H.-J. Vogel (Hrsg.): Handbuch des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Berlin/New York 1983, S. 107-128. Brox, Hans: Allgemeines Schuldrecht, 30. Aufl., München 1990. Müller, Ulrich: Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Bildnisveröffentlichung. Das»Recht am eigenen Bild«als untauglicher Versuch einer Konkretisierung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, Frankfurt/M. 1985, zit. Müller, Bildnisveröffentlichung. Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, München Band 1: Allgemeiner Teil ( 1-240 BGB), 3. Aufl., München 1993, Band 5: Schuldrecht, Besonderer Teil III ( 705-853 BGB), 3. Aufl., München 1997, Band 6: Sachenrecht ( 854-1296), 3. Aufl., München 1997, zit.: MK (Bearb.). Ohbrück, Claudia: Anspruch und Wirklichkeit des Strafvollzugsgesetzes, Diss. Kiel 1994. Opet, Otto: Das Namenrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs, AcP 87 (1891) 313-409.

8 Otto, Harro: Persönlichkeitsschutz durch strafrechtlichen Schutz der Ehre, Festschrift für Erich Schwinge, Köln/Bonn 1973, S. 71-88. Palandt: Bürgerliches Gesetzbuch, 59. Aufl., München 2000, zit.: Palandt (Bearb.). RGRK (Reichsgerichtsrätekommentar): Das Bürgerliche Gesetzbuch mit besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes, Berlin/ New York, 12. Aufl., Band I ( 1-240), 1982, Band II/5 ( 812-831), 1989, zit.: RGRK (Bearb.). Schäfer, Hans-Bernd/Ott, Claus: Lehrbuch der ökonomischen Analyse des Zivilrechts, 2. Aufl., Berlin u.a. 1995.