golstadt; * (Polystyrol, Dämmmaterialien Ab dem (EG) Nr. Parlaments das Euro- päische 2016 als behandelt in diesem führen.

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Transkript:

Information zur Abfallwirtschaft im Zweckverband golstadt; Müllverwertungsanlage In- 1. Ausgangssituation Entsorgung von HBCDD-haltigegefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält AVV Polystyrol-Dämmstoffen, anderes Dämmma- terial, das aus 170603* Die Baustoffindustrie hat im Laufe der letzten Jahrzehnte eine Vielzahl von neuen innovativen Produkten entwickelt und mit Erfolg vertrieben. Ein Teil dieser Produkte hat allerdings auch sehr bedenkliche Eigenschaften in Bezug auf Mensch und Umwelt. Diese problematischen Baustoffe entstehen aber weiterhin bei Baumaßnahmen und müssen auch zukünftig ord- Dämmmaterialien (Polystyrol, u.a. bekannt unter dem Markennamen Styrodur, nungsgemäß entsorgt werden. In der Vergangenheit hat der Zweckverband Müllverwertungsanlage Ingolstadt organische Polyurethanschaumplatten) die bei Wärmedämmverbundsystemen im Baubereich entstanden sind, zur Entsorgung angenommen. Ab dem 30.09.2016 gilt einee gesetzliche Änderung in der Verordnung (EU) 2016/460 der Kommission vom 30.03.2016 zur Änderung der Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistentee organische Schad- stoffe ( POP-VO), die zur Folge hat, dass HBCDD-haltige Abfälle, die eine Konzentrations- das Euro- grenze von 1.000 mg/kg erreichen oder überschreiten, gemäß der Verordnung über päische Abfallverzeichnis als gefährliche Abfälle einzustufen sind. Die neue Einstufung betrifft vor allem Polystyrol-Dämmstoffe, die mit HBCDD als Flammschutzmittel ausgerüstet sind. Expandiertes Polystyrol (EPS) enthält in der Regel 0,7% und extrudiertes Polystyrol (XPS) ca. 1,5% HBCD. Da der Grenzwert für die Einstufung als gefähr- licher Abfall bei 1000 ppm (0,1%) liegt, gelten diese Abfälle ab dem 30. September 2016 als gefährlich und nachweispflichtig und dürfen nur noch in Abfallverbrennungsanlagen behandelt werden, die über eine entsprechende Zulassung verfügen. Der Begriff gefährlich meint in diesem Zusammenhang, dass die Behandlung des Abfalls gesondert zu erfolgen hat und mit entsprechenden Nachweisen belegt werden muss. Für HBCDD-haltige Textilien und Möbel, ist kein Abfallschlüss sel als gefährlicher Abfall zuge- (LfU), ordnet, d.h. es sind keine Entsorgungsnachweise zu führen. In diesem Zusammenhang darf ich auf drei Artikel des Landesamtes für Umweltschutz und des Umweltbundesamtess sowie dem Amtsblatt der Europäischen Union hinweisen die über die links http://www. lfu.bayern.de/analytik stoffe/analytik_org_stoffe_pop/index.htm http://www. umweltbundesamt.de/ /service/uba-fragen/wie-werden-hbcd-haltige-- http://eur-lex.europa.eu/legal- content/de/txt/pdf/??uri=celex%3a32016r0460&from=de heruntergeladen werden können. daemmstoffe-entsorgt http://www. umweltbundesamt.de/ /publikationen/haufig-gestellte-fragen-antworten-zu

Seite 2 von 5 Es zeigt sich, dass hier noch ein zusätzlicher Regelungs- und Erklärungsbedarf besteht und die zukünftige Entsorgung der Abfallart anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält, AVV 17 06 03* neu geregelt werden muss. 2. Grundsätzliches zur Entsorgung Die Bestandteile von Wärmedämmverbundsystemen aus dem Neu-, Um- oder Rückbau von Gebäuden die HBCDD-haltigen Dämmstoffe (Expandiertes Polystyrol (EPS) und/oder extrudiertes Polystyrol (XPS)) enthalten sind grundsätzlich getrennt zu erfassen. Aufgrund von Ausnahmeregelungen kann HBCDD in Dämmstoffen aus expandiertem Polystyrol (EPS), die bis zum endgültigen Verbot in zwei bis drei Jahren noch auf den Markt gebracht werden. Dieses muss allerdings durch Etikettierung oder andere Mittel während seines gesamten Lebenszyklus identifizierbar sein. Seit dem 22. Juni 2016 ist das Inverkehrbringen von neuem HBCDD- haltigem extrudiertem Polystyrol (XPS) generell untersagt. Eine ordnungsgemäße stoffliche Verwertung ist insbesondere auch wegen der im Regelfall anhaftenden mineralischen Verunreinigungen (von der Baumaßnahme her) gegenwärtig nicht erkennbar. Nach Mitteilung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 20.07.2016 bestehen aus der fachlichen Sicht des Bayerischen Landesamtes für Umwelt auch weiterhin keine Einwände gegen die Entsorgung von HBCDD-haltigen Dämmmaterialien in bayerischen Müllverbrennungsanlagen. Untersuchungen im Rahmen einer Studie bei einer bayerischen Müllverbrennungsanlage ergaben, dass die in den Dämmmaterialien enthaltenen HBCDD- Anteile praktisch vollständig zerstört werden Typische Bestandteile von Wärmedämmverbundsystemen und HBCDD-haltigen Dämmstoffe

Seite 3 von 5 3. Durchführung der Entsorgung Bei den Wärmedämmverbundsystemen auf der Basis von Polystyrol Dämmstoffen handelt es sich im Regelfall somit um die Abfallart anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält mit dem Abfallschlüssel 17 06 03*. Die Entsorgung unterliegt den Bestimmungen der Nachweisverordnung (NachwV). Hierfür wird ein Entsorgungsnachweis benötigt. Ein wesentlicher Bestandteil des Entsorgungsnachweises ist die Abfallbeschreibung/ Deklarationsanalyse. Wegen der sehr inhomogenen Zusammensetzung des Abfallgemisches und der im Regelfall nicht gegebenen Sekundärverunreinigung ist aus der Sicht des Zweckverbandes im elektronischen Entsorgungsnachweis Verfahren eine verbale Abfallbeschreibung mit Bilddokumentation für die Erstellung Annahmeerklärung im nichtprivilegierten Verfahren (mit Behördenbestätigung) ausreichend. Die wiederholte Prüfung der zuständigen Behörde hat ergeben, dass die vom Zweckverband betriebene Müllverwertungsanlage in Ingolstadt-Mailing die Anforderung bezüglich der Energieeffizienz von 0,60 gemäß Fußnote 1 der Anlage 2 KrWG (bzw. Fußnote zu R1 des Anhangs II der Richtlinie 2008/98/EG) einhält und somit den R1-Status besitzt. Der R1- Energieeffizienzwert für die MVA Ingolstadt beträgt 0,76. Der Zweckverband Müllverwertungsanlage wird deshalb bei den Wärmedämmverbundsystemen auf der Basis von Polystyrol Dämmstoffen, Abfallart anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält mit dem Abfallschlüssel 17 06 03* im elektronischen Entsorgungsnachweis Verfahren eine Annahmeerklärung zur Verwertung der Abfälle abgeben. Bei der Verbrennung der HBCDD-haltigen Dämmstoffe wird die entstehende Wärme genutzt (energetische Verwertung). Dabei wird das HBCDD vollständig zerstört und das enthaltene Brom als Salz in der Abgasreinigung aufgefangen.

Seite 4 von 5 Die Pflicht zur getrennten Erfassung der Bestandteile von Wärmedämmverbundsystemen aus dem Neu-, Um- oder Rückbau von Gebäuden die HBCDD-haltigen Dämmstoffe (Expandiertes Polystyrol (EPS) und/oder extrudiertes Polystyrol (XPS)) enthalten, hat zur Folge, dass bei Zuwiderhandlungen bei Abfallanlieferungen, z.b. brennbare Baustellenmischabfälle mit der AVV 170904, mit einer Zurückweisung der jeweiligen Anlieferung gerechnet werden muss. Typischer Baumischabfall mit offensichtlichen HBCDD-haltigen Dämmstoffen

Seite 5 von 5 Typischer Baumischabfall mit offensichtlichen HBCDD-haltigen Dämmstoffen und KMF Noch eine Anregung zum Schluss. Bei der Vielzahl der im Entsorgungsnachweis zu übermittelnden Dokumente, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die Gesamtgröße des Entsorgungsnachweises eine maximale Dateigröße von 5 MB nicht überschreiten darf. Ansonsten ist es möglich, dass der Entsorgungsnachweis im System nicht mehr weiter bearbeitet werden kann. Des Weiteren sollte auch berücksichtigt werden, dass bei dem relativ aufwändigen Verwaltungsverfahren ein gewisser Zeitaufwand bis zur ordnungsgemäßen Entsorgung einkalkuliert werden muss. Für weitergehende Fragen stehe ich Ihnen jederzeit zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen aus Ingolstadt Plöckl