Statut. für die Schülerinnen- und Schüler-Vertretung. des Gymnasiums Schloss Plön

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Transkript:

Statut für die Schülerinnen- und Schüler-Vertretung des Gymnasiums Schloss Plön vom 04.2015 1 AUFGABEN DER SV Die Schülervertretung (SV)... (1) nimmt die Interessen der Schülerschaft wahr und partizipiert aktiv an schulischen Entscheidungsfindungsprozessen, (2) fungiert als Bindeglied zwischen Schülerschaft und Lehrerschaft bzw. Schulleitung, (3) bereichert das Schulleben u. a. durch Veranstaltungen auf: 1. kultureller Ebene (z.b. das Sommerfest), 2. sozialer Ebene (z.b. Unterstufen-, Mittelstufen- und Oberstufenfeten), 3. sportlicher Ebene (z.b. Sportturniere). (4) wählt alle 2 Jahre einen männlichen und einen weiblichen Verbindungslehrer 2 ÄMTER DER SV In der SV gibt es folgende Funktionsträger: (1) Schüler-Präsidium mit (2) einer Schülerpäsidentin oder einem Schülerpräsident sowie dem Stellvertreter/ der Stellvertreterin, (3) Klassensprecher sowie deren Stellvertreter, (4) Stufensprecher sowie deren Stellvertreter, (5) Schülervertreter auf der Schulkonferenz sowie deren Stellvertreter, (6) Schülervertreter auf den Fachkonferenzen sowie deren Stellvertreter. 3 ORGANE DER SV Der SV stehen folgende Kommunikations-, Beratungs- und Beschlussorgane zur Verfügung: (1) Schülerparlament als oberstes Organ (vgl. 4 (3) (im Folgenden als SP abgekürzt) (2) Mini-Schülerparlament (3) Arbeitskreise (im Folgenden als AK abgekürzt)

4 SCHÜLERPRLAMENT IM ALLGEMEINEN Das SP ist das oberste Organ der SV der Schule. (1) ZUSAMMENSETZUNG das SP setzt sich zusammen aus: 1. dem Schüler-Präsidium, 2. einem Klassensprechern pro Klasse, 3. den Stufenvertretern, 4. den Antragstellern, 5. den zur Wahl stehenden Kandidaten. 6. Gästen (2) AUFGABEN Die Funktion des SP besteht im Informationsaustausch, in der Meinungsbildung, der Wahl von Delegierten sowie der Beschlussfassung über Projekte. Das SP... 1. berät sich zu aktuellen schulischen Themen, 2. beratschlagt über Themen der Schulkonferenz und der Fachkonferenzen, 3. wählt die Vertreter für die Schulkonferenz und für die Fachkonferenzen und die Verbindungslehrer ( 7) 4. wählt das neue Präsidium ( 8) 5. beschließt die Finanzierung und Durchführung von eigenen Projekten 6. beschließt Statutänderungen mit 2/3 Mehrheit. (3) DURCHFÜHRUNG Das Schülerparlament wird vom Präsidium vorbereitet und geleitet. Das Präsidium ist Sitzungsvorsitzender und mit dem SV- Statut sehr gut vertraut. Das Präsidium beruft auf Antrag von 1/3 der SV-Versammlung oder nach eigenem Ermessen die nächste SV-Sitzung. Es findet mindestens eine SV-Versammlung pro Schulhalbjahr statt. Das Präsidium führt das Protokoll der Sitzung. Das Protokoll der SV-Versammlung wird in den folgenden 3 Werktagen öffentlich am SV- Brett ausgehangen und auf die SV- Homepage gestellt. (4) BESCHLUSSFÄHIGKEIT Zu Beginn der SV-Versammlung wird die Anzahl der Stimmberechtigten förmlich festgestellt. Die SV- Versammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend sind (5) STIMMRECHT Die Klassensprecher haben jeweils eine Stimme. Die Jahrgangsvertreter haben jeweils eine Stimme gemeinsam. Die Präsidentin/ der Präsident hat eine Stimme. Alle anderen Anwesenden haben kein Stimmrecht. (6) WAHLMODALITÄTEN Beschlüsse werden soweit nicht anders im 4 des SV-Statuts geregelt - mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Es wird mittels sichtbaren Hebens eines Stimmzettels gewählt. Stimmengleichheit und eine Mehrheit an Enthaltungen führen zur Verschiebung auf die nächste SV- Versammlung. Antragsteller und Wahlkandidaten müssen anwesend sein. Im Fall der begründeten

Abwesenheit müssen sie beim Präsidium entschuldigt sein und ihren Antrag bzw. ihre Wahlbereitschaft schriftlich formuliert und bei diesem abgegeben haben. 5 GESCHÄFTSORDNUNG DES SP (1) SITZUNGSVORSITZ Die Präsidentin/ der Präsidenten oder die Vertreterin oder der Vertreter ist gleichsam der Sitzungsvorsitzende des Schülerparlamentes. Sie/ er organisiert die Vorbereitung der Versammlung und leitet die Zusammenkunft und achtet auf die Einhaltung der Geschäftsordnung, entscheidet, wann Störungen des Sitzungsbetriebes vorliegen und übt das Hausrecht aus. (2) TAGESORDNUNG Die Tagesordnung bzw. Änderungen und Erweiterungen werden mit einfacher Mehrheit verabschiedet. (3) SITZUNGSORDNUNG 1. Wortmeldungen sind durch Handzeichen an den Sitzungsvorsitzenden zu richten. Das Rederecht hat ausschließlich derjenige, dem es vom Sitzungsvorsitzenden erteilt worden ist. 2. Die/ der Sitzungsvorsitzende führt ggf. eine Rednerliste bzw. lässt sie vom Beisitzer führen. 3. Zur Aufrechterhaltung der Sitzungsordnung besitzt der Sitzungsvorsitzende das Recht, massive oder wiederholte Störungen mit Ermahnungen zu sanktionieren. Diese werden mit Nennung des Namens im Protokoll vermerkt. Die 3. Ermahnung führt automatisch zum Sitzungsausschluss 4. Eine Störung bzw. destruktives Verhalten besteht z.b.: 1. in Zwischenrufen und in der Missachtung des Rederechts, 2. in beleidigenden verbalen oder nonverbalen Äußerungen, 3. in despektierlichem Verhalten gegenüber dem Sitzungsvorsitz, 4. im unerlaubten Verlassen des Sitzungsraumes. (4) ANTRÄGE a. Anträge können jederzeit von jedem Mitglied der Sitzung gestellt werden. Sie werden vom Antragssteller kurz begründet. b. Ein Antrag wird dem Sitzungsvorsitzenden dadurch signalisiert, dass beide Zeigefinger erhoben werden. c. Wird ein Antrag gestellt, so dürfen noch je 3 Sitzungsteilnehmer für und 3 gegen diesen Antrag sprechen. Anschließend ist sofort über den Antrag abzustimmen. (5) ANTRÄGE a. Nach Schluss der Debatte/Aussprache lässt der Sitzungsvorsitzende den Antrag im Originalwortlaut vom Protokollanten vorlesen und stellt ihn erst dann zur Abstimmung. Sind mehrere ähnliche Anträge gestellt worden, wird zunächst der weitestgehendste Antrag abgestimmt. In Zweifelsfällen entscheidet der Sitzungsvorsitzende über die Reihenfolge der Abstimmung.

b. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, wenn nicht per GO-Antrag geheime Wahl vorgeschrieben worden ist. c. Der Vorsitzende stellt förmlich fest, mit welchem Abstimmungsergebnis der Antrag angenommen oder abgelehnt wurde. Er kontrolliert, dass der Originalwortlaut des Antrages und das exakte Abstimmungsergebnis im Protokoll vermerkt werden. d. Ein angenommener Antrag gilt ebenso wie die Ablehnung eines Antrages für die Dauer einer Legislaturperiode. e. Ein bereits abgestimmter Antrag darf im laufenden Schuljahr nur dann erneut zur Wahl gestellt werden, wenn die stimmberechtigten Mitglieder mit ⅔-Mehrheit zunächst formal feststellen, dass sich die dem Antrag zugrunde liegende Sachlage entscheidend geändert hat.

6 KONSTITUIERUNG DER SV Zu Beginn des Schuljahres konstituiert sich die SV in der in 6-9 dargelegten chronologischen Reihenfolge neu. Bis zur Neuwahl des Präsidiums führt das amtierende Präsidium die Arbeit fort und bleibt im SP stimmberechtigt. 7 KLASSENSPRECHER (1) ORGANISATION DER WAHLEN In den ersten 4 Wochen des Schulhalbjahres werden in allen Klassen zwei gleichberechtigte Klassensprecher (je eine Junge und ein Mädchen) gewählt. Die Wahl wird von dem Klassenlehrer in geheimer Wahl geleitet und durchgeführt. Die Wahl wird als Mehrheitswahl durchgeführt. Der Klassensprecher sowie die Klassensprecherin werden in einem Wahlgang bestimmt. Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt, danach entscheidet das Los. Die Klassensprecher werden für die Zeit des gesamten laufenden Schuljahres gewählt. (2) AUFGABEN DER KLASSENSPRECHER 1. Die wichtigste Aufgabe der Klassensprecher ist es, die Anliegen ihrer Mitschüler vor den Lehrkräften und in den Gremien der SV zu vertreten. Sie können das Präsidium, die Schulleiterin oder die Verbindungslehrer kontaktieren. Die Aufgabe der Klassensprecher darf nicht als Position zur Vollziehung eventueller disziplinären Maßnahmen zur Unterstützung des Lehrers gegen Mitschüler gesehen werden. Auch Lehrer haben nicht das Recht, die Klassensprecher zur Ausführung dieser Aufgaben zu animieren oder verpflichten. Die Klassensprecher haben die Klasse oder den Jahrgang zu vertreten und sich nicht gegen die Gruppe zu stellen. 2. Die wichtigste Aufgabe der Klassensprecher ist es, ihre Klassen und Jahrgänge über die aktuelle SV- Aktivität und Nachrichten der Klassenleitung zu informieren. 3. Sie sind verpflichtet, an den Sitzungen der Gremien, für die sie gewählt wurden, teilzunehmen.

8 DAS 1. SCHÜLERPARLAMENT IM JAHR (1) ORGANISATION Das amtierende Präsidium stimmt mit den Verbindungslehrern einen Termin bis zur 5. Schul-Woche für das 1. Schülerparlament ab. Auf dem 1. Schülerparlament finden sämtliche Wahlen statt. (2) AUFGABEN DES 1. SCHÜLERPARLAMENTES Das 1. Schülerparlament erfüllt im Einzelnen folgende Aufgaben: 1. Informationsaustausch über die zur Verfügung stehenden Kandidaten für das Amt des Verbindungslehrers, beziehungsweise das Hinweisen auf das weitere Ausüben des Amtes durch den amtierenden Lehrer bedingt durch die zweijährige Legislaturperiode, 2. Jeweils Erläuterung der Funktionen und Pflichten des Schüler-Präsidiums, der Fachkonferenz- und Schulkonferenzvertretern. 3. Wahl des neuen Schüler-Präsidiums der Vertrauenslehrer der Vertreter für die Schulkonferenz sowie deren Stellvertreter, der Vertreter für die Fachkonferenzen sowie deren Stellvertreter, (3) WAHL DER VERTRETER FÜR DIE SCHULKONFERENZ Sie vertreten die Interessen, Wünsche und Vorstellungen der Schülerschaft auf der Schulkonferenz und besitzen ein hohes Maß an Entscheidungsmitbestimmung, da sie auf der Schulkonferenz den gleichen Stimmenanteil besitzen wie auch jeweils die Lehrer- und die Elternschaft. Das Präsidium schlägt eine Liste mit 10 Kandidatinnen und Kandidaten vor, die in der Sitzung verändert werden kann. Die Kandidaten müssen nicht den Organen der SV (s. 3) entstammen - es können auch Schüler kandidieren, die kein Mandat besitzen. Alle Kandidaten müssen mindestens die 8. Klassenstufe erreicht haben und persönlich bei der Wahl anwesend sein. Die 10 Schülervertreter für die Schulkonferenz sowie deren jeweilige Stellvertreter werden mit einfacher Mehrheit gewählt. Die für die Schulkonferenz gewählten Vertreter bzw. ihre Stellvertreter sind zur Teilnahme an den SV-Versammlungen verpflichtet. Ist ein Schülervertreter verhindert, stellt er sicher, dass sein Vertreter auch das Mandat auf der Schulkonferenz übernimmt. (4) WAHL DER VERTRETER FÜR DIE FACHKONFERENZEN Die Delegierten für die Fachkonferenzen vertreten die Interessen, Wünsche und Vorstellungen der Schülerschaft auf den entsprechenden Versammlungen. Sie haben Sitz-, Rede- und Antragsrecht und nutzen dieses z. B. in Entscheidungsfindungsprozessen bzgl. der Anschaffung neuer Lehrmaterialien oder auch der Ausgestaltung der Lerninhalte. Die SV-Versammlung wählt 2 Delegierte pro Fachschaft mit einfacher Mehrheit. Das Präsidium schlägt eine Liste mit 10 Kandidatinnen und Kandidaten vor, die in der Sitzung verändert werden kann. Die Kandidaten müssen nicht den Organen der SV (s. 3) entstammen - es können auch Schüler kandidieren, die kein Mandat besitzen. Alle Kandidaten müssen mindestens die 8. Klassenstufe erreicht haben und persönlich bei der Wahl anwesend sein. Die für die Fachkonferenzen gewählten Vertreter bzw. ihre Stellvertreter sind zur Teilnahme an den SV-Versammlungen verpflichtet.

(5) WAHL DES VERBINDUNGSLEHRERS Die Verbindungslehrkräfte werden alle 2 Jahre ohne Anwesenheit einer Lehrkraft gewählt. Das Präsidium schlägt eine Liste mit je 5 Kandidatinnen und Kandidaten vor, die in der Sitzung verändert werden kann und über deren Reihenfolge mit einfacher Mehrheit abgestimmt wird. (6) DOKUMENTATION DER GEWÄHLTEN VERTRETER Das Präsidium der Sitzung hält den vollen Namen, die Klasse/den Jahrgang sowie die Kontaktadressen (inkl. Telefonnummer und E-mail) aller Gewählten fest.

9 PRÄSIDIUM MIT PRÄSIDENTIN/ PRÄSIDENT (1) BEDINGUNGEN FÜR DIE WAHL ZUM SCHÜLER-PRÄSIDIUM Es können sich ausschließlich Teams von 3-4 Kandidaten zur Wahl stellen. Alle Kandidaten müssen mindestens in der 10. Klasse sein. (2) DURCHFÜHRUNG DER WAHL Die Vorstellung der Teams und die Wahl erfolgt am Ende des 1. Schülerparlamentes. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Die Stimmen werden von den Verbindungslehrern und von für unabhängig befundenen Schülern, die von den Verbindungslehrern dazu beauftragt wurden, ausgezählt. Das Wahlergebnis wird unmittelbar nach der Auszählung durch Aushang am schwarzen Brett bekannt gegeben. (3) WAHL PRÄSIDENTIN/ PRÄSIDENT Das Präsidium wählt mit einfacher Mehrheit eine Präsidentin/ einen Präsidenten sowie eine Vertreterin oder Vertreter. Das Wahlergebnis wird durch Aushang am schwarzen Brett bekannt gegeben. (4) AUFGABEN UND RECHTE Das neue Präsidium 1. tritt sein Amt erst am Ende des 1. Schülerparlamentes an 2. trägt ein hohes Maß an Verantwortungs- und Pflichtbewusstsein. 3. ist auf Seiten der Schülerschaft der Informations- und Organisationsmittelpunkt der Schule. 4. Es entsendet eine abgeordnete Person in das Landesschülerparlament. Die Präsidentin/ der Präsident 5. führt und koordiniert das SV-Team und die SV- Mitglieder, delegiert Aufgaben und stellt sicher, dass übertragene Aufgaben rechtzeitig und zuverlässig wahrgenommen werden. 6. kann auch ohne Mandat an den Fachkonferenzen und der Schulkonferenz teilnehmen. 7. setzt die Beschlüsse der Schülervertretung um. Sie/ er ist für die sachliche Erledigung der Aufgaben verantwortlich. Die Verantwortung kann ggf. an andere SV-Mitglieder für Projekte im Voraus übertragen werden. 8. hat das Recht, Klassensprecher, sowie Stufensprecher von der Schülervertretung auszuschließen, wenn diese ihre Aufgaben nicht erfüllen und das SP dieser Maßnahme mit 2/3 Mehrheit zustimmt. 9. Der Schülersprecher darf zeitlich dringende Entscheidungen auch ohne Zustimmung des SP treffen. (5) ABWAHL DES PRÄSIDIUMS Auf begründeten Antrag hin kann ein Misstrauensvotum gegen das amtierenden Präsidium initiiert werden. Ein solcher Antrag kann von jedem Mitglied des SP gestellt werden, nachdem die Unterschriften von mindestens 40% der Schülerschaft gesammelt wurden. Die Abwahl des Schülersprechers bedarf einer 2/3-

Mehrheit des SP. Die Neuwahl eines Präsidiums wird dann auf einem SP erfolgen das durch die Verbindungslehrer einberufen und geleitet wird.

1 AUFGABEN DER SV...1 2 ÄMTER DER SV...1 3 ORGANE DER SV...1 4 SCHÜLERPRLAMENT IM ALLGEMEINEN...2 (1) ZUSAMMENSETZUNG...2 (2) AUFGABEN...2 (3) DURCHFÜHRUNG...2 (4) BESCHLUSSFÄHIGKEIT...2 (5) STIMMRECHT...2 (6) WAHLMODALITÄTEN...2 5 KONSTITUIERUNG DER SV...5 6 KLASSENSPRECHER...5 (1) ORGANISATION DER WAHLEN...5 (2) AUFGABEN DER KLASSENSPRECHER...5 7 DAS 1. SCHÜLERPARLAMENT IM JAHR...6 (1) ORGANISATION...6 (2) AUFGABEN DES 1. SCHÜLERPARLAMENTES...6 (3) WAHL DER VERTRETER FÜR DIE SCHULKONFERENZ...6 (4) WAHL DER VERTRETER FÜR DIE FACHKONFERENZEN...6 (5) WAHL DES VERBINDUNGSLEHRERS...7 (6) DOKUMENTATION DER GEWÄHLTEN VERTRETER...7 8 PRÄSIDIUM MIT PRÄSIDENTIN/ PRÄSIDENT...8 (1) BEDINGUNGEN FÜR DIE WAHL ZUM SCHÜLER-PRÄSIDIUM...8 (2) DURCHFÜHRUNG DER WAHL...8 (3) WAHL PRÄSIDENTIN/ PRÄSIDENT...8 (4) AUFGABEN UND RECHTE...8 (5) ABWAHL DES PRÄSIDIUMS...8 9 GESCHÄFTSORDNUNG DES SP...3 (1) SITZUNGSVORSITZ...3 (2) TAGESORDNUNG...3 (3) SITZUNGSORDNUNG...3 (4) ANTRÄGE...3 (5) ANTRÄGE...3