Stadt Tagesordnungspunkt 10 Neubrandenburg

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Veröffentlichung: Inkrafttreten:

Transkript:

Stadt Tagesordnungspunkt 10 Neubrandenburg x öffentlich Drucksachen-Nr.: V/304 nicht öffentlich Sitzungsdatum: 1. Lesung 14.10.10 2. Lesung 06.04.11 Beschluss-Nr.: 262/17/11 Beschlussdatum: 06.04.11 Gegenstand: 2. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Neubrandenburg über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) vom 19.12.05; Beschluss-Nr. 232/16/05 Einreicher: Oberbürgermeister Beschlussfassung durch: Oberbürgermeister Hauptausschuss Betriebsausschuss Jugendhilfeausschuss x Stadtvertretung Auswirkungen auf den neuen Landkreis Ja Nein X Beratung im: Hauptausschuss Hauptausschuss Finanzausschuss Rechnungsprüfungsausschuss Jugendhilfeausschuss Stadtentwicklungsausschuss Kulturausschuss Schul- und Sportausschuss Sozialausschuss Umweltausschuss x 28.09.10 Betriebsausschuss Neubrandenburg, 20.09.10 Dr. Paul Krüger Oberbürgermeister

2 Beschlussvorschlag: Auf Grund der 2 und 5 der Kommunalverfassung (KV M-V) und der 28 und 50 des Straßenund Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) wird nach Beschlussfassung der Stadtvertretung Neubrandenburg vom 06.04.11 die folgende Satzung erlassen: 2. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Neubrandenburg über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) vom 19.12.05; Beschluss-Nr. 232/16/05 Finanzielle Auswirkungen: keine Begründung: Den in den Jahren 2007 bis 2010 gemachten Erfahrungen bei der Durchsetzung der Straßenreinigungssatzung wird mit den vorliegenden Veränderungen Rechnung getragen. Mit dem Ende der Bauarbeiten zur Neugestaltung des Marktplatzes und dessen öffentlicher Nutzung ist es notwendig, diesen wieder in den Geltungsbereich der Straßenreinigungssatzung aufzunehmen. Er wird mit der Treptower Straße, zwischen Stargarder Straße und Dümperstraße, in die Reinigungsklasse 5 eingeordnet. Die Definition für die Reinigungsklasse 5 wird dahin gehend geändert, dass die Bindung an die tägliche Reinigung aufgehoben wird. Es wird festgelegt, dass die Reinigung 7 mal in der Woche durchgeführt wird, um den Einsatz der Reinigung flexibel gestalten zu können. Im Winter 2009/ 2010 wurde deutlich, dass sehr viele Grundstückseigentümer ihrer Verpflichtung zur Durchführung des Winterdienstes nicht nachkamen. Dadurch kam es in einigen Wohngebieten zu starken Behinderungen im Straßenverkehr, insbesondere war die Befahrbarkeit für Einsatz- und Rettungsfahrzeuge oft nicht mehr gewährleistet. Deshalb wurden weitere Straßen in die Reinigungsklasse 6 (Winterdienst auf der Fahrbahn) aufgenommen. Dies betrifft folgende Straßen: Am Blumenborn, einschließlich Anbindung an die B 96 Neustrelitzer Straße Carl-von-Linné-Straße Caspar-D.-Friedrich-Ring, zwischen Ernst-Barlach- und Ernst-Lübbert-Straße, nicht der Außenring Ernst-Lübbert-Straße, zwischen Caspar-D.-Friedrich- und Marie-Hager-Straße Marie-Hager-Straße Rotbuchenring, keine Wohnstraßen Robinienstraße, keine Wohnstraßen Ebereschenstraße, keine Wohnstraßen Parkstraße Stavener Straße, zwischen Burgholzstraße und Ravensburgstraße Zum Gutshof, zwischen B 104 und Einfahrt Nr. 4 Aus diesem Grund wurde auch der zu reinigende und winterdienstlich zu räumende/ zu streuende Bereich der Semmelweisstraße um den Teil zwischen Klinikumszufahrt (am Parkplatz) und Einfahrt zur Notaufnahme erweitert. Durch den Ausbau der Verbindung Johannes- / Heidenstraße wird die Anbindung an das Vogelviertel verkehrsmäßig stärker genutzt. Diese Anbindung zieht die stärkere Nutzung der Verbindung des Vogelviertels zum Wohngebiet Reitbahnsee nach sich. Deshalb wurden die Heidenstraße, die Greifstraße (zwischen Heidenstraße und Straußstraße) und die Straußstraße in den Reinigungsumfang mit einbezogen. Die Reinigung der Adlerstraße erfolgt dann bis zum Ponyweg.

3 Bei der Durchführung der Straßenreinigung hat sich gezeigt, dass bei einigen Straßen bzw. Straßenteilen eine 4-wöchentliche Reinigung (Reinigungsklasse 3) ausreichend ist. So wurden z. B. die Feldstraße, die Tilly- Schanzen-Straße, die Ziegelbergstraße im Bereich zwischen Wilhelm-Külz-Straße und Katharinenstraße, die Ihlenfelder Straße im Bereich zwischen Südstraße und Ortsdurchfahrt, die Salvador-Allende-Straße zwischen Robert-Koch-Straße und Carlshöher Straße sowie die Steinstraße der Reinigungsklasse 3 zugeordnet. Um einen gleichmäßigen Fahrbahnzustand im Straßennetz zu erreichen, wurden der Teil der Wismutstraße zwischen Buswendeplatz und Schieferstraße sowie die Schieferstraße als Anbindung an das Gewerbegebiet Fritscheshof neu der Reinigungsklasse 3 zugeordnet. In der Innenstadt wird der Abschnitt der Kleinen Wollweberstraße zwischen An der Marienkirche und Dümperstraße von der Reinigungsklasse 6 (nur Winterdienst auf der Fahrbahn) in die Reinigungsklasse 2 (14-tägliche Reinigung und Winterdienst auf der Fahrbahn) umgestuft. Als Zufahrt zum Wohngebiet Steep wird die Tollenserstraße bis zur Redarierstraße neu in die Reinigungsklasse 3 aufgenommen. Nach 50 Straßen- und Wegegesetz M-V ist die Stadt zur Reinigung der Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage verpflichtet. Die Straßenbereiche der Lutizenstraße - zwischen Tollenserstraße und Fünfeichener Weg - und der Margeritenstraße - zwischen Mirabellenstraße und Beginn Grundstück 214/574 (zu Begonienstraße 19) - befinden sich außerhalb dieses Geltungsbereiches und werden deshalb in keine Reinigungsklasse mehr eingeordnet. Hier wird die Reinigung gemäß 4 Absatz 3 Nr. 2 Punkt f. der Straßenreinigungssatzung durchgeführt.

- 1-2. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Neubrandenburg über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) vom 19.12.05; Beschluss-Nr. 232/16/05 Artikel 1 - Änderung der Satzung Die Satzung der Stadt Neubrandenburg über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) vom 19.12.05 (veröffentlicht im Stadtanzeiger Nr.14 vom 28.12.05) wird wie folgt geändert: 1. In 4 Absatz 3 Nr. 2 Punkt a werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt: In Problemfällen kann unter Beachtung der örtlichen und klimatischen Bedingungen mit auftauenden Stoffen (Streusalz) gestreut werden. Der Einsatz von Asche ist verboten. 2. An 4 Absatz 3 Nr. 2 Punkt e werden folgende Sätze angefügt: In Problemfällen kann unter Beachtung der örtlichen und klimatischen Bedingungen mit auftauenden Stoffen (Streusalz) gestreut werden. Der Einsatz von Asche ist verboten. 3. Die Definition der Reinigungsklasse 5 wird in der Anlage zur Satzung wie folgt geändert: - tägliche Reinigung aller Straßenteile wird geändert in: - Reinigung aller Straßenteile 7 x in der Woche 4. Im Straßenverzeichnis werden an den Straßennamen folgende Veränderungen vorgenommen: Adlerstraße, nur die Buslinie zwischen Sperlingstraße und Fasanenstraße wird geändert in: Adlerstraße, zwischen Fasanenstraße und Ponyweg Bischofstraße wird geändert in: Bischofstraße, ohne Zufahrten zu Bischofstr. 5-11 und Bischofstr. 23-27 Lutizenstraße* wird geändert in: Lutizenstraße, zwischen Mirabellenstraße und Tollenserstraße Margeritenstraße wird geändert in: Margeritenstraße, zwischen B 96 Neustrelitzer Straße und Ende Grundstück Begonienstraße 19 Semmelweisstraße, zwischen Salvador-Allende-Straße bis Zufahrt Klinikum wird geändert in: Semmelweisstraße, zwischen Salvador-Allende-Straße, südliche Anbindung, und Einfahrt Klinikum Wismutstraße, bis einschließlich Buswendeplatz wird geändert in: Wismutstraße, einschließlich Buswendeplatz

- 2-5. Im Straßenverzeichnis wird die Zuordnung zu den Reinigungsklassen für folgende Straßen geändert: 2010 2011 Reini- Reini- Straßenname gungs- gungsklasse klasse Am Blumenborn, einschließlich Anbindung an die B 96 - Neustrelitzer Straße keine 6 Carl-von-Linné-Straße keine 6 Caspar-D.-Friedrich-Ring keine 6 Ebereschenstraße keine 6 Ernst-Lübbert-Straße keine 6 Feldstraße, zwischen Tilly-Schanzen-Straße und Woldegker Straße 1 3 Greifstraße, zwischen Heidenstraße und Straußstraße keine 3 Heidenstraße keine 3 Ihlenfelder Straße, zwischen Ravensburgstraße und Südstraße, keine Wohnstraßen 1 1 Ihlenfelder Straße, zwischen Südstraße und Ortsdurchfahrt 1 3 Kleine Wollweberstraße 6 2 Marie-Hager-Straße keine 6 Marktplatz keine 5 Parkstraße keine 6 Robinienstraße, keine Wohnstraßen keine 6 Rotbuchenring keine 6 Salvador-Allende-Straße, nur die Hauptstraße zwischen Juri-Gagarin- Ring und Robert-Koch-Straße 0 0 Salvador-Allende-Straße, nur die Hauptstraße zwischen Robert-Koch- Straße und Carlshöher Straße 0 3 Schieferstraße keine 6 Stavener Straße, zwischen Burgholzstraße und Ravensburgstraße keine 6 Steinstraße 1 3 Straußstraße keine 6 Tilly-Schanzen-Straße 1 3 Tollenserstraße, zwischen Lutizenstraße und Redarierstraße keine 6 Treptower Straße, zwischen Stargarder Straße und Dümperstraße 4 5 Ziegelbergstraße, zwischen Friedrich-Engels-Ring und Wilhelm-Külz- Straße 1 1 Ziegelbergstraße, zwischen Wilhelm-Külz-Straße und Katharinenstraße 1 3 Zum Gutshof, zwischen B 104 und Einfahrt Nr. 4 keine 6

- 3 - Artikel 2 - Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.05.11 in Kraft. Neubrandenburg, Dr. Paul Krüger Oberbürgermeister