Neues aus der Umweltberichterstattung in Thüringen (BUBE, Emissionskataster)

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Transkript:

Neues aus der Umweltberichterstattung in Thüringen (BUBE, Emissionskataster) Immissionsschutz: Wissenswertes und Neues Luft, Lärm am 26.10.2016 M.Sc. Philipp Schulz

Gliederung 13. BImSchV umfassendere Berichtspflichten ab dem Berichtsjahr 2016 11. BImSchV Notwendigkeit und Neuerungen Emissionskataster Veranlassung und Ausblick

1 13.BImSchV Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Feuerungsanlagen, einschließlich Gasturbinen- und Gasmotoranlagen sowie Gasturbinenund Gasmotoranlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen, mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden. (2) Diese Verordnung gilt nicht für folgende Feuerungsanlagen:... In Thüringen 13 GFA nach 13.BImSchV

25 13.BImSchV Jährliche Berichte über Emissionen (2) Bis einschließlich für das Berichtsjahr 2015 hat der Betreiber einer Anlage der zuständigen Behörde jährlich jeweils bis zum 31. Mai des Folgejahres für jede einzelne Anlage gemäß Absatz 1 Nummer 4, 6 und 9 zu berichten. 4.die Jahresgesamtemissionen, in Megagramm pro Jahr, an Schwefeloxiden, angegeben als Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, und Staub, angegeben als Schwebstoffe insgesamt, 6.den jährlichen Gesamtenergieeinsatz, in Terajoule pro Jahr, bezogen auf den unteren Heizwert, aufgeschlüsselt in die folgenden Brennstoffkategorien: a)steinkohle, b)braunkohle, c)biobrennstoffe, d)torf, e)andere feste Brennstoffe mit genauer Angabe der Bezeichnung des festen Brennstoffs, f)flüssige Brennstoffe, g)erdgas, h)sonstige Gase mit genauer Angabe der Bezeichnung des Gases, 9.die Angabe, ob die Feuerungsanlage Teil einer Raffinerie ist.

25 13.BImSchV Jährliche Berichte über Emissionen (1) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde erstmals für das Jahr 2016 und dann jährlich jeweils bis zum 31. Mai des Folgejahres für jede einzelne Anlage unter Beachtung der Aggregationsregeln nach 3 Folgendes zu berichten: 1.die installierte Feuerungswärmeleistung der Feuerungsanlage, in Megawatt, 2.die Art der Feuerungsanlage: Kesselfeuerung, Gasturbine, Gasmotor, Dieselmotor, andere Feuerungsanlage mit genauer Angabe der Art der Feuerungsanlage, 3.das Datum der Betriebsaufnahme und der letzten wesentlichen Änderung der Feuerungsanlage, einschließlich der Benennung der wesentlichen Änderung, 5.die jährlichen Betriebsstunden der Feuerungsanlage, 7.für Feuerungsanlagen, auf die 4 Absatz 4 anzuwenden ist, den Schwefelgehalt der verwendeten heimischen festen Brennstoffe und den erzielten Schwefelabscheidegrad, gemittelt über jeden Monat; im ersten Jahr der Anwendung von 4 Absatz 4 wird auch die technische Begründung dafür übermittelt, warum die Einhaltung der in 4 genannten Regel-Emissionsgrenzwerte nicht durchführbar ist, 8.für Feuerungsanlagen, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren nicht mehr als 1 500 Stunden pro Jahr in Betrieb sind, die Zahl der Betriebsstunden pro Jahr für das Berichtsjahr und die vorangegangenen vier Kalenderjahre,

1 11.BImSchV Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für genehmigungsbedürftige Anlagen mit Ausnahme der Anlagen, die in den folgenden Nummern des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973) genannt sind: 1.6; 1.8; 1.15; 1.16; 2.1; 2.14; 3.11; 3.13; 3.19; 3.22; 3.24; 3.25; 4.5; 4.9; 6.2.2; 7.1.1.2, 7.1.2.2, 7.1.3.2, 7.1.4.2, 7.1.5, 7.1.6, 7.1.7.2, 7.1.8.2, 7.1.9, 7.1.10 und 7.1.11; 7.2; 7.3.1.2 und 7.3.2.2; 7.4; 7.5.2; 7.11; 7.13; 7.14.2; 7.17.2; 7.18; 7.19; 7.20.2; 7.22.2; 7.23.2; 7.25; 7.26; 7.27.2; 7.28.1.2 und 7.28.2.2; 7.29.2; 7.30.2; 7.31.2.2 und 7.31.3.2; 7.32; 8.4; 8.5; 8.6; 8.9; 8.10; 8.11; 8.12; 8.13; 8.14; 8.15; 9.1 und 9.36; 10.1; 10.4; 10.15.1 und 10.15.2.2; 10.16; 10.17; 10.18; 10.25. 2 Gehören zu den von dieser Verordnung ausgenommenen Anlagen Teile oder Nebeneinrichtungen, die für sich gesehen unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, so ist eine Emissionserklärung nach 3 nur für diese Teile oder Nebeneinrichtungen abzugeben. 2008 in Thüringen 679 Anlagen nach 11.BImSchV Berichtspflichtig 2012 in Thüringen 733 Anlagen nach 11.BImSchV Berichtspflichtig 2016 in Thüringen: LIS-A BUBE?

2 Begriffsbestimmungen 3 Inhalt, Umfang und Form der Emissionserklärung 4 Erklärungszeitraum, Zeitpunkt der Erklärung, Erklärungspflichtiger 5 Ermittlung der Emissionen 6 Ausnahmen 7 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten) Anhang

Verordnung der Bundesregierung Drucksache 476/16 vom 24.08.16 Zur Umsetzung verschiedener europarechtlicher Vorgaben sind weitere Anpassungen der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) erforderlich. Im Einzelnen sind dies: die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (Industrieemissionsrichtlinie) und die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnungund Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung). Zur Vermeidung einer ungewollten Ausweitung der erklärungspflichtigen Anlagen sind in der Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV) Bezüge auf die 4. BImSchV zu berichtigen. Die Verordnung über Emissionserklärungen wird dahingehend geändert, dass der Umfang der erklärungspflichtigen Anlagen wieder dem vor dem 2. Mai 2013 geltenden Recht entspricht. Hierzu werden die Bezüge auf den Anhang 1 der 4. BImSchV entsprechend angepasst.

Werbung in eigener Sache BUBE-Workshop 11. BImSchV am 29.03.2017

http://www.thueringen.de/th8/klimaagentur/thg_emissionen/index.aspx

Thüringer Emissionskataster Emissionen nach Kreisen

Thüringer Emissionskataster Emissionen Rasterdarstellung

Thüringer Emissionskataster Emissionen Rasterdarstellung

Vielen Dank für die Aufmerksamkeit