EEG-Umlage auf Eigenversorgung aus Sicht der Bundesnetzagentur



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Transkript:

EEG-Umlage auf Eigenversorgung aus Sicht der Bundesnetzagentur Jan Sötebier, Referat erneuerbare Energien 22. Fachgespräch der Clearingstelle EEG Berlin, 23. September 2015 www.bundesnetzagentur.de

EEG 2014 & Leitfaden Eigenversorgung Das EEG 2014 hat gebracht: Viele neue Aussagen & mehr Klarheit zur Eigenversorgung Viele neue Fragen Der Eigenversorgungs-Leitfaden soll bringen: Viele Antworten Grundverständnis der Bundesnetzagentur Mehr Rechtssicherheit 2

Umsatzsteuer (auf EV-Vorteile) Zielrichtung EEG 2014 EEG-Umlage 6,24 ct/kwh Stromsteuer KA Netzentgelte Einspeisevergütung PV-Dachanlage bis 10 kwp Sep. 2015 Ziele: Fehlanreize mindern level playing field & gerechtere Lastenverteilung zwischen eigen- und fremdversorgenden Erzeugern eigen- und fremdversorgten Verbrauchern Eigenversorgungs- Vorteile: 19,34 ct/kwh 12,31 ct/kwh 3

Systematik EEG-Umlagepflichten Eigenversorgung = Teilbereich Grundsätzliche EEG-Umlagepflicht EltVU-Lieferung Umlagepflicht EltVU Keine EltVU-Lieferung Umlagepflicht Letztverbraucher Eigenversorgung Sonstiger Letztverbrauch EE- / KWK-Anlagen Nicht EE- / KWK- Anlagen, insb. konventionelle 60 Abs. 1: 100 %* 61 Abs. 1 S. 1: 30/35/40 %* 61 Abs. 1 S. 2 Nr. 1: 100 %* 61 Abs. 1 S. 3: 100 %* 4

Regel-Ausnahme-Verhältnis Auf jede Kilowattstunde Strom, die an Letztverbraucher geliefert beziehungsweise von ihnen letztverbraucht wird, ist die volle EEG-Umlage zu zahlen, soweit nicht eine ausdrückliche gesetzliche Ausnahme die Umlagepflicht vollständig oder anteilig entfallen lässt. 5

Gesetzliche Ausnahmen Abschließender gesetzlicher Katalog Vollständig Ausnahmen Anteilig 0 % 30/35/40 % Spezifisch Sonderfälle Eigenversorgung Eigenerzeugung Netzgekoppelte Stromspeicher Verlustenergie Netzbetreiber EE- / KWK- Eigenversorgung Stromkostenintensive Kraftwerks- Eigenverbrauch Bestandsanlagen Schienenbahnen Inselanlagen Alt-Bestandsanlagen 100% EE- Eigenversorger Kleinanlagen 6

Legaldefinition Eigenversorgung» Eigenversorgung [ist] der Verbrauch von Strom, den eine natürliche oder juristische Person im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage selbst verbraucht, wenn der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird und diese Person die Stromerzeugungsanlage selbst betreibt.«7

Kriterien Eigenversorgung 1. Selbst erzeugen 2. Selbst verbrauchen 3. Strikte Personenidentität 4. Zeitgleichheit 5. Keine Netznutzung 6. Unmittelbarer räumlicher Zusammenhang Anforderungen der Eigenversorgung nach EEG 2014 gegenüber Eigenerzeugung nach alter Rechtslage (Bestandsschutz nach 61 III, IV EEG) geschärft. 8

Betreiber / Letztverbraucher Betreiber der Stromerzeugungsanlage Kumulative Kriterien: 1. Tatsächliche Sachherrschaft 2. Arbeitsweise eigenverantwortlich bestimmen und 3. Tragen des wirtschaftlichen Risikos Letztverbraucher = Betreiber der Verbrauchseinrichtung Kriterien entsprechend anwendbar 9

Personenidentität Selbst erzeugen und selbst verbrauchen strikte Identität der natürlichen oder juristischen Person als Betreiber und Letztverbraucher Beispiele für Personenverschiedenheit: Lieferung GmbH Genossenschaft GbR Konzerngesellschaft A Geschäftsführer der GmbH Mitglied Genossenschaft Gesellschafter der GbR Konzerngesellschaft B 10

Mehrpersonen-Konstellationen? Strikte Personenidentität i.s.e. Eigenversorgung nach EEG 2014 bei Mehrpersonen-Konstellationen kaum vorstellbar: 1. Definition: eine natürliche oder juristische Person 2. Insbesondere tatsächliche Sachherrschaft über die Stromerzeugungsanlage und den bestimmenden Einfluss auf ihre Fahrweise kann regelmäßig nur eine Person zugleich ausüben (Highlander-Prinzip) 3. Bei mehreren Personen, die gemeinsam eine Stromerzeugungsanlage betreiben möchten, wird in aller Regel von einer Betreibergesellschaft auszugehen sein (z.b. GbR) 4. Personenidentität käme ohnehin allenfalls insoweit in Betracht, als die identische Mehrzahl von Personen in der personenidentischen Konstellation sowohl als Selbsterzeuger als auch als Selbstverbraucher auftritt. 11

Zeitgleichheit Zwingende energiewirtschaftliche Bilanzierungsgrundsätze: Eigenversorgung = zeitgleich erzeugt und verbraucht Klarstellung 61 VII EEG 12

Überschusseinspeisung Eigenversorger muss Bilanzkreis-Zuordnung sicherstellen ( 4 Abs. 3 S. 1 StromNZV) Wilde (Überschuss-)Einspeisungen unzulässig Verstöße können zur Unterbrechung der Netznutzung führen ( 10 Nr. 3 lit. d Standard-Netznutzungsvertrag) EE-Anlagen sind einer EEG-Veräußerungsform zuzuordnen ( 20 EEG i.v.m. BK6-Festlegung Marktprozesse für Einspeisestellen Strom) geförderte/sonstige Direktvermarktung Einspeisevergütung Liefert Eigenversorger an dritte Letztverbraucher (unabhängig von Entfernung und Entgelt), ist er EltVU Insoweit EEG-Umlagepflicht nach 60 I EEG 13

Betreiber von Stromspeichern...sind nach ihrer jeweiligen Funktion als Letztverbraucher, Betreiber einer StrEA & EltVU berechtigt und verpflichtet 14

Eigenversorgung mit Stromspeichern Unterscheidung: Eigenversorgung bei Ein- und/oder Ausspeicherung Zeitgleichheit dadurch kein Problem 15

Bestandsschutz für Eigenerzeugung Vertrauen des Bestands-Eigenerzeugers in bestehende Eigenversorgungskonzepte geschützt ( 61 III, IV EEG) Stromerzeugungsanlage (StrEA) als Anknüpfungspunkt Mengen-Beschränkung durch soweit (III, 1 Nr. 2)? Nein Reicht Glühlampentest? Nein 16

Modernisierung von Bestandsanlagen Bestandsanlage 61 III, 2 EEG Nr. 1 vor 1.8.2015 Nr. 2 vor 1.1.2015 Nr. 3 modernisierte Nr. 1 oder 2»Eine Bestandsanlage ist jede Stromerzeugungsanlage, 1. (...) 2. (...) 3. die eine Stromerzeugungsanlage nach den Nummern 1 oder 2 an demselben Standort erneuert, erweitert oder ersetzt, es sei denn, die installierte Leistung ist durch die Erneuerung, Erweiterung oder Ersetzung um mehr als 30 % erhöht worden.«17

Erneuern, erweitern, ersetzen Inhaltlich überschneidende Investitionsmaßnahmen mit Leistungssteigerung 30 % Ersetzende (Neu-)StrEA übernimmt Bestandsschutz der ersetzten StrEA nach Nr. 1 oder 2. Diese verliert Bestandsschutz. Erneuerte StrEA nach Nr. 1 oder 2 wird zu StrEA nach Nr. 3. Als solche übernimmt sie Bestandsschutz. Keine bestandschutzwahrenden Mehrfach- Modernisierungen StrEA nach Nr. 1 oder 2 StrEA nach Nr. 3 100 kw 130 kw 18

Stromerzeugungsanlage Pest? Variante Pest (weit): mitgefangen, mitgehangen StrEA = alle erzeugungsdienlichen Einrichtungen verklammert 100 100 100 100 100 200 100 500 kw Beispiel: 400 > 390 kw Gesamt-Kraftwerk verliert Bestandsschutz 19

Stromerzeugungsanlage oder Cholera? Variante Cholera (eng): auf einem Bein... StrEA Generator Beispiel: 140 > 130 kw Modernisierungs- Spielraum eng & unflexibel Bestandsschutz unmodernisierter StrEA bleibt immerhin gewahrt 500 kw 100 100 100 100 100 140 100 20

Weder Pest noch Cholera! Variante BNetzA: ene mene meck... StrEA Generator Wahl & Kombination der StrEA für Modernisierung: Bei einer bestandsschutzwahrenden Ersetzung (bzw. gleichzeitigen Erweiterung) von Bestandsanlagen nach 61 III, 2 Nr. 3 EEG können auch zwei oder mehr Bestandsanlagen nach Nummer 1 oder 2 am selben Standort hinsichtlich ihrer installierten Leistung zusammengerechnet und durch eine oder mehrere neue Stromerzeugungsanlagen ersetzt werden. 21

Enger StrEA-Begriff & Modernisierungsauswahl Variante BNetzA Beispiel: 260 = 1,3 x (100 + 100) kw Zwei Bestands- StrEA Nr. 1 oder 2 durch eine StrEA Nr. 3 ersetzt Dritte Bestands- StrEA Nr. 1 oder 2 bleibt unberührt Dokumentation & Mitteilung erforderlich 500 kw 100 100 100 100 100 260 100 22

Darlegungslast, Mitteilungspflicht Darlegungs- & Beweislast für Ausnahme-Voraussetzungen trägt Eigenversorger Mitteilungspflicht erforderlicher (Basis-)Angaben ( 71 Nr. 1 EEG i.v.m. 9 II AusglMechV bzw. 70 S. 1 EEG i.v.m. 9 I AusglMechV), insb. ob eine Eigenversorgung vorliegt, ob nach seiner Einschätzung eine Ausnahme vorliegt, ob zwischenzeitlich Änderungen eingetreten sind. Mitteilungspflicht umlagepflichtiger Eigenversorgungs- Strommengen ( 74 S. 1 und 3 i.v.m. 61 I, 4 EEG i.v.m. 9 II AusglMechV) 23

Noch Fragen offen? Jan Sötebier M.E.S. Referent erneuerbare Energien 0228-14-5768 jan.soetebier@bnetza.de 24