Road Package die neuen Aufgaben des BAG Stand: März 2012 Bundesamt für Güterverkehr 1 2012
Übersicht 1. Einleitung: Das Road Package 2009 2. Die Verkehrsunternehmensdatei (VUDat) 3. Der europäische Informationsaustausch 4. Der Verkehrsleiter 5. Die Kabotage 2
1. Einleitung: Das Road Package 2009 (I) 3 Am 14. November 2009 wurde das sogenannte Road Package im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Das Verordnungspaket regelt den Markt- und Berufszugang für Kraftverkehrsunternehmer umfassend neu. Zusammenfassung aller einschlägigen Regelungen in insgesamt drei Verordnungen: Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers (VO (EG) Nr. 1071/2009), Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (VO (EG) Nr. 1072/2009) sowie Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt" (VO (EG) Nr. 1073/2009). Die Verordnungen sind am 4. Dezember 2011 wirksam geworden und damit in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar.
1. Einleitung: Das Road Package 2009 (II) Wesentliche Neuerungen: 1. Die Regelung des Berufszugangs erfolgt in Form einer Verordnung statt einer Richtlinie. 2. Die Verordnung definiert die Niederlassung im Mitgliedstaat als Berufszugangsvoraussetzung (Art. 5 VO (EG) 1071/2009). 3. Die Verordnung enthält gemeinschaftsweit einheitliche Kabotagebestimmungen (Artt. 8, 9 VO (EG) 1072/2009). 4
1. Einleitung: Das Road Package 2009 (III) 4. Die Verordnung umfasst die Regelungen zum Verkehrsleiter (Art. 4 VO (EG) 1071/2009). 5. Die Einrichtung des Einzelstaatlichen Elektronischen Registers (EER) wird vorgeschrieben (Artt. 16, 17 VO (EG) 1071/2009). 6. Zur Vereinfachung der internationalen Verwaltungszusammenarbeit werden bestimmte Formen des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten über die Nationalen Kontaktstellen geregelt (Artt. 12, 13 VO (EG) 1072/2009; Art. 18 VO (EG) 1071/2009; 17 GüKG). 5
2. Die Verkehrsunternehmensdatei (VUDat) (I) Das EER für den gewerblichen Güterkraftverkehr und den gewerblichen Personenverkehr mit Kraftomnibussen in Deutschland ist die Verkehrsunternehmensdatei (VUDat) beim Bundesamt für Güterverkehr (BAG) ( 15 GüKG, VUDat-DV). Daneben besteht beim BAG für den Bereich Güterkraftverkehr weiter die Werkverkehrsdatei ( 15a GüKG). 6
7 2. Die Verkehrsunternehmensdatei (VUDat) (II) Inhalt der VUDat: Angaben zum Unternehmen (Firma, Name, Rechtsform, Registernummer, Sitz und Anschrift aller Zweigniederlassungen, Telefon/Telefax/E-Mail) Angaben zu Inhaber, vertretungsberechtigten Gesellschaftern und den gesetzlichen Vertretern (Name, Titel, Geschlecht, Geburtsdatum/-ort, Staatsangehörigkeit) Angaben zum Verkehrsleiter (wie vor, zusätzlich Nr. des Sach- und Fachkundenachweises) Angaben zum Fahrzeugbestand (Anzahl LKW, Sattel-KFZ über 3,5 t zgg, Kraftomnibusse) Angaben zu den Berechtigungen (Art, Anzahl, Nrn., Status von Erlaubnis, Gemeinschaftslizenz, CEMT und bil. Genehmigungen für den int. Straßengüterverkehr, Genehmigungen für den int. Personenverkehr mit Omnibussen incl. Angaben zu Abschriften, Ausfertigungen, Gültigkeitszeitraum und Erteilungsbehörde)
2. Die Verkehrsunternehmensdatei (VUDat) (III) Öffentlicher Zugang zur VUDat: Einzelne Inhalte der VUDat sind allgemein zugänglich. Der Zugang erfolgt allein über das Internet (www.verkehrsunternehmensdatei.de): - Verkehrsunternehmen (Firma, Name, Rechtsform, Registernummer, Sitz und Anschrift aller Zweigniederlassungen, Telefon/Telefax/E-Mail) - Inhaber, Geschäftsführer, Verkehrsleiter (Name) - Fahrzeuge (Anzahl LKW, Sattel-KFZ über 3,5 t zgg, Omnibusse) - Berechtigungen (Nrn. der Erlaubnis, Gemeinschaftslizenz incl. Gültigkeitszeitraum und Erteilungsbehörde) 8 Dies hat Relevanz im Zusammenhang mit den bußgeldbewehrten Auftraggeberpflichten nach 7c Satz 1 Nummer 1 GüKG.
2. Die Verkehrsunternehmensdatei (VUDat) (IV) Register über rechtskräftig festgestellte Verstöße Die VUDat ist keine allgemeine Verstoßdatei! Strafurteile, Bußgeldentscheidungen und Untersagungsverfügungen werden nicht in Registern des BAG gespeichert, sondern lediglich im Verkehrszentralregister, im Bundeszentralregister oder im Gewerbezentralregister. Unberührt hiervon bleibt die vom BAG auf Grundlage des 16 GüKG geführte Datei über abgeschlossene Bußgeldverfahren wegen Zuwiderhandlungen nach 19 GüKG. 9
2. Die Verkehrsunternehmensdatei (VUDat) (V) Datenübermittlung innerhalb Deutschlands: Die Erteilungsbehörden haben die Pflicht zur Datenübermittlung an das BAG (Protokollierung durch das BAG). Die Erteilungsbehörden rufen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Daten beim BAG ab (Protokollierung und Sicherstellung des Datenschutzes durch das BAG). Eine Fehlerberichtigung im öffentlich zugänglichen Teil erfolgt über die Erteilungsbehörden (Hinweise auf der Internetseite). 10
3. Der europäische Informationsaustausch (I) 11 Jeder Mitgliedstaat richtet eine Nationale Kontaktstelle (NK) zur Koordination des interadministrativen Datenaustausches ein (Art. 18 Abs. 1 VO (EG) 1071/2009). In Deutschland nimmt das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) diese Aufgabe wahr (vgl. 17 Abs. 1 GükG). Es werden Daten über Verkehrsunternehmen und Verkehrsleiter aus dem EER sowie über schwerwiegende Verstöße ausgetauscht. Anlass für einen Datenaustausch sind Anfragen im Rahmen von Erteilung-/Entziehungsverfahren bezüglich Gemeinschaftslizenzen sowie Mitteilungen über rechtskräftig festgestellte schwerwiegender Verstöße durch Lizenzinhaber oder Verkehrsleiter.
3. Der europäische Informationsaustausch (II) 12 Austausch von Daten aus der Verkehrsunternehmensdatei Auf Ersuchen werden inländischen Erteilungsbehörden und zuständigen öffentlichen Stellen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Überprüfung der Einhaltung der Zugangsvoraussetzungen zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers folgende gespeicherte Daten des Verkehrsleiters übermittelt: 1. der Tätigkeitsbereich des Verkehrsleiters, 2. die nach 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gespeicherten Daten der Verkehrsunternehmen, für die der Verkehrsleiter tätig ist (Name, Rechtsform, Registernummer des Unternehmens), sowie 3. die Gesamtgröße der Fahrzeugflotte, die der Verkehrsleiter leitet. ( 5 Abs. 1 VUDat-DV)
3. Der europäische Informationsaustausch (III) 13 Austausch von Daten über schwerwiegende Verstöße Staatsanwaltschaften und Bußgeldbehörden müssen in Durchführung der Bestimmungen des Road Packages ab 01. Januar 2013 Informationen über Schwerste Verstöße i. S. d. Anhangs IV der Verordnung (EG) 1071/2009, die in Deutschland von einem EU-Verkehrsunternehmer begangen wurden, elektronisch an das BAG als NK zur Weiterleitung an den Niederlassungsmitgliedstaat übermitteln (vgl. 17 Abs. 2 GükG). Ab 01. Januar 2013 wird von der zuständigen Landesbehörde vor der Erteilung einer Erlaubnis oder Gemeinschaftslizenz standardmäßig durch eine gemeinschaftsweite Abfrage überprüft, ob den als Verkehrsleiter benannten Personen in einem Mitgliedstaat untersagt wurde, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten (Art. 10 Abs. 4 Satz 2 VO (EG) 1071/2009).
3. Der europäische Informationsaustausch (IV) Anhang IV der VO (EG) 1071/2009: Liste der schwersten Verstöße gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a 1. a) Überschreitung der 6-tägigen oder 14-tägigen Höchstlenkzeiten um 25% oder mehr. b) Während der täglichen Arbeitszeit Überschreitung der maximalen Tageslenkzeit um 50% oder mehr ohne Pause oder ohne ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 4,5 Stunden. 2. Fehlender Fahrtenschreiber und/oder fehlender Geschwindigkeitsbegrenzer oder Verwendung einer betrügerischen Vorrichtung, durch die die Aufzeichnungen des Kontrollgeräts und/oder der Geschwindigkeitsbegrenzer verändert werden können, oder Fälschung der Schaublätter oder der vom Fahrtenschreiber und/oder von der Fahrerkarte heruntergeladenen Daten. 14
3. Der europäische Informationsaustausch (V) 3. Fahren ohne gültigen Nachweis der technischen Überwachung, falls ein solches Dokument nach dem Gemeinschaftsrecht vorgeschrieben ist, und/oder sehr schwer wiegende Mängel u. a. an Bremssystem, Lenkanlage, Rädern/Reifen, Federung oder Fahrgestell, die eine solche unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen würden, dass die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wird. 4. Beförderung gefährlicher Güter, deren Beförderung verboten ist oder die mit verbotenen oder nicht zugelassenen Mitteln zur Verwahrung oder ohne entsprechende Gefahrgutkennzeichnung am Fahrzeug befördert werden, von der eine solche Gefahr für Menschenleben und Umwelt ausgeht, dass die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wird. 5. Beförderung von Personen oder Waren ohne gültigen Führerschein oder durch ein Unternehmen, das nicht im Besitz einer gültigen Gemeinschaftslizenz ist. 15
3. Der europäische Informationsaustausch (VI) 6. Verwendung einer gefälschten Fahrerkarte, einer Karte eines anderen Fahrers oder einer Karte, die auf der Grundlage falscher Angaben und/oder gefälschter Dokumente erlangt worden ist. 7. Güterbeförderung unter Überschreitung der zulässigen Gesamtmasse um 20% oder mehr bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 Tonnen und um 25% oder mehr bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 12 Tonnen. 16
3. Der europäische Informationsaustausch (VII) Um eine möglichst einheitliche Auslegung und Anwendung zu gewährleisten, hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) eine mit den Bundesländern und den Verbänden abgestimmte Auslegungshilfe zu Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 bekannt gegeben (veröffentlicht im Verkehrsblatt Nr.4 vom 29. Februar 2012, S. 108 f.). Die Auslegungshilfe konkretisiert die schwersten Verstöße des Anhangs IV auf nationaler Ebene und bestimmt, welche Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zugleich die Voraussetzungen einer der sieben Todsünden im Kraftverkehr erfüllen. 17
3. Der europäische Informationsaustausch (VIII) (2) Schwerster Verstoß gegen Gemeinschaftsvorschriften NK (BAG) EU-Ausland (3) Mitteilung, ob und welche Verwaltungssanktionen ergriffen wurden (1) Schwerster Verstoß gegen Gemeinschaftsvorschriften (4) Mitteilung, ob und welche Verwaltungssanktionen ergriffen wurden Mitteilung eines Schwersten Verstoßes an das EU-Ausland Bußgeldbehörde 18
3. Der europäische Informationsaustausch (IX) EU-Ausland (2) Anfrage zur Zuverlässigkeit eines Antragstellers (3) Mitteilung, ob dem Antragsteller in einem Mitgliedstaat die Zuverlässigkeit aberkannt wurde (1) Anfrage zur Zuverlässigkeit eines Antragstellers NK (BAG) (4) Mitteilung, ob dem Antragsteller in einem Mitgliedstaat die Zuverlässigkeit aberkannt wurde Anfrage zur Zuverlässigkeit an das EU-Ausland Lizenzbehörde 19
4. Der Verkehrsleiter (Art. 4 VO (EG) 1071/2009) 1. Allgemeines 2. Die Aufgaben des Verkehrsleiters 3. Die Anforderungen an den Verkehrsleiter 4. Der Personenkreis 20
1. Allgemeines Jedes Verkehrsunternehmen muss zumindest über eine natürliche Person verfügen, welche die Verkehrstätigkeiten des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft leitet ( Verkehrsleiter ), Art. 4 Abs. 1 und 2 VO (EG) 1071/2009 Der bzw. die Verkehrsleiter sind der zuständigen Erteilungsbehörde mitzuteilen, Art. 4 Abs. 4 VO (EG) 1071/2009. Sie werden zentral in der Verkehrsunternehmensdatei (VUDat) erfasst. Über das Internet kann der Verkehrsleiter eines Unternehmens von jedermann ermittelt werden. 21
2. Aufgaben des Verkehrsleiters 22 Der Verkehrsleiter führt die Verkehrsgeschäfte des Unternehmens ausschließlich in dessen Interesse (Stichwort Scheinselbständigkeit ). Der Verkehrsleiter ist aufgrund der betriebsinternen Organisation verantwortlich für die Beachtung der straf- und bußgeldrechtlichen Ge- und Verbote, die unmittelbar mit der Verkehrstätigkeit des Unternehmens zusammenhängen, z. B. Pflichten des Unternehmens nach dem FPersR oder dem GüKG. Der Verkehrsleiter ist innerbetrieblich befugt, die Einhaltung der straf- und bußgeldrechtlichen Ge- und Verbote durchzusetzen. Er muss nach Außen nicht als Repräsentant des Unternehmens auftreten.
3. Die Anforderungen an den Verkehrsleiter Der Verkehrsleiter muss a) seinen ständigen Aufenthalt in der Europäischen Union haben, b) zuverlässig i. S. d. Art. 6 VO (EG) 1071/2009 und c) fachkundig i. S. d. Art. 8 VO (EG) 1071/2009 sein und d) die Verkehrstätigkeit des Unternehmens dauerhaft und tatsächlich leiten. Die dauerhafte und tatsächliche Leitung ist nicht mehr gewährleistet, wenn der Verkehrsleiter gleichzeitig für mehr als 4 Unternehmen mit einem Fuhrpark von insgesamt mehr als 50 Kraftfahrzeugen tätig ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 lit. c, Abs. 3 VO (EG) 1071/2009). 23
4. Der Personenkreis Die Aufgaben des Verkehrsleiters können wahrgenommen werden von a) betriebseigenem Personal ( interner Verkehrsleiter, Art. 4 Abs. 1 VO (EG) 1071/2009), z. B. Betriebsinhaber, Geschäftsführer, Disponent etc., oder a) betriebsfremden Personen ( externer Verkehrsleiter, Art. 4 Abs. 2 VO (EG) 1071/2009), z. B. im Rahmen eines vertraglichen Auftragsverhältnisses, das so gestaltet sein muss, dass der Externe die Aufgaben des Verkehrsleiters innerhalb des Unternehmens dauerhaft und tatsächlich wahrnehmen kann (Art. 4 Abs. 2 lit. b VO (EG) 1071/2009). 24
II. Das Untersagungsverfahren (1) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Unternehmer oder der Verkehrsleiter die Voraussetzungen hinsichtlich der Zuverlässigkeit nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 nicht erfüllt, kann dem Unternehmer oder dem Verkehrsleiter die Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften untersagt werden. ( 3 Abs. 5b Satz 1 GükG-E) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen der Unternehmer und der Verkehrsleiter in der Regel nicht, wenn sie wegen eines schwersten Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 1. rechtskräftig verurteilt worden sind oder 2. ein gegen sie ergangener Bußgeldbescheid unanfechtbar geworden ist. ( 2 Abs. 2 E-GBZugV) 25
5. Regelung der Kabotage (I) Mit der Verordnung Nr. 1072/2009 werden die Regelungen der bisherigen Kommissionsentscheidung zur Zeitweiligkeit der Kabotage in Verordnungsrang gehoben: Im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung bis zu drei Kabotagebeförderungen mit dem selben Kraftfahrzeug, Letzte Entladung im Aufnahmemitgliedstaat höchstens sieben Tage nach der letzten Entladung der grenzüberschreitenden Beförderung, Dokumentations- und Mitführungspflichten, Bindung an bestimmte Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaates, Diskriminierungsverbot. 26
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 27