In der Anlage erhalten Sie das vom Bundesministerium für Finanzen neu bearbeitete o.a. Merkblatt mit der Bitte um Beachtung.

Ähnliche Dokumente
M E R K B L A T T. zur Durchführung von SchülerInnenfreifahrten im Gelegenheitsverkehr

Ihr Zeichen vom Unser Zeichen vom A3-8/

Grundsatz. 2 Anspruchsberechtigung

Satzung des Landkreises Vorpommern-Greifswald über die Schülerbeförderung und die Anerkennung der notwendigen Aufwendungen nach 113 Abs.

Durchführungsrichtlinie

Satzung des Landkreises Rostock über die SchülerbeiOrderung und Erstattung von Aufwendungen (Schülerbeförderungssatzung)

Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur hat mit Rundschreiben 15/2010 vom , GZ /2-III/12/10, Folgendes mitgeteilt:

Das Team Freifahrten/Schulbücher des Finanzamtes Linz hat mit Schreiben vom Folgendes mitgeteilt:

Satzung des Kreises Pinneberg über die Anerkennung der notwendigen Kosten für die Schülerbeförderung

Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Cuxhaven vom 11. März 2009 in der Fassung der Ersten Änderungssatzung vom 24.

Leseexemplar S a t z u n g für die Schülerbeförderung im Landkreis Ostprignitz-Ruppin vom

Bezirksrahmenvergütungsvereinbarung. zur Beförderung von. Menschen mit Behinderungen. - Fahrdienst - nach 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII

Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Ammerland

Satzung. des Kreises Ostholstein über die Anerkennung der notwendigen Kosten für die. Schülerbeförderung

Merkblatt für Schulerhalter Beilage 2

Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Stade

Abgeltung der Prüfungstaxen für abschließende Prüfungen nach dem Schulrechtsänderungsgesetz

SCHÜLERBEIHILFENREFERAT

1. Zeitkonto: 61 Abs 13 bis 18 Gehaltsgesetz 1956

_ Ihr Zeichen vom Unser Zeichen vom B2-55/

Antrag auf Übernahme der Beförderungskosten nach 161 Hess. Schulgesetz bei der Benutzung öffentlicher oder privater Verkehrsmittel

Begleitstudie zur neuen schriftlichen Reife- und Reife- und Diplomprüfung im Klausurgegenstand Deutsch (AHS und BHS)

Ihr Zeichen vom Unser Zeichen vom A3-46/

RICHTLINIEN FÜR DIE INANSPRUCHNAHME DES SCHWERSTBEHINDERTENFAHRDIENSTES IM OSTALBKREIS AB

Ihr Zeichen vom Unser Zeichen vom A3-46/

Schülerbeförderungssatzung 40 01

Ihr Zeichen vom Unser Zeichen vom A9-14/

Textgegenüberstellung

Satzung für die Schülerbeförderung im Landkreis Emsland. Präambel

Rundschreiben Nr. 15/2010

Ihr Zeichen vom Unser Zeichen vom A1-3/

Satzung für die Schülerbeförderung im Burgenlandkreis

Sonderausgabe 7 vom 7. April 2015

Ihr Zeichen vom Unser Zeichen vom - - B9-12/

LESEFASSUNG. 1 Anspruchsberechtigung

Textfassung der Satzung. des Kreises Rendsburg-Eckernförde über die Anerkennung der notwendigen Kosten für die Schülerbeförderung

Richtlinien. des Rhein-Hunsrück-Kreises über die Kindergartenbeförderung vom 27. April 2007

Fahrtkostenzuschüsse für Berufsschülerinnen und Berufsschüler

Schülerbeförderungskostensatzung des Landkreises Altenburger Land

Reisegebühren sind für LehrerInnen auf Grund eines Dienstauftrages für eine a) Schulveranstaltung b) Dienstreise abzurechnen.

Satzung des Landkreises Neuwied über die Schülerbeförderung

Ihr Zeichen vom Unser Zeichen vom A9-14/

Gemeinde Öhningen. Entgeltordnung. für die Inanspruchnahme der Verlässlichen Grundschule und der Nachmittagsbetreuung in den Schulen und Kindergärten

Satzung. über die Schülerbeförderung im Landkreis Cloppenburg

Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Friesland

Darüber hinaus stehen Werbungskosten in Form der Pendlerpauschales nur zu wenn,

Schülerbeförderungssatzung 2-02

6. Bundestagung zur Begabungsförderung "Wege des Lehrens und Lernens Begabungsförderung im Unterricht umsetzen - aber wie?

Für beide Programme können sich jeweils 75 interessierte Schulen in ganz Österreich ab sofort anmelden. Anmeldeformulare liegen bei.

Informationen der Landkreise Aurich, Friesland, Leer und Wittmund und der dortigen Verkehrsunternehmen zur Schülerbeförderung

Bezirksrahmenvergütungsvereinbarung. zur Beförderung von. Menschen mit Behinderung. - Fahrdienst - nach 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII

Reisekostenordnung. DLRG Landesverband Bayern e.v.

Reglement über die Organisation von Transporten von Schülerinnen und Schülern

M I T T E I L U N G. Für die Benützung von Frequenzscheinen ist folgende Vorgangsweise einzuhalten: (Schulen der Gemeinde Wien und Bundesschulen)

Das BMUKK teilt mit Schreiben BMUKK /0083-l/5a/2013 vom Folgendes

LANDESSCHULRAT FÜR OBERÖSTERREICH A LINZ, SONNENSTEINSTRASSE 20

Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst

Onlinefassung:

TURNVEREIN DERICHSWEILER 1885 e.v.

Ihr Zeichen vom Unser Zeichen vom A9-5/

In der Anlage werden Ihnen die ab geltenden Richtlinien für die Gewährung von Bezugsvorschüssen übermittelt.

RUNDSCHREIBEN Nr. 9/2014. Durchführung von empirischen Untersuchungen an Schulen

vom 10. März 2005 (GV. NRW S. 202), zuletzt geändert durch Satzung vom 20. November 2014 (GV. NRW. S. 859)

(2) Der Grundpreis für die Inanspruchnahme eines Taxis beträgt vorbehaltlich Abs. 5

Ergänzende Richtlinien

Personalvertretung. Pendlerpauschale Fahrtkostenzuschuss. Personalvertretung Pflichtschullehrer/innen Zentralausschuss

Schriftliche Kleine Anfrage

1 Anwendungsbereich. 2 Mindestentfernung

Rechtsverordnung. Kreistag: Kreistag: Kreistag: Kreistag:

Allgemeine Bedingungen der deutschen Möbelspediteure für Beförderungen von Handelsmöbeln (ABBH)

Antrag auf Bewilligung einer Schülerbeförderung gemäß 36 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung (Sonderpädagogikverordnung SopädVO)

Bundesministerium der Finanzen Bonn, 10. September 2001

Entschädigungsordnung der Handwerkskammer Halle (Saale) (Fassung ab )

223 Verordnung zur Ausführung des 97 Abs. 4 Schulgesetz (Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO -) Vom 16. April 2005

INFOBLATT ZU REISEKOSTEN UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER REISEGEBÜHRENVORSCHRIFT DER BUNDESBEDIENSTETEN, BGBL. NR. 133/1955

Berufungsentscheidung

BERUFSSCHULE Lernen gehört dazu HOTLINE

ANTRAG. (Antrag bitte 2-fach über das Jugendamt einreichen; eine Ausfertigung ist für das Jugendamt bestimmt)

Antrag auf Beförderung im Schulbus gegen Unkostenbeitrag Antrag bitte ausschließlich über die Schule einreichen!

R I C H T L I N I E N

Richtlinie. für die Übernahme von Schülerbeförderungskosten im Sekundarbereich II als freiwillige Leistung des Landkreises Emsland

Berufungsentscheidung

"Jobticket" - Werkverkehr mit Massenbeförderungsmitteln ( 26 Z 5 EStG 1988)

Neuregelung Abführungsverpflichtung ab

Berufungsentscheidung

Verfahren zur Erstattung der Schülerbeförderungskosten für das Kalenderjahr 2014

Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur hat mit Schreiben vom , GZ /129-II/8/08, Folgendes mitgeteilt:

b) in Ausnahmefällen auch große kreisangehörige Städte und

Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Mansfeld - Südharz (inkl. der zweiten Änderung)

Örtliche Bauvorschrift über die Einschränkung der Stellplatzverpflichtung für Gebäude mit mindestens 1 Wohnung (Kfz-Stellplatzsatzung)

Thüringer Gesetz über das Blindengeld (Thüringer Blindengeldgesetz - ThürBliGG)

Verwaltungsverfahren zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern an den berufsbildenden Schulen RdErl. des MK vom

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

Gewinnabführungsvertrag

Personalvertretung Pflichtschullehrer/innen Zentralausschuss. Personalvertretung. Personalvertretung Die Nr. 1 in Service

Personalvertretung Pflichtschullehrer/innen Zentralausschuss. Personalvertretung. Personalvertretung Die Nr. 1 in Service

Ihr Zeichen vom Unser Zeichen vom

S a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze

Arbeitshilfe Bildungs- und Teilhabepaket

Transkript:

LANDESSCHULRAT FÜR OBERÖSTERREICH A - 4040 LINZ, SONNENSTEINSTRASSE 20 Direktionen der allgemein bildenden Pflichtschulen, der allgemein bildenden höheren Schulen, der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, der Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung sowie der Berufsschulen in O B E R Ö S T E R R E I C H Bearbeiterin: Fr. Mag. SCHWARZMAIR Tel: 0732 / 7071-2251 Fax: 0732 / 7071-2250 E-mail: lsr@lsr-ooe.gv.at _ Ihr Zeichen vom Unser Zeichen vom A3-8/7-07 13.12.2007 Merkblatt zur Durchführung der Schüler/innenfreifahrten im Gelegenheitsverkehr Sehr geehrte Damen und Herren! In der Anlage erhalten Sie das vom Bundesministerium für Finanzen neu bearbeitete o.a. Merkblatt mit der Bitte um Beachtung. Das Kundenteam Freifahrten/Schulbücher weist insbesondere darauf hin, dass in den Schüler/innenlisten immer wieder Schüler/innen aufscheinen, die nicht die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Schüler/innenbeförderung im Gelegenheitsverkehr erfüllen. Auch bei der Meldung des Schulerhalters bzw. der Gemeinde über die Durchführung der Schüler/innenbeförderung (Beih 88) fehlen oft konkrete bzw. ausführlichere Begründungen, die eine Beförderung im Gelegenheitsverkehr gemäß den Richtlinien ermöglichen. Es wird daher um besondere Beachtung des Punktes 10 (Organisation und Unterlagen) ersucht. Die Änderungen gegenüber der Fassung aus dem Jahr 2002 (verlautbart mit ha. Erlass vom 4.11.2002, Zl. A3-8/11-02) betreffen - "Kundenteam Freifahrten/Schulbücher des Finanzamtes Linz" wurde als zuständige Stelle aktualisiert angeführt - Punkt 2.: Einbindung der Nachmittagsbetreuung als Ausnahmefall - Punkt 4.: Nachweispflicht bei erstmaliger Teilnahme bzw. im Zweifelsfall bezüglich der Beförderung behinderter Schüler/innen - Punkt 8 e): Höhe des KM-Geldes DVR.0064351 http://www.lsr-ooe.gv.at Parteienverkehr Montag bis Freitag 08.00-12.30 Uhr

- 2 - - Punkt 9.: Hinweis, dass bei teilweiser Zurücklegung des Schulweges mit einem öffentlichen Verkehrsmittel der Selbstbehalt nur einmal zu entrichten ist, und zwar ausschließlich mit dem Zahlschein, der dem Antrag auf Schüler/innenfreifahrt im Linienverkehr angeschlossen ist - Punkt 12: Hinweis auf Erhalt der Antragsformulare für die Schulfahrtbeihilfe bei den Wohnsitzfinanzämtern und auf der Homepage des Finanzministeriums Der Erlass vom 4.11.2002, Zl. A3-8/11-02, tritt hiermit außer Kraft. Mit freundlichen Grüßen Für den Amtsführenden Präsidenten Dr. Kepplinger eh. Anlage

1 BUNDESMINISTERIUM FÜR FINANZEN MERKBLATT zur Durchführung von Schüler/innenfreifahrten im Gelegenheitsverkehr (Stand: Oktober 2007) 1.) Vorrang der öffentlichen Verkehrsmittel: Schüler/innenfreifahrten im Gelegenheitsverkehr sind nur dann einzurichten, wenn kein geeignetes öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht. Eine Eignung ist grundsätzlich gegeben, wenn den Schüler/innen Wartezeiten auf ein öffentliches Verkehrsmittel bis zu einer Unterrichtsstunde entstehen; bei darüber hinausgehenden Wartezeiten ist die Zumutbarkeit unter anderem vom Alter der Schüler/innen (Volksschüler/innen), von der Häufigkeit des Auftretens, von Räumlichkeiten zum Verbringen der Wartezeit sowie von einer möglichen Aufsicht und dergleichen abhängig zu machen und im Einzelfall zu beurteilen. Es kann aber auch zu einer Überschreitung dieser Wartezeit kommen, wenn im Einzelfall z.b. nur eine geringe Zahl von Schüler/innen betroffen ist oder die Überschreitung nur an wenigen Schultagen in der Woche zum Tragen kommt. Jedenfalls ist bei Unterschreiten der Wartezeit von einer Unterrichtsstunde vor Aufnahme der Beförderung im Gelegenheitsverkehr mit dem Kundenteam Freifahrten/Schulbücher des Finanzamtes Linz unter Angabe ausreichender Gründe das Einvernehmen herzustellen. 2.) Schulweg - Notwendigkeit einer Beförderung: Als Schulweg ist der kürzeste begehbare Weg zwischen der Wohnung (zwischen dem Zweitwohnsitz am Schulort oder in der Nähe davon) im Inland und der Schule in einer Richtung anzusehen. Wege zu oder von einem Hort, einer Tagesmutter oder einem sonstigen Aufenthaltsort, an dem ein Schüler/eine Schülerin sich einen Teil des Tages zur Beaufsichtigung oder Erziehung aufhält, zählen nicht als Schulweg im Sinne des 30a Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 und sind daher nicht Gegenstand der Schüler/innenfreifahrt. Ausnahme: Nachmittagsbetreuung an Schulen Auf den Erlass des BMSGK (www.bmqfj.qv.at) wird verwiesen.* Den Schüler/innen (ausgenommen behinderten Schüler/innen, siehe Punkt 4.) ist grundsätzlich ein zu Fuß zurückzulegender Schulweg bis 2 km zumutbar; dies gilt auch für den Zuweg zu einem Linien- bzw. Gelegenheitsverkehrsmittel. Im Regelfall sind sie somit erst dann berechtigt, an der Schüler/innenfreifahrt im Gelegenheitsverkehr teilzunehmen, wenn sie einen Schulweg über 2 km zurückzulegen haben und dafür keine andere Beförderung in Anspruch nehmen können.

2 Die besondere Notwendigkeit einer Beförderung für Strecken unter 2 km wird dann vorausgesetzt, wenn die regelmäßige Zurücklegung dieses Weges als Fußweg nicht zumutbar ist (abhängig vom Alter oder von örtlichen Besonderheiten) oder - zumindest für bestimmte Zeiten - zu gefährlich ist. Vor der Aufnahme derartiger Beförderungen ist grundsätzlich die Zustimmung des Kundenteams Freifahrten/Schulbücher beim Finanzamt Linz einzuholen. 3.) Schüler/innenzahl - Wagenauslastung: Auf Grund der geltenden gesetzlichen Regelungen in Bezug auf die Gurtenpflicht und die Verwendung von Rückhalteeinrichtungen wird für die Schüler/innenfreifahrt im Gelegenheitsverkehr jeder mit einer typisierten Rückhalteeinrichtung ausgestattete Sitz im Fahrzeug (außer dem Fahrersitz) nur mit einer zu befördernden Person belegt (1:1-Regelung). Im Gelegenheitsverkehr wird für die Beförderung berechtigter Schüler/innen grundsätzlich nur die jeweils notwendige Größe eines Busses gezahlt, kein größerer Bus. Sind nur kleinere Busse vorhanden als die nach der Schülerzahl erforderliche Kapazität (weil ein Unternehmen z.b. nur Kleinbusse hat), wird für die notwendige Schüler/innenbeförderung auch die erforderliche Anzahl an Fahrten mit Kleinbussen finanziert. Ein,,Herunterbrechen" (fiktive Umrechnung eines Großbusses auf kleinere Busse o.ä.) kann nur unter gleichzeitiger Berücksichtigung der sich daraus ergebenden Konsequenzen hinsichtlich Leerfahrten und dergleichen erfolgen. 4.) Beförderung behinderter Schüler/innen: Bei der erstmaligen Teilnahme an einer Schüler/innenbeförderung im Gelegenheitsverkehr, sowie im Zweifelsfall ist die Behinderung und dass aufgrund der Behinderung ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benutzt werden kann, durch eine amtsärztliche oder schulärztliche Bestätigung oder durch eine Bestätigung einer Fachabteilung einer allgem. öffentlichen Krankenanstalt nachzuweisen. Entsprechende Vordrucke hiefür liegen beim Finanzamt Linz auf. Bei Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung sind behinderte Schüler/innen zur Inanspruchnahme der Schüler/innenfreifahrt im Gelegenheitsverkehr auch dann berechtigt, wenn Schulweglänge und Anzahl der zu befördernden Schüler/innen nicht den sonstigen Erfordernissen entsprechen. Bei schulsprengelüberschreitenden Beförderungen hat der zuständige Bezirksschulrat die Notwendigkeit der Beförderung zu bestätigen. 5.) Fahrgemeinschaften: Werden berechtigte Schüler/innen mehrerer Familien durch eine Privatperson zu und/oder von der Schule befördert und liegen auch die sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung der Schulfahrtbeihilfe vor, kann dem Beförderer ein Kostenersatz

3 in der Höhe des amtlichen Kilometergeldes - jedoch ohne Vergütung der Leerkilometer - gewährt werden. Der Abschluss eines solchen Kostenersatzvertrages hat zwischen der zuständigen Wohnsitzgemeinde (Schulerhalter) und dem privaten Beförderer zu erfolgen. Der Kostenersatz wird im Rahmen der Schüler/innenfreifahrt aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen nach Ende des jeweiligen Schuljahres bzw. nach Beendigung der Beförderungen an die Gemeinde (an den Schulerhalter) geleistet. 6.) Mitbeförderung von Kindergartenkindern und anderen Personen: Die Beförderung bzw. der gemeinsame Transport von Schüler/innen und Kindergartenkindern, von Kindern, die in einer Einrichtung für Behinderte untergebracht sind, sowie von Personen in diversen Aus- und Fortbildungsformen ist nur bei ausreichendem Platzangebot und vorheriger Verpflichtung der zuständigen Gemeinde zur Übernahme der anteiligen Kosten möglich. Personen, die nicht unter den genannten Personenkreis fallen, dürfen grundsätzlich nicht im Schüler/innenbus mitbefördert werden. In dringenden Ausnahmefällen (notwendige Begleitpersonen etc.) ist vor einer Mitbeförderung unbedingt die Genehmigung des Kundenteams Freifahrten/Schulbücher beim Finanzamt Linz einzuholen. Für Fahrten, bei denen ohne Kostenübernahmeerklärung Kindergartenkinder oder andere Personen mitbefördert werden, wird keine Vergütung geleistet. 7.) Beförderungsstrecke, Besetzt- und Leerfahrten a) Die Beförderung der berechtigten Schüler/innen hat auf dem kürzesten, verkehrsüblichen Weg vom Wohnort bzw. der Einstiegstelle zur Schule und retour zu erfolgen. Hausabholungen sind nur bei behinderten Schüler/innen (Punkt 4) zulässig bzw. vergütungsfähig. b) Bei der Rückbeförderung von der Schule ist anzustreben, dass die bei den Morgentransporten angefahrenen Sammelstellen tunlichst auch bei den Rückbeförderungen angefahren werden. Erfolgt die Beförderung in einer Richtung im Linienverkehr, in der anderen Richtung - allenfalls auch nur an einzelnen Wochentagen - hingegen im Gelegenheitsverkehr, hat diese Beförderung maximal bis zur Haltestelle des Linienverkehrs zu erfolgen. C) Bei Gabelung der Beförderungsstrecke ist die längere Wegstrecke als Hauptstrecke zu sehen, der andere Streckenteil allenfalls als,,stichfahrt". d) Die Vergütung der Leerkilometer ist wie bisher abhängig von deren Unterscheidung in notwendige Leerfahrten und echte Leerfahrten. Die Anfahrt bis zur 1. Sammelstelle mit mindestens 3 Schüler/innen wird nach der geltenden Leerkilometer-Regelung vergütet. e) Notwendige Leerfahrten werden mit 100 % des vorgesehenen Kilometertarifes vergütet, echte Leerfahrten werden mit 50 % des vorgesehenen Kilometertarifes ver-

4 gütet. Absolute Vergütungsbetragsobergrenzen für echte Leerfahrten sind die Vergütungssumme für die dazugehörigen Besetztfahrten und notwendigen Leerfahrten. 8.) Vergütungen - allgemein: a) Beförderungen und Stichfahrten mit 1 bis 2 berechtigten Schüler/innen sind bei besonderer Notwendigkeit (abhängig vom Alter oder von örtlichen Besonderheiten) zum verminderten KM-Satz möglich, wobei aber die bestehende Vergütungshöchstgrenze für derartige Transporte (pro Schuljahr und Schüler/in und pro Fahrtrichtung) zu beachten ist. Vor der Aufnahme derartiger Beförderungen ist grundsätzlich die Zustimmung des Finanzamtes Linz einzuholen. b) Die Beförderung von 3 bis 4 berechtigten Schülerfinnen wird, wenn die Mindestauslastung mit 5 Schülerfinnen auf der gesamten Beförderungsstrecke nicht erreicht wird, zum verminderten KM-Satz vergütet. c) Ab einer Anzahl von 5 berechtigten Schüler/innen wird der Kilometerpreis für das notwendigerweise einzusetzende Kraftfahrzeug auf der notwendigen Beförderungsstrecke vergütet. d) Davon ausgehend werden Beförderungen in Fahrzeugen mit 5 bis 8 Sitzplätzen (ohne Fahrer/in) ab einer Sammelstelle mit mindestens drei einsteigenden Schüler/innen bzw. bis zu einer Sammelstelle mit mindestens drei aussteigenden Schüler/innen voll vergütet, wenn sich zumindest auf einem Teil der Beförderungsstrecke mindestens 5 berechtigte Schüler/innen im Fahrzeug befinden; beim Einsatz von Fahrzeugen mit größerer Beförderungskapazität ist analog vorzugehen. e) Im Rahmen der nachbarschaftlichen Mitbeförderung kann weiterhin das amtliche Kilometergeld für jene Strecken gezahlt werden, auf denen Schüler/innen mitbefördert werden (KM-Geld von derzeit 0,376 E für das erste beförderte Kind und 0,045 E für jedes weitere mitbeförderte Kind). 9.) Selbstbehalt: Von allen Schüler/innen ist bei Beginn der Schüler/innenbeförderung im Gelegenheitsverkehr ein einheitlich pauschalierter Selbstbehalt in Höhe von 19,6 an das Beförderungsunternehmen zu zahlen, egal für welchen Zeitraum und für welche Weglänge die Schüler/innenfreifahrt in Anspruch genommen wird (somit auch von Schüler/innen, welche auf Strecken von weniger als 2 km auf freien Restplätzen im Fahrzeug mitbefördert werden). Wird der Schulweg teilweise mit einem öffentlichen Verkehrsmittel und teilweise im Gelegenheitsverkehr zurückgelegt, ist der Selbstbehalt pro Schuljahr nur einmal zu entrichten. Der Selbstbehalt ist in diesem Fall ausschließlich mit dem Zahlschein zu entrichten, der dem Antrag auf Schuler/innenfreifahrt im Linienverkehr angeschlossen ist.

5 10.) Organisation und Unterlagen: Die Organisation der Schüler/innenfreifahrten im Gelegenheitsverkehr obliegt den Gemeinden und Schulerhaltern in Zusammenarbeit mit der Schulleitung und den jeweiligen Verkehrsunternehmen. Jeweils vor Schulbeginn werden die erforderlichen Vertragsunterlagen und Formulare den für die Schüler/innenbeförderung in Frage kommenden Verkehrsunternehmen auf Verlangen zugesandt. Schulerhalter, Schulleitung und Verkehrsunternehmer haben die erforderlichen Daten und Unterlagen bereitzustellen und deren Vollständigkeit zu prüfen. Bei fehlenden Vertragsunterlagen wird davon ausgegangen, dass diese nachgereicht werden. Eine Bearbeitung der Verträge kann erst nach Einlangen aller erforderlichen Unterlagen erfolgen, wodurch sich die Auszahlung der Vergütung erheblich verzögern kann. Empfohlen wird daher, die Vertragsunterlagen - nach Terminvereinbarung mit dem zuständigen Sachbearbeiter - persönlich einzubringen. 11.) Zweifelsfragen: Spätestens im Zuge der persönlichen Einbringung der Unterlagen sollten etwaige Zweifelsfragen erörtert und Lösungen gesucht werden. 12.) Schulfahrtbeihilfe: Die Schüler/innenfreifahrt im Gelegenheitsverkehr stellt eine Ergänzung zum vorhandenen Linienverkehr dar. Auf die Einrichtung einer Schüler/innenfreifahrt (Schüler/innenbeförderung im Gelegenheitsverkehr) besteht kein öffentlich-rechtlicher Anspruch. Vielfach musste bereits festgestellt werden, dass zur Beförderung weniger Schüler/innen auf kurzen Strecken kein Verkehrsunternehmen für die Durchführung gefunden werden konnte. In allen Fällen, in denen eine solche Beförderung durch ein konzessioniertes Verkehrsunternehmen nicht möglich ist, wird darauf hingewiesen, dass die Eltern für die Bewältigung des Schulweges ihrer Kinder - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - einen gesetzlichen Anspruch auf Gewährung einer Schulfahrtbeihilfe haben. Diese Beihilfe gebührt auch dann, wenn das Kind für einen Teil des Schulweges kostenlos ein Verkehrsmittel benutzen kann, für den Zuweg zu diesem Verkehrsmittel jedoch keine kostenlose Beförderungsmöglichkeit besteht und dieser Zuweg mindestens 2 Kilometer lang ist. Antragsformulare (Beih 85) für die Schulfahrtbeihilfe liegen bei den Wohnsitzfinanzämtern auf und stehen auf der Homepage des Finanzministeriums (www.bmf.qv.at) oder des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend (www.bmaf.av.at) zur Verfügung. Die Anträge sind frühestens nach Beendigung des Schuljahres, spätestens jedoch bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem das Schuljahr endet, beim Wohnsitzfinanzamt einzubringen.

6 Schlussbemerkung: Die Schüler/innenfreifahrten stellen eine Unterstützung der Familien dar. Die Organisation des Schüler/innentransportes bedingt die Zusammenarbeit von Eltern, Schulen, Schulerhaltern, Gemeinden und der vollziehenden Verwaltungsbehörde. Das Kundenteam des Finanzamtes Linz ist jederzeit bereit, bei der Lösung von Problemen mitzuwirken. Der Vorstand des Finanzamtes Linz Hofrat Dr. Wilfried Ritirc * bezüglich Nachmittagsbetreuung: siehe ha. Erlass vom 27.9.2006, Zl. A3-8/8-06