Vorlage Stadtwerke 253/2014 Eigenbetrieb Stadtwerke Geschäftszeichen: 81-815.120 Bei 27.11.2014 Gemeinderat 10.12.2014 öffentlich Beschluss Thema Anpassung der Wassergebühren und Änderung der Wasserversorgungssatzung Beschlussantrag 1) Die Verbrauchsgebühr wird ab 01.01.2015 auf 2,24 je cbm festgesetzt. 2) Der Gemeinderat beschließt folgende Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung - WVS) der Stadt Ostfildern Der Gemeinderat der Stadt Ostfildern hat in der Sitzung am 10.12.2014 aufgrund von 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in der jeweils geltenden Fassung folgende Satzung beschlossen: 1 Änderung der Wasserversorgungssatzung Die Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung - WVS) der Stadt Ostfildern vom 10.12.1997, zuletzt geändert am 20.11.2013, wird wie folgt geändert: 12 erhält folgende Fassung: 12 Zutrittsrecht Der Wasserabnehmer hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Stadtwerke, im Rahmen des 44 Abs. 6 Wassergesetz für Baden-Württemberg und des 99 der Abgabenordnung, den Zutritt zu seinen Räumen und zu den in 24 genannten Einrichtungen, zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtung, zur Wahrnehmung sonsti-
- 2 - ger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung, insbesondere zur Ablesung, zum Austausch der Messeinrichtungen (Wasserzähler) oder zur Ermittlung der Grundlagen für die Gebührenbemessung erforderlich ist. 42 erhält folgende Fassung: 42 Verbrauchsgebühren (1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge ( 43) berechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter 2,24. (2) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Verbrauchsgebühr pro Kubikmeter 2,24. (3) Zu diesen Gebühren tritt noch die Umsatzsteuer ( Mehrwertsteuer ) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe. 45 erhält folgende Fassung: 45 Entstehung der Gebührenschuld (1) In den Fällen der 41 und 42 Abs. 1 entsteht die Gebührenschuld für ein Kalenderjahr mit Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum). Endet ein Benutzungsverhältnis vor Ablauf des Veranlagungszeitraums, entsteht die Gebührenschuld mit Ende des Benutzungsverhältnisses. (2) In den Fällen des 40 Abs. 1 Satz 2 entsteht die Gebührenschuld für den bisherigen Anschlussnehmer mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendermonats, für den neuen Anschlussnehmer mit Ablauf des Kalenderjahres. (3) In den Fällen des 42 Abs. 2 entsteht die Gebührenschuld mit der Beendigung der Baumaßnahme, spätestens mit Einbau einer Messeinrichtung nach 21. (4) In den Fällen des 44 entsteht die Gebührenschuld mit Beginn der Bauarbeiten. (5) Die Gebührenschuld gemäß 41 und 42 ruht auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht als öffentliche Last ( 13 Abs. 3 i.v. mit 27 KAG). 2 Inkrafttreten Die Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft. gez. Bolay gez. Lechner gez. Assenmacher Oberbürgermeister Kaufm. Werkleiter Techn. Werkleiter Erster Bürgermeister Bürgermeister
- 3 - Erläuterungen 1) Verbrauchsgebühren 2015 Die Verbrauchsgebühren wurden zuletzt durch Gemeinderatsbeschluss vom 20.11.2013 (Vorlage 201/2013) ab 1.01.2014 auf 2,20 Euro pro Kubikmeter Wasser festgesetzt. Bei der Erstellung des Wirtschaftsplans 2015 waren die Bezugspreise der Wasserlieferanten (Stadtwerke Esslingen, Filderwasserversorgung und EnBW) noch nicht bekannt. Es wurde eine durchschnittliche Gebührenerhöhung von 3 Cent je Kubikmeter Wasser eingeplant. Bei einer Bezugsmenge von 1.833.000 m³ waren Kosten von 1.595.000 zu erwarten. Bei einer voraussichtlichen Verkaufsmenge von 1.731.000 m³ konnte bei einer unveränderten Verbrauchsgebühr von 2,20 je m³ ein ausgeglichenes Ergebnis erwartet werden, wodurch sich keine Notwendigkeit einer Gebührenanpassung ergab. Nach einer Pressemitteilung der Bodensee-Wasserversorgung ist vom Land Baden- Württemberg eine Erhöhung des Wasserpfennigs von 5,1 Cent auf 8,1 Cent je Kubikmeter geplant. Zusammen mit einem erhöhten Umlagebedarf wird die Bodensee-Wasserversorgung deshalb ihre Preise um 4,5 Cent oder 8,7 % erhöhen. Diese Preiserhöhung werden unsere Lieferanten in unterschiedlichem Umfang an uns weiterberechnen. Die Stadtwerke Esslingen haben eine Preiserhöhung um 7,4 Cent oder 8,6 % angekündigt, die Filderwasserversorgung eine Erhöhung um 4 Cent. Zusammen mit einer erwarteten Preiserhöhung durch die EnBW ist mit Mehrkosten von ca. 65.000 Euro zu rechnen. Zur Finanzierung dieser Mehrkosten ist eine Erhöhung der Wassergebühr um 4 Cent notwendig. Es wird deshalb vorgeschlagen die Wassergebühren von 2,20 Euro auf 2,24 Euro je m³ zu erhöhen. Bei einem durchschnittlichen persönlichen Wasserverbrauch von 45 m³ im Jahr bedeutet diese Erhöhung eine Mehrbelastung von 1,93 jährlich (einschl. Umsatzsteuer) oder 16 Cent monatlich pro Person. 2) Wassergebühren als öffentliche Lasst In der Wasserversorgungssatzung sollte geregelt werden, dass die Wassergebühren auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht als öffentliche Last ruhen. Die Ermächtigung hierzu steht im Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg. Die Einordnung einer öffentlichen Abgabe als öffentliche Grundstückslasten bringt bei der Vollstreckung von Forderungen folgende Vorteile: Im Insolvenzverfahren gibt es in diesen Fällen ein Absonderungsrecht für Forderungen, welche als öffentliche Last in Rangklasse 3 eingeordnet werden. Die Absonderung ist ein Begriff aus dem Insolvenzrecht, der die gesonderte Befriedigung eines Gläubigers außerhalb des eigentlichen Insolvenzverfahrens aufgrund eines ihm zustehenden Sicherungsrechts zum Inhalt hat. Bei Zwangsversteigerungsverfahren haben Forderungen der öffentlichen Lasten ein zeitlich befristetes Vorrecht auf zwei Jahre. Bei einer öffentlichen Grundstückslast haftet das Grundstück unmittelbar für die Forderungen. Die Forderungen werden in der Rangklasse 3 eingeordnet und nicht in der ansonsten für die übrigen Forderungen geltenden Rangklasse 5. Falls die Wassergebühren nicht als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen, werden sie automatisch der ungünstigeren Rangklasse 5 zugesprochen. Hier kann oft nicht mit einer Befriedigung der Ansprüche gerechnet werden und es kommt zu Forde-
- 4 - rungsausfällen, weil die dinglichen Rechte (Grundschulden, Hypotheken u. a.) in Rangklasse 4 vorgehen. Aus den erwähnten Gründen wird der Gemeinderat um die entsprechende Änderung der Wasserversorgungssatzung gebeten. 3) Änderung des Wassergesetzes Im Jahr 2014 erfolgte eine Änderung des Wassergesetzes für Baden Württemberg mit dem auch die Paragraphenreihenfolge geändert wurde. Soweit die Wasserversorgungssatzung auf das Wassergesetz verweist ist deshalb die Satzung an die geändert Paragraphenreihenfolge anzupassen. Das Zutrittsrecht ist jetzt in 44 Abs. 6 Wassergesetz geregelt (früher 43 Abs. 5 Wassergesetz). Anlagen: 1. Kalkulation der Verbrauchs- und Grundgebühren 2. Vergleichszahlen Wasser- und Abwassergebühren Finanzielle Auswirkungen Produkt- / Auftragssachkonto: Wirtschaftsplan der Stadtwerke Ostfildern: Mehrausgaben/-einnahmen Die weitere Satzungsänderung verbessert die Vollstreckung der Wasserversorgungsgebühren. Kostenart bzw. Investition Einzahlungen/ Erträge in Auszahlungen/ Aufwendungen in einmalig 65.000 65.000 jährlich Finanzierung durch Haushaltsmittel Überplanmäßige Auszahlungen Deckung über- und außerplanmäßiger Auszahlungen Ermächtigungsrest Außerplanmäßige Auszahlungen
Gebührenkalkulation Wasser 2015 Anlage 1 I. Grundgebühr 1. Zählerkosten Materialaufwand 33.000 Personalkosten 103.200 Sach- und Verwaltungskosten 30.340 Zwischensumme 166.540 abz. Anteil Abwasser 50% -83.270 Gebührenbedarf für Zählergebühr 83.270 2. Fixe Kosten anteilige fixe Kosten der Wasserversorgung (Max. 25%) (7,0%) 127.930 Gebührenbedarf für Grundgebühr 211.200 Anzahl Wasserzähler (gewichtet) 8.000 26,40 II. Verbrauchsgebühren 1. Betriebsausgaben (ohne Zählerkosten) Fixe Kosten Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe 342.600 Personalaufwand 870.700 Abschreibungen/Zinsen 467.000 Steuern 61.500 Sonst. betriebliche Aufwendungen 241.500 abz. Zählerkosten -166.540 1.816.760 Variable Kosten Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe (Wasserbezug) 1.660.000 Konzessionsabgabe 450.000 3.926.760 Eigenkapitalverzinsung (4,50%) 364.000 Gesamtkosten 4.290.760 2. Betriebseinnahmen Bauwasser 10.000 Auflösung pass. Ertragszuschüsse 94.500 Arbeiten für Dritte 50.000 Andere aktivierte Eigenleistungen 40.000 sonstige Erträge ohne Anteil Einzug Abwassergeb. 86.730 Betriebseinnahmen gesamt -281.230 Gebührenbedarf 4.009.530 abz. fixe Kosten, die über Grundgebühr gedeckt werden -127.930 durch Verbrauchsgebühr zu decken 3.881.600 Wassermenge 1.731.000 cbm Notwendige Gebühr 2,24 1
III. Gebührenvorschlag 1. Grundgebühr Nenngröße Anzahl Wasserzähler Gewichtung Anzahl gewichtet kostendeckende Gebühr vorgeschlagene Gebühr vorauss. Gebühreneinn. 3/5 cbm 6.700 1 6.700 26,40 26,40 176.880,00 12 cbm 340 2 680 52,80 52,80 17.952,00 20 cbm 52 3 156 79,20 79,20 4.118,40 50 cbm 16 17 272 448,80 448,80 7.180,80 80 cbm 6 20 120 528,00 528,00 3.168,00 100 cbm 3 24 72 633,60 633,60 1.900,80 7.117 8.000 211.200,00 Kosten 211.200,00 Kostendeckungsgrad 100% 2. Verbrauchsgebühren kostendeckende Gebühr (einschl. einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung): 2,24 vorgeschlagene Gebühr 2,24 Gebühreneinnahmen bei 1.731.000 cbm Wasser 3.877.440,00 2
Wasser- und Abwassergebühren 2014 Anlage 2 Stadt Wasser Grundgebühr Wasser Abwasser 4-Personen- Haushalt Euro/cbm netto Euro/cbm brutto monatl. brutto Schmutzwasser Euro/cbm Niederschlagswasser Euro/qm Ø 150 cbm Jahresverbrauch, 150 qm versiegelt Stuttgart 2,39 2,56 3,86 1,64 0,66 775,32 Esslingen 1,85 1,98 7,49 2,29 0,77 845,88 Filderstadt 2,16 2,31 2,19 1,80 0,72 750,78 Kirchheim 1,99 2,13 2,35 1,80 0,51 694,20 Leinfelden-Echterdingen 2,11 2,26 2,03 1,85 0,50 715,86 Nürtingen 1,95 2,09 2,68 1,83 0,62 713,16 Denkendorf 1,50 1,60 0,96 1,40 0,53 541,02 Neuhausen 1,95 2,09 1,29 1,20 0,35 561,48 Ostfildern 2,20 2,35 2,35 1,56 0,52 693,30 Ostfildern 2015 geplant 2,24 2,40 2,35 1,56 0,52 699,72 Landesdurchschnitt 2014 1,88 2,01 2,80 1,90 0,45 687,60 Durchschnittliche jährliche Kosten einer vierköpfigen Familie 2014 900 800 700 600 500 400 300 200 100 0 Quelle: Stat. Landesamt, KAG-Umfrage Gemeindetag, Internet-Seiten der Städte Spätere Gebührenerhöhungen der Nachbarkommunen sind nicht berücksichtigt