Fachinformation Tierschutz Nr Fische fachgerecht töten. Allgemeines zum Thema Tiere töten

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Transkript:

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Tierschutz Fachinformation Tierschutz Nr. 6.5 Fische fachgerecht töten Allgemeines zum Thema Tiere töten In vielen Bereichen der Tierhaltung werden regelmässig Tiere getötet, zum Teil in beträchtlicher Anzahl. Häufig handelt es sich dabei um sehr junge, lebensschwache, kranke oder verletzte Tiere, die im Sinne der Leidensbegrenzung getötet werden. Die Tierschutzverordnung (TSchV) wurde mit Vorschriften zum Töten von Tieren ergänzt, die am. März 08 in Kraft getreten sind. Aus diesem Grund publiziert das BLV eine Serie von tierartspezifischen Fachinformationen zum Thema. Ziel der vorliegenden Fachinformationen ist in erster Linie, tierschutzkonforme Tötungsmethoden aufzulisten, aber auch Methoden zu nennen, die mit den rechtlichen Vorschriften nicht vereinbar sind. Zudem beschreiben sie die Kriterien für ein fachgerechtes Vorgehen beim Töten. Die Fachinformationen richten sich an alle Tierhaltenden, Züchterinnen und Züchter sowie an die kantonalen Veterinärdienste, die mit dem Vollzug der Tierschutzgesetzgebung beauftragt sind. Auf das Töten von Tieren bei der Schlachtung gehen die Fachinformationen nicht ein, weil dieser Prozess separat und im Detail reguliert ist. Töten zur Leidensbegrenzung ist je nach Situation richtig Kranke oder verletzte Tiere müssen ihrem Zustand entsprechend gepflegt oder getötet werden, vgl. Art. 5 TSchV. Das bedeutet, dass Tierhaltende sorgfältig abwägen müssen, ob die zu erwartende Belastung des Tieres durch Pflegemassnahmen und Behandlungen gerechtfertigt ist oder nicht. Wenn Behandlungen insbesondere mit Schmerzen oder langdauernder, stark eingeschränkter Bewegungsfreiheit verbunden sind, kann der Entscheid, das Tier zu töten, richtig sein. Kommt eine Behandlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht in Frage, müssen kranke oder verletzte Tiere umgehend getötet werden. Das Einschläfern von Tieren gilt in jedem Fall als tierschutzkonforme Tötungsmethode Tierhalterinnen und Tierhalter, die ein krankes oder verletztes Tier einer Tierärztin oder einem Tierarzt zum Einschläfern übergeben, handeln immer tierschutzkonform. Weil dazu Betäubungsmittel verwendet werden und medizinisches Fachwissen notwendig ist, dürfen nur Tierärztinnen und Tierärzte Tiere einschläfern. Eine Ausnahme stellt das Einschläfern von Fischen dar, weil die hierzu zugelassenen Tierarzneimittel rezeptfrei über den Zoofachhandel oder bei einem Tierarzt bezogen werden können. Die Kosten, die damit verbunden sind, können nicht als alleinige Rechtfertigung für eine weniger schonende Tötungsmethode gelten. Nr.6.5_()_d Januar 08

Töten auf qualvolle Art oder aus Mutwillen ist verboten Wer Tiere vorsätzlich auf qualvolle Art oder aus Mutwillen tötet, begeht Tierquälerei. Dies wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet, vgl. Art. 6 Abs. Bst. b TSchG. Daraus folgt, dass das Töten von Tieren auf qualvolle Art verboten ist, vgl. Art. 6 Abs. TSchV. Qualvolle Tötungsmethoden sind z. B. das Ertränken oder Ersticken oder weitere Methoden, bei denen das Tier nicht unverzüglich betäubt ist, vgl. nachfolgenden Abschnitt. Was bedeutet «fachgerecht töten»? Ein Tier wird fachgerecht getötet, wenn eine kompetente Person unter schonenden Bedingungen eine tierschutzkonforme Tötungsmethode anwendet. Anforderungen an Personen, die Tiere töten Wer Tiere tötet, muss fachkundig sein, vgl. Art. 77 TSchV, d. h.: Die Person hat sich unter kundiger Anleitung und Aufsicht die notwendigen Kenntnisse und die praktische Erfahrung bei der Tötung eines Tieres angeeignet oder sie bringt die Kompetenzen aufgrund ihrer Ausbildung mit. Sie tötet regelmässig Tiere mit den erlernten Methoden. Fachgerechtes Vorgehen unter schonenden Bedingungen Das Tier wird schonend vorbereitet, und fixiert. Die Tötung verläuft ohne Verzögerung und ohne Angst oder Schmerz. Das Tier wird bis zum Todeseintritt überwacht, vgl. Art. 79 Abs. TSchV. Es wird sichergestellt, dass das Tier tot ist, bevor der Tierkörper entsorgt wird. Anforderungen an eine tierschutzkonforme Tötungsmethode Die Methode führt unverzüglich und ohne Angst oder Schmerz zur Betäubung des Tieres oder direkt zum Tod, vgl. Art 78 und 78a TSchV. Die Methode führt sicher zum Tod, vgl. Art. 79 Abs. TSchV. Wer Tiere auf eine Art und Weise tötet, welche die oben genannten Kriterien nicht erfüllt, verstösst gegen die Tierschutzgesetzgebung. Tiere ohne Instruktion und ohne Übung zu töten oder Tötungsmethoden anzuwenden, bei denen das Risiko besteht, dass das Tier nicht unverzüglich in einen Zustand der Betäubung versetzt wird, ist nicht zulässig. /5 Nr.6.5 ()_d Januar 08

Tierschutzkonforme Tötungsmethoden für Fische Einschläfern Wie vorgängig erwähnt, ist das Töten von Tieren durch Verabreichen geeigneter Medikamente durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt eine tierschutzkonforme Methode für alle Tiere. Im Gegensatz zu allen andern Tierarten dürfen Fische aufgrund der verwendeten Substanz auch von fachkundigen Tierhalterinnen und Tierhaltern eingeschläfert werden. Die dafür zugelassenen Tierarzneimittel sind im Zoofachhandel oder in einer tierärztlichen Praxis erhältlich. Dosierung und Anwendung müssen gemäss Vorgaben einer Fachperson erfolgen. Der Fisch muss während der ganzen Zeit bis zum Tod genau beobachtet werden, vgl. Abschnitt «Überprüfung des Todeseintritts». Kopfschlag und Kiemenschnitt Ein ausreichend kräftiger, gezielter Schlag auf den Kopf kann als Betäubungsverfahren für die meisten Fische angewendet werden. Er muss mit einem harten, stumpfen und schweren Gegenstand erfolgen, welcher der Grösse des Tieres angepasst ist. Die Betäubung durch Kopfschlag ist nicht geeignet für sehr kleine Fische, die von Hand nicht sicher fixiert werden können, und für hochrückige Fische wie Diskusfische oder Skalare. Unverzüglich nach der Betäubung muss der Fisch durch einen Kiemenschnitt entblutet werden. Dazu sind entweder das Hauptblutgefäss zwischen dem Herzen und den Kiemenbögen oder die einzelnen Kiemenbögen mit einer scharfen Klinge zu durchtrennen. Überprüfung des Todeseintritts Wer ein Tier tötet, muss zwingend überprüfen, ob der Tod tatsächlich eingetreten ist, bevor der Tierkörper entsorgt wird. Folgende Symptome dienen beim Fisch zur Überprüfung der Bewusstlosigkeit, nach Kiemenschnitt auch zur Überprüfung des Todeseintritts: Ausbleibender Augendrehreflex: kippt man einen nicht betäubten Fisch entlang seiner Längsachse, versucht er seine Augen lotrecht auszurichten. Bleibt diese Anpassung aus, spricht dies für eine tiefe Betäubung. keine Atembewegungen, d.h. Kiemenbogen-, bzw. Kiemendeckelbewegungen; keine koordinierten Schwimm- bzw. Flossenbewegungen (unkoordinierte Muskelzuckungen können hingegen auch bei tiefbetäubten Tieren auftreten); keine Reaktion auf die Berührung der Kiemen: die Berührung der Kiemen gilt für Fische als starker Reiz. Bleibt eine Reaktion aus, spricht dies für eine tiefe Betäubung. Todeseintritt nach Einschläfern überprüfen Beim Einschläfern verliert der Fisch zuerst das Bewusstsein, d.h. er stirbt nicht sofort. Deshalb muss er während mindestens 30 Minuten nach Bewusstseinsverlust beobachtet werden. Wenn während der gesamten Beobachtungszeit keine der oben aufgeführten Symptome mehr sichtbar sind, darf davon ausgegangen werden, dass der Fisch tot ist. Entsorgung des Tierkörpers Tote Tiere wie auch Blut und Eingeweide müssen gemäss den Vorschriften der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP, SR 96.44.) entsorgt werden. Einzelne kleine Tiere bis zehn Kilogramm Körpergewicht dürfen auf Privatgrund vergraben werden. 3/5 Nr.6.5 ()_d Januar 08

Nicht zulässige Tötungsmethoden für Fische Werfen: Zu Boden oder an die Wand werfen birgt das Risiko, dass das Tier nicht unverzüglich betäubt ist. Dies führt zu Schmerzen und Leiden. Über eine Kante schlagen: Die Methode birgt das Risiko, dass das Tier nicht unverzüglich betäubt ist. Dies führt zu Schmerzen und Leiden. Zerquetschen: Auch bei Benützung eines schweren Gegenstandes birgt die Methode das Risiko, dass das Tier nicht unverzüglich betäubt ist. Dies führt zu Schmerzen und Leiden. Einfrieren an der Luft oder im Wasser: Diese qualvolle Methode betäubt das Tier nicht und der Tod tritt langsam ein. Dies führt zu Schmerzen und Leiden. Eintauchen in kochendes Wasser: Die Methode birgt das Risiko, dass das Tier nicht unverzüglich betäubt ist und qualvoll stirbt. Dasselbe gilt für das Überbrühen von Fischen mit kochendem Wasser. In die Kanalisation spülen: Wenn Fische zum Beispiel über die Toilette in die Kanalisation gespült werden, sterben sie unkontrolliert und ohne Betäubung. Dies führt zu Schmerzen und Leiden. Ersticken lassen an der Luft: Diese qualvolle Methode, z. B. beim Trockenlegen von Teichen, betäubt das Tier nicht, und der Tod tritt langsam ein. Kopfschlag ohne nachfolgendes Tötungsverfahren: Der Schlag auf den Kopf führt nicht sicher zum Tod des Tieres. Somit besteht das Risiko, dass es das Bewusstsein wiedererlangt, was zu Schmerzen und Leiden führt. Kiemenschnitt sterbender Fische ohne Betäubung: auch schwer kranke oder schwer verletzte Fische empfinden Schmerzen. Deshalb müssen sie vor dem Entbluten durch den Kiemenschnitt zwingend betäubt werden. Weitere Fachinformationen zum Thema Fachgerechtes Töten Nr. 6. Nr. 6. Nr. 6.3 Nr. 6.4 Nr. 6.6 Nr. 6.7 Geflügel, Tauben und Wachteln fachgerecht töten Kaninchen fachgerecht töten Schweine fachgerecht töten Rinder, Schafe und Ziegen fachgerecht töten Reptilien fachgerecht töten Ziervögel fachgerecht töten 4/5 Nr.6.5 ()_d Januar 08

Gesetzgebung: Tierschutzgesetz (TSchG), Tierschutzverordnung (TSchV) Art. 6 TSchG Tierquälerei (Strafbestimmungen) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: b. Tiere auf qualvolle Art oder aus Mutwillen tötet; [ ] Art. 5 TSchV Pflege [ ] Die Tierhalterin oder der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden. Art. 6 TSchV Verbotene Handlungen Namentlich sind verboten: a. das Töten von Tieren auf qualvolle Art; [ ] Art. 77 TSchV Anforderungen an Personen beim Töten Wirbeltiere und Panzerkrebse dürfen nur von fachkundigen Personen getötet werden. bis Als fachkundig gelten Personen, die sich unter kundiger Anleitung und Aufsicht die notwendigen Kenntnisse und die praktische Erfahrung mit der Tötung eines Tieres aneignen konnten und regelmässig Tiere töten. Art. 78 TSchV Betäubungspflicht Wirbeltiere und Panzerkrebse dürfen nur unter Betäubung getötet werden. Ist die Betäubung nicht möglich, so muss alles Notwendige unternommen werden, um Schmerzen, Leiden und Angst auf ein Minimum zu reduzieren. Art. 78a TSchV Ausnahmen von der Betäubungspflicht Die Tötung von Wirbeltieren oder Panzerkrebsen ist ohne Betäubung zulässig: a. bei der Jagd; b. im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmassnahmen; c. wenn die angewendete Tötungsmethode das Tier unverzüglich und ohne Schmerzen oder Leiden in einen Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt. Art. 79 TSchV Fachgerechte Tötung Die ausführende Person muss die notwendigen Vorkehrungen treffen, um einen schonenden Umgang mit dem Tier und einen verzögerungsfreien Ablauf der Tötung sicherzustellen. Sie muss den Vorgang des Tötens bis zum Eintritt des Todes überwachen. Die gewählte Tötungsmethode muss sicher zum Tod des Tieres führen. 3 Das BLV kann nach Anhörung der kantonalen Behörden die zulässigen Tötungsmethoden für bestimmte Tierarten oder für besondere Zwecke festlegen. Art.87 TSchV Entblutung [ ] 5 Fische können nach der Betäubung ausgenommen statt entblutet werden. 5/5 Nr.6.5 ()_d Januar 08