Manuskript Maschke Sachverständigentag BBIK 2015

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Schallschutz am Flughafen BER - Anforderungen, Probleme, Lösungen - C. Maschke, Referent Fluglärm - 1 - Schallschutz nach FlugLärmG Die zuständige Behörde für die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Flughafen Berlin Brandenburg ist das Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft (MLUL). Für die Umsetzung des Schallschutzes ist das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (LUGV) zuständig. Der Anspruch auf Schallschutz nach FlugLärmG ist unab-hängig vom Anspruch auf Schallschutz nach Planfeststellung. Der Anspruchsberechtigte kann beide Schallschutzprogramme wählen, eine Doppelerstattung für ein und denselben Raum ist jedoch ausgeschlossen. - 2 - Lärmschutzbereich und Schutzzonen Für die Festsetzung der Lärmschutzzonen am Flughafen Berlin Brandenburg gilt nach FlugLärmG 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2: Tag-Schutzzone 1: LAeq Tag > 65 db(a), Tag-Schutzzone 2: LAeq Tag > 60 db(a), Nacht-Schutzzone: - LAeq Nacht > 55 db(a), - LAmax Nacht > 6 mal 57 db(a). Dem Lärmschutzbereich liegt nach FlugLärmG der Prognosehorizont 2023 (neue Flugrouten) zugrunde. - 3 - Verbraucherschutz 1

Manuskript Maschke Sachverständigentag BBIK 2015 Lärmschutzbereich nach FlugLärmG http://www.mlul.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.299440.de -4- Erstattung für Aufwendungen In der Regel entsteht der Anspruch auf Erstattung von Schallschutz nach FlugLärmG mit Beginn des sechsten Jahres nach Festsetzung des Lärmschutzbereichs (21.08.2018). Bei sehr hoher Fluglärmbelastung LAeq Tag 70 db(a), LAeq Nacht 60 db(a) mit der Ausweisung des Lärmschutzbereichs (21.08.2013). Anspruchsberechtigung besteht für Wohnräume einschließlich Wohndielen, Wohnküchen und Arbeitsräume sowie Räume, die in nicht nur unwesentlichem Umfang zum Schlafen genutzt werden (Schlafräume), das heißt Schlafzimmer sowie Kinder- und Jugendzimmer. (In den Schlafräumen einschließlich geeigneter Belüftung.) -5- Zu erwartende Raumnutzung Im Rahmen des Erstattungsverfahrens nach FlugLärmG ist neben der tatsächlichen auch eine zukünftige, zu erwartende Raumnutzung (zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Erstattungsantrag) maßgeblich, sofern diese glaubhaft gemacht werden kann. Beispiele für eine derartige zukünftige Raumnutzung können z. B. Schwangerschaft (zukünftige Kinderzimmer) oder der geplante Zuzug von Familienangehörigen (zukünftige Aufenthaltsräume) sein. Verbraucherschutz -6-2

Schutzziele nach FlugLärmG Die Umfassungsbauteile müssen i.d.r. das resultierende bewertete Bauschalldämm-Maß (DIN 4109) gemäß folgenden Tabellen einhalten (zuzüglich einer Raumkorrektur). Höchstbetrag der Erstattung 150 Euro je Quadratmeter Wohnfläche (nach Wohnflächenverordnung) - 7 - Mehrstufiges Erstattungsverfahren Antrag an LUGV Auskunft ja nein baul. Objekt nicht in anspruchsberechtigter Schutzzone Anhörung der FBB Vorverfahren Zusicherung ja nein Schallschutz nicht erforderlich Anhörung der FBB Erstattungsbescheid - 8 - Schallschutz nach Planfeststellung Die zuständige Behörde für die Festsetzung der Schutz- und Entschädigungsgebiete nach Planfeststellung ist die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg (LuBB). Für die Umsetzung des Schallschutzes nach Planfeststellungsbeschluss (PFB) ist die Flughafen Berlin Brandenburg GmbH (FBB) zuständig. Der Anspruch auf Schallschutz nach Planfeststellung ist unabhängig vom Anspruch auf Schallschutz nach FlugLärmG. Der Anspruchsberechtigte kann beide Schallschutzprogramme wählen, eine Doppelerstattung für ein und denselben Raum ist jedoch ausgeschlossen. - 9 - Verbraucherschutz 3

Manuskript Maschke Sachverständigentag BBIK 2015 Schutzgebiete nach PFB Für die Festsetzung der Schutz- und Entschädigungsgebiete nach Planfeststellung am Flughafen Berlin Brandenburg gilt: Tag-Übernahmeanspruch: LAeq Tag 70 db(a), Tag-Entschädigung Außenwohnbereich: LAeq Tag 62 db(a), Tag-Schallschutzgebiet: LAeq Tag 60 db(a), Nacht-Schallschutzgebiet: - LAeq Nacht 50 db(a), - LAmax Nacht 6 mal 70 db(a) außen. Den Schallschutzgebieten nach PFB liegt der Bestand (alte Flugrouten) und der Prognosehorizont 2015 (neue Flugrouten) zugrunde. - 10 - Gegenüberstellung Schutzgebiete Tag - 11 - Gegenüberstellung Schutzgebiete Nacht Verbraucherschutz - 12-4

Anspruch auf Schallschutz (PFB) Innerhalb der Schutzgebiete nach PFB hat die FBB auf Antrag des Eigentümers eines Grundstücks, das am 15.05.2000 bebaut oder bebaubar war, für geeignete Schallschutzvorrichtungen an den Räumen Sorge zu tragen (im Nachtschutzgebiet einschließlich geeigneter Belüftung). Anspruchsberechtigung besteht für Wohnräume, Schlafräume, Kinder- und Jugendzimmer, (die nicht nur unwesentlich genutzt werden), Büroräume, Praxisräume und sonstige nicht nur vorübergehend betrieblich genutzte Räume. - 13 - Schutzziele nach PFB Tagschutz: Im Rauminnern bei geschlossenen Fenstern keine* höheren A-bewerteten Maximalpegel als 55 db(a). (*=NAT 0,005) Nachtschutz: Im Rauminnern bei geschlossenen Fenstern und ausreichender Belüftung nicht mehr als sechs A-bewertete Maximalpegel über 55 db(a) bzw. kein Dauerschallpegel über 35 db(a). (Nachtschutz nach FlugLärmG sofern weitergehende Ansprüche zu Gunsten der Lärmbetroffenen) Höchstbetrag: Kosten für Schallschutzeinrichtungen über 30% des Verkehrswertes (Vkw) von Grundstück und Gebäude, dann Entschädigung 30% Vkw. - 14 - Antrag auf Schallschutz nach PFB Ein Antrag auf Schallschutz ist vom Eigentümer bei der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH einzureichen. Es genügt ein formloser Antrag. Die FBB bestätigt den Eingang des Antrags und bittet um Bereitstellung der zur Bearbeitung erforderlichen Unterlagen. Es folgt eine Bestandaufnahme und sofern erforderlich eine schalltechnische Anspruchsermittlung. Bei Vorlage der Anspruchsermittlung (Kosten 30% Verkehrswert) kann der Eigentümer eine (von der FBB empfohlene) Fachfirma mit der Ausführung beauftragen. vgl. z.b. Informationen für Haus- und Wohnungseigentümer, FBB August 2014-15 - Verbraucherschutz 5

' ' ',, Manuskript Maschke Sachverständigentag BBIK 2015 Erneute Ausweisung der Schutzgebiete Sowohl die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg (LuBB) als auch das Ministerium für Ländliche Entwicklung und Landwirtschaft (MLUL) werden auf der Grundlage der Daten des ersten vollständigen Betriebsjahres (zwei aufeinanderfolgende Flugplanperioden) die Schutz- und Entschädigungsgebiete insgesamt neu ausweisen (Berechnungsgrundlage ist die 1. FlugLSV). Prognosehorizont nach PFB 20XX. Der Lärmschutzbereich nach FlugLärmG wird mit einem Prognosehorizont, der 10 Jahre in der Zukunft liegt, ausgewiesen. - 16 - Dimensionierung nach FlugLärmG Dauerschallpegel 1. FlugLSV, neue Flugrouten Außenbauteil 1 bis n des Raumes Zuordnung des Dauerschallpegels zum resultierendem bewerteten Bauschalldämm-Maß gemäß 2. FlugLSV 3 Abs. 1, Tab. 1 (Aufenthaltsräume, tags) und Tab. 2 (Schlafräume,nachts) inklusive zzgl. Raumkorrektur (1) notwendig Berechnung des vorhandenen resultierenden Schalldämm-Maßes eines aus Elementen verschiedener Schalldämmung bestehenden Bauteils nach DIN 4109 in db (DIN 4109, Abschnitt 11) n 1 Rw, R, res( 1) = 10 lg Si 10 Sges i = 1 (1) vorhanden Rw R i 10 R w, R, res ( vorhanden) < R w, res ( notwendig)? Ja = schalltechnische Verbesserung; nein = vorhandene Außenbauteile ausreichend - 17 - Beispiel Raum A03 (FlugLärmG) Schalldämm-Maße nach 2. FlugLSV Tag: 60 bis weniger als 65 db(a) Notwendiges Schalldämm-Maß: 35+3,3= 38,3 db Nacht: 50 bis weniger 55 db(a) Notwendiges Schalldämm-Maß: 35+3,3= 38,3 db Wohnungsnummer Raum-Nr. Etage Breite [m] Länge [m] Fläche [m²] Raumnutzung Schalldämm- Maß R w Rw,R,res vorhanden = 39,2 db A03 EG 4,95 4,03 19,95 relevante Bruttofläche relevantes Außenbauteil Bauteil-Nr. Breite [m] Höhe [m] Fläche vorhanden [m²] [m²] [db] Fenster1/Fenstertür1 A03.1 2,32 1,34 3,11 3,11 32 Fenster2/Fenstertür2 Rolladenkasten A03.1 2,52 0,21 0,53 0,53 25 Rolladen 2 Außenwand A03.2 4,03 2,72 10,96 7,32 49 Fenster3/Fenstertür3 Rolladen 3 Außenwand/Dachschräge Außenwand A03.3 4,95 2,72 13,46 13,46 49 Abseitenwand Decke A03.4 4,95 1,88 9,31 9,31 47 Fenster 4 Dachschräge Lüfter (1qm Fl) Schalldämm-Maße im Bestand nach DIN 4109 Beiblatt 1, Eignungsprüfung (Prüfzeugnis), Rechenverfahren oder Vorortmessung. - 18 - Verbraucherschutz 6

' ' ' ',, Manuskript Maschke Sachverständigentag BBIK 2015 Dimensionierung nach PFB Freifeld-Außengeräuschpegel L0 gemäß OVG Dimensionierungsziel (Dz.) gemäß PFB (Li gemäß VDI 2719) Außenbauteil 1 bis n des Raumes Berechnung des notwendigen resultierenden bewerteten Schalldämm- Maßes der gesamten Außenfläche nach VDI 2719 in db (VDI 2719, Abschnitt 6.4) R Sg = L0 Dz. + 10 lg + K 3 A w, res( 1 ) + (1) notwendig Berechnung des vorhandenen resultierenden Schalldämm-Maßes eines aus Elementen verschiedener Schalldämmung bestehenden Bauteils nach DIN 4109 in db (DIN 4109, Abschnitt 11) n 1 Rw, R, res( 1) = 10 lg Si 10 Sges i = 1 (1) vorhanden Rw R i 10 R w, R, res ( vorhanden) < R w, res ( notwendig)? Ja = schalltechnische Verbesserung; nein = vorhandene Außenbauteile ausreichend - 19 - Maximalpegelhäufigkeit NAT 0,005 Die Maximalpegel (NAT 0,005, Urteil OVG vom 25. April 2013) können dem von der FBB veröffentlichten Plan 2.3 entnommen werden. - 20 - Beispiel Raum A03 (PFB) Schalldämm-Maße nach VDI 2719 Tag: (Plan 2.3) Lmax = 90 db(a) Notwendiges Schalldämm-Maß: 47,3 db Nacht: (Plan 4.4) 55 bis weniger 60 db(a) Notwendiges Schalldämm-Maß: 43,3 db Wohnungsnummer Raum-Nr. Etage Breite [m] Länge [m] Fläche [m²] Raumnutzung Schalldämm- Maß R w Rw,R,res vorhanden = 39,2 db A03 EG 4,95 4,03 19,95 relevante Bruttofläche relevantes Außenbauteil Bauteil-Nr. Breite [m] Höhe [m] Fläche vorhanden [m²] [m²] [db] Fenster1/Fenstertür1 A03.1 2,32 1,34 3,11 3,11 32 Fenster2/Fenstertür2 Rolladenkasten A03.1 2,52 0,21 0,53 0,53 25 Rolladen 2 Außenwand A03.2 4,03 2,72 10,96 7,32 49 Fenster3/Fenstertür3 Rolladen 3 Außenwand/Dachschräge Außenwand A03.3 4,95 2,72 13,46 13,46 49 Abseitenwand Decke A03.4 4,95 1,88 9,31 9,31 47 Fenster 4 Dachschräge Lüfter (1qm Fl) Schalldämm-Maße im Bestand nach DIN 4109 Beiblatt 1, Eignungsprüfung (Prüfzeugnis), Rechenverfahren oder Vorortmessung. - 21 - Verbraucherschutz 7

Transparente Bestandsaufnahme Der nach DIN 4109 relevante Aufbau (einschließlich Zeile und Tabelle des Beiblatts 1) bzw. die Angabe des Rechenansatzes zur Abschätzung der Schalldämm-Maße von Wänden, Decken Abseitenwänden,, Dächern usw. sind in den Unterlagen für die Antragsteller auszuweisen. Allein der Verweis auf die DIN 4109 reicht nicht aus. Sofern Prüfzeugnisse herangezogen werden, sind die entsprechenden Prüfnummern anzugeben (Prüfzeugnisse sind i.d.r. nicht öffentlich zugänglich). - 22 - Gemeinsamer Bauteilkatalog Das LUGV hat der FBB den Aufbau einer gemeinsamen Datenbank vorgeschlagen, die Eignungsprüfungen von Bauteilen vorhält, um die (an vielen Stellen unzureichende) DIN 4109 zu ergänzen sowie Prüfprotokolle zugänglich zu machen. Anzustreben ist eine Vereinheitlichung und Transparenz der Schallschutzprogramme durch Festlegung eines Gesamtkatalogs der bauakustischen Eignungsprüfungen. LUGV und FBB haben bisher den Austausch der ihnen derzeit vorliegenden Prüfunterlagen vereinbart. - 23 - Belüftung der Schlafräume (FlugLärmG) In der 2. FlugLSV wird eine Belüftung der Schlafräume unter Beachtung des Standes der Schallschutztechnik im Hochbau gefordert. Die Lüftungsleistung schallgedämmter Lüftungsgeräte für die dezentrale Belüftung oder sonstiger erforderlicher Belüftungseinrichtungen in Schlafräumen ist unter Beachtung des Standes der Schallschutztechnik im Hochbau zu bemessen ( 3 Abs. 6). Konkretisiert durch den gemeinsam mit der LuBB erarbeiteten Vollzugshinweis zur Anwendung der DIN 1946-6 bei der Umsetzung von Schallschutzmaßnahmen vom 21.02.2014. - 24 - Verbraucherschutz 8

Vollzugshinweis Fall A Maßgaben zum Einbau von Schalldämmlüftern: Einbau geeigneter Belüftungseinrichtungen unter Beachtung der Nebenbestimmungen in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (abz) sowie relevanter Prüfzeugnisse. Ermittlung der Luftvolumenströme durch qualifizierte Fachkräfte für die betroffenen Räume (Lüftungsplanung), die Bemessungsgrundlagen hinsichtlich der Luftvolumenströme sind hier in analoger Anwendung der DIN 1946-6 zu entnehmen. Geeignete Maßnahmen zur Luftabströmung (z.b. Außenluftdurchlässe - (ALD)) und ausreichend dimensionierte Überströmluftdurchlässe (ÜLD) sind vorzusehen. - 25 - Vollzugshinweis Fall B Bei Erneuerung von mehr als einem Drittel der Fenster bzw. Abdichtung von mehr als einem Drittel der Dachfläche bei Ein- und Mehrfamilienhäusern im Rahmen der baulichen Schallschutzmaßnahmen: In diesen Fällen ist die DIN 1946-6 als anerkannte Regel der Bautechnik losgelöst von der Frage des Einbaus von Schalldämmlüftern in den zum Schlafen genutzten Räumen anzuwenden. Erforderlich ist die Erstellung eines Lüftungskonzeptes gemäß DIN 1946-6. - 26 - Eilenburger Fenster Das Eilenburger Fenster könnte nach Einschätzung des LUGV eine alternative Lösung für Randzonen des Nachtschutzbereichs sein. Weiterentwicklung für besonders geringe Einbautiefen mit Rw = 34 db (gekippt) - 27 - Verbraucherschutz 9

Belüftung der Schlafräume (PFB) Nach PFB sind für Schlafräume einschließlich der Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten, die im Nachtschutzgebiet liegen, geeignete Schallschutzvorrichtungen vorzusehen. Ist der gebotene Schallschutz nur dadurch zu bewirken, dass die Fenster der Räume geschlossen gehalten werden, ist für geeignete Belüftungseinrichtungen an diesen Räumen Sorge zu tragen (PFB 5.1.3 Nachtschutz). - 28 - Vollzugshinweis Fall B (Auslegung FBB) Von der FBB werden nur dann lüftungstechnische Maßnahmen gemäß Vollzugshinweis Fall B berücksichtigt, wenn die Nutzungseinheit nicht mehrgeschossig und/oder die Fläche nicht größer als 74 m² ist. In diesen Fällen wird der Baukonzessionsvertrag (BKV) um die entsprechenden Positionen für bauliche lüftungstechnische Maßnahmen (z.b. Fensterfalzlüfter, schallgedämmte Außenwanddurchlässe, Überströmöffnungen, etc.) erweitert. - 29 - Klärung der Auslegungsunterschiede Es läuft ein Gerichtsverfahren vor dem OVG Berlin-Brandenburg. Zur Klärung der Auslegungsunterschiede sollen die schriftlichen Urteilsgründe des OVG Berlin Brandenburg abgewartet werden. Nach Informationen der FBB ist davon auszugehen, dass die Urteilsbegründung voraussichtlich erst Ende 2015 vorliegen wird. (Laut FBB soll die Dimensionierung der Schallschutzmaßnahmen (Versendung der Anspruchsermittlungen), soweit Anträge vorlägen und rechtzeitig eingereicht würden, bis Ende 2015 bereits abgeschlossen sein). - 30 - Verbraucherschutz 10