Registrierkassenpflicht Wann bin ich davon betroffen? Herzlich Willkommen!

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Transkript:

Registrierkassenpflicht Wann bin ich davon betroffen? Herzlich Willkommen!

Inkrafttreten Registrierkassenpflicht 1.1.2016: Kassen- und Belegerteilungspflicht Einzelaufzeichnungspflicht Datenerfassungsprotokoll bei Nutzung einer Registrierkasse Exportfähigkeit des Datenerfassungsprotokolls 1.1.2017: Manipulationsschutz laut Registrierkassensicherheitsverordnung 2

Umsatzgrenzen 15.000 pro Jahr und Betrieb, davon mehr als 7.500 Barumsatz Barumsätze sind auch Zahlungen per Bankomat-/Kreditkarte, vergleichbare Zahlungsform, Annahme von Barschecks, Gutscheine, Bons, Geschenkmünzen, dgl. Kassenpflicht für Losungsermittlung durchlaufende Posten, vereinnahmt im Namen, auf Rechnung anderer nicht relevant 3

Erleichterungen lt. Barumsatzverordnung kalte Hände Regelung 30.000 Jahresumsatzgrenze betriebsbezogen (d.h. ist keine eigene Grenze für Umsätze im Freien, wenn daneben noch feste Betriebsstätte besteht) Kalte Händeregelung isd Barbewegungsverordnung wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe begünstigter Körperschaften ( Feuerwehrfeste ) Warenausgaben- und Dienstleistungsautomaten Gegenleistung pro Einzelumsatz max. 20 alle 6 Wochen Aufzeichnung der verkauften Ware monatliche Kassenentleerung und Aufzeichnung der Erlöse stattfinden 4

Erleichterungen lt. Barumsatzverordnung Webshops; keine Gegenleistung durch Bezahlung mit Bargeld Für die Fälle 1-3 gilt auch KEINE Belegerteilungspflicht! Losungsermittlung durch Kassasturz erlaubt (spätestens zu Beginn des nächstfolgenden Arbeitstages) Sonderfall mobile Gruppen : Erbringen Leistungen außerhalb der Betriebsstätte prinzipielle Kassenpflicht Beleg muss ausgestellt werden (inkl. Durchschrift) Erfassung in das System unmittelbar nach Rückkehr in Betriebsstätte 5

Belegpflicht: Jeder Kunde muss einen Beleg erhalten keine Unterscheidung zwischen Privaten und Unternehmer Der Kunde hat den Beleg entgegenzunehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten aufzubewahren keine Sanktionen bei Nichtmitnahme des Beleges vorgesehen 6

Belegbestandteile ab 2016 1. Bezeichnung des leistenden/liefernden Unternehmens 2. fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung des Geschäftsvorfalls einmalig vergeben werden 3. Tag der Belegausstellung 4. Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung 5. Betrag der Barzahlung 7

Belegbestandteile ab 2017 6. bei Verwendung der Signaturerstellungseinheit: Kassenidentifikationsnummer, Datum und Uhrzeit der Belegausstellung, Betrag der Barzahlung nach Steuersätzen getrennt, maschinenlesbarer Code (z.b. QR-Code) auch elektronischer Beleg möglich 8

Muster elektronische Signatur Signatur in OCR Signatur in QR Code Signatur als Link 9

Aufbewahrung und Durchschriften von Belegen Durchschrift oder sonstige Zweitschrift Speicherung auf Datenträger möglich bei zeitgleicher Erstellung mit Geschäftsfall 7 Jahre Aufbewahrungspflicht Ausnahmen bei Berechtigungsausweise (Fahrkarten, Eintrittskarten) 10

Manipulationsschutz ab 2017: jeder Barumsatzes muss kryptographische signiert sein Signaturerstellungseinheit muss Registrierkassensicherheitsverordnung entsprechen Achtung bei Drucker: muss in der Lage sein QR-Code oder Hashwert zu drucken Billigdrucker können zb nur max.9.999,99 drucken, keine alphanummerischen Zahlen möglich! 11

Zeitpunkt der Registrierkassenpflicht BEGINN der Registrierkassenpflicht Im 4. Monat nach Überschreiten der Umsatzgrenzen (Gesamtumsatz UND Barumsatz) Ab 1.1.2016 wenn Grenzen per 30.9.2015 überschritten sind ENDE der Registrierkassenpflicht Bei Unterschreiten der Umsatzgrenzen, wenn aufgrund besonderer Umstände absehbar ist, dass die Grenzen auch künftig nicht wieder überschritten werden -> ab Beginn des Folgejahres 12

Definition des elektronischen Aufzeichnungssystems lt. Bundesabgabenordnung elektronische Registrierkasse Kassensystem sonstiges elektronisches Aufzeichnungssystem (Kassenwaage, Taxameter) 13

staatliche Prämie 200 pro Kassensystem max. 30 pro Erfassungseinheit Anschaffung oder Umrüstung zw. 28.2.2015 und 1.1.2017 Kosten für Kassensystem oder Umrüstung vollständig absetzbar Prämie bei Abgabe der Steuererklärungen beantragbar Prämie wird FA-Konto gutgeschrieben, ist keine Betriebseinnahme, führt zu keiner Kürzung der Kosten sowohl für den Prämienanspruch als auch für die vollständige Absetzbarkeit ist der Zeitraum 28.2.15-1.1.17 relevant! 14

Finanzstrafen kein Kassensystem: vorsätzliche Verletzung der Verpflichtung zur Verwendung vorgeschriebener Registrierkassen ist eine Finanzordnungswidrigkeit -> Geldstrafen bis 5.000 möglich! systematische Manipulation: Aufzeichnungen oder Aufzeichnungssysteme, die automatisationsunterstützt geführt werden, durch Gestaltung oder Einsatz eines Programms, mit dessen Hilfe Daten verändert, gelöscht oder unterdrückt werden können, verfälscht. -> Strafen bis 25.000 möglich 15

Fragen Brauche ich eine Registrierkasse, wenn ich ein Paket zustelle und für einen Dritten das Geld für die Ware kassiere? (zb Kleintransporteur) Antwort: Die Paketzustellungen per Nachnahme fällt nicht unter die Registrierkassenpflicht, wenn es zwischen dem leistungserbringenden Unternehmen (Kleintransporteur) und dem zahlenden Abnehmer B keine unmittelbare Verknüpfung gibt. Unabhängig davon besteht eine Einzelaufzeichnungspflicht. Wenn der Fahrradboote Ware zustellt und bei Zustellung (für sich) auch gleich kassiert, wird das Verwenden einer Registrierkasse notwendig. 16

Fragen Ein Kleintransporteur kassiert für sich selbst bei Zustellung eines Paketes. Muss er eine Kassa mitführen? Antwort: Unternehmen, die ihre Lieferungen/Dienstleistungen außerhalb der Betriebsstätte erbringen, können ihren Kunden einen Papierbeleg (zb. Paragon) geben und müssen eine Kopie davon aufbewahren. Nach Rückkehr in die Betriebsstätte sind diese Umsätze jedoch ohne nötigen Aufschub in die Registrierkasse zu erfassen. 17

Quellen und Hilfe www.bmf.gv.at Steuerreformgesetz 2015/2016 Registrierkassensicherheitsverordnung RKW-V Barumsatzverordnung www.wkw.at Informationen unter Service Online Tool verfügbar ab 15.10.2015 ob und wann ich unter die Registrierkassenpflicht falle Tel: 01/514 50-1625 (Finanzpolitik) finanzpolitik@wkw.at 18