Satzung. der Stadt Stutensee. über die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten. an den Grundschulen der Stadt Stutensee

Ähnliche Dokumente
Benutzungsordnung. der Stadt Stutensee. für die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten. an den Schulen der Stadt Stutensee

Der Gemeinderat der Stadt Sulzburg hat am und folgende Benutzungsordnung beschlossen: Trägerschaft, ergänzende Angebote

Benutzungsordnung für das Kommunale Betreuungsangebot im Rahmen der Verlässlichen Grundschule

Entgeltordnung für die Betreuungsangebote an den Böblinger Schulen

Benutzungs- und Gebührenordnung der Gemeinde Altdorf (Kreis Böblingen) für das Betreuungsangebot Verlässliche Grundschule

Stadt Vaihingen an der Enz - Ortsrechtsammlung RICHTLINIEN

Benutzungs- und Entgeltordnung für die Betreuung an Grundschulen der Stadt Göppingen

(2) Trägerin des Betreuungsangebots ist die Gemeinde Kaisersbach. Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet.

1 Aufgabe der Einrichtung

Benutzungsordnung für die Kernzeitenbetreuung in der Friedensschule Pleidelsheim (Kernzeitenbenutzungsordnung)

Benutzungsbedingungen. für die Betreuung im Rahmen der Verlässlichen Grundschule sowie die ergänzende Betreuung an Ganztagesgrundschulen

Satzung. über Betreuungsangebote. im Rahmen der Verlässlichen Grundschule. und über die Erhebung von Benutzungsgebühren

STADT HOCKENHEIM Rhein-Neckar-Kreis. S a t z u n g über die städtischen Kindertageseinrichtungen

Gemeinde Obersulm. Benutzungs- und Entgeltordnung. für Betreuungsangebote an den Obersulmer Grundschulen und für die zentrale Ferienbetreuung

Benutzungsordnung für die Grundschulbetreuung und die Freizeitpädagogik an Esslinger Ganztagsgrun. grundschulen

Mein Kind nimmt das Betreuungsangebot an max. 2 Tagen pro Woche in Anspruch.... Familienname, Vorname Geburtsdatum Staatsangehörigkeit

Benutzungsordnung. der kommunalen Kindertageseinrichtung Regenbogen in Murg-Oberhof

S a t z u n g für die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege der Großen Kreisstadt Glauchau. 1 Geltungsbereich

1 Erhebungsgrundsätze. (1) Für die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

Benutzungs- und Entgeltordnung für die Schüler- und Ferienbetreuung sowie Mittagsverpflegung 40/3

2. Satzung zur Änderung der Benutzungs- und Gebührensatzung für die Kindertageseinrichtungen/Spielgruppen der Stadt Renningen

Benutzungsordnung für den Kommunalen Kindergarten

Satzung. über die Benützung der Kindergärten der Stadt Süßen. Kindergartenordnung

(In der redaktionell ergänzten Fassung der Änderungen vom , vom )

Kindergartensatzung der Stadt Kehl

Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Uhldingen-Mühlhofen

Gemeinde Altlußheim Bürgermeisteramt

Gemeinde Erdmannhausen Landkreis Ludwigsburg. Benutzungsordnung für die Kindergärten der Gemeinde Erdmannhausen

Satzung. über die Benutzung von Kindertageseinrichtungen

Gebührensatzung der Gemeinde Oberschöna über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege

S A T Z U N G. über die Benutzung der städtischen Kindergärten in Waldkirch (Kindergartenordnung)

Benutzungsordnung für die städtischen Betreuungsangebote an den Grundschulen

Benutzungsordnung für die Kindertageseinrichtung der Gemeinde Hardheim (Kita-Ordnung)

Spielstube Neckarau-Niederfeld e.v. Spielstubenordnung

Förderverein der Wannetalschule e.v. Ferienbetreuung. für Grundschulkinder in den Osterferien vom 10. April bis 21. April 2017

Benutzungsordnung der Gemeinde Hartheim am Rhein für die. Kernzeitbetreuung Lern- und Spielgruppe flexible Nachmittagsbetreuung

Gemeinde Schwaikheim Rems-Murr-Kreis. Satzung über die Benutzung von Kindergärten und Krippengruppen

Benutzungsordnung der Tageseinrichtung für Kinder

Kindergartenordnung. 1 Öffentliche Einrichtung, Benutzerkreis. 2 Aufnahme. Gemeinde Efringen-Kirchen Landkreis Lörrach

461.0 Benutzungsordnung Kindergärten

1 Geltungsbereich. 2 Pflicht zur Zahlung des Elternbeitrages, weitere Entgelte

Satzung. über die Erhebung von Benutzungsgebühren in den gemeindeeigenen Kindergärten

Gebührenpflicht. 2 Gebührenschuldner

Gemeinde Öhningen. Entgeltordnung. für die Inanspruchnahme der Verlässlichen Grundschule und der Nachmittagsbetreuung in den Schulen und Kindergärten

SATZUNG über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Großen Kreisstadt Waghäusel

SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG VON BENUTZUNGSGEBÜHREN DER KINDERBETREUUNGSEINRICHTUNGEN DER GEMEINDE GÄRTRINGEN

über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Ludwigsburg

Gemeinde Waldburg Landkreis Ravensburg

Benutzungsordnung der Tageseinrichtung für Kinder Kinderhaus Regenbogen in Bischweier

-1- Kindergartenordnung

Benutzungsordnung für den Schülerhort der Stadt Rheinstetten

Benutzungsordnung für Heininger Kindergärten

Benutzungsordnung für den Kindergarten der Gemeinde Ohlsbach

Kindergartensatzung der Stadt Kehl vom in der Fassung der Änderungssatzung vom

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren (Elternbeiträge) für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Stadt Blumberg (Kita-Gebührensatzung)

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen in der Gemeinde Berglen

Gebührenpflicht. 2 Gebührenschuldner

1 Allgemeines. 2 Aufgaben

KINDERGARTEN- und KRIPPENORDNUNG

Informationen zur Betreuung an Esslinger Ganztagsgrundschulen (für Kinder im Ganztagszug)

Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Besuch der gemeindeeigenen Tageseinrichtungen für Kinder

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren (Elternbeiträge) für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Stadt Blumberg (Kita-Gebührensatzung)

2 Aufnahme. (5) Die Aufnahme in den Kindergarten wird auf Verlangen bescheinigt. 3 Das Kindergartenverhältnis. Stand November 2014

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Kindertageseinrichtungen der Großen Kreisstadt Calw. vom 25. Juli 2017

G e m e i n d e. L a u c h r i n g e n S A T Z U N G. über den Betrieb der Tageseinrichtungen für Kinder. (Kindergartensatzung)

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen. (Kindergartengebührenordnung)

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Bad Krozingen

Satzung der Stadt Bad Rappenau über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Tageseinrichtungen für Kinder 1

Satzung über die Benutzung der städt. Kindertagesstätten 4/0

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die gemeindlichen Kinderbetreuungseinrichtungen (Kindergartengebührensatzung) vom

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die gemeindlichen Kinderbetreuungseinrichtungen (Kindergartengebührensatzung) vom

S T A D T Ö S T R I N G E N 3.31 ALLGEMEINER TEIL

Gemeinde Westerheim Alb-Donau-Kreis

Satzung über die Kinderbetreuung in der Gemeinde Korb (Kindergartensatzung)

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Kindertageseinrichtungen der Großen Kreisstadt Calw

Satzung über die Benutzung der städt. Kindertagesstätten 4/0

Satzung für die Kindertageseinrichtungen des Marktes Weidenberg. (Kindertageseinrichtungssatzung)

BENUTZUNGSORDNUNG. für die Kindertagesstätten der Stadt Geesthacht

Für die Arbeit in der Einrichtung sind die gesetzlichen Bestimmungen für den Hort und die folgende Benutzungsregelung maßgebend:

vom hat der Stadtrat der Stadt Penig in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Geltungsbereich

SATZUNG. über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen

Benutzungsordnung. für die schulischen Betreuungseinrichtungen der Stadt Winnenden

Stadtrecht der Stadt Mannheim

Benutzungsordnung für die Kernzeitbetreuung der Gemeinde Illingen

Satzung. über die Benutzung des Kindergartens und Erhebung von Elternbeiträgen für den Kindergarten der Ortsgemeinde Maring-Noviand vom

SATZUNG DER STADT ERLANGEN FÜR DIE STÄDTISCHEN KINDERTAGESEINRICHTUNGEN

S A T Z U N G. 1 Gegenstand der Satzung

GROßE KREISSTADT HERRENBERG

Gemeinde Klettgau Landkreis Waldshut

Öffentliche Einrichtung. Begriffsbestimmungen

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die vorschulischen Kindertageseinrichtungen der Stadt Winnenden

Satzung für die Kindergärten der Stadt Eltmann

Benutzungs- und Gebührenordnung für die Kernzeitbetreuung und den Hort an der Theodor-Heuss-Schule

Ordnung für Kindergärten und Tageseinrichtungen der Gemeinde Neulingen

Benutzungsordnung. der städtischen Kindergärten Bretten maßgebend:

Benutzungsordnung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Owen

K i n d e r g a r t e n o r d n u n g

Benutzungsordnung für die städtischen Ferienbetreuungsangebote für Grundschüler

Transkript:

Satzung der Stadt Stutensee über die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten an den Grundschulen der Stadt Stutensee vom 31.07.2017-1 -

Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, 698), zuletzt geändert am 23.02.2017 (GBl. S. 99,100), hat der Gemeinderat der Stadt Stutensee am 26.06.2017 folgende Satzung beschlossen: 1 Ergänzende Angebote, Trägerschaft (1) Den Grundschülern in Stutensee wird eine zusätzliche Betreuung vor und nach dem Schulunterricht am Vormittag (ergänzende Angebote) angeboten. (2) Die Stadt Stutensee hat an allen Stutenseer Grundschulen Gruppen mit verlängerter Betreuungszeit eingerichtet. An verschiedenen Standorten ist eine Ganztagesbetreuung möglich. Für diese Leistung wird eine öffentlich-rechtliche monatliche Gebühr festgesetzt. (3) Bedarfsgerecht wurden in Stutensee die ganztägigen Betreuungsangebote ausgebaut. Das Betreuungsangebot in diesem Rahmen richtet sich überwiegend an schulpflichtige Kinder allein erziehender oder berufstätiger Eltern. Diese Ganztagesbetreuungen beinhalten an vier Tagen eine Hausaufgabenbetreuung sowie standortabhängig am fünften Tag ein Sportangebot. (4) Während der Schulferien (mit Ausnahme der Weihnachtsferien) wird bei Bedarf eine Ferienbetreuung angeboten. Dieses Angebot findet in der Regel stadtteilübergreifend im Stadtteil Blankenloch statt. Die Ferienbetreuung kommt bei ausreichender Zahl der Anmeldungen zu Stande. In den Sommerferien ist bei Bedarf eine Betreuung für Grundschüler in diesem Rahmen für die ersten beiden Ferienwochen vorgesehen. Darüber hinaus wird in allen Sommerferienwochen das Caribi-Feriendorf für Schulkinder bis 13 Jahre angeboten. Eine Änderung der Ferienangebote und -konzepte bleibt vorbehalten. (5) Träger der in der Satzung aufgeführten Betreuungsangebote ist die Stadt Stutensee. Dem Oberbürgermeister obliegt die Aufsicht. Er ist Dienstvorgesetzter für das Betreuungspersonal. - 2 -

2 Betreuungsinhalt (1) Das Betreuungsangebot orientiert sich an den Bedürfnissen der Schüler sowie an den örtlichen und situationsbedingten Gegebenheiten. Den Schülern werden insbesondere sinnvolle spielerische und freizeitbezogene Aktivitäten angeboten. Ein Unterricht findet nicht statt. (2) Das Erlernen eines angemessen Sozialverhaltens unter Beachtung der in der Betreuungseinrichtung bestehenden Regeln sowie das Erlernen von Strategien für erfolgreiches Konfliktlösen ist Bestandteil des Betreuungsalltages. 3 Anmeldung, Ummeldung, Abmeldung, Ausschlüsse (1) Aufgenommen werden Kinder ab Schuleintritt bis einschließlich dem 4. Schuljahr. In eine Betreuungsgruppe aufgenommen werden Schüler, die die Grundschule besuchen, an welcher eine ergänzende Betreuung eingerichtet ist. Eine Aufnahme erfolgt, soweit Plätze vorhanden sind. Vorrangig aufgenommen werden Kinder von Alleinerziehenden und berufstätigen Eltern. Ein schriftlicher Nachweis ist im Bedarfsfall vorzulegen. Ein Rechtsanspruch auf eine Aufnahme besteht nicht. Die Aufnahme erfolgt jeweils zum Monatsbeginn. Kinder können somit auch während des laufenden Schuljahres angemeldet werden. (2) Die Aufnahme in eine Betreuungsgruppe erfolgt nach schriftlicher Zusage. Die Höchstbelegungszahlen der Gruppen werden durch die Verwaltung nach den jeweiligen Gegebenheiten, z.b. Größe der zur Verfügung stehenden Räume, festgelegt. (3) Besucherkinder sind nicht erlaubt. (4) Die Ummeldung und die Abmeldung können in den Betreuungseinrichtungen nur auf das Ende eines Monats erfolgen. Sie müssen bis spätestens 20. des Vormonats schriftlich erfolgen. Davon ausgenommen sind Gruppen- und Einrichtungswechsel innerhalb der städtischen Einrichtungen. Bei Kindern, die die Betreuungseinrichtung mit Beendigung der 4. Schulklasse verlassen, erfolgt die Abmeldung automatisch. - 3 -

(5) Die Nutzung der Betreuungseinrichtungen kann aus einem wichtigen Grund vom Träger außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist beendet werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung aller Interessen die Fortsetzung des Betreuungsverhältnisses in der Einrichtung nicht weiter zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in folgenden Fällen vor: - unentschuldigtes Fernbleiben von der Betreuungsgruppe über den Zeitraum eines Monats - bei Zahlungsrückständen der Betreuungsgebühr für mehr als zwei aufeinander folgende Monate - wenn Kinder sich nicht in die Ordnung der ergänzenden Betreuung einfügen und Verhaltensauffälligkeiten aufweisen, die den Rahmen und die Möglichkeit der Betreuung übersteigen oder eine nicht unerhebliche Gefährdung anderer Kinder oder des Eigentums anderer verursachen - bei wiederholter Nichtbeachtung der in dieser Benutzungssatzung für die Erziehungsberechtigten festgesetzten Verpflichtungen (7) Als erzieherische Maßnahme kann ein Kind vorübergehend vom Besuch der Einrichtung ausgeschlossen werden. (8) Der Anspruch der Stadt Stutensee auf Benutzungsgebühren bleibt davon unberührt. 4 Besuch der Betreuungsgruppe, Öffnungszeiten (1) Die ergänzende Betreuung im Rahmen der Verlässlichen Grundschule findet - außer samstags - an Tagen mit Schulunterricht in der Regel von 07.00 Uhr bis 13.00 Uhr, jeweils mit Unterbrechung während der Unterrichtszeiten, statt. Die Schüler sollen die Betreuungsgruppe im eigenen Interesse und im Gruppeninteresse regelmäßig besuchen. Änderungen sind mit den Betreuungskräften abzusprechen. (2) Die verlängerte Betreuungszeit findet von 13.00 Uhr bis 14.00 Uhr statt. In dieser Zeit wird ein Mittagessen angeboten. - 4 -

(3) Die Ganztagesbetreuung findet im Anschluss an die verlängerte Betreuungszeit bis 17:00 Uhr statt. Dieses Angebot wird an der Theodor-Heuss-Grundschule im Stadtteil Bl.-Büchig, an der Pestalozzi-Grundschule im Stadtteil Blankenloch, an der Friedrich-Magnus-Grundschule im Stadtteil Friedrichstal und an der Richard-Hecht- Grundschule im Stadtteil Spöck angeboten. An der Drais-Grundschule im Stadtteil Staffort endet dieses Angebot um 15:00 Uhr. Sofern ein Bedarf besteht, kann das Angebot in Staffort auch verlängert werden. (4) Muss eine Betreuungsgruppe aus einem besonderen Anlass (z.b. wegen Erkrankung oder dienstlicher Verhinderung) geschlossen werden, erfolgt eine rechtzeitige Unterrichtung an die Eltern. Der Träger ist bemüht, eine über drei Tage hinausgehende Schließung zu vermeiden. Dies gilt nicht bei der Schließung zur Vermeidung der Übertragbarkeit ansteckender Krankheiten. (5) Es wird gebeten, Kinder keinesfalls vor Öffnung der Einrichtung zu bringen und pünktlich zu den Schlusszeiten abzuholen. Kinder, die alleine nach Hause gehen dürfen, werden pünktlich entlassen. 5 Aufsicht, Haftung (1) Während der Betreuungszeiten sind die Betreuungskräfte grundsätzlich für die Schüler ihrer Gruppe verantwortlich. Die Aufsichtspflicht der Stadt beginnt mit der Übernahme der Schüler durch die Betreuungskräfte in der Einrichtung. (2) Schüler, die nicht abgeholt werden, werden zu den festgelegten Zeiten entlassen. Eine weitere Aufsichtspflicht des Betreuungspersonals besteht nicht. Für Schüler, die sich ohne Abmeldung aus der jeweiligen Betreuungsform entfernen, wird keine Verantwortung übernommen. (3) Die Stadt Stutensee haftet nicht für den Verlust, die Beschädigung und die Verwechslung der Garderobe und anderer persönlicher Gegenstände der Schüler, die in die ergänzende Betreuung mitgebracht werden. Es wird empfohlen, diese Gegenstände mit dem Namen des Schülers zu kennzeichnen. Für Schäden, die von Schulkindern verursacht werden, haften die Erziehungsberechtigten als Gesamtschuldner. - 5 -

6 Betreuungsgebühr und Fälligkeit (1) Die Betreuungseinrichtungen werden als öffentliche Einrichtungen betrieben. Für die Benutzung wird ein öffentlich-rechtliche Gebühr erhoben. Diese richtet sich nach der jeweiligen vom Gemeinderat festgesetzten Regelung und wird für 11 Monate erhoben. Der Monat August ist gebührenfrei. (2) Für die Ferienbetreuung und das Feriendorf wird die Gebühr abweichend von den in Abs. 1 genannten Regelungen wochenweise erhoben. (3) Für Eltern, die Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Sozialhilfe, ALG II, Wohngeld, Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz und Kinderzuschlag erhalten, kann auf Antrag die Betreuungsgebühr bis zu 50% reduziert werden. Das Entgelt für das Mittagessen bleibt davon unberührt und kann über das Bildungs- und Teilhabepaket über das Landratsamt Karlsruhe anteilig bezuschusst werden. (4) Die Betreuungsgebühren für die verlässliche Grundschule bzw. Ganztagesbetreuung beträgt pro Kind ab 01.09.2017: Betreuungsangebot bis 13.00 Uhr bis 14.00 Uhr (ohne Essen) bis 14.00 Uhr (incl. Essen) bis 15.00 Uhr (incl. Essen, nur in Staffort) Ganztagesbetreuung bis 17.00 Uhr (incl. Essen) Monatliche Gebühr für Familien mit zwei Erziehungsberechtigten an 5 Tagen in der Woche bis zu zwei Kindern: 43,00 Euro bis zu drei Kindern: 37,00 Euro mehr als drei Kinder: 32,00 Euro bis zu zwei Kindern: 60,00 Euro bis zu drei Kindern: 52,00 Euro mehr als drei Kinder: 44,00 Euro bis zu zwei Kindern: 100,00 Euro bis zu drei Kindern: 95,00 Euro mehr als drei Kinder: 89,00 Euro bis zu zwei Kindern: 117,00 Euro bis zu drei Kindern: 112,00 Euro mehr als drei Kinder: 107,00 Euro bis zu zwei Kindern: 150,00 Euro bis zu drei Kindern: 145,00 Euro mehr als drei Kinder: 140,00 Euro Monatliche Gebühr für Alleinerziehende an 5 Tagen in der Woche 36,00 Euro bis zu zwei Kindern: 32,00 Euro ab drei Kindern: 15,00 Euro 51,00 Euro bis zu zwei Kindern: 45,00 Euro ab drei Kindern: 20,00 Euro 85,00 Euro bis zu zwei Kindern: 75,00 Euro ab drei Kindern: 65,00 Euro 99,00 Euro bis zu zwei Kindern: 92,00 Euro ab drei Kindern: 70,00 Euro bis zu zwei Kindern: ab drei Kindern: 130,00 Euro 125,00 Euro 70,00 Euro Das Mittagessen wird bei der Betreuung im Rahmen der Verlässlichen Grundschule bis 14.00/15.00 Uhr und bei der Ganztagesbetreuung angeboten; die Gebühr beträgt 60,00 EUR und ist bereits in der Betreuungsgebühr enthalten. - 6 -

Betreuungsangebot bis 13.00 Uhr bis 14.00 Uhr (ohne Essen) bis 14.00 Uhr (incl. Essen) bis 15.00 Uhr (incl. Essen, nur in Staffort) Ganztagesbetreuung bis 17.00 Uhr (incl. Essen) Monatliche Gebühr an 2 Tagen in der Woche Monatliche Gebühr an 3 Tagen in der Woche 20,00 EUR 29,00 EUR 28,00 EUR 41,00 EUR 46,00 EUR 69,00 EUR 54,00 EUR 81,00 EUR 69,00 EUR 104,00 EUR (5) Das Benutzungsentgelt für die Ferienbetreuung beträgt pro Kind ab 31.07.2017: Betreuungsangebot Ferienbetreuung bis 14.00 Uhr Ferienbetreuung bis 14.00 Uhr (mit Essen) Ferienbetreuung ganztags (mit Essen) Gebühr für Familien mit zwei Erziehungsberechtigten pro Woche 1. Kind 50,00 Euro 2. Kind 45,00 Euro 3. Kind und weitere: 40,00 Euro 1. Kind 70,00 Euro 2. Kind 65,00 Euro 3. Kind und weitere: 60,00 Euro 1. Kind 90,00 Euro 2. Kind 85,00 Euro 3. Kind und weitere: 80,00 Euro Gebühr für Familien mit Alleinerziehenden pro Woche 1. Kind 30,00 Euro 2. Kind 25,00 Euro 3. Kind und weitere: 20,00 Euro 1. Kind 50,00 Euro 2. Kind 45,00 Euro 3. Kind und weitere: 40,00 Euro 1. Kind 70,00 Euro 2. Kind 65,00 Euro 3. Kind und weitere: 60,00 Euro Die Gebühr für das Mittagessen beträgt 15,00 EUR und ist bereits in der Betreuungsgebühr enthalten. (6) Das Benutzungsentgelt für das Caribi-Feriendorf beträgt pro Kind ab 31.07.2017: Gebühr für Familien mit zwei Erziehungsberechtigten pro Woche 1. Kind 70,00 Euro 2. Kind 65,00 Euro 3. Kind 55,00 Euro 4. Kind 45,00 Euro Gebühr für Familien mit Alleinerziehenden pro Woche 1. Kind 40,00 Euro 2. Kind 35,00 Euro 3. Kind 25,00 Euro 4. Kind 15,00 Euro Die Gebühr für das Mittagessen beträgt 15,00 EUR und ist bereits in der Betreuungsgebühr enthalten. (7) Ummeldungen sind grundsätzlich gebührenfrei. Ab der dritten Ummeldung innerhalb eines Schuljahres wird pro Ummeldung eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 10,00 EUR erhoben. (8) Die monatlich zu entrichtenden Entgelte werden per Lastschriftverfahren zu Beginn eines Monats durch die Stadtkasse eingezogen. Dies gilt auch bei Beginn oder Beendigung der Betreuung im Laufe eines Monats und bei Unterbrechung der Betreuung durch Schulferien, durch Krankheit oder durch das Fernbleiben des Schülers. - 7 -

(9) Schuldner des Betreuungsentgeltes sind die Erziehungsberechtigten des Schülers. Die Erziehungsberechtigten haften gesamtschuldnerisch. 7 Regelung in Krankheitsfällen (1) Bei Erkältungskrankheiten, beim Auftreten von Hautausschlägen, Halsschmerzen, Erbrechen, Durchfall oder Fieber sind die Kinder zu Hause zu behalten. (2) Bei Erkrankungen des Kindes oder eines Familienmitgliedes an einer ansteckenden Krankheit (z. B. Diphtherie, Masern, Röteln, Scharlach, Windpocken, Keuchhusten, Mumps, Tuberkulose, Kinderlähmung, übertragbare Magen- und Darmerkrankungen, Gelbsucht, übertragbare Augen- und Hautkrankheiten) muss der Leitung der Einrichtung sofort Mitteilung gemacht werden, spätestens an dem der Erkrankung folgenden Tag. Der Besuch der Einrichtung ist in jedem dieser Fälle ausgeschlossen. Bei allen Zweifelsfällen wegen übertragbarer Krankheiten oder eines entsprechenden Verdachts soll sich die Einrichtungsleitung mit dem Gesundheitsamt und den Sorgeberechtigten in Verbindung setzen. (3) Ob und wann ein Kind nach einer ansteckenden Krankheit, auch in der Familie, die Einrichtung wieder besuchen kann und ob ein ärztliches Attest vorgelegt werden muss, richtet sich nach den jeweils aktuellen Empfehlungen des Infektionsschutzgesetzes. (4) Ist ein ärztliches Attest nach Abs. 3 nicht erforderlich, müssen die Erziehungsberechtigten vor der Rückkehr des Kindes in die Einrichtung schriftlich bestätigen, dass sie alle von Seiten des Arztes empfohlenen und notwendigen Maßnahmen, wie z.b. die Gabe von Medikamenten, durchgeführt und die Ausschlussfristen eingehalten haben. (5) Eine weitere Betreuung ist erst dann wieder möglich, wenn das Kind mindestens 24 Stunden beschwerde- und fieberfrei ist. (6) Ein Läusebefall ist der Leitung der Einrichtung unverzüglich mitzuteilen. In Gemeinschaftseinrichtungen ist ein Läusebefall dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden. Erst nach fachgerechter Behandlung mit einem Anti-Läuse-Mittel, nach gründlicher Reinigung des Wohnumfeldes des Kindes sowie nach absoluter Läuse- und Nissenfreiheit darf das Kind die Einrichtung wieder besuchen. Das nach 34 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz vorgesehene Formular ist auszufüllen und unterschrieben in der Einrichtung abzugeben. (7) Die Eltern verpflichten sich, das Fehlen ihres Kindes ab dem ersten Krankheitstag zu entschuldigen. Dies kann auch telefonisch erfolgen. (8) Medikamente können nur mit schriftlicher Vergabeanordnung eines Arztes verabreicht werden. - 8 -

8 Elternarbeit (1) Es wird begrüßt und ist gewünscht, dass die Erziehungsberechtigten Interesse an der Arbeit der Einrichtung zeigen und die Kinder dazu anhalten, sich an die Regeln zu halten. (2) Mit der Unterzeichnung der Anmeldung durch die Erziehungsberechtigten wird diese Satzung als verbindlich anerkannt. Diese Satzung tritt am 31.07.2017 in Kraft. 9 Inkrafttreten Stutensee, den. - Demal - Oberbürgermeister Hinweis: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, der Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 2. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. - 9 -