Formalien bei der Anfertigung rechtswissenschaftlicher Seminararbeiten
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- Andrea Solberg
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1 Formalien bei der Anfertigung rechtswissenschaftlicher Seminararbeiten I. Deckblatt stud. iur. Justus Jonas Universitätsstraße Marburg 5. Fachsemester Jura Matrikel-Nr Seminararbeit Seminar zum Handels- und Gesellschaftsrecht für Studierende der Wirtschaftswissenschaften bei Prof. Dr. Johannes Wertenbruch und Dr. Michael Stöber im Thema 1: Die Gewährleistungshaftung des Verkäufers beim Handelskauf
2 2 II. Literaturverzeichnis 1. Allgemeines Alle in den Fußnoten der Arbeit zitierten Werke sind im Literaturverzeichnis anzugeben, und zwar alphabetisch nach den Nachnamen der Autoren sortiert. Nur diejenigen Werke (und gegebenenfalls Bände von mehrbändigen Werken) sind in das Literaturverzeichnis aufzunehmen, die auch tatsächlich zitiert werden. Rechtsprechung ist nur in den Fußnoten anzugeben und nicht in das Literaturverzeichnis aufzunehmen! Skripten u. ä. sollen weder in den Fußnoten zitiert noch im Literaturverzeichnis aufgeführt werden! Eine Untergliederung des Literaturverzeichnisses nach Veröffentlichungsarten ist nicht erforderlich. Soweit verfügbar, ist nur die aktuelle Auflage des jeweiligen Werkes zu zitieren (im Zweifel überprüfen, z. B. bei Die Seiten des Literaturverzeichnisses sind mit römischen Ziffern zu numerieren. 2. Zitierweisen und Beispiele a) Kommentare und Handbücher Kommentare können entweder mit Kommentar/Bearbeiter oder mit Bearbeiter, in: Kommentar zitiert werden (s. u.). Innerhalb der Arbeit soll die Zitierweise aber einheitlich sein. Entsprechendes gilt für Handbücher.
3 3 Bei mehrbändigen Kommentaren sind alle zitierten Bände mit der jeweiligen Auflage und dem Erscheinungsjahr anzugeben. Grundsätzlich werden Kommentare und Handbücher mit den Namen der Begründer oder Herausgeber angegeben. Bei einigen Kommentaren (insbesondere: Münchener Kommentar, Reichsgerichtsrätekommentar) ist es jedoch üblich, anstelle der Namen der Begründer oder Herausgeber auch im Literaturverzeichnis die Bezeichnung des Kommentars anzugeben. Beispiele: Bamberger, Heinz Georg/ Roth, Herbert Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 1: 1 610, 2. Auflage, München 2007 (zitiert: Bamberger/Roth/Bearbeiter oder: Bearbeiter, in: Bamberger/Roth) Erman, Walter Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch Band I: 1 758, 12. Auflage, Köln 2008 Band II: , 12. Auflage, Köln 2008 (zitiert: Erman/Bearbeiter oder: Bearbeiter, in: Erman) Gummert, Hans/ Riegger, Bodo/ Weipert, Lutz (Hrsg.) Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 1: BGB-Gesellschaft, Offene Handelsgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft, Partenreederei, EWIV, 2. Auflage, München 2004 (zitiert: MünchHdb. GesR I/Bearbeiter oder: Bearbeiter, in: MünchHdb. GesR I) Handkommentar Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 5. Auflage, Baden-Baden 2006 (zitiert: HK-BGB/Bearbeiter oder: Bearbeiter, in: HK-BGB)
4 4 Jauernig, Othmar Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 12. Auflage, München 2007 (zitiert: Jauernig/Bearbeiter oder: Bearbeiter, in: Jauernig) Münchener Kommentar Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch Band 1/Teilband 1: Allgemeiner Teil ( 1 240), 5. Auflage, München 2006 Band 2: Schuldrecht, Allgemeiner Teil ( ), 5. Auflage, München 2007 Band 3: Schuldrecht, Besonderer Teil I ( ), 5. Auflage, München 2007 (zitiert: MünchKomm-BGB/Bearbeiter oder: Bearbeiter, in: MünchKomm-BGB) Palandt, Otto Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 67. Auflage, München 2008 (zitiert: Palandt/Bearbeiter oder: Bearbeiter, in: Palandt) Reichsgerichtsrätekommentar Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch Band II, 1. Teil: , 12. Auflage, Berlin/New York 1976 Band II, 2. Teil: , 12. Auflage, Berlin/New York 1978 (zitiert: RGRK/Bearbeiter oder: Bearbeiter, in: RGRK)
5 5 Soergel, Hans Theodor Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch Band 2: Allgemeiner Teil 2 ( ), 13. Auflage, Stuttgart/Berlin/Köln/Mainz 1999 Band 15/1: Sachenrecht 2/1 ( ), 13. Auflage, Stuttgart 2007 (zitiert: Soergel/Bearbeiter oder: Bearbeiter, in: Soergel) Staudinger, Julius von Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch Erstes Buch: Allgemeiner Teil ( ), Neubearbeitung 2004, Berlin 2004 Zweites Buch: Recht der Schuldverhältnisse ( ), Neubearbeitung 2005, Berlin 2005 Zweites Buch: Recht der Schuldverhältnisse ( ), Neubearbeitung 2004, Berlin 2004 Zweites Buch: Recht der Schuldverhältnisse ( ), Neubearbeitung 2004, Berlin 2004 (zitiert: Staudinger/Bearbeiter oder: Bearbeiter, in: Staudinger) b) Lehrbücher und Monographien Wenn mehrere Autoren mit gleichen Nachnamen zitiert werden, sollte jeweils der Vorname abgekürzt vorangestellt werden, z. B. U. Huber für Ulrich Huber, P. Huber für Peter Huber. Beispiele: Brox, Hans/ Walker, Wolf-Dietrich Allgemeines Schuldrecht, 32. Auflage, München 2007 (zitiert: Brox/Walker, SchR AT)
6 6 dies. Besonderes Schuldrecht, 33. Auflage, München 2008 (zitiert: Brox/Walker, SchR BT) Canaris, Claus-Wilhelm Handelsrecht, 24. Auflage, München 2006 (zitiert: Canaris, HandelsR) Huber, Ulrich Leistungsstörungen, Band I (Handbuch des Schuldrechts Band 9/1), Tübingen 1999 (zitiert: U. Huber, Leistungsstörungen I) ders. Leistungsstörungen, Band II (Handbuch des Schuldrechts Band 9/2), Tübingen 1999 (zitiert: U. Huber, Leistungsstörungen II) Looschelders, Dirk Schuldrecht Allgemeiner Teil, 6. Auflage, Köln/Berlin/München 2008 (zitiert: Looschelders, SchR AT) Medicus, Dieter Bürgerliches Recht, 21. Auflage, Köln/Berlin/München 2007 (zitiert: Medicus, BürgR) ders. Schuldrecht I: Allgemeiner Teil, 17. Auflage, München 2006 (zitiert: Medicus, SchR I) ders. Schuldrecht II: Besonderer Teil, 14. Auflage, München 2007 (zitiert: Medicus, SchR II) Wertenbruch, Johannes Die Haftung von Gesellschaften und Gesellschaftsanteilen in der Zwangsvollstreckung, Köln 2000 (zitiert: Wertenbruch, Haftung von Gesellschaften)
7 7 c) Aufsätze einschließlich Entscheidungsanmerkungen Aufsätze in Zeitschriften, Festschriften oder Sammelbänden werden mit Autor, Titel und Fundstelle (Bezeichnung der Zeitschrift/Festschrift oder des Sammelbandes mit Erscheinungsjahr und Seite) angegeben. Bei Zeitschriften genügt in der Regel die Angabe der Abkürzung, z. B. NJW (für Neue Juristische Wochenschrift), NZG (für Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht), WM (für Wertpapier-Mitteilungen). Zitierhinweise sind bei Aufsätzen und sonstigen Beiträgen in periodisch erscheinenden Zeitschriften entbehrlich. Bei Beiträgen in Festschriften und sonstigen Sammelbänden sollte dagegen ein Zitierhinweis erfolgen. Beispiele: Ackermann, Thomas Die Nacherfüllungspflicht des Stückverkäufers, JZ 2002, 378 ff. Canaris, Claus-Wilhelm Grundlagen und Rechtsfolgen der Haftung für anfängliche Unmöglichkeit nach 311a Abs. 2 BGB, in: Festschrift für Andreas Heldrich zum 70. Geburtstag, München 2005, S. 11 ff. (zitiert: Canaris, FS Heldrich, S. 11) Gaier, Reinhard Das Rücktritts(folgen)recht nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, WM 2002, 1 ff. Grigoleit, Hans Christoph/ Riehm, Thomas Die Kategorien des Schadensersatzes im Leistungsstörungsrecht, AcP 203 (2003), 727 ff. Lorenz, Stephan Sachmangel und Beweislastumkehr im Verbrauchsgüterkauf Zur Reichweite der Vermutungsregelung in 476 BGB, NJW 2004, 3020 ff.
8 8 Wertenbruch, Johannes Gewährleistung beim Unternehmenskauf, in: Dauner- Lieb, Barbara/Konzen, Horst/ Schmidt, Karsten (Hrsg.), Das neue Schuldrecht in der Praxis. Akzente Brennpunkte Ausblick, Köln/Berlin/Bonn/ München 2003, S. 493 ff. (zitiert: Wertenbruch, in: Dauner-Lieb/Konzen/ K. Schmidt, S. 493) ders. Gewährleistung beim Kauf von Kunstgegenständen nach neuem Schuldrecht, NJW 2004, 1977 ff. ders. Anmerkung zu BGH, Urteil vom VIII ZR 329/03, LMK 2004, 156 f. III. Gliederung Die Gliederung kann dem Literaturverzeichnis auch vorangestellt werden. Die Seiten der Gliederung sind ebenfalls mit römischen Ziffern zu numerieren, wobei die Numerierung des Literaturverzeichnisses fortzusetzen ist. Hatte die letzte Seite des Literaturverzeichnisses z. B. die Zahl V, ist die Numerierung der Gliederung mit VI, VII, VIII usw. fortzuführen. Es sollte folgendes Gliederungsschema verwendet werden: A. I. 1. a) aa) (1)
9 9 B. II. 2. b) bb) (2) Wer A sagt, muß auch B sagen ; so darf beispielsweise die Gliederungsziffer I. nur verwendet werden, wenn später auch II. folgt. Beispiel: A. Einleitung...1 I. Herkunft des Begriffes due diligence und seine Bedeutung im USamerikanischen Recht US-amerikanisches Kapitalmarktrecht US-amerikanisches Kaufrecht...2 II. Die due diligence -Prüfung im deutschen Recht...3 III. Planung und Durchführung der due diligence -Prüfung Commercial due diligence Financial due diligence Tax due diligence Legal due diligence Environmental due diligence...7 B. Rechtsfolgen einer unterlassenen oder fehlerhaft durchgeführten due diligence - Prüfung...7 I. Das Unternehmen und seine kaufrechtliche Einordnung...7 II. Auswirkungen einer unterlassenen oder fehlerhaft durchgeführten due diligence auf die Rechte des Käufers Ausschluß der Gewährleistungsrechte nach 442 BGB...8 a) Positive Kenntnis des Käufers...8 b) Grobe Fahrlässigkeit des Käufers...9 c) Fallgruppen einer Prüfungsobliegenheit...10
10 10 aa) Augenfällige Mängel...10 bb) Besondere Verdachtsmomente...11 cc) Besondere Sachkunde des Käufers...12 dd) Bestehen einer Verkehrssitte...13 d) Folgerungen für den Unternehmenskauf...14 aa) Unternehmenskauf und augenfällige Mängel...14 bb) Unternehmenskauf und besondere Verdachtsmomente...15 cc) Unternehmenskauf und besondere Sachkunde...16 dd) Unternehmenskauf und Bestehen einer Verkehrssitte Auswirkungen auf die Haftung des Verkäufers aus culpa in contrahendo...18 a) Aufklärungspflichten...18 b) Mitverschulden ( 254 Abs. 1 BGB) Ergebnis...20 C. Fazit...21 IV. Die eigentliche Seminararbeit Die Seiten sind jetzt mit arabischen Ziffern zu numerieren (1, 2, 3 usw.). Links ist ein Korrekturrand von mindestens 1/3 (7 cm) zu lassen! Schriftart und -größe: in der Regel Times New Roman 12 pt (Fußnotentext: 10 pt) Der Text sollte im Blocksatz formatiert sein. Die Arbeit ist zu untergliedern, wobei die Gliederungsziffern und Überschriften der Gliederung zu übernehmen sind. Beim Zitieren von Gesetzesparagraphen sind Absätze entweder mit der Abkürzung Abs., gefolgt von einer arabischen Ziffer, oder mit römischen Ziffern anzugeben; die Zitierweise sollte innerhalb der Arbeit aber einheitlich sein. Beispiel: entweder 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB oder 433 I 2 Nr. 1 BGB
11 11 Faustregel: Alle Aussagen in der Arbeit, die sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, sind durch Fußnoten mit Nachweisen aus Rechtsprechung und/oder Literatur zu belegen. Fußnoten können im Text entweder vor oder nach dem Satzzeichen gesetzt werden; dies sollte aber einheitlich geschehen. Zitierweise innerhalb der Fußnoten: grundsätzlich: Rechtsprechung vor Literatur; innerhalb der Rechtsprechung: Reihenfolge nach Rang des Gerichts (z. B. BVerfG, BGH, OLG). Die genaue Fundstelle ist entweder in Klammern oder durch ein Komma abgetrennt anzugeben, innerhalb der Arbeit aber einheitlich. Ist eine Entscheidung in mehreren Sammlungen/Zeitschriften veröffentlicht, sind vorrangig die amtliche Sammlung (BGHZ, RGZ) und die NJW zu zitieren. Beispiele: BGHZ 139, 241 (245) oder BGHZ 139, 241, 245. RGZ 150, 45 (47) oder RGZ 150, 45, 47. BGH, NJW 1990, 324 (325) oder BGH, NJW 1990, 324, 325. OLG Köln, WM 2003, 454 (456) oder OLG Köln, WM 2003, 454, 456. Die Literatur wird entsprechend den Zitierhinweisen im Literaturverzeichnis zitiert. Es ist zweckmäßig, innerhalb der Literaturangaben eine Reihenfolge einzuhalten. Üblich: entweder alphabetisch nach Autoren oder 1. Kommentare, 2. Lehrbücher, Monographien, Handbücher, 3. Aufsätze. Insbesondere bei Meinungsstreiten ist u. U. eine Abweichung von dieser Reihenfolge entsprechend der Bedeutung des jeweiligen Autors (z. B.: Begründer oder führender Vertreter einer bestimmten Ansicht) angebracht. Die genaue Fundstelle ist bei Aufsätzen ebenfalls entweder in Klammern oder durch ein Komma abgetrennt anzugeben, innerhalb der Arbeit aber einheitlich. Beispiele: Flume, AT, 58 I, S Köhler, BGB AT, 8 Rn. 9. (statt Rn. ist auch die Abkürzung Rdnr. oder Rdn. möglich)
12 12 MünchKomm-BGB/Kramer, 145 Rn. 2 oder Kramer, in: MünchKomm- BGB, 145 Rn. 2. Wertenbruch, NJW 2004, 1977 (1978) oder Wertenbruch, NJW 2004, 1977, Wenn in einem Werk Randnummern verwendet werden, ist das Werk nach Randnummern (also nicht nach Seiten oder Gliederungsziffern) zu zitieren. Sofern die Randnummernzählung in jedem Abschnitt/Paragraph des betreffenden Werks neu beginnt, ist vor der Randnummer der Abschnitt/Paragraph anzugeben. Verwendet das jeweilige Werk keine Randnummern, ist es nach Seiten oder/und Gliederungsziffern zu zitieren. Beispiele: Werk mit durchlaufender Randnummernzählung: Medicus, SchR I, Rn Werk mit in jedem Abschnitt neu beginnender Randnummernzählung: Brox/Walker, SchR BT, 25 Rn. 11. Werk ohne Randnummern: K. Schmidt, GesR, 28 III 1 c, S Bei Aufsätzen in Zeitschriften wird nach dem Namen des Autors sogleich (ohne in:!) die Abkürzung der Zeitschrift mit Jahr, Anfangsseite und genauer Fundstelle angegeben, also z. B. Lorenz, NJW 2004, 3020 (3021) und nicht Lorenz, in: NJW 2004, 3020 (3021). Mehrere Nachweise innerhalb einer Fußnote sind durch ein Semikolon voneinander zu trennen. Beispiel: Palandt/Heinrichs, 145 Rn. 2; Köhler, BGB AT, 8 Rn. 9. Der Text jeder Fußnote beginnt mit einem Großbuchstaben. Am Ende jeder Fußnote steht ein Punkt.
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