Europäische Zinsbesteuerung / Änderungen per 1. Januar A. Absenkung des Schwellenwertes von 40 % auf 25 %

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1/6 S TEU ER V ER W A LTU N G FÜ R STEN TU M LIEC H TEN STEIN Europäische Zinsbesteuerung / Änderungen per 1. Januar 2011 Am 1. Januar 2011 treten mit Bezug auf das Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Gemeinschaft vom 7. Dezember 2004 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen folgende Änderungen in Kraft: A. Absenkung des Schwellenwertes von 40 % auf 25 % B. Weiterführung der Besitzstandswahrung (grandfathering) Abkürzungen Rz: Randziffer der W-EUZ STK: SIX Telekurs AG W-EUZ: Wegleitung zur EU-Zinsbesteuerung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 29. Februar 2008 1 A. Absenkung des Schwellenwertes von 40 % auf 25 % Das Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Gemeinschaft vom 7. Dezember 2004 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen sieht in Art. 7 Abs. 5 vor, dass der Schwellenwert für die Ermittlung des Steuerstatus eines Fonds ab dem 1. Januar 2011 auf 25 % (bisher 40 %) abgesenkt wird (vgl. Rz 127 W-EUZ). Daraus ergeben sich für Anlagefonds folgende Konsequenzen: 1.1 Anlagefonds mit eindeutiger Anlagepolitik Ergibt sich aus der Anlagepolitik (Rz 130 W-EUZ) gemäss Fondsprospekt, Reglement oder Gründungsurkunde eindeutig, wie der Fonds in betroffene Zinsprodukte investiert, so gilt der neue Schwellenwert unmittelbar ab dem 1. Januar 2011 für die Klassifizierung. 1 Gemäss Pkt. 1 des liechtensteinischen Merkblatts zur EU-Zinsbesteuerung vom 16. August 2005 kann die Wegleitung zur EU-Zinsbesteuerung der Eidgenössischen Steuerverwaltung als Interpretationshilfe für Fragen, welche im liechtensteinischen Merkblatt nicht geregelt sind, herangezogen werden.

2/6 Beispiel A Das Vermögen ist stets zu maximal 35 % in betroffene Zinsprodukte investiert. a) Dieser Fonds ist für den Zeitraum bis 31. Dezember 2010 für Verkaufs-/Rücknahmeerlöse: ausgenommen b) Dieser Fonds ist für den Zeitraum ab 1. Januar 2011. für Verkaufs-/Rücknahmeerlöse: nicht ausgenommen Beispiel B Das Vermögen ist stets zu maximal 20 % in betroffene Zinsprodukte investiert. a) Dieser Fonds ist für den Zeitraum bis 31. Dezember 2010 für Verkaufs-/Rücknahmeerlöse: ausgenommen b) Dieser Fonds ist für den Zeitraum ab 1. Januar 2011. für Verkaufs-/Rücknahmeerlöse: ausgenommen Standardmässig unbekannt Da die anerkannten Datenlieferanten gemäss Anhang A W-EUZ die Anlagepolitik aufgrund der Selbstdeklaration nur als Klassifizierung kennen, werden Fonds per 1. Januar 2011 mit relevanten Klassifizierungen (z. B. STK: >15% 40% / 40% / >40%) standardmässig auf unbekannt gestellt werden müssen. Fondsanbieter in Liechtenstein sind angewiesen, die Selbstdeklaration mit Bezug auf den neuen, auf 25 % abgesenkten Schwellenwert ihren anerkannten Datenlieferanten rechtzeitig vor Ende 2010 bekannt zu geben. Hängige Änderungen in Fondsreglements Sollte der (alte) Schwellenwert eine Grundlage im Fondsreglement und der Fondsanbieter per 1. Januar 2011 nachweislich eine Fondsreglementsänderung bei der Aufsichtsbehörde für die Übernahme des neuen Schwellenwertes von 25 % hängig haben, so gilt diese Änderung bereits für die Selbstdeklaration ad interim bis zur rechtskräftigen Verfügung durch die Aufsichtsbehörde. Optionaler Aktiven-Test Es steht den Fondsanbietern ferner frei, auf freiwilliger Basis einen Aktiven-Test gemäss W-EUZ 132 ff. durchzuführen.

3/6 1.2 Analgefonds mit Aktiven-Test Die Absenkung des Schwellenwertes per 1. Januar 2011 bedingt keine Durchführung von ausserordentlichen Aktiven-Tests. Aktiven-Tests gemäss W-EUZ 132 ff. mit Stichdaten bis und mit 31. Dezember 2010 behalten ihre Gültigkeit. Für die Ermittlung des Steuerstatus des Fonds wird das per 1. Januar 2011 geltende Resultat des Aktiven-Tests dem neuen Schwellenwert von 25 % gegenüber gestellt. Beispiel Bei einem Fonds decken sich Geschäftsjahr und Kalenderjahr. Aktiven-Test per 31.12. 2009 (Jahresabschluss) 30 % Aktiven-Test per 30.06.2009 (Halbjahresabschluss) 40 % Mittel 35 % Dieser Aktiven-Test hat eine Gültigkeit vom 1. Mai 2010 bis zum 30. April 2011. a) Dieser Fonds ist für den Zeitraum bis 31. Dezember 2010. für Ausschüttungen: nicht ausgenommen. für Verkaufs-/Rücknahmeerlöse: ausgenommen b) Dieser Fonds ist für den Zeitraum ab 1. Januar 2011. für Ausschüttungen: nicht ausgenommen. für Verkaufs-/Rücknahmeerlöse: nicht ausgenommen Ausserordentlicher Aktiven-Test Fondsanbieter dürfen für Fonds, welche bis 31. Dezember 2010 von der EU- Zinsbesteuerung ausgenommen sind, einmalig einen ausserordentlichen Aktiven- Test bezogen auf nur einen Stichtag durchführen. Für diesen ausserordentlichen Aktiven-Test ist seitens des Fondsanbieters ein Stichtag festzulegen, der zwischen dem 30. November 2010 und dem 31. Dezember 2010 liegt. Ein solcher Stichtag ist für alle Fonds desselben Fondsanbieters, für welche ein ausserordentlicher Aktiven-Test durchgeführt wird, verbindlich und einheitlich anzuwenden. Das Resultat dieses stichtagsbezogenen Aktiven-Tests darf in 2011 beim nächsten ordentlichen Aktiven- Test gemäss Rz 133 W-EUZ anstelle des Wertes des Halbjahresabschlusses nochmals herangezogen werden. 2. Unterliegender Zinsertrag Dem Rückbehalt/der Meldung unterliegen im Falle eines Verkaufs, der Rückzahlung oder der Einlösung des Fonds grundsätzlich sämtliche thesaurierten Zinsen. D. h., es findet aufgrund eines Wechsels der Klassifizierung per 1. Januar 2011 grundsätzlich

4/6 keine Pro-Ratierung per 31. Dezember 2010 statt (Aufschubs-, nicht Ausnahmetatbestand). 3. Bestimmung des Zinsanteils (TIS) ab dem 1. Januar 2011 Abhängig davon, ob ein Fonds seit Inkrafttreten des Abkommens am 1. Juli 2005 stets von der EU- Zinsbesteuerung ausgenommen war ( out-of-scope ) und der Fondsanbieter den anerkannten Datenlieferanten den Zinsanteil mitgeteilt hat, ist der Zähler für die Berechnung der Zinskomponente (TIS) seitens des Fondsanbieters per 31. Dezember 2010 auf Null zu stellen. Die Zurechnung des der EU-Zinsbesteuerung unterliegenden Zinsanteils (TIS) richtet sich aufgrund eines allfälligen Klassifizierungswechsels nach Rz 165 W-EUZ: Fondsprovider publiziert keine TIS während out-of-scope -Phasen Fondsanbieter publiziert freiwillig TIS während out-of-scope -Phasen Fonds seit 1. Juli 2005 immer outof-scope - Nullstellung TIS per 31.12.2010 - Beginn Zurechnung Zins ab 1.1.2011 - Rz 165/2. Satz W-EUZ - keine Nullstellung TIS - Fortführung Zurechnung Zins - Rz 165/1. Satz W-EUZ Fonds seit 1. Juli 2005 nur zeitweilig out-of-scope - keine Nullstellung TIS - Fortführung Zurechnung Zins - Rz 165/1. Satz W-EUZ - keine Nullstellung TIS - Fortführung Zurechnung Zins - Rz 165/1. Satz W-EUZ B. Weiterführung der Besitzstandswahrung (grandfathering) Das Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Gemeinschaft vom 7. Dezember 2004 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen sieht in Art. 15 vor, dass die Übergangsbestimmungen für umlauffähige Schuldtitel (Besitzstandswahrung; grandfathering) per 31. Dezember 2010 entweder auslaufen oder teilweise fortgeführt werden.

5/6 Die Übergangsbestimmungen werden gemäss Art. 15 Abs. 1 des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Gemeinschaft vom 7. Dezember 2004 teilweise fortgeführt, was folgende Auswirkungen hat: 1. Von dieser Regelung betroffene Titel Aufgrund einer Auswertung der am 31. Dezember 2010 unter die Besitzstandswahrung fallenden Titel (ca. 46.000 Valoren) zwischen der Eidgenössischen Steuerverwaltung und der STK werden ca. 5.100 dieser Titel die Besitzstandswahrung aufgrund einer bekannten Bruttozinsklausel über den 31. Dezember 2010 hinaus behalten können. Alle übrigen Titel verlieren per 1. Januar 2011 den Status der Besitzstandswahrung und werden durch die STK entsprechend umcodiert (siehe entsprechende STK-Publikation einer diesbezüglichen VDF-Info). Zahlstellen oder Fondsanbieter, die mit der Umcodierung eines bestimmten Titels nicht einverstanden sind, können bei der STK unter Beilage von aussage- und beweis-kräftigen Unterlagen, die auf eine existierende Bruttozinsklausel hinweisen, eine Korrektur der Codierung beantragen. 2.1 Anlagefonds mit eindeutiger Anlagepolitik Ergibt sich aus der Anlagepolitik (W-EUZ 130) gemäss Fondsprospekt, Reglement oder Gründungsurkunde eindeutig, wie der Fonds in betroffene Zinsprodukte investiert, sind die nicht mehr unter die Besitzstandwahrung fallenden Titel unmittelbar ab dem 1. Januar 2011 für die Klassifizierung des Fonds mit einzubeziehen. Hängige Änderungen in Fondsreglements Sollte die Besitzstandwahrung eine Grundlage im Fondsreglement und der Fondsanbieter per 1. Januar 2011 nachweislich eine Änderung des Fondsreglements bei der Aufsichtsbehörde für deren Anpassung hängig haben, gilt diese Änderung bereits für die Selbstdeklaration ad interim bis zur rechtskräftigen Verfügung durch die Aufsichtsbehörde.

6/6 2.2 Fonds mit Aktiven-Test Das Auslaufen der Besitzstandwahrung auf bestimmten Schuldtiteln per 31. Dezember 2010 bedingt keine Durchführung von ausserordentlichen Aktiven- Tests. Aktiven-Tests gemäss W-EUZ 132 ff. mit Stichdaten bis und mit 31. Dezember 2010 behalten ihre Gültigkeit. Für die Ermittlung des Steuerstatus des Fonds wird das per 1. Januar 2011 geltende Resultat des Aktiven-Tests dem neuen Schwellenwert von 25% gegenübergestellt. Neu unterliegende Zinsen sind in jedem Fall ab 1. Januar 2011 zuzurechnen. 3. Unterliegender Zinsertrag Bei Schuldtiteln, bei welchen keine Verlängerung des Übergangszeitraums über den 31. Dezember 2010 hinaus erfolgt, werden die Zinsen, die sich wirtschaftlich auf einen vor dem 1. Januar 2011 liegenden Zeitraum beziehen, nicht erfasst. Es findet eine Pro-Ratierung ab dem 1. Januar 2011 statt (Ausnahme-, nicht Aufschubstatbestand). Vaduz, 4. November 2010