BEZUG BMVg P II 2, Az vom 13. Dezember 1976 (VMBl 1977, S. 24) (Durchführungsbestimmungen für die Inanspruchnahme von Wechselstellen)

Ähnliche Dokumente
Dieser Ausdruck unterliegt nicht dem Änderungsdienst!

49 Einweisung in eine Planstelle (1) Ein Amt darf nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden.

Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern

Orientierungspraktikum Binnenarbeitsmarkt

Teilnahme an Maßnahmen des Betrieblichen. Gesundheitsmanagements

Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im hamburgischen öffentlichen Dienst (Gleichstellungsgesetz) Vom 19.

Haushaltsplan (Enforcement)

Brandenburgischer Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen Zentrale Fachbereich Bundesbau

Entschädigungen und Aufwandsentschädigungen während des Reservewehrdienstverhältnisses

1 Aufbau und Organisation. 2 Vorstand

nachrichtlich: Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben nur per

19 Sanitätsdienst Bundeswehr: Organisation der physiotherapeutischen Versorgung nur zögerlich verbessert (Kapitel 1403 Titel )

F i n a n z b e h ö r d e. Verwaltungsvorschriften zu 47 Absätze 2 und 3 LHO

Nutzung der Business Class bei Auslandsdienstreisen Vergleich der Regelungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Obersten Bundesbehörden

Der Bundesminister Dresden, März 2012

Oberste Bundesbehörden. nachrichtlich. Vereinigungen und Verbände. Abteilungen Z und B im Hause

Dienstrechtliche Befugnisse

Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration 0317 Hochschule für Polizei Baden-Württemberg

Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/3757. Beschlussempfehlung. Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen

1479/AB XXIII. GP. Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Orientierungspraktikum Binnenarbeitsmarkt

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion

Erlass über die. Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für die Polizeivollzugsbeamtinnen und -vollzugsbeamten der Vollzugspolizei des Saarlandes

Oberste Bundesbehörden. Deutsche Bundesbank. Nur per . Alt-Moabit 101 D, Berlin Berlin. Hr. Polte.

1. Vorzimmerkräfte der Minister und der (Parlamentarischen) Staatssekretäre:

Befragung zum Reservistendienst beorderter Reservistinnen / Reservisten

3. Inkrafttreten Die Regelungen zu Nummer 1 und 2 treten am 1. August 2013 in Kraft.

Dienstvereinbarung. zwischen der. Hochschule Bochum - vertreten durch den Präsidenten - und dem

Vereinbarung. nach 94 Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG) über das Verfahren zur Bewertung von Dienstposten für Beamtinnen und Beamte

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion

Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen über eine neue Entgeltordnung

AllMBl S A. Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tarifrechts und Übertragung. sonstiger Befugnisse im Geschäftsbereich

Grundsätze für Aufgabenzuordnung, Organisation und Verfahren im Bereich der militärischen Spitzengliederung

Der Verteidigungsausschuss möge beschließen, den Gesetzentwurf wie folgt zu ändern:

Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände. Bundesministerium des Innern, Berlin

44-49 Unterabschnitt 2 Dienstunfähigkeit

Redaktionelle Abkürzung: BBesG Gliederungs-Nr.: Normtyp: Gesetz. Anlage BBesG Bundesbesoldungsordnung B - Besoldungsgruppe B 3

Mitteilungsblatt. der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 53/2014 vom 5. September 2014

Beiblatt Familienzuschlag für Besoldungsberechtigte

Nur per . Zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörende Dienststellen. nachrichtlich:

Erstattung von Kinderbetreuungskosten für Soldaten und Soldatinnen während des Studiums an der Universität der Bundeswehr München

SOLDATENLAUFBAHN- VERORDNUNG. Kommentar

1. Rechtslage. Planung und Durchführung von besonderen Auslandsverwendungen richten sich nach der Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) 20/3.

Gesetz zur Begleitung der Reform der Bundeswehr (Bundeswehrreform-Begleitgesetz - BwRefBeglG)

Zustimmungserfordernisse bei Veräußerungen von Liegenschaften des Bundes

Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Mein Zeichen (Bei Antwort angeben) Durchwahl (0511) 120- Hannover /1/1-6/

Anordnung Erklärung eines Gebiets zum Schutzbereich

2190-F. Geschäftsordnung für das Landesamt für Vermessung und Geoinformation und für die Vermessungsämter in Bayern (LV-GO)

Abschnitt 1 Mutterschutz und Stillzeit

Einrichtung und Nutzung von Eltern-Kind- Arbeitszimmern

Lebenspartner in einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft können die Erklärung frühestens für Erziehungszeiten ab dem abgeben.

S t e l l e n p l a n

Richtlinien über Lehraufträge und Lehrauftragsvergütungen an den Universitäten der Bundeswehr

Stabsstelle im Kultusministerium und Stellenbesetzungen der Landesregierung

B 3 Leitender Ministerialrat 5,0 5,0 5,0. kw * 2,0 * 0,0 * 0,0. kw * 1,0 * 1,0 * 0,0

Einzelfragen zum Verfahren der Aufstellung, Ausführung und Kontrolle des Haushalts des Deutschen Bundestages

Einzelfrage zur Eigenkapitalerhöhung bei der Deutschen Bahn AG

vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) Inhaltsverzeichnis 1

B-2630/4. Zentralerlass

Vereinbarung. zwischen. Bundeswehr. und. Bundesagentur für Arbeit. über die Zusammenarbeit. beim Personaltransfer. Job to Job

Direktorium Hauptabteilung II Verwaltungsabteilung

Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf/Dienst in der Bundeswehr

Stellenbewertungen bei Kommunen

Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Bremische Arbeitszeitverordnung - BremAZV)

Gesetzentwurf. Fraktion der SPD Hannover, den Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften

Die Fraktion der CDU hat die folgende Kleine Anfrage an den Senat gerichtet:

Personalveränderungen in militärischen und zivilen Spitzenstellen

DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION,

Änderungen durch das Fachkräftegewinnungsgesetz

- 1 - Datum: Neubesetzung der Stelle als Leiterin / Leiter der Staatlichen

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Referat I 2 Stand: 17. Februar 2016

Inklusionsvereinbarung gemäß 83 SGB IX

Versetzung von Förderschullehrkräften an Schwerpunktschulen Rechtliche und organisatorische Fragen

Personalveränderungen in militärischen und zivilen Spitzenstellen. Zum 1. Oktober 2012 wurden folgende Personalveränderungen wirksam:

Billigkeitsentscheidung gemäß 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG (Absehen von der Rückforderung überzahlter Bezüge)Erhebung von Prozesszinsen

Kirchengesetz zur Regelung. der evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr

Vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) 1, Zuletzt geändert durch Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S.

RdErl. d. MW v ,-32574, VORIS

Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst 1403 Allgemeine Aufwendungen für die Hochschulen. Bezeichnung

Mit der Aufstellung eines bundeswehrgemeinsamen Fachdienstes zur Bearbeitung geowissenschaftlicher Inhalte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern vom 1. August 2016

Die Neuausrichtung des Ministeriums. Grundlage für die Neuorganisation des BMVg sind die in der Gemeinsamen Geschäftsordnung

Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben

Landtag Brandenburg. Drucksache 5/6176

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Die Tätigkeit als Pädagogische/r Mitarbeiter/in bei der Medienberatung NRW

b) in Ausnahmefällen auch große kreisangehörige Städte und

Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren 0901 Ministerium. B 9 Ministerialdirektor 1,0 1,0 1,0

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Wahlperiode der Abgeordneten Torge Schmidt und Angelika Beer (PIRATEN)

W 3 Universitätsprofessor 520,0 520,0 520,0. kw 1) * 520,0 * 520,0 * 520,0. W 3 Professor 50,0 50,0 51,0. kw 1) * 50,0 * 50,0 * 51,0

Heilbehandlung für die Bundeswehr Beantragung Verlängerung Abrechnung

Gesetz- und Verordnungsblatt

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Betriebsvereinbarung Weiterarbeit in der Rente

Drucksache 17 / Kleine Anfrage Wahlperiode. der Abgeordneten Thomas Birk und Özcan Mutlu (GRÜNE)

egativkatalog der personalrechtlichen und personalwirtschaftlichen Befugnisse des Geschäftsführers in den gemeinsamen Einrichtungen

V O R L A G E für die Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland am 11. und 12. Februar 2016 in Berlin

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat

Transkript:

Karlheinz Kraft Oberst i.g. Referatsleiter P II 1 Bundesministerium der Verteidigung, Postfach 1328, 53003 Bonn Verteiler - Per Email - HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL Fontainengraben 150, 53123 Bonn Postfach 13 28, 53003 Bonn +49 (0)228 99-24-9413/9654 +49 (0)228 99-24-035216 BMVgPII1@BMVg.Bund.de BETREFF Dienstpostenbesetzung mit Personen, die in einem von den Organisationsgrundlagen abweichenden Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis stehen sowie Inanspruchnahme von Wechselstellen hier: Vorläufige Regelungen BEZUG BMVg P II 2, Az 16-25-03 vom 13. Dezember 1976 (VMBl 1977, S. 24) (Durchführungsbestimmungen für die Inanspruchnahme von Wechselstellen) Gz P II 1 (70) Az 16-25-03 Bonn, 13. Mai 2013 In den Organisationsgrundlagen ist jeder Dienstposten einer konkreten Statusgruppe (Beamte, Soldaten, Arbeitnehmer) zugeordnet (Grundzuordnung). Die im Zuge der Neuausrichtung der Bundeswehr erstellten Organisationsgrundlagen enthalten nunmehr auch Dienstposten, für die auch eine von der Grundzuordnung abweichende Besetzung zugelassen wird (statusfremde Besetzung); dies berührt die Grundzuordnung dieser Dienstposten zu einer konkreten Stausgruppe nicht. Bei der Dienstpostenbesetzung ist zu beachten, dass die Besetzungen entsprechend dieser Grundzuordnung zu alimentieren sind, d.h. militärische Dienstposten sind mit Soldatenplanstellen, Dienstposten für Beamtinnen und Beamte mit einer Beamtenplanstelle zu alimentieren. Im Vorgriff auf die Neufassung der Durchführungsbestimmungen für die Inanspruchnahme von Wechselstellen (Bezug) sowie die Herausgabe gesonderter Regelungen für das Verfahren bei statusfremder Besetzung von Dienstposten ist bei der Dienstpostenbesetzung mit Personen, die in einem von den Organisationsgrundlagen abweichenden Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis (Status) stehen sowie bei der Inanspruchnahme von Planstellen als Wechselstellen vorläufig nach den nachstehenden Regelungen zu verfahren. 1. Entscheidung zur statusfremden Dienstpostenbesetzung (Organisationsgrundentscheidung) 1.1. Die für eine Besetzungsentscheidung zuständigen Stellen im Regelfall die personalbearbeitenden Stellen sind berechtigt, zu Beginn eines Verfahrens zur Dienstpostenbesetzung festzulegen, ob der jeweilige Dienstposten besoldungs- / entgeltgleich oder förderlich besetzt wird (sog. Organisations-

grundentscheidung). Bei dieser Organisationsgrundentscheidung der personalbearbeitenden Stelle wird das Ermessen regelmäßig von personalwirtschaftlichen und ggf. weiteren Sachgründen gelenkt. In gleicher Weise liegt es im Ermessen der personalbearbeitenden Stellen, Dienstposten aus sachlichen Gründen mit Personal zu besetzen, das in einem von der Grundzuordnung in den Organisationsgrundlagen abweichenden Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis (Status) steht. 1.2. Vor der Auswahlentscheidung legt daher die für die Besetzungsentscheidung zuständige Stelle im Benehmen mit dem jeweiligen Bedarfsträger fest, ob der Dienstposten mit Personal besetzt werden soll, das in einem von den Organisationsgrundlagen abweichenden Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis steht. Die Gründe für eine statusfremde Dienstpostenbesetzung sind durch die für die jeweilige Besetzungsentscheidung zuständige Stelle zu dokumentieren. 1.3. Entscheidungen für eine statusfremde Dienstpostenbesetzung dürfen nur im Rahmen verfügbarer Wechselstellenermächtigungen und Planstellen (siehe Nr. 2 ff) getroffen werden. 1.4. Bei den Organisationsgrundentscheidungen im Rahmen der Nr. 3.1 b) ist zu beachten, dass die jeweiligen Umfänge von statusfremden Dienstpostenbesetzungen nach Zahl und Dotierung gleich sein sollen. 1.5. Die Verfahren der anschließenden Personalauswahl richten sich nach den für das betroffene Personal geltenden Bestimmungen. 2. Regelung zur Inanspruchnahme von Wechselstellen 2.1. Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen bzw. Dienstgraden im Haushaltsplan auszubringen. Sie dürfen nur für Aufgaben ausgebracht werden, zu deren Wahrnehmung die Begründung eines Beamtenverhältnisses bzw. Dienstverhältnisses als Soldat oder Soldatin zulässig ist und die in der Regel Daueraufgaben sind 1. 2.2. Im Haushaltsplan werden Planstellen für Soldatinnen und Soldaten bzw. Beamtinnen und Beamten daher grundsätzlich statusgerecht zur Abdeckung von entsprechenden Dienstposten ausgebracht. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden im Haushaltsplan Stellen ausgebracht. 2.3. Beamtenplanstellen dürfen nicht mit Personen besetzt werden, die in einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis stehen, soweit im Haushaltsplan nicht etwas Abweichendes bestimmt oder zugelassen ist. Gemäß 115 BHO gilt diese Regelung analog für Soldatenplanstellen. Abweichend von diesem Grundsatz können im Rahmen der in den jeweiligen Haushaltsplänen enthaltenen Ermächtigungen in bestimmten Besoldungsgruppen und zahlenmäßigen Obergrenzen a) Soldatenplanstellen auch mit fachlich ausgebildeten Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, b) Beamtenplanstellen auch mit fachlich ausgebildeten Soldatinnen und Soldaten statusfremd besetzt werden ( Wechselstellen ). 1 17 BHO i.v.m. 115 BHO

2.4. Die Besetzung von Beamtenplanstellen mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist bereits nach den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO zu 49 BHO) zulässig und bedarf keiner besonderen Ermächtigung im Haushaltsplan. Die Inanspruchnahme von (Haushalts-) Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zur Besetzung mit Soldatinnen und Soldaten oder Beamtinnen und Beamten ist nicht zulässig. 3. Zweck der Regelung 3.1. Diese Bestimmungen regeln vorläufig das Verfahren zur Inanspruchnahme von Wechselstellen bei einer statusfremden Dienstpostenbesetzung. Von der Ermächtigung zur Inanspruchnahme von Wechselstellen kann Gebrauch gemacht werden, wenn a) eine fach- und statusgerechte Besetzung von Dienstposten auf absehbare Zeit im Einzelfall nicht möglich ist oder b) die Organisationsgrundlagen für die jeweiligen Dienstposten eine statusfremde Besetzung zulassen. 2 3.2. Ob und inwieweit von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, hängt von den tatsächlichen, örtlich unterschiedlichen und wechselnden Verhältnissen bei den einzelnen Dienststellen/Einheiten sowie von den Erfordernissen der Personalentwicklung für einzelne Soldatinnen/Soldaten und Beamtinnen/Beamte ab. 4. Besetzung von Soldatenplanstellen mit Beamtinnen und Beamten oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 4.1. Im Rahmen der Nr. 1 und Nr. 2 können Soldatenplanstellen als Wechselstellen nach folgenden Grundsätzen in Anspruch genommen werden: a) Beamtinnen und Beamte dürfen höchstens der Besoldungsgruppe angehören, mit der die betreffenden Dienstposten bewertet sind. b) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen nur die Tätigkeiten des zu besetzenden Dienstpostens (Aufgabenbereich) übertragen werden, die der vergleichbaren Entgeltgruppe entsprechen. 4.2. Die für die Besetzung der jeweiligen Dienstposten zuständigen personalbearbeitenden Stellen stimmen die statusfremde Besetzung mit den betroffenen Dienststellen/Einheiten und ggf. deren vorgesetzten Dienststellen sowie den entsprechenden personalbearbeitenden Stellen für Beamtinnen und Beamte oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab. Anträge auf Inanspruchnahme (Erst- und Nachbesetzung) von Soldatenplanstellen sind von den für die Besetzung der jeweiligen Dienstposten zuständigen personalbearbeitenden Stellen auf dem Dienstweg über die für die Bewirtschaftung der Soldatenplanstelle zuständige Stelle dem Bundesministerium der Verteidigung Referat P II 1 oder der von diesem zu bestimmenden Stelle vorzulegen. 4.3. Stimmt das Ministerium oder die von diesem zu bestimmende Stelle im Rahmen der haushaltsmäßigen Ermächtigung der Inanspruchnahme als 2 Die Verfahren der Personalauswahl zur Besetzung der Dienstposten richten sich nach Nr. 1.5.

Wechselstelle zu, veranlasst die Planstellen bewirtschaftende Stelle die entsprechende Erfassung in der Stellenwirtschaft. 4.4. Die Bezüge der auf Soldatenplanstellen geführten Beamtinnen und Beamte oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind bei dem Kapitel und Titel zu buchen, bei dem die Soldatenplanstellen ausgebracht sind. Die einschlägigen Regelungen der Ausführungsbestimmungen zur ZDv 20/15 (Kostenstelle im IT 0027 sowie Buchungsstelle im IT 9102) sind zu beachten. 4.5. Beabsichtigte Wechsel der Stelleninhaber (Nachbesetzungen) sind unverzüglich anzuzeigen. 4.6. Soll ein mit einer Beamtin oder einem Beamten bzw. einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer besetzter militärischer Dienstposten und damit die Soldatenplanstelle wieder statusgerecht besetzt werden, sind die personalbearbeitende Stelle für Beamtinnen und Beamte oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die beteiligten Dienststellen/Einheiten hiervon unverzüglich durch die für die Besetzung mit einer Soldatin oder einem Soldaten zuständige Stelle zu unterrichten. Der Zeitpunkt des Wechsels muss so abgestimmt werden, dass eine verzugslose Anschlussverwendung der bisherigen zivilen Stelleninhaberin bzw. des bisherigen zivilen Stelleninhabers sichergestellt ist. 4.7. Entsprechend ist bei organisatorischen Änderungen zu verfahren. Ist keine direkte Anschlussverwendung möglich, kommen eine unterwertige Beschäftigung oder eine Beschäftigung außerhalb von Dienstposten unter Nutzung einer Wechselstelle nicht in Betracht. 5. Besetzung von Beamtenplanstellen mit Soldatinnen und Soldaten Die Nr. 4 gilt für die Inanspruchnahme von Beamtenplanstellen als Wechselstellen entsprechend. An Stelle des Referates P II 1 im Bundesministerium der Verteidigung tritt das Referat P II 3. Im Auftrag Karlheinz1Kraft 13.05.13 Kraft

Verteiler Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr P II 2 P II 3 P II 4 im Ministerium Nachrichtlich: Kommando Heer Kommando Luftwaffe Marinekommando Kommando Sanitätsdienst Kommando Streitkräftebasis Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen P I 1 P I 2 P I 3 FüSK II 2 Org AIN I 1 IUD II 1 HC I 2 HC I 3 im Ministerium