- 1 - GEMEINDE Bühlertann - Landkreis Schwäbisch Hall - Satzung über den Kostenersatz bei Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr Bühlertann Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit 27 und 36 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg in der jeweils geltenden Fassung hat der Gemeinderat am 14. September 2011 folgende Satzung beschlossen: 1 Leistung ohne Kostenersatz Die von der Freiwilligen Feuerwehr Bühlertann zu leistende Hilfe bei Schadenfeuer (Bränden) und öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Einstürze, Unglücksfälle und dgl. verursacht sind, sowie der Schutz des Einzelnen und des Gemeinwesens vor hierbei drohenden Gefahren wird in der Gemeinde Bühlertann grundsätzlich unentgeltlich ausgeführt. Dasselbe gilt für die technische Hilfe zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohenden Notlagen ( 2 Abs. 1 Feuerwehrgesetz), zur Brandverhütung und zum vorbeugenden Brandschutz, ausgenommen der Feuersicherheitsdienst.
- 2-2 Leistungen gegen Kostenersatz (1) Kosten nach anliegendem Verzeichnis werden erhoben: 1. für den Feuersicherheitsdienst in Theatern, bei Versammlungen, Ausstellungen und auf Märkten, nicht jedoch für den vorbeugenden Brandschutz (z.b. Brandverhütungsschau) vom Veranstalter, 2. in den in 36 Feuerwehrgesetz genannten Fällen. (2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. 3 Berechnung der Kostensätze (1) Die Kostensätze werden nach dem als Anlage beigefügten Kostenverzeichnis und, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach Zeitaufwand, Art und Anzahl der in Anspruch genommenen Mannschaften und Geräte berechnet. (2) Bei Stundensätzen werden angefangene Stunden auf die nächste volle Stunde aufgerundet. Einzurechnen ist der Zeitaufwand für die Reinigung der Ausrüstungsgegenstände, Tagessätze werden für jeden angefangenen Tag berechnet. (3) Bei Einsätzen setzt sich der Kostenersatz zusammen aus: 1. den Personalkosten für die Feuerwehrangehörigen 2. den Ausrückekosten für die eingesetzten Fahrzeuge und Geräte 3. den Fahrtkosten für die von den Fahrzeugen zurückgelegte Wegstrecke vom Standort zum Einsatzort und zurück 4. den Betriebskosten für mechanische Fahrzeugeinrichtungen und Geräte am Einsatzort. Betriebsdauer ist die Zeit des Betriebes der mechanischen Fahrzeugeinrichtungen und der Geräte am Einsatzort. Bei den Betriebskosten für Kraftfahrzeuge ist der Kraftstoff- und Ölverbrauch, die Benützung kleiner Löschgeräte und sonstiger Ausrüstungsgegenstände, sowie die Instandsetzung und Reinigung der Geräte nach Rückkehr mit eingeschlossen. Bei außergewöhnlicher Beanspruchung, bei Beschädigung oder Zerstörung von Ausrüstungsgegenständen können Abnützungs- bzw. Wiederbeschaffungskosten bis zur Höhe des Zeitwertes der Geräte berechnet werden, soweit die Auslagen eindeutig und zweifelsfrei einer kostenersatzpflichtigen Leistung zuzuordnen sind.
- 3 - (4) Zusätzlich werden dem Kostenschuldner die Auslagen der Gemeinde für verbrauchte Materialien, Ersatzteile und sonstige Aufwendungen zum Selbstkostenpreis berechnet, zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlages von 10 %. (5) Entstehen besondere Kosten, die wegen ihrer Unüblichkeit nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind, so können diese zusätzlich erhoben werden. (6) Sofern der Kostenersatz eine unbillige Härte darstellen würde, kann von der Erhebung abgesehen werden. 4 Überlandhilfe nach 27 Feuerwehrgesetz (1) Bei Einsätzen in den Gemeinden Bühlerzell und Obersontheim i.s. von 1 dieser Satzung werden der hilfebedürftigen Gemeinde nur die Personalkosten nach den Stundensätzen gemäß 1 Ziffer 1 der Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Bühlertann berechnet Im letzteren Fall werden die tatsächlich höheren Kosten erhoben. (2) Sonstige Einsätze werden gemäß den Bestimmungen des 3 berechnet. 5 Entstehung und Fälligkeit des Kostenersatzes (1) Der Kostenersatz entsteht mit Beendigung der Leistung der Feuerwehr. (2) Der Kostenersatz ist 1 Monat nach Bekanntgabe des Kostenbescheides an den Kostenschuldner zur Zahlung fällig. 6 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am 01.10.2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die alte Satzung vom 17.05.2007 mit Änderung vom 11.12.2008 außer Kraft.
- 4 - Hinweis nach 4 Abs. 4 GemO: Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Satzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung dieser Satzung verletzt worden sind. Ausgefertigt: Bühlertann, 14. September 2011 Michael Dambacher - Bürgermeister - Bekanntmachungsvermerk: Die Neufassung der Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Bühlertann wurde im Amtsblatt Nr. 38 vom 22.09.2011 öffentlich bekannt gemacht. Bühlertann, 23.09.2011 Dambacher
- 5 - Anlage zur Satzung über den Kostenersatz bei Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr Bühlertann - Kostenverzeichnis - 1. Verrechnungssätze für Personalkosten: 1.1. für einen Angehörigen der Feuerwehr je Person und Stunde 1.2. Zuschlag bei Unfällen mit Öl oder sonstigen Stoffen 1.3. Feuersicherheitsdienst bei Ausstellungen, Veranstaltungen und Zirkussen je Mann und Stunde 1.4. Erfrischungszuschuss je Feuerwehrangehörigem bei länger als 4 Stunden Einsatzdauer 1.5. Für in Bereitschaft stehende, aber nicht abgerückte Feuerwehrangehörige je Person und Stunde 1.6. Verrechnungssätze für hauptberufliche Bauhoffacharbeiter 18,00 EUR 2,50 EUR 10,00 EUR 7,50 EUR 15,00 EUR 30,00 EUR 2. Grundvergütung für Fahrzeuge je Einsatz: 2.1. Löschfahrzeug LF 10/6 70,00 EUR 2.2. Mannschaftstransportwagen, Transportwagen o.ä. 25,00 EUR 2.3 Anhängeleiter 15,00 EUR 2.4. a) Traktor 25,00 EUR. b)traktor mit Anhänger 35,00 EUR
- 6-2.5 Bagger 45,00 EUR 2.6. Pumpfass 25,00 EUR 2.7. Kilometerpauschale LF 10/6 4,00 EUR 2.8. Kilometerpauschale MTW 1,00 EUR 3. Betriebskosten (je Stunde) 3.1. Stromaggregate 3.1.1. 9 kva tragbar 15,00 EUR 3.1.2 Lichtmast (in LF 10) eingebaut 10,00 EUR 3.2. Pumpen 3.2.1. Feuerlöschkreiselpumpe FP von LF 10 35,00 EUR 3.2.2. Tragkraftspritze PFPN 10-1000-1 25,00 EUR 3.2.3. Flüssigkeitssauger 15,00 EUR 3.2.4. elektrische Tauchpumpe 15,00 EUR 3.3. Rettungsgeräte und technische Geräte 3.3.1. Überdrucklüfter 20,00 EUR 3.3.2. Einmann-Motorsäge 20,00 EUR 3.3.3. Trennschleifmaschine 15,00 EUR 3.3.4. Spreizer SP 30/SP 40 30,00 EUR 3.3.5. Rettungsschere schwer 30,00 EUR 3.3.6. Rettungszylinder 25,00 EUR 3.3.7. Dampfstrahlgerät 30,00 EUR 3.3.8. Kalt-Hochdruckreiniger 15,00 EUR 3.3.9. Greifzug 10,00 EUR
- 7-3.3.10. Ölsperre je 10 lfm 10,00 EUR 3.3.11. Ölbinder und Entsorgung Materialk.+ 3.4. Feuerlöschgeräte 3.4.1. Schaumerzeuger 15,00 EUR 3.4.2. Behälter 5000 l pro Tag 30,00 EUR 3.4.3. Pulverlöscher Materialk. + 3.4.4. Kohlesäurelöscher Materialk. + 3.4.5. Wasserlöscher Materialk. + 3.4.6. Schaummittel Materialk. + 3.4.7 Saugschläuche pro Einsatz 2,50 EUR 3.4.8 Druckschläuche pro Einsatz 2,50 EUR 3.5. Schutzkleidung (inkl. Reinigung) 3.5.1. Wärmeschutzkleidung 15,00 EUR 3.5.2. Wathose 10,00 EUR 3.5.3. Insektenschutzanzug 10,00 EUR 3.5.4. Mineralölschutzkleidung 12,50 EUR 3.6. Insekten 3.6.1. Insekteneinsatz (ohne Personal- und Fahrzeugkosten, Schutzanzug) Materialk. +
- 8-4. Atemschutz 4.1. Benutzung eines Atemschutzgerätes einschl. Maske, Reinigung, Prüfung, Desinfektion und Befüllung 46,00 EUR 5. Sonstiges Verbrauchsmaterial 5.1 Sanitätsmaterial Materialk. + 5.2 Warn- und Messgeräte 10,00 EUR 5.3 Türöffnungswerkzeuge 4,00 EUR 5.4 Kleinwerkzeug / Reinigungsgerät /Handscheinwerfer 2,00 EUR 5.5 Verbrauchsmaterial allgemein (Folien, Batterien, etc.) pro Einsatz 10,00 EUR