Programm der Metrologischen Überwachung Einleitung Geplante Aktionen der Metrologischen Überwachung... 3

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Transkript:

Die Arbeitsgemeinschaft Mess- und Eichwesen (AGME) informiert Programmm der Metrologischen Überwachung 2016

Inhalt 1. Einleitung... 3 2. Geplante Aktionen der Metrologischen Überwachung... 3 2.1 Marktüberwachung Messgeräte... 3 2.1.1. EU-Aktionen... 3 2.1.2 Länderübergreifende Marktüberwachung... 3 2.1.3 Länderspezifische Marktüberwachung... 5 2.2 Marktüberwachung bei Fertigpackungen... 6 2.2.1 Länderübergreifende Marktüberwachung bei Fertigpackungen... 6 2.2.2 Länderspezifische Marktüberwachung bei Fertigpackungen... 7 2.3 Verwendungsüberwachung... 7 2.3.1 Länderübergreifende Verwendungsüberwachung... 7 2.3.2 Länderspezifische Verwendungsüberwachung... 9 3. Ergebnisse der Metrologischen Überwachung 2014... 11 3.1 Ergebnisse aktiver Markt- und Verwendungsüberwachung... 11 3.1.1. Länderübergreifende Ergebnisse... 11 3.1.2. Länderspezifische Ergebnisse... 13 3.2 Ergebnisse reaktiver Markt- und Verwendungsüberwachung... 17 3.2.1 Bearbeitung der Verbraucherbeschwerden... 18 2

1. Einleitung Grundlage für das vorliegende Programm der Metrologischen Überwachung 2016 ist das Konzept der Metrologischen Überwachung in der aktuellen Fassung. Gemäß 49 i.v.m. 54 Mess- und Eichgesetz (MessEG) sind die Behörden verpflichtet, Programme für die Metrologische Überwachung (Markt- und Verwendungsüberwachung) aufzustellen, regelmäßig anzupassen und durchzuführen. Das vorliegende Programm enthält Aktionen der aktiven und reaktiven Marktüberwachung sowie der Verwendungsüberwachung für das laufende Jahr. Viele Ergebnisse aus den vergangenen Jahren sind ebenfalls in diesem Programm enthalten. 2. Geplante Aktionen der Metrologischen Überwachung 2.1 Marktüberwachung Messgeräte 2.1.1. EU-Aktionen EU-Aktionen sind Schwerpunktaktionen mehrerer EU-Mitgliedstaaten, welche durch die WELMEC (www.welmec.org) initiiert und organisiert werden. EU-Aktion Wärmemengenzähler in Ausführung als Kompaktmessgerät (Abschnitt 2 MessEG i.v.m. Abschnitt 2 MessEV) EU-Elektrizitätszähler (Abschnitt 2 MessEG i.v.m. Abschnitt 2 MessEV) Begründung Europäisch koordinierte Marktüberwachung (WEL- MEC WG5): Wärmemengenzähler kommen bei der Energieabrechnung vermehrt zum Einsatz und erhalten dadurch eine zunehmende Bedeutung, die Verbreitung nimmt zu. Europäisch koordinierte Marktüberwachung (WEL- MEC WG5): Stromzähler werden in großer Anzahl verwendet; für die Energieabrechnung haben sie eine erhebliche Bedeutung in allen Bereichen. 2.1.2 Länderübergreifende Marktüberwachung Unter Beteiligung mehrerer Länder werden durch den Arbeitsausschuss Metrologische Überwachung (AA-MÜ) Überwachungsaktionen koordiniert und durchgeführt. Initiiert werden diese Aktionen entweder durch die Arbeitsausschüsse der AGME oder aufgrund von Auswerteergebnisse, wie z. B. der Eichstatistik, der Sammlung der Auffälligkeiten im Messwesen (SAM), Ergebnisse von länderspezifischen Schwerpunktaktionen und der Anzeigepflicht nach 32 MessEG. 3

Länderübergreifende Marktüberwachung Straßenfahrzeugwaagen (Abschnitt 2 MessEG i.v.m. Abschnitt 2 MessEV) Nichtselbsttätige Waagen (Abschnitt 2 MessEG i.v.m. Abschnitt 2 MessEV) Waagen in Inkubatoren ( 54 MessEG i.v.m 31 Abs. 1 MessEG sowie 50 MessEG i.v.m Abschnitt 2 MessEG) Selbsttätige Waagen (Abschnitt 2 MessEG i.v.m. Abschnitt 2 MessEV) Ausschankmaße alle Messgerätearten E-Ladesäulen H2-Tankstellen Begründung Feststellungen aus den vergangenen Jahren (Eichung und Befundprüfung, Überwachung) Abgleich der Angaben aus der Anzeigepflicht nach 32 MessEG (Stichprobe) Überprüfung der Händlerpflichten und der durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahren Es wurde festgestellt, dass die in Inkubatoren eingebauten Waagen neben formalen Kennzeichnungsund Aufschriftenmängel auch teilweise erhebliche messtechnische Mängel aufweisen. Abgleich der Angaben aus der Anzeigepflicht nach 32 MessEG (Stichprobe) Hohe Rückgabequote bei Eichungen. Verbraucherbeschwerden und eigene Feststellungen, neue gesetzliche Regelung (Einhaltung der festgelegten Fehlergrenzen in der MID) Informationsgewinnung zur Vorbereitung weiterer Maßnahmen Neue Messgeräte Vorermittlung für die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen. Neue Messgeräte Vorermittlung für die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen. 4

2.1.3 Länderspezifische Marktüberwachung Es handelt sich hierbei um Aktionen einzelner Bundesländer, die mit unterschiedlicher Zielsetzung und Prüftiefe durchgeführt werden. Diese können identische Messgerätearten betreffen. Länderspezifische Marktüberwachung Glasmessgeräte für Laboratorien Gasmessgeräte beim Versorgungsunternehmen Wärmemessgeräte beim Versorgungsunternehmen Internetrecherche Inverkehrbringen NSW, formale Nichtkonformität Begründung Neue gesetzliche Regelungen beim Inverkehrbringen Zugriff auf Messgeräte vor der Inbetriebnahme. Überprüfung der technischen Unterlagen sowie stichprobenartig messtechnische Prüfung Zugriff auf Messgeräte vor der Inbetriebnahme Überprüfung der technischen Unterlagen sowie stichprobenartig messtechnische Prüfung Mitbewerberbeschwerde und eigene Feststellungen (Abschnitt 2 MessEG i.v.m. Abschnitt 2 MessEV) Messgeräte für Getreide und Ölfrüchte Hohe Rückgabequoten bei Eichung (Abschnitt 2 MessEG i.v.m. Abschnitt 2 MessEV) Straßenzapfsäule Beibehaltung eines leichten Überwachungsdrucks Messanlagen für kryogene Flüssigkeiten Beibehaltung eines leichten Überwachungsdrucks Messanlagen für LPG an Tankwagen Beibehaltung eines leichten Überwachungsdrucks Kaltwasserzähler Beibehaltung eines leichten Überwachungsdrucks 5

sonstige Messgeräte (nicht eichpflichtige Waagen, z.b. Küchenwaagen, Personenwaagen) Verpflichtung aus EG-Verordnung 765/2008 zur Marktüberwachung Glasthermometer, Elektronische Thermometer Überprüfung der technischen Unterlagen und der Konformitätserklärung. Neue gesetzliche Regelungen beim Inverkehrbringen (Umstellung Ersteichung Konformitätsbwertungsverfahren) 2.2 Marktüberwachung bei Fertigpackungen Die Überwachung des Herstellens von Fertigpackungen ist nicht vergleichbar mit dem Inverkehrbringen von Messgeräten. Planung und Organisation unterliegen daher anderen Vorgehensweisen. 2.2.1 Länderübergreifende Marktüberwachung bei Fertigpackungen Länderübergreifender Marktüberwachung Grund bzw. Anlass der Überwachung Fertigpackungen gleicher Nennfüllmengen (FertigPackV, LMIV) Verbraucherbeschwerden und höhere Beanstandungsquoten aus erfolgten Überwachungen (z.b. Füllmengenkontrollen). Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmengen (FertigPackV. LMIV) glasierte Lebensmittel (z.b. Tiefkühlprodukte wie glasierte Meeresfrüchte) (FertigPackV, LMIV) Whiskey in 750 ml-gebinden (FertigPackV., LMIV) Brennholz (abgepackt) (FertigPackV) Verbraucherbeschwerden und höhere Beanstandungsquoten aus erfolgten Überwachungen (z.b. Füllmengenkontrolle). Umsetzung der neuen Vorschrift (Lebensmittelinformationsverordnung) zur Kennzeichnung von Fertigpackungen. Mitbewerberbeschwerde und eigene Feststellungen, Gebindegröße ist unzulässig Nachkontrolle auf Grund einer vorangegangenen Überprüfung bei denen grundsätzliche Kennzeichnungsmängel und Abweichungen bei den Füllmengen festgestellt wurden. 6

2.2.2 Länderspezifische Marktüberwachung bei Fertigpackungen Länderspezifische Marktüberwachung bei Fertigpackungen Grund bzw. Anlass der Überwachung Wilderzeugnisse Verbraucherbeschwerden (FertigPackV, LMIV) Prüfung der Füllmenge von Keg- Fässern Bei vorangegangenen Aktionen wurden bereits Mängel festgestellt. ( 54 MessEG i.v.m. 31 Abs. 1 MessEG und 23 MessEV sowie FertigPackV) 2.3 Verwendungsüberwachung Verwendungsüberwachung ist die Überwachung der Verwendung von Messgeräten und Messwerten gemäß 54 MessEG i.v.m. Abschnitt 4 MessEV. Hierbei handelt es sich u.a um: Eignung, Aufstellung, Gebrauch und Wartung von Messgeräten Angabe von Messwerten Pflichten beim Verwenden einer öffentlichen Waage 2.3.1 Länderübergreifende Verwendungsüberwachung Länderübergreifende Verwendungsüberwachung Messanlagen für dünnflüssige Mineralöle auf Straßentankwagen ( 23 MessEV i.v.m 31, 37 MessEG) Straßenfahrzeugwaagen ( 23 MessEV i.v.m 31, 37 MessEG) Begründung Die Eichung dieser Messanlagen erfolgt nur nach vorheriger Terminierung. Kontrollen in den vergangenen Jahren haben gezeigt, dass es eine Reihe von Beanstandungen gab. Auch gibt es immer wieder Verbraucherbeschwerden, die vermuten lassen, dass einige Messanlagen nicht den geltenden Anforderungen entsprechen. Feststellungen aus den vergangenen Jahren (Eichung und Befundprüfung, Überwachung) zeigen, dass unangekündigte Kontrollen sinnvoll sind. 7

Länderübergreifende Verwendungsüberwachung Bestimmung der Masse und / oder des Volumens von Abfall ( 54 MessEG i.v.m. 31 Abs. 1 MessEG und 33 MessEG) Messgrößen der Verbrennungsenthalpie von Gas (thermische Gasabrechnung nach G 685) Begründung Umgang mit Wägewerten (auch errechnete) unterhalb der Mindestlast sowie Volumenbestimmungen mit Maßverkörperungen oder über Längenmessungen. Feststellungen von Mängeln im Rahmen vorheriger Überprüfungen von Gasversorgungsunternehmen, Netzbetreibern und Lieferanten. ( 33 MessEV) Waagen in Inkubatoren Festgestellte Mängel bei der Verwendung. ( 54 MessEG i.v.m 31 Abs. 1 MessEG sowie 50 MessEG i.v.m Abschnitt 2 MessEG) Brutto für Netto, Überwachung beim Verkauf loser Ware im Einzelhandel ( 26 MessEV) Brutto für Netto", Angabe von Gewichtswerten bei Straßenfahrzeugwaagen Ständige Notwendigkeit aufgrund bisheriger Erfahrungswerte, Kontrolldruck muss aufrechterhalten werden. Erste Kontrollen zur Durchsetzung der neuen Vorschrift im Bereich der Lastkraftwagen. ( 26 MessEV) alle Messgerätearten (incl. nichtselbsttätigen Waagen) (Abschnitt 3 MessEG i.v.m Abschnitt 4 MessEV) Schankgefäße, Ausschankmaße (neu MID), Schankgefäße (alt EO) ( 27 MessEV) Verkauf von Milch über Milchabgabeautomaten Im Rahmen der Eichung können viele Messgerätearten auf ordnungsgemäße Verwendung überprüft werden (Vorgabe des MessEG 54 Abs. 2). Verbraucherbeschwerden und vorangegangene Überwachungen zeigten, dass häufig unzulässige Ausschankmaße bzw. Schankgefäße verwendet wurden. Feststellung ob geeichte Messanlagen im geschäftlichen Verkehr verwendet werden. ( 54 MessEG i.v.m. 31 Abs. 1 MessEG) Biogasanlagen ( 54 i.v.m. 31 MessEG i.v.m 23 MessEV) Überprüfung der verwendeten Messgeräte im geschäftlichen und amtlichen Verkehr. 8

Länderübergreifende Verwendungsüberwachung Begründung Druckmessgeräte im amtlichen Verkehr (Sicherheitsprüfung bei Kfz) ( 1 Abs. 1 Nr. 4 i.v.m. Abs.2 Nr.1 MessEV) Die Sicherheitsprüfung wird von autorisierten Werkstätten und Kfz-Untersuchungsstellen durchgeführt. Die dafür benötigten Druckmessgeräte müssen geeicht sein. Die Anzahl der zur Eichung vorgestellten Messgeräte ist merklich zurückgegangen. Verwendung von Messgeräten und Messwerten im Bereich der Versorgungsleistung mit Wasser und Wärme Gewinn von Quellinformationen, leichter Überwachungsdruck, um Einhaltung der Vorschriften insbesondere der Eichfristen zu erreichen. ( 23 MessEV i.v.m 31, 37 MessEG) 2.3.2 Länderspezifische Verwendungsüberwachung Länderspezifische Verwendungsüberwachung Begründung Messgrößen der Verbrennungsenthalpie von Propan- und Butangas (Abrechnung von gasförmigem Flüssiggas) Feststellungen von Mängeln im Rahmen vorheriger Überprüfungen von Gasversorgungsunternehmen, Netzbetreibern und Lieferanten. ( 33 MessEV) Abgabe von AdBlue in Kfz- und LKW Werkstätten über Messanlagen ( 54 MessEG i.v.m. 31 Abs. 1 MessEG) Handelswaagen Klasse III im Saisonverkauf ( 54 MessEG i.v.m. 31 Abs. 1 MessEG und 5 Nr. 12 MessEV) Fahrzeugmontierte Waagen ( 54 MessEG i.v.m. 31 Abs. 1 MessEG) Es werden Messanlagen am Markt angeboten, die nicht dazu bestimmt sind, als Messgerät im Sinne des MessEG verwendet zu werden. Überwachung von Handelswaagen z.b. beim Obstund Spargelverkauf und Verkauf an der Straße. Einhaltung des Ausnahmetatbestandes nach 5 Nr. 12 MessEV. Aus vorangegangenen Aktionen wurde bekannt, dass die Lieferungen über Messanlagen aus dem Ausland in Deutschland erfolgen. Diese Messanlagen sind nicht auf der Grundlage des MessEG und der MessEV geeicht. 9

Länderspezifische Verwendungsüberwachung Begründung Hakentara in Schlachthöfen ( 54 MessEG i.v.m. 31 Abs. 1 MessEG und 26 MessEV) Verwendung von Festtarawerten bei der Nutzung von Fahrzeugen als Transportgerät Erkenntnis aus vorangegangenen Aktionen. Umsetzung des 26 MessEV ungenügend. Umsetzung des 26 MessEV ungenügend. ( 54 MessEG i.v.m. 31 Abs. 1 MessEG und 26 MessEV) Versorgungsmessgeräte auf Campingplätzen Verbraucherbeschwerden und hohe Beanstandungsquoten aus erfolgten Überwachungen. ( 23 MessEV i.v.m 31, 37 MessEG) Reifenluftdruckmessgeräte in Werkstätten Verbraucherbeschwerden ( 23 MessEV i.v.m 31, 37 MessEG) Kfz-Selbsthilfewerkstätten ( 54 MessEG i.v.m. 31 MessEG) Säuglingswaagen Gewinn von Quellinformationen. Überprüfung der Eichpflicht der Messgeräte. Verdacht der Nichteinhaltung der Vorschriften. ( 54 MessEG i.v.m. 31 Abs. 1 und 3 MessEG) Rundholzmessanlagen Verbraucherbeschwerden ( 23 MessEV i.v.m 31, 37 MessEG) 10

3. Ergebnisse der Metrologischen Überwachung 2014 3.1 Ergebnisse aktiver Markt- und Verwendungsüberwachung 3.1.1. Länderübergreifende Ergebnisse Messanlagen auf Straßentankwagen Im Bereich der Messanlagen auf Straßentankwagen hat sich aufgrund vieler Beschwerden seit 2003 eine länderübergreifende Taskforce Tankwagen etabliert und so wurden wieder unangemeldete Kontrollen in oder in der Nähe von Tanklagern sowie auf Autobahnen durchgeführt. Die teilnehmenden Eichbehörden kamen 2014 aus den Ländern Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Hessen, Niedersachen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz. Überprüft wurden bei dieser Aktion 264 Messanlagen. Grund zur Beanstandung gab es bei 86 Messanlagen, was einem prozentualen Anteil von 32,6 % entspricht. 75 Messanlagen wiesen erhebliche Mängel auf, bei 2 gab es sogar den Verdacht auf Manipulation. Diese hohe Beanstandungsquote zeigt, dass die regelmäßig durchgeführten Kontrollen weiterhin notwendig sind, um nicht den Vorschriften entsprechende Messanlagen ausfindig zu machen. Abbildung 1: Überprüfung von Messanlagen auf Straßentankwagen Spirituosen Auf Grund der fortwährenden, bundesweit überdurchschnittlichen Beanstandungsquoten bei Fertigpackungen mit Spirituosen (höher als 10 %) wurde im Jahr 2014 eine bundesweite Schwerpunktaktion durchgeführt. Im Rahmen dieser Aktion wurden gezielt die Hersteller von Fertigpackungen (Flaschen) mit Spirituosen von den zuständigen Eichbehörden überwacht. Im Ergebnis der Aktion wurden insgesamt 236 unterschiedliche Produkte bei 115 Abfüllbetrieben in ganz Deutschland geprüft. 23,5 % aller überwachten Betriebe waren zu beanstanden und 20,8 % aller geprüften Spirituosen hielten die gesetzlichen Vorgaben nicht ein. 11

In Folge der getroffenen Feststellungen werden die Hersteller und Abfüller von Spirituosen weiterhin verstärkt überwacht. Abbildung 2: Überprüfte Fertigpackungen mit Spirituosen Sonderaktion der Eichbehörden in Rheinland-Pfalz, Hessen und Baden- Württemberg zur Prüfung von Gratiszugaben Jetzt 20% Gratis. So oder so ähnlich begegnet es dem Verbraucher oft beim täglichen Einkauf. Aber wer hat heutzutage tatsächlich noch etwas zu verschenken? Bekommt man wirklich zu den gewohnten 150 Gramm Joghurt noch 30 Gramm obendrauf oder zu den 750 ml Flüssigreiniger die versprochenen 250 ml zusätzlich? Möglicherweise nehmen es die Hersteller von Fertigpackungen bei den Zusatzmengen nicht so genau, diese sind ja schließlich gratis für den Käufer. Ob die Hersteller ihre Versprechen bei der Inhaltsangabe halten, haben die Eichbehörden in Rheinland-Pfalz, Hessen und Baden-Württemberg in einer gemeinsamen Sonderaktion überprüft. Es wurden an mehr als einhundert unterschiedlichen Produkten (zum Beispiel: Müsli, Schokoriegel, Waschmittel, Tierfutter, etc.) die Kennzeichnung und der Inhalt der Packungen kontrolliert. Hierbei wurden auch saisonale Angebote, also Aktionsware zu Ostern oder Weihnachten, berücksichtigt. Das Ergebnis ist durchaus erfreulich. Bei allen geprüften Packungen erhielt der Käufer die versprochene Gratiszugabe. Grund zur Beanstandung gab lediglich eine falsche Kennzeichnung bei einem der geprüften Produkte. Fazit: Zugreifen bei Gratiszugaben lohnt sich für den Kunden besonders, da er bei diesen Packungen zu der gewohnten Menge tatsächlich etwas geschenkt erhält. 12

Überwachung der Abrechnung von elektrischer Energie im Bereich der Gebäude- und Raumtrocknung Aufgrund von Verbraucherbeschwerden wurden im Jahr 2014 durch die Eichbehörden der Länder Baden Württemberg und Nordrhein Westfalen Überwachungen im Bereich von Bautrocknungsgeräten durchgeführt, welche z.b. bei der Schadensregulierung von Wasserschäden als Entfeuchtungsgeräte oder als Bautrockner verwendet werden. Die Auswahl der überwachten Firmen war zufällig, allerdings wurde darauf geachtet, dass sowohl große, mittlere und kleinere Unternehmen berücksichtigt wurden. Da in diesem Bereich bisher keine eichrechtlichen Maßnahmen erfolgten, wurden die Unternehmen vorab angeschrieben und über die anstehende Maßnahme informiert. Bei den Kontrollen wurden zuerst die eingesetzten Trocknungsgeräte anhand vorhandener Listen und Geräte im Lager gesichtet. Anschließend wurden Abrechnungen und Firmenunterlagen eingesehen und versucht, die Herkunft der abgerechneten Energiemengen zu klären. Soweit möglich wurde eine Vergleichsmessung der Aufnahmeleistung der von den Unternehmen eingesetzten Trocknungsgeräte mit einem Prüfnormal des Eichamtes durchgeführt. Demnach wurde überprüft, ob die Ermittlung der abgerechneten elektrischen Energie der eingesetzten Trocknungsgeräte entsprechend der gesetzlichen Vorgaben erfolgt. Ergebnis: In keinem der überprüften Fälle wurde von den Unternehmen die abgerechnete elektrische Energie der Trocknungsgeräte wie nach dem Mess- und Eichgesetz gefordert mittels geeichter Elektrizitätszähler ermittelt. Die Berechnung der elektrischen Energie erfolgte in den meisten Fällen durch Multiplikation der von den Betriebsstundenzählern ermittelten Verwendungszeit mit der vom Hersteller angegebenen Nennleistung des Trocknungsgerätes. Bei den von den Eichbehörden durchgeführten Vergleichsmessungen wurden Abweichungen zu der vom Hersteller angegebenen Nennleistung von bis zu 50 % festgestellt. Maßnahmen: Den betroffenen Kreisen und Verbänden wurde ein Informationsschreiben zur Eichpflicht nach dem Mess- und Eichgesetz ausgehändigt und ein Termin zur Umsetzung des rechtlichen Anforderungen gesetzt. 3.1.2. Länderspezifische Ergebnisse Im Jahr 2014 wurde von den einzelnen Landeseichbehörden eine Vielzahl von gesonderten Schwerpunktaktionen durchgeführt. Einige dieser Schwerpunktaktionen sind hier exemplarisch aufgelistet: Keine Rumeierei in Sachsen Anfang 2014 fanden in Sachsen unangekündigt Kontrollen in Packstellen für Eier statt, da es Hinweise auf mögliche Fehlsortierungen durch absichtliche Grenzwertverstellungen an Eiersortiermaschinen gab. Bei den Kontrollen wurden erhebliche Abweichungen von den erlaubten Grenzwerten festgestellt und die Fälle an die Staatsanwaltschaft übergeben. Auf Grund dieser Erkenntnisse erfolgten weitere stichprobenartige Kontrollen durch die Eichämter. Dabei wurden die eingestellten Grenzwerte und die Verstellmöglichkeiten der Eiersortiermaschinen, speziell der unteren Grenzwerte, überprüft. Bei keinem der in 13

Programm der Metrologischen Überwachung 2016 Sachsen kontrollierten Betriebe konnten Grenzwertverletzungen festgestellt werden. Allerdings wären bei manchen Gerätekonfigurationen Manipulationenn möglich gewesen. Diese Fälle müssen mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstaltt (PTB), welche die Eiersortiermaschinen für den (eichpflichtigen) geschäftlichen Verkehr zulässt, besprochen und die Manipulationsmöglichkeiten mit dem Hersteller H beseitigt werden. Hintergrund: Rohe Eier, welche für den europäischen Endverbraucherr bestimmt sind, müssen nach der Verordnung Nr. 589/ /2008 in Güte und Gewichtsklassen sortiert werden. Eier der Klasse A werden nach folgenden Gewichtsklassen sortiert: XL sehr groß L groß M mittel S klein 73 g und mehr 63 g bis unter 73 g 53 g bis unter 63 g unter 53 g Die Klassifizierung der Eier nach Gewicht erfolgt mittels Eiersortiermaschinenn (ESM). Diese Maschinen wiegen die Eier und haben eine Sortierleistung von bis zu 180 000 Stück pro Stunde. Das Eichamt führt alle zwei Jahre die Eichungg dieser Maschinen mittels spezieller Prüfeierr durch. Abbildung 3: Prüfeier für Eiersortiermaschinen Straßenfahrzeugwaagen Im Zeitraum März bis August 2014 wurde in allen bayrischen Dienststellen Datenbankrecherchen vorgenommen, um diejenigen Fahrzeugwaagen zu selektieren, die offenkundig nicht geeicht wurden. Diese Straßenfahrzeugwaagen (SFW), mit Eichgültigkeit bis 2013 oder früher, wurden ab Mitte April 2014 aufgrund von vorliegenden Anträgen auf Nacheichung geprüft. Lag einn Antrag nicht vor, so erfolgte 14

eine Nachschau vor Ort, um festzustellen, ob eine SFW ungeeicht verwendet wurde. Es wurden maximal 20 SFW pro Dienststelle vor Ort überprüft werden. Bei der Überwachungsaktion wurden insgesamt 143 Kontrollen (Messgeräte, Betriebe) vor Ortdurchgeführt. Dabei wurden bei 26 SFW Auffälligkeiten festgestellt. Dies ergab im Verhältnis zur Anzahl der geprüften Objekte, eine Beanstandungsquote von 18 %. In der folgenden Tabelle werden die Beanstandungen genauer bezeichnet: Ungeeichte Waagen laut Datenbank zum Stichtag 31.03.2014 204 Waagen stillgelegt/ nicht mehr vorhanden: 41 Waagen ungeeicht bereit gehalten 18 Waagen nachweislich ungeeicht verwendet 27 Ordnungswidrigkeiten Verfahren 26 Waagen herstellergeeicht nach Umbau oder neue Waage am Standort 53 Bewertung der Überwachung: Die konsequente Verfolgung ungeeichter Straßenfahrzeugwaagen nach Datenlage zeigt, dass ungeeichtes Verwenden unterbunden werden kann. Ferner erfolgt eine Datenbereinigung wenn Waagen stillgelegt bzw. abgebaut wurden. Während die Beanstandungsquote im Jahr 2013 bei 15% lag, ist diese im Jahr 2014 auf 18% gestiegen. Als Beanstandung gewertet, wird die nachweisliche Verwendung einer ungeeichten Waage im geschäftlichen Verkehr. Es besteht also weiterhin Handlungsbedarf. Ferner kann systematisch ermittelt werden, welche Waagen durch Umbau oder Neuanschaffung vom Hersteller konformitätsbewertet wurden. Im Jahr 2013 wurden ca. 50% der überprüften Waagen nach Umbau konformitätsbewertet bzw. es wurden neue Waagen installier. Im Jahr 2014 war dies bei 26% der überprüften Waagen der Fall. Konsequenzen aus dem Ergebnis: Fortsetzung der konsequenten Nachschau auch im Jahr 2015. Brutto für Netto Aufgrund der hohen Beanstandungsquote in den letzten Jahren wurde auch in diesem Jahr die Überwachung des geschäftlichen Verkehrs mit losen Erzeugnissen in Baden- Württemberg durchgeführt. Es wurde überprüft, ob die Gewichtswerte, die der Preisermittlung zugrunde liegen, als Nettowerte angegeben werden (Brutto für Netto Verwiegung). Die Aktion wurde landesweit im Zeitraum von Januar bis Dezember 2014, in Abhängigkeit der Bevölkerungszahl, durchgeführt. Bei insgesamt 2122 Überwachungen wurden 679 Beanstandungen festgestellt. Dies entspricht einer Beanstandungsquote von 32% im Verhältnis zur Anzahl der gesamten Überwachungen. Bei den durchgeführten Kontrollen wurde das Verpackungsmaterial nur zum Teil oder gar nicht tariert. Dem Verbraucher wurden damit die Kosten für das Verpackungsmaterial (z.b. Papier, Becher) auf das gekaufte Produkt verrechnet. 15

Die Beanstandungsquote zeigt zum Vorjahr einen geringen Anstieg um knapp 1%. Um zukünftig einen Rückgang der Beanstandungsquote zu erzielen, ist es notwendig, weiterhin regelmäßige Kontrollen und Überwachungen in diesem Bereich durchzuführen. Abbildung 4: Darstellung der Verwiegung loser Erzeugnisse in einer Metzgerei Aktion Wasserzähler Bereits in den Jahren 2011-2013 wurde eine länderübergreifende Aktion zur Überprüfung der Dimensionierung von Wasserzählern durchgeführt. Die Hessische Eichdirektion hat damals alle Wasserversorgungsunternehmen (WVU) über ihre Pflichten informiert und von etwa 20% der knapp 500 Versorger in Hessen eine freiwillige Rückmeldung erhalten. Den WVU wurde Gelegenheit gegeben evtl. falsch dimensionierte Wasserzähler bis zum 31.12.2011 auszutauschen. Um zu prüfen, ob die Vorgaben umgesetzt wurden, hat die Hessische Eichdirektion in 2014 eine eigene Aktion zur Prüfung der Dimensionierung und Eichgültigkeit der Wasserzähler durchgeführt. Hierfür wurden 10% der WVU in einer zufälligen Stichprobe ausgewählt. Die Versorger wurden verpflichtet die Zählergrößen und Eichgültigkeit aller Zähler in ihrem Versorgungsgebiet mitzuteilen. Nach Prüfung der schriftlichen Rückmeldungen haben Mitarbeiter die WVU aufgesucht und vor Ort die Angaben überprüft. Im Ergebnis wurden bei 37% der geprüften WVU zumindest einzelne falsch dimensionierte Zähler gefunden. Bei 11% der geprüften WVU wurden Zähler gefunden, die trotz abgelaufener Eichgültigkeit weiter verwendet wurden. Im Nachgang wurden Ordnungswidrigkeiten-Verfahren eingeleitet und Fristen für den Austausch beanstandeter Zähler gesetzt. Die Nachprüfung in 2015 ergab, dass alle Zähler mit abgelaufener Eichung ausgetauscht wurden und nur noch einzelne Zähler falsch dimensioniert waren. Aufgrund der Beanstandungen werden in den folgenden Jahren weitere WVU überprüft. 16

Abbildung 5: Wasserzähler Prüfung auf dem Prüfstand 3.2 Ergebnisse reaktiver Markt- und Verwendungsüberwachung Doppelkennzeichnung bei Wasserzählern (nach RL 2004/22/EG) Bei einer Verwendungsüberwachung von konformitätsbewerteten Wasserzählern der Zählergröße Q 3 4, R=40H u. R=40V wurden Anhaltspunkte für Verstöße gegen das Eichrecht festgestellt. Neben der CE- und der Metrologie-Kennzeichnung M 12 sowie die Kennnummer der zuständigen benannten Stelle auf dem Ziffernblatt, wurde nachträglich auf dem Glas des Zählers eine weitere CE- und Metrologie-Kennzeichnung, diesmal jedoch mit M 13 angebracht (siehe rote Markierung Abbildung 6). Die aufgebrachte zweite Kennzeichnung (Aufkleber) war zudem nicht dauerhaft bzw. unauslöschlich und ließ sich im Ganzen zerstörungsfrei entfernen. Abbildung 6: Zähler mit falscher Metrologie-Kennzeichnung Abbildung 7: Korrigierte Metrologie Kennzeichnung nach Beanstandung 17

Programm der Metrologischen Überwachung 2016 Des Weiteren entspricht die Aufschrift zur Temperatur 30 C nichtt den Anforderung der harmonisierten technischen Norm DIN EN 14154. Sie S ist bei einer Aufschrift als Temperaturklasse T 30 anzugeben. Maßnahmen: Der Herstelle wird für die Wasserzähler die Aufbringung der CE-- und Metrologie - Kennzeichnung ändern. Diese wird zukünftig auf den Deckelring D aufgelasert (siehe Abbildung 7). 3.2.1 Bearbeitung der Verbraucherbeschwerden Im Jahr 2014 wurden bundesweit ca. 1.600 Verbraucherbeschwerden im Rahmen der reakti- ven Marktüberwachung bearbeitet und ausgewertet. Es zeigt sich, s dass die Verbrauchersen- dass sibilität der Bürger sehr hoch ist. Aus denn Diagrammen (Abbildung 10) ist t zu erkennen, überwiegend in den Bereichen Fertigpackungen, Brutto für Netto Verwiegung und dem Be- Aber reich der Straßenzapfsäulen vermehrt Verbraucherbeschwerden eingegangen sind. auch in den Bereichen der Waagen undd Versorgungmessgeräte (Strom-, wenigstenn Beschwerden sind Wasser-, Wärme- zähler) sind Verbraucherbeschwerden verzeichnet worden. Diee bei Gaszählern und beim Verwenden vonn Messwerten eingegangen. Verbraucherbeschwerden 20142 4% 6% 7% 11% 4% 31% Fertigpackung Brutto-für-Netto Zapfsäulen (Tankstellen) Stromzähler Tankwagen (Heizöl) Wärme-/ Wasserzähler 17% 20% Waagenn Sonstige Abbildung 10: Verteilung der eingegangenen Verbraucherbeschwerden inn der BRD. Darstellung derr pro- zentualen Verteilung nach Produktart Alle Verbraucherbeschwerden wurden sorgfältig ausgewertet und an diee zuständigen Eich- ämter und Mitarbeiter weitergeleitet, um umgehend die entsprechenden Kontrollen oder 18

Prüfungen einleiten zu können. Auf Wunsch wurden die Beschwerdeführer über die Ergebnisse informiert. Häufig konnte der Verdachtsmoment des Verbrauchers bestätigt und je nach Schweregrad des Mangels geahndet und die Missstände beseitigt werden. Bei schwerwiegenden Verstößen wurden Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet und je nach Schutzniveau des Verbrauchers oder der Industrie wurde auf Grund dessen eine Schwerpunktaktion eingeleitet. Eine daraus resultierende Aktion war z.b. die Überwachung der Abrechnung von elektrischer Energie im Bereich der Gebäude- und Raumtrocknung. Viele der eingeleiteten Prüfungen und Kontrollen an Messgeräten bzw. Fertigpackungen wiesen jedoch keine Beanstandungen oder Mängel auf. 19