1 Gegenstand der Gebührenpflicht, Gebührenschuldner

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Transkript:

Gebührenverzeichnis des Kreises Stormarn für Untersuchungen, Kontrollen und sonstige Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleisch- und Geflügelfleischhygiene Auf der Grundlage des Gesetzes über die Übertragung und Finanzierung amtlicher Kontrollen bei bestimmten zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (Veterinärbeleihungs- und Kostengesetz VetbKostG) vom 04.12.2007 (GVOBl. S. 476) in Verbindung mit der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung, des Weinrechts und der Veterinärverwaltung vom 08.09.2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 586), jeweils in den aktuellen Fassungen, werden für den Bereich des Kreises Stormarn die Gebühren für die Untersuchungen, Kontrollen und sonstigen Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleisch- und Geflügelfleischhygiene festgelegt. 1 Gegenstand der Gebührenpflicht, Gebührenschuldner (1) Für die Untersuchungen und Kontrollen sowie sonstigen Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleisch- und Geflügelfleischhygiene werden Gebühren erhoben. Die genannten Gebührenstellen in diesem Gebührenverzeichnis verweisen auf die entsprechenden Tarifstellen des Gebührentarifs der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung, des Weinrechts und der Veterinärverwaltung in der jeweils gültigen Fassung. (2) Gebührenschuldner ist der Besitzer der Schlachttiere, des Fleisches oder der Fleischerzeugnisse, des Schlacht-, Zerlege-, Verarbeitungs- oder Kühlbetriebes. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. Seite 1 / 10

2 Kontrollen von zugelassenen Betrieben und sonstige Kontrollen nach der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 (Tarifstelle 1.1) (1) Kontrollen von Zerlegungsbetrieben und Wildbearbeitungsbetrieben (Tarifstelle 1.1.2) Für Rindfleisch, Kalbfleisch, Schweinefleisch, Einhufer-/Equidenfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch (Tarifstelle 1.1.2.1); Geflügel- und Zuchtkaninchenfleisch (Tarifstelle 1.1.2.2); Zuchtwildfleisch und Wildfleisch (Tarifstelle 1.1.2.3): kleines Federwild und Haarwild, Laufvögel (Strauß, Emu, Nandu), Schwarzwild und Wildwiederkäuer betragen die Gebühren für die Kontrolle bei der Zerlegung oder Bearbeitung je Tonne tatsächlich zerlegten oder entbeinten Fleisches oder Geflügelfleisches 4,09. (2) Sonstige Kontrollen in zugelassenen Betrieben (Tarifstelle 1.1.8) Für sonstige Kontrollen in zugelassenen Betrieben werden Gebühren wie folgt erhoben. Nach Zeitaufwand in Höhe der in der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung, des Weinrechts und der Veterinärverwaltung festgelegten Gebührensätze. (Anmerkung zu Tarifstelle 1: für Amtstierärztin oder Amtstierarzt je angefangene Viertelstunde 20,50 -Stand: Dezember 2017) Die Gebühr kann sich für den Zeitaufwand bei An- und Abfahrt zu den Amtshandlungen erhöhen. Bei der Ermittlung des Zeitaufwandes sind An- und Abfahrzeiten zu addieren. Werden bei der Dienstreise gleichzeitig andere Dienstaufgaben erledigt, ist der Zeitaufwand nur anteilig zu berechnen. Die Berechnung erfolgt je angefangene Viertelstunde, anrechenbar ist maximal eine Stunde. Seite 2 / 10

3 Schlachttier- und Fleischuntersuchung, Trichinenuntersuchung, Rückstandsuntersuchung außerhalb von Groß- und Wildbearbeitungsbetrieben (Tarifstelle 1.2) (1) In Betriebsstätten mit mehr als 5 Schlachtungen pro Untersuchungstag Schlachttier- und Fleischuntersuchung Tarifstelle Tierart I II III IV 6 35 Tiere 36 64 Tiere 65 119 Tiere ab 120 Tiere / Tier / Tier / Tier / Tier 1.2.1.2. Rinder einschl. Kälber 24,72 20,10 16,68 13,34 1.2.1.4 Schafe / Ziegen 8,77 7,06 5,83 4,67 1.2.1.5.4.2 Großwild (Wildwiederkäuer) 10,83 8,67 7,07 5,56 1.2.1.5.2 kleines Haarwild (Feldhase, Wildkaninchen) 1,80 1,80 1,80 1,80 1.2.1.5.3 Laufvögel (Strauß, Emu, Nandu) 10,83 8,67 7,07 5,56 Schlachttier- und Fleischuntersuchung mit Trichinenprobenahme und untersuchung Tarifstelle Tierart I II III IV V VI VII Tiere Tiere Tiere Tiere Tiere Tiere Tiere 1-5 6-15 16-35 36-50 51-64 65-119 mehr als 120 / Tier / Tier / Tier / Tier / Tier / Tier / Tier 1.2.1.1 Einhufer Siehe Abs. 2 1.2.1.3 Hausschweine Siehe Abs. 2 1.2.1.5.4.1 Schwarzwild Siehe Abs. 2 38,29 37,86 31,61 31,19 26,54 21,96 13,13 12,70 10,68 10,26 8,78 7,38 16,39 15,96 13,80 13,38 11,78 10,27 Vorgenannte ungen ergeben sich aus der Gesamttierzahl an jedem Schlachttag in einem Betrieb vom ersten untersuchten Tier an ohne Unterscheidung der Tierart. Seite 3 / 10

(2) Einzeltierschlachtungen (bis zu 5 Schlachtungen pro Untersuchungstag) Schlachttier- und Fleischuntersuchung mit Trichinenprobenahme und untersuchung Tarifstelle Tierart in gewerblichen bei Hausschlachtungen 1.2.3 Schlachtstätten mit Schlachttieruntersuchununtersuchung ohne Schlachttier- 1.2.1 / Tier / Tier / Tier 1.2.1.1 Einhufer 1.2.3.1 45,64 42,88 36,80 1.2.1.2. 1.2.3.2 Rinder einschl. Kälber 31,63 28,87 24,44 1.2.1.3 Hausschweine 1.2.3.3 20,48 17,72 15,88 1.2.1.4 Schafe / Ziegen 1.2.3.4 15,68 12,92 11,40 1.2.1.5.4.2 Großwild (Wildwiederkäuer) 17,75 14,99 13,00 1.2.1.5.2 kleines Haarwild (Feldhase, Wildkaninchen) 1.2.1.5.4.1 Schwarzwild 1,80 1,80 1,80 23,74 20,98 18,99 1.2.1.5.3 Laufvögel (Strauß, Emu, Nandu) 13,00 13,00 13,00 (3) Schlachttier- und Fleischuntersuchung von Geflügel, Federwild und Zuchtkaninchen Für die Untersuchung von Schlachtgeflügel und Federwild im Schlachtbetrieb sowie die Untersuchung der Tierkörper und Nebenprodukte der Schlachtung gelten folgende Gebühren: Tarifstelle 1.2.1.6.1 -.4 1.2.1.5.1 Anzahl Geflügel Zuchtkaninchen Federwild Schlachtleistung bis 200 Tiere/h / Tier bis 35 1,80 bis 70 1,00 bis 200 0,50 bis 400 0,35 ab 500 0,30 Seite 4 / 10

4 Schlachttier- und Fleischuntersuchung, Trichinenuntersuchung, BSE- Untersuchung und Rückstandsuntersuchung in Groß- und Wildbearbeitungsbetrieben Die Gebühren für Großbetriebe (Schlachtungen von durchschnittlich mehr als 20 Großvieheinheiten wöchentlich) und für Wildbearbeitungsbetriebe werden gesondert ausgewiesen. Die betriebsspezifischen Gebühren für den Großbetrieb Hans Schacht GmbH, Ratzeburger Str. 36, 23843 Bad Oldesloe sind in der Anlage 1 zu diesem Gebührenverzeichnis ausgewiesen. Die betriebsspezifischen Gebühren für den Wildbearbeitungsbetrieb Ellerbrock Wildhandel GmbH & Co. KG, Hamburger Str. 34, 23843 Bad Oldesloe sind in der Anlage 2 zu diesem Gebührenverzeichnis ausgewiesen. Die betriebsspezifischen Gebühren für den Großbetrieb Özcan Schlachterei GmbH, Dorfring 69, 22889 Tangstedt sind in der Anlage 3 zu diesem Gebührenverzeichnis ausgewiesen. 5 Untersuchungen außerhalb von Schlachtstätten (Tarifstelle 1.2.1.7) Für Bestandsuntersuchungen werden folgende Gebühren erhoben: Tarifstelle Tierart Anzahl / Tier 1.2.1.7.1 Lebendes Geflügel, Kaninchen und Kleinwild (Federund Haarwild) bis 136 bis 150 bis 200 bis 300 bis 400 bis 500 bis 600 bis 700 bis 800 bis 900 bis 1.000 über 1.000 0,3588 mind. 13,80 pro Bestand 0,3253 0,2440 0,1627 0,1220 0,0976 0,0813 0,0697 0,0610 0,0542 0,0488 mind. 48,80 pro Bestand Seite 5 / 10

bis 1.500 bis 2.000 bis 3.000 bis 4.000 bis 5.000 bis 6.000 bis 7.000 bis 8.000 bis 9.000 bis 10.000 über 10.000 bis 15.000 bis 20.000 bis 30.000 bis 40.000 bis 50.000 0,0457 0,0343 0,0229 0,0171 0,0137 0,0114 0,0098 0,0086 0,0076 0,0069 mind. 69,00 pro Bestand 0,0059 0,0044 0,0029 0,0022 0,0018 1.2.1.7.2 Farmwild über 50.000 bis 60.000 bis 70.000 bis 80.000 bis 90.000 bis 100.000 mind. 90,00 pro Bestand 0,0021 0,0018 0,0016 0,0014 0,0013 Wildwiederkäuer bis 15 bis 50 bis 100 über 100 Schwarzwild bis 10 bis 50 bis 100 über 100 4,35 1,10 0,60 0,30 5,50 1,10 0,60 0,30 Laufvögel (Strauß, Emu, Nandu) bis 20 bis 50 bis 100 über 100 2,60 1,10 0,60 0,30 Seite 6 / 10

6 Trichinenuntersuchungen (Tarifstelle 1.2.4) Untersuchung auf Trichinen bei Schwarzwild und anderem Wild, welches Träger von Trichinen sein kann (1) Für die Untersuchung auf Trichinen bei Schwarzwild und anderem Wild, welches Träger von Trichinen sein kann, werden bei Anlieferung der Probe durch einen ermächtigten Jagdausübungsberechtigten bei der Untersuchungsstelle erhoben: 4,50 je Tier (2) Für die Untersuchung auf Trichinen bei Schwarzwild und anderem Wild, welches Träger von Trichinen sein kann, einschließlich der amtlichen Probenahme werden erhoben: bis zu 5 Tiere Ab 6 Tiere 10,50 je Tier 6,00 je Tier Darüber hinaus wird für Kosten der An- und Abfahrt anlässlich der amtlichen Entnahme der Probe(n) eine Gebühr in Höhe von erhoben. 15,00 je An- und Abfahrt Seite 7 / 10

7 Amtshandlungen im Rahmen der BSE-Untersuchung (Tarifstelle 1.2.5) außerhalb von Großbetrieben (1) Probenahme für BSE-Untersuchung (Tarifstelle 1.2.5.1) einschließlich Transport der Probe zum Zwecke der Untersuchung im Landeslabor Schleswig-Holstein, Max-Eyth-Str. 5, 24537 Neumünster: 1. Tier 2. bis 6. Tier 7. Tier und weitere Tiere 20,02 16,70 je Tier 14,89 je Tier EU-Zuschüsse werden gesondert berücksichtigt. (2) Untersuchung auf BSE (Tarifstelle 1.2.5.2): Für die Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE werden Gebühren in der vom Landeslabor Schleswig-Holstein geltend gemachten Höhe erhoben. 8 Wartezeit (Tarifstelle 1.2.8) Für die Wartezeit wird folgende Gebühr erhoben: Nach Zeitaufwand in Höhe der in der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung, des Weinrechts und der Veterinärverwaltung festgelegten Gebührensätze. (Anmerkung zu Tarifstelle 1: für Amtstierärztin oder Amtstierarzt je angefangene Viertelstunde 20,50, für Amtliche Tierärztin oder Amtlicher Tierarzt je angefangene Viertelstunde 13,80 -Stand: Dezember 2017) Die Verwaltungsgebühr für die Wartezeit wird erhoben, wenn 1. die zuständige Behörde am Ort der Amtshandlung erschienen ist, diese jedoch aus Gründen, die der Kostenschuldner zu vertreten hat, nicht innerhalb von einer Viertelstunde nach dem angegebenen Zeitpunkt durchgeführt werden kann oder 2. es zu Unterbrechungen (Störungen) im Schlachtablauf kommt, die der Kostenschuldner zu vertreten hat, und die im Verlauf eines Schlachttages (im selben Betrieb) mehr als eine Viertelstunde betragen. Seite 8 / 10

9 Erhöhte Gebühren Für Amtshandlungen, die auf Antrag an Werktagen zwischen 18.00 und 07.00 Uhr, an Samstagen nach 15.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden, erhöhen sich die Verwaltungsgebühren um 100 %. 10 Ausstellung amtlicher Bescheinigungen (Tarifstellen 1.5.1 und 1.7.2) Für die Ausstellung amtlicher Bescheinigungen (Genusstauglichkeitsbescheinigungen, Exportbescheinigungen) für Lebensmittel einschließlich der Kontrollen zum Zwecke der Ausstellung der Bescheinigung werden Gebühren wie folgt erhoben: Nach Zeitaufwand in Höhe der in der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung, des Weinrechts und der Veterinärverwaltung festgelegten Gebührensätze. (Anmerkung zu Tarifstelle 1: für Amtstierärztin oder Amtstierarzt je angefangene Viertelstunde 20,50 -Stand: Dezember 2017) Die Gebühr kann sich für den Zeitaufwand bei An- und Abfahrten zu den Amtshandlungen erhöhen. Bei der Ermittlung des Zeitaufwandes sind An- und Abfahrzeiten zu addieren. Werden bei der Dienstreise gleichzeitig andere Dienstaufgaben erledigt, ist der Zeitaufwand nur anteilig zu berechnen. Die Berechnung erfolgt je angefangene Viertelstunde, anrechenbar ist maximal eine Stunde. 11 Festsetzung, Fälligkeit, Rechtsbehelfe (1) Die Gebühren werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Mit dem Bescheid wird festgelegt, ob der Gesamtbetrag zu überweisen ist oder von den Untersuchern in bar erhoben wird. (2) Die Gebühren werden mit der Beendigung der Amtshandlung fällig. (3) Ein gegen die Gebührenfestsetzung gerichteter Rechtsbehelf entfaltet nach 80 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung VwGO in der aktuellen Fassung keine aufschiebende Wirkung und befreit nicht von der Zahlungspflicht. Seite 9 / 10

12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Das Gebührenverzeichnis tritt am 01. Januar 2018 in Kraft. (2) Das Gebührenverzeichnis des Kreises Stormarn für Untersuchungen, Kontrollen und sonstige Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleisch- und Geflügelfleischhygiene vom 21. Dezember 2015 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft. Bad Oldesloe, 01. Dezember 2017 Der Landrat gez. Unterschrift Dr. Henning Görtz Seite 10 / 10