Brandsicherheitswache

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Transkript:

Brandsicherheitswache Markus Haßler, Lbz. Wadrill

Gesetzliche Regelungen Versammlungsstättenverordnung 41 Brandsicherheitswache, Sanitäts- und Rettungsdienst (1) Bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren hat die Betreiberin oder der Betreiber eine Brandsicherheitswache einzurichten. (2) Bei jeder Veranstaltung auf Großbühnen sowie Szeneflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche muss eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr anwesend sein. Den Anweisungen der Brandsicherheitswache ist zu folgen. Eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr ist nicht erforderlich, wenn die für den Brandschtz zuständige Dienststelle dem Betreiber bestätigt, dass er über eine ausreichende Zahl ausgebildeter Kräfte verfügt. Die die Aufgaben der Brandsicherheitswache übernehmen. (3) Veranstaltungen mit voraussichtlich mehr als 5.000 Besucherinnen und Besucher sind der für den Sanitäts- und Rettungsdienst zuständigen Behörde rechtzeitig anzuzeigen. 2

Gesetzliche Regelungen SBKG 3; Abs. 4 (4) Den Gemeinden obliegen insbesondere folgende Aufgaben: 1. Errichtung und Unterhaltung der für die Feuerwehr notwendigen Bauten, 2. Sicherstellung der örtlichen Alarmierungseinrichtungen der Feuerwehr, 3. Sicherung einer dem örtlichen Bedarf angemessenen Löschwasserversorgung, 4. Durchführung der Gefahrenverhütungsschau und anderer Brandverhütungsmaßnahmen, 5. Erlass einer Brandschutzsatzung, 6. Förderung der Brandschutzerziehung. 3

Gesetzliche Regelungen SBKG 36 Die für die Gefahrenverhütungsschau zuständigen Behörden (Ortspolizeibehörde) sollen bei Veranstaltungen, bei denen im Falle eines Brandes, Explosion oder eines sonstigen Gefahr bringenden Ereignisses eine größere Anzahl von Menschen gefährdet werden kann, vom Veranstalter oder von der Veranstalterin verlangen, dass eine Brandsicherheitswache und eine Sanitätswache (Sicherheitswache) eingerichtet werden sowie deren Art und Umfang bestimmen. Der Veranstalter oder die Veranstalterin trägt die Kosten. Das Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt, Verwaltungsvorschriften über die Durchführung der Sicherheitswache zu erlassen. 4

Zuständigkeiten Zuständige Behörde ordnet an. Gemeinde o. Stadt stellt bereit. Leiter der Feuerwehr organisiert. 5

Mindestanforderungen Mindestens zwei Personen Je nach Größe des Veranstaltungsortes und der Art der Veranstaltung kann sich die Personenzahl erhöhen Der Leiter der Brandsicherheitswache muss Gruppenführer sein, die Wachposten müssen die Truppmannausbildung/Grundausbildung erfolgreich abgeschlossen haben und mindestens 18 Jahre alt sein. 6

Mindestanforderungen Beim Einsatz von Pyrotechnik oder dem Umgang mit offenem Feuer in der Versammlungsstätte ist die BSW grundsätzlich um einen weiteren Wachposten zu verstärken 7

Ausrüstung Feuerwehruniform mit Schirmmütze Funkgerät, ggf. Handy Beleuchtungsgerät Feuerwehrschutzkleidung (Helm, Überjacke, Handschuhe) Sanitätskoffer nach DIN Löschdecke Löschmittel Einmalhandschuhe 8

Aufgaben und Pflichten vor der Veranstaltung Dienstaufnahme vor Einlass der Besucher, jedoch mindestens 30 min. vor Beginn der Veranstaltung. Vollzähligkeit der Wachmannschaft feststellen Vollständigkeit und ordnungsgemäßen Zustand der Ausrüstung prüfen beim Veranstalter melden alle Möglichkeiten der Nachrichtenübermittlung prüfen, (Funk, Brandmelder, Telefon,) Kontrollgang mit Überprüfung der Sicherheits- und Brandschutztechnischen Anlagen Bestuhlungsplan überprüfen Absprachen mit Sanitätswache, Veranstalter, Bühnenmeister. 9

Aufgaben und Pflichten vor der Veranstaltung Kontrollgang mit Überprüfung der Sicherheits- und Brandschutztechnischen Anlagen 1. Sind die Zufahrten sowie Aufstellflächen für Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge frei 2. Kontrolle von Löschwasserentnahmestellen (Feuerlöscher, Hydranten) 3. Rettungswege und Notausgänge überprüfen (Frei zugänglich, nicht verschlossen, Hinweisschild beleuchtet/nachleuchtend) 4. Wo ist der Sammelplatz. 5. Kontrolle der Funktionsfähigkeit, z.b. Brandschutztüren, Rauchschutztüren, Sicherheitsbeleuchtung, Rauchabzüge 10

Aufgaben und Pflichten vor der Veranstaltung Stellt die Brandsicherheitswache Mängel fest, durch die Gefahren drohen oder durch die der ordnungsgemäße Brandsicherheitswachdienst behindert wird, ist dem Veranstalter die Beseitigung der Mängel anzuordnen und auf dem Wachbericht ist ein Vermerk zu machen. Ist die Beseitigung eines schwerwiegenden Mangels, der eine konkrete Gefährdung darstellt, nicht sofort möglich, ist dem Veranstalter mündlich anzuordnen, dass die Veranstaltung nicht beginnen darf, zu unterbrechen ist, oder abgebrochen werden muss. Der Wehrführer und die Polizei sind in diesem Fall unverzüglich zu informieren. 11

Aufgaben während der Veranstaltung 1. Überwachung der Veranstaltung auf Einhaltung der allgemeinen Sicherheitsvorschriften und der für die Veranstaltung getroffenen Massnahmen 2. Rundgänge in größeren Versammlungsstätten oder bei größeren Veranstaltungen 3. Auf die Freihaltung der Notausgänge, Flucht-, Rettungs- und Angriffwege achten 12

Aufgaben im Ereignisfall Menschenrettung Lagemeldung / Alarmierung der Einsatzleitstelle Saar Erkundung, Brandbekämpfung Auslösung von Sicherheitseinrichtungen (z.b. Rauchabzug, Löschanlage) Ggf. Veranlassung der Räumung des Gefahrenbereiches bzw. des Gebäudes Einweisung der anrückenden Kräfte 13

Aufgaben vor Beenden des Wachdienstes Brandsicherheitswachdienst erst beenden, wenn alle Besucher die Veranstaltung verlassen haben, bzw. eine besondere Gefährdung aufgrund der geringen Personenzahl nicht mehr gegeben ist, einen abschließenden Kontrollgang durchführen, hierbei besonderes Augenmerk auf mögliche Gefahren z.b.: glimmende Tabakreste, brennende Kerzen, elektrische Geräte und Beleuchtungsmittel legen, Nach Abschluss der Kontrollgänge dem Leiter der Brandsicherheitswache den ordnungsgemäßen Zustand der Wachbereiche melden, Erstellen eines Berichtes über die Brandsicherheitswache. Abmeldung der Brandsicherheitswache durch den Leiter der Brandsicherheitswache beim Beauftragten des Veranstalters und gegebenenfalls bei der zuständigen Leitstelle. 14

Aufgaben vor Beenden des Wachdienstes 15

Zusammenfassung 1 Wieviele Personen müssen mindestens bei einer Brandsicherheitswache eingeteilt werden? > Die Mindeststärke beträgt 2 Personen. 2 Auf welche Punkte wird beim Kontrollgang unter anderem geachtet > Dass die Zufahrten sowie die Aufstell- und Bewegungsflächen für Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge frei und passierbar sind. > Dass die Rettungswege/Notausgänge in der erforderlichen Breite freigehalten, sicher benutzbar und beleuchtet sind 3 Zu den Pflichten einer Brandsicherheitswache vor Beginn der Veranstaltung gehört u.a.? > Kontrollgang im Wachbereich > Dienstaufnahme vor Einlass der Besucher, mindestens jedoch 3o min vor Beginn der Veranstaltung Präsentation: www.feuerwehr-wadrill.de Google: Landesfeuerwehrschule Saarland Brandsicherheitswache 16