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Transkript:

Ordnung über das hochschuleigene Auswahlverfahren Auswahlordnung (AuswahlO) der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden University of Applied Sciences vom 2. November 2017 Aufgrund von 13 Abs. 3 des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz SächsHSFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349, 354), in Verbindung mit 6 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz SächsHZG) vom 7. Juni 1993 (SächsGVBl. 1993 S. 462), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568), hat die Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden, im Folgenden HTW Dresden genannt, die folgende Ordnung erlassen.

HTW Dresden Auswahlordnung 2 Inhaltsübersicht 1 Geltungsbereich 2 Allgemeine Bestimmungen für Diplom- und Bachelorstudiengänge 3 Studiengangspezifische Bestimmungen für Diplom- und Bachelorstudiengänge 4 Bestimmungen für Masterstudiengänge 5 Inkrafttreten/Veröffentlichung Anlagen Anlage 1: Auswahlverfahren für Diplom- und Bachelorstudiengänge Anlage 2: Auswahlverfahren für Masterstudiengänge 1 Geltungsbereich Diese Ordnung regelt die Studienplatzvergabe für zulassungsbeschränkte Diplom-, Bachelor- und Masterstudiengänge an der HTW Dresden, in denen ein hochschulinternes Auswahlverfahren durchzuführen ist. Ein Auswahlverfahren ist durchzuführen, wenn die Zahl der Studienbewerber die Zahl der verfügbaren Studienplätze in einem zulassungsbeschränkten Studiengang übersteigt. 2 Allgemeine Bestimmungen für Diplom- und Bachelorstudiengänge (1) Die Auswahlentscheidung gemäß 6 Abs. 1 SächsHZG trifft die HTW Dresden nach den folgenden Grundsätzen. (2) Von der festgesetzten Zulassungszahl sind gemäß Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 5 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 05. Juni 2008 (SächsGVBl. 2009 S. 155, 259) i. V. m. 6 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Vergabe von Studienplätzen (Sächsische Studienplatzvergabeverordnung - SächsStudPlVergabeVO) vom 29. Juni 2010 (SächsGVBl. 2010 S. 204), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Juni 2014 (SächsGVBl. S. 350) vorweg abzuziehen: 1. für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht nach 2 Satz 2 SächsStudPlVergabeVO Deutschen gleichgestellt sind, 5 Prozent, 2. für Fälle außergewöhnlicher Härte 2 Prozent, 3. für die Auswahl für ein Zweitstudium 3 Prozent. (3) Die Studienplatzvergabe wird nach Abzug der Vorabquoten nach Absatz 2 1. zu 80 Prozent nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrens gemäß 3 und 2. zu 10 Prozent nach dem Grad der gemäß 17 SächsHSFG nachgewiesenen Qualifikation für das gewählte Studium und 3. zu 10 Prozent nach der Dauer der Zeit seit dem Erwerb der Qualifikation für den gewählten Studiengang (Wartezeit) vorgenommen.

HTW Dresden Auswahlordnung 3 3 Studiengangspezifische Bestimmungen für Diplom- und Bachelorstudiengänge (1) Die Auswahlentscheidung innerhalb der Quote nach 2 Abs. 3 Nr. 1 trifft die HTW Dresden nach dem Grad der Eignung und Motivation der Bewerber für den gewählten Studiengang und den angestrebten Beruf. Dafür werden neben der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung ein oder mehrere weitere Kriterien aus der Anlage 1 der Entscheidung zugrunde gelegt. Die Kriterien werden über ein Bonussystem zur Verbesserung der Hochschulzugangsberechtigung berücksichtigt. Ausgangswert ist die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung, die bei Erfüllung eines Kriteriums um den Bonuswert verbessert wird. Die Auswahl der Bewerber erfolgt auf der Basis des verbesserten Wertes der Hochschulzugangsberechtigung, der rechnerisch den Wert 1,0 nicht unterschreiten darf. (2) Im Studiengang Bachelor Produktgestaltung findet entsprechend der Studienordnung eine Eignungsprüfung statt gemäß 17 Abs. 11 Satz 2 SächsHSFG. Die Auswahl der Bewerber richtet sich nach 6 Abs. 3 SächsHZG. (3) Wer als Frühstudierender gemäß 19 Abs. 2 SächsHSFG zugelassen war, erhält einen Bonus in Höhe von 0,1 zur Verbesserung der Hochschulzugangsberechtigung. 4 Bestimmungen für Masterstudiengänge (1) Für den Zugang zu einem Masterstudiengang ist ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss nachzuweisen. Weitere Zugangsvoraussetzungen und fachspezifische Zulassungsvoraussetzungen regelt die Studienordnung des jeweiligen Masterstudienganges. (2) Die Auswahlentscheidung trifft die HTW Dresden nach dem Grad der Eignung und Motivation der Bewerber für den gewählten Studiengang und den angestrebten Beruf. Die Entscheidung erfolgt entsprechend den Regelungen in der Anlage 2. Zusätzlich können ein oder mehrere weitere Kriterien gemäß Anlage 2 über ein Bonussystem berücksichtigt werden. Ausgangswert ist die Gesamtnote des ersten berufsqualifizierenden Hochschulschulabschlusses, die bei Erfüllung eines Kriteriums um den Bonuswert verbessert wird. Die Auswahl der Bewerber erfolgt auf der Basis des verbesserten Wertes des ersten berufsqualifizierenden Hochschulschulabschlusses, der rechnerisch den Wert 1,0 nicht unterschreiten darf. (3) Im Masterstudiengang Produktgestaltung findet entsprechend der Studienordnung außerdem eine Eignungsprüfung statt gemäß 17 Abs. 11 SächsHSFG. Die Auswahl erfolgt nach der Gesamtnote des ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses. (4) Bewerber, die zum Zeitpunkt des Ablaufes der Bewerbungsfrist noch keinen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss vorweisen können, aber unmittelbar vor Erwerb desselben stehen, können unter dem Vorbehalt zum Masterstudium zugelassen werden, dass bei Bewerbung zum Wintersemester Urkunde und Zeugnis bzw. Nachweis des ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses bis spätestens 31.10. bzw. bei Bewerbung zum Sommersemester bis spätestens 15.04. des Jahres vorgelegt werden. Wird der Nachweis nicht fristgerecht geführt, erlischt die Zulassung und die Exmatrikulation erfolgt bei einer Immatrikulation im Wintersemester zum 15.11., bei einer Immatrikulation im Sommersemester zum 30.04. des Jahres. Voraussetzung für eine Zulassung ist, dass bis zum Ende der Bewerbungsfrist ein Nachweis der Hochschule über den unmittelbar bevorstehenden Hochschulabschluss sowie eine Notenübersicht über die bisher erbrachten Prüfungsleistungen mit einer sich daraus ergebenden vorläufigen, auf eine Nachkommastelle begrenzten und nicht gerundeten Durchschnittsnote im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie vorgelegt werden. Die Gesamtnote des ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses bleibt in diesem Fall unbeachtet.

HTW Dresden Auswahlordnung 4 5 Inkrafttreten/Veröffentlichung Die Auswahlordnung wurde vom Senat am 17.10.2017 im Benehmen mit dem Rektorat beschlossen. Sie tritt am 03.11.2017 in Kraft und wird veröffentlicht. Die Auswahlordnung vom 18.04.2017 tritt außer Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senates vom 17.10.2017 im Benehmen mit dem Rektorat. Dresden, den 02.11.2017 Prof. Dr.-Ing. habil. Roland Stenzel Rektor

HTW Dresden Auswahlordnung Anlage 1 I Anlage 1: Auswahlverfahren für Diplom- und Bachelorstudiengänge Fakultät Informatik/Mathematik Bachelor Informatik Bachelor Medieninformatik Bachelor Wirtschaftsinformatik Diplom Informatik Diplom Medieninformatik Diplom Wirtschaftsinformatik Fakultät Maschinenbau Diplom Allgemeiner Maschinenbau Diplom Fahrzeugtechnik Fakultät Gestaltung Bachelor Produktgestaltung Eignungsprüfung (siehe 3 Abs. 2) Fakultät Wirtschaftswissenschaften Bachelor Wirtschaftsingenieurwesen Bachelor Betriebswirtschaft Bachelor International Business Fach* ** Note 1 Mathematik Bonus 0,1 Englisch Bonus 0,1 Auslandsaufenthalt von mindestens 6 Bonus 0,2 Monaten 1 1 Als Auslandsaufenthalt gilt der Aufenthalt in einem Land, zu dem der Studienbewerber keine Staatsangehörigkeit besitzt. Der Auslandsaufenthalt ist durch die Vorlage einer oder mehrerer Bestätigungen geeigneter Einrichtungen nachzuweisen, die den Aufenthalt organisiert oder in sonstiger Weise verantwortet hat. Der Aufenthalt darf im Zeitpunkt der Bewerbung in der Regel nicht länger als 4 Jahre zurückliegen.

HTW Dresden Auswahlordnung Anlage 1 II Fakultät Landbau/Umwelt/Chemie Bachelor Agrarwirtschaft Abgeschlossener Ausbildungsberuf Bonus 0,2 Fachkraft Agrarservice, Landwirt, Tierwirt (Geflügel-, Rinder-, Schweinehaltung und Schäferei), Molkereifachmann, Verfahrenstechnologe für Mühlen- und Futtermittelwirtschaft, Landwirtschaftlicher Laborant, Landwirtschaftlich-technischer Laborant Teilnahme am Projekt EBBA 2 und vorherige Ableistung eines dazugehörigen 14-monatigen Bonus 0,1 Betriebspraktikums Bachelor Gartenbau Abgeschlossener Ausbildungsberuf Bonus 0,2 Gärtner (Baumschule, Friedhofsgärtnerei, Garten- und Landschaftsbau,... ), Winzer Ableistung eines 12-monatigen fachbezogenen Betriebspraktikums Bonus 0,1 Bachelor Umweltmonitoring Abgeschlossener Ausbildungsberuf Bonus 0,2 Forstwirt, Revierjäger, Tierpfleger (Forschung und Klinik, Zoo, Imkerei), Chemielaborjungwerker, Chemikant, Geomatiker, Landwirtschaftlicher Laborant, Landwirtschaftlich-technischer Laborant, Physiklaborant, Biologielaborant, Chemielaborant, Fachkraft für Abwassertechnik, Fachkraft für Kreislauf- und Abfallwirtschaft, Tiermedizinischer Fachangestellter, Chemisch-technischer Assistent Bachelor Chemieingenieurwesen * Note der Jahrgangsstufe 12, 1. Halbjahr des Zeugnisses der Allgemeinen Hochschulreife bzw. Abschlussnote anderer Hochschulzugangsberechtigungen ** Kumulation mehrerer einschlägiger Boni möglich 2 EBBA: Erwerb des Berufsabschlusses im Bachelor-Studiengang Agrarwirtschaft

HTW Dresden Auswahlordnung Anlage 2 IV Anlage 2 : Auswahlverfahren für Masterstudiengänge Fakultät Bauingenieurwesen/Architektur Master Environmental Engineering Studium an einer ausländischen Hochschule von mindestens zwei Bonus 0,5 Semestern Fakultät Elektrotechnik Master Elektrotechnik/Electrical Engineering (2 und 3 Semester Regelstudienzeit) Fakultät Landbau/Umwelt/Chemie Master Chemieingenieurwesen Auswahl nach dem Durchschnitt aus: Gesamtnote des ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses 51% Note eines Auswahlgespräches 49% Master Landschaftsentwicklung Fakultät Informatik/Mathematik Master Angewandte Informationstechnologien Fakultät Wirtschaftswissenschaften Master Human Resources Management Durchführung eines Auswahlgesprächs Master Wirtschaftsingenieurwesen Master Management mittelständischer Unternehmen Berufliche Praxis von mindestens 2 Jahren in einem mittelständischen Unternehmen nach Abschluss des ersten berufsqualifizieren- Bonus 0,2 den Hochschulabschlusses Master International Business Englischniveau C1** Bonus 0,1 Auslandserfahrung** (Praktikum, Studium, Arbeit, Schule), mindestens 20 Wochen ohne Bonus 0,2 Unterbrechung Fakultät Gestaltung Master Produktgestaltung Eignungsprüfung (siehe 4 Abs. 3) ** Kumulation mehrerer einschlägiger Boni möglich