Pensionskasse der Gemeinde St. Moritz



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Transkript:

Pensionskasse 4.2.2 1 Gemeinde St. Moritz Pensionskasse der Gemeinde St. Moritz Teilliquidationsreglement vom Inhaltsverzeichnis Seite Teilliquidation 2 Art. 1 Voraussetzungen 2 Art. 2 Anteil an freien Mitteln 2 Art. 3 Anteil an Rückstellungen und Reserven 3 Art. 4 Anrechnung eines Fehlbetrages 3 Art. 5 Grundlagen und Stichtag 4 Art. 6 Verteilschlüssel 5 Art. 7 Auflösung des Anschlussvertrages 6 Art. 8 Information 6 Art. 9 Rechtsweg 6 Art. 10 Vollzug 7 Art. 11 Inkrafttreten 7 Teilrevision vom 28. Oktober 2010

4.2.2 2 Pensionskasse Teilliquidation Art. 1 Voraussetzungen 1. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind erfüllt, wenn: a) der Gesamtbestand der aktiven Versicherten und das Total der Freizügigkeitsleistungen, ohne Berücksichtigung von Versicherungsfällen innerhalb eines Kalenderjahres je um mindestens 10% oder innerhalb von 3 Jahren um mindestens 25% abnimmt; b) ein Arbeitgeber eine Restrukturierung durchführt, wodurch mehr als 10% aller aktiven Versicherten der Kasse und mehr als 10% der Summe ihrer Freizügigkeitsleistungen betroffen sind. Eine Restrukturierung liegt vor, wenn bisherige Tätigkeitsbereiche eines Arbeitgebers zusammengelegt, eingestellt, verkauft, ausgelagert oder auf andere Weise verändert werden; c) eine Anschlussvereinbarung nach mindestens 2 Jahren Vertragsdauer aufgelöst wird und mindestens 10 Versicherte oder 5% der gesamten Freizügigkeitsleistungen betroffen sind. Die Kassenkommission entscheidet, ob die Voraussetzungen für eine Teilliquidation gegeben sind. 2. Freiwillig austretende Versicherte gelten nicht als von der Teilliquidation betroffene Versicherte. Art. 2 Anteil an freien Mitteln 1. Sind die Voraussetzungen für eine Teilliquidation erfüllt, besteht bei individuellen Austritten ein individueller und bei einem kollektiven Austritt ein individueller oder kollektiver Anspruch auf einen Anteil an den freien Mitteln. 2. Tritt mehr als die Hälfte des Abgangsbestandes in dieselbe neue Vorsorgeeinrichtung über, liegt für diese Versicherten ein kollektiver Austritt vor.

Pensionskasse 4.2.2 3 3. Die Übertragung der individuellen Ansprüche richtet sich nach Art. 3 bis 5 FZG. 4. Bei einem kollektiven Austritt ist der Anspruch auf einen Anteil an den freien Mitteln immer dann ein kollektiver, wenn diese Mittel für den Einkauf in die entsprechenden Rückstellungen und Reserven der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung notwendig sind. Die Kassenkommission stellt fest, ob diese Voraussetzungen gegeben sind. Art. 3 Anteil an Rückstellungen und Reserven 1 1. Bei einem kollektiven Austritt besteht zusätzlich zum individuellen oder kollektiven Anspruch auf die freien Mittel ein kollektiver anteilsmässiger Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven. Der Anspruch auf Rückstellungen besteht nur, soweit auch versicherungstechnische Risiken übertragen werden. Die Kassenkommission hat unter Beizug eines anerkannten Experten einen entsprechenden Ent scheid zu fällen. Bei der Bemessung des Anspruchs ist dem Beitrag angemessen Rechnung zu tragen, den das austretende Kollektiv zur Bildung der Rückstellungen und Schwankungsreserven geleistet hat. Der Anspruch auf Schwankungsreserven entspricht anteilsmässig dem Anspruch auf die Freizügigkeitsleistung und das Deckungskapital. 2. Im Übertragungsvertrag sind Art und Umfang der mitgegebenen Risiken festzuhalten. Wenn die mitgegebenen Schwankungsreserven und Rückstellungen in der neuen Vorsorgeeinrichtung nicht zum selben Zweck verwendet werden können, ist deren Verwendung im Übertragungsvertrag zu regeln. Art. 4 Anrechnung eines Fehlbetrages 1. Bei einer nach Art. 44 BVV 2 ermittelten Unterdeckung wird der versicherungstechnische Fehlbetrag individuell und anteilsmässig von der Freizügigkeitsleistung abgezogen. Grundlage bildet die versicherungstechnische Bilanz. Wurde die ungekürzte Freizügigkeitsleistung be- 1 Teilrevision vom 28. Oktober 2010

4.2.2 4 Pensionskasse reits ausbezahlt, muss die versicherte Person den zuviel überwiesenen Betrag zurückerstatten. 2. Der Mindestbetrag nach FZG in der Höhe des BVG-Altersguthabens (Art. 18 FZG) ist in jedem Fall garantiert. 3. Die Pensionskasse kann die individuellen Freizügigkeitsleistungen provisorisch kürzen, wenn sich der Tatbestand für eine Teilliquidation abzeichnet und sich die Pensionskasse offenbar in Unterdeckung befindet. Die provisorische Kürzung gilt nur für Versicherte, die voraussichtlich von der Teilliquidation betroffen sein werden. Sie muss ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Nach Abschluss des Teilliquidationsverfahrens erstellt die Pensionskasse eine definitive Abrechnung und richtet eine allfällige Differenz zuzüglich Zinsen aus. 4. Die Pensionskasse kann auf eine Kürzung nach Abs. 1 verzichten, falls der Deckungsgrad geringfügig unter 100% liegt und nach Auszahlung der ungekürzten Freizügigkeitsleistungen nicht massgeblich gesenkt wird. Art. 5 Grundlagen und Stichtag 1. Der massgebende Zeitpunkt oder Zeitrahmen für die Festlegung des Kreises der Betroffenen wird von der Kassenkommission in Abhängigkeit des Ereignisses bestimmt. 2. Als Stichtag für die Bestimmung der freien Mittel sowie des kollektiven Anspruchs auf versicherungs- und anlagetechnische Rückstellungen und Reserven sind folgende Grundlagen massgebend: a) der jeweils letzte genehmigte, auf den 31.12. nach Swiss GAAP FER 26 erstellte Jahresabschluss; b) die jeweils auf den selben 31.12. erstellte versicherungstechnische Bilanz mit dem gemäss Art. 44 BVV 2 ermittelten Deckungsgrad; c) bei Auflösung eines Anschlussvertrages zusätzlich die Anschlussvereinbarung. Legt die Kassenkommission einen anderen Bilanzstichtag als den 31.12. fest, so werden nötigenfalls ein Zwischen-

Pensionskasse 4.2.2 5 abschluss und eine versicherungstechnische Zwischenbilanz erstellt. 3. Freie Mittel entstehen erst, wenn neben den versicherungstechnisch notwendigen Rückstellungen die Wertschwankungsreserve die Zielgrösse erreicht hat. Die Zielgrösse der Wertschwankungsreserve ist im Anlagereglement definiert. Die versicherungstechnisch notwendigen Rückstellungen sind im Rückstellungsreglement festgehalten. 4. Verändern sich die per Stichtag der Teilliquidation berechneten und zu übertragenden Rückstellungen, Schwankungsreserven und freien Mittel bis zur Übertragung infolge Veränderungen der massgebenden Aktiven und Passiven um mehr als 5%, so werden sie durch die Kassenkommission entsprechend angepasst. Art. 6 Verteilschlüssel 1. Für die Ermittlung des Anteils an den freien Mitteln und im Falle einer Unterdeckung für die Anrechnung des Fehlbetrages ist für die aktiven Versicherten die reglementarische Freizügigkeitsleistung und für die Rentner das Deckungskapital massgebend. Im Verteilungsplan werden die eingebrachten Freizügigkeitsleistungen und Einlagen, die in den letzten 24 Monaten vor dem Zeitpunkt der Teilliquidation erfolgt sind, nicht berücksichtigt. Vorbezüge gemäss Bundesgesetz über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge und Überweisungen aufgrund eines Scheidungsurteils, welche in den letzten 24 Monaten getätigt wurden, werden zur Freizügigkeitsleistung addiert. 2. Die freien Mittel werden in Prozenten der Freizügigkeitsleistungen der verbleibenden und austretenden Versicherten, sowie der Deckungskapitalien der per Stichtag der Teilliquidation versicherten Rentenbezüger festgelegt. Der Anteil für die austretenden Versicherten an den freien Mitteln entspricht diesem Prozentsatz angewendet auf ihre Freizügigkeitsleistung.

4.2.2 6 Pensionskasse Art. 7 Auflösung der Anschlussvereinbarung 1. Erfolgte beim Kollektiveintritt in die Pensionskasse kein oder nur ein teilweiser Einkauf in die versicherungstechnisch notwendigen Rückstellungen und Wertschwankungsreserve, so reduziert sich der kollektive Anspruch gemäss Absatz 2. 2. Bei unvollständigem Einkauf wird der nicht geleistete kollektive Einkaufsbetrag, welcher festgehalten wurde, bei Auflösung des Anschlussvertrages inkl. Zinsen in der Höhe des BVG-Mindestzinssatzes von den kollektiv mitzugebenden Mitteln abgezogen. Art. 8 Information 1. Alle betroffenen Versicherten und Rentner werden über die Teilliquidation, das Verfahren und den Verteilungsplan informiert. 2. Während 30 Tagen nach Eingang dieser Mitteilung haben die betroffenen Versicherten und Rentner das Recht, am Sitz der Pensionskasse Einsicht in die massgebende Jahresrechnung, die versicherungstechnische Bilanz und den Verteilungsplan zu nehmen. 9. Rechtsweg 1. Die betroffenen Versicherten und Rentner haben das Recht, innerhalb von 30 Tagen nach der Mitteilung über die Teilliquidation die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der kantonalen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen, sofern eine vorherige Bereinigung mit der Kassenkommission erfolglos geblieben ist. 2. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.

Pensionskasse 4.2.2 7 3. Sobald die Aufsichtsbehörde schriftlich bestätigt, dass innerhalb der angesetzten Frist von 30 Tagen keine Einwendungen der Versicherten und Rentner bei ihr eingegangen sind, wird der Verteilungsplan rechtswirksam vollzogen. 10. Vollzug 1. Bei individuellen Austritten wird der Anspruch des berechtigten Versicherten wie eine Austrittsleistung behandelt. 2. Bei kollektiven Austritten ist ein Übernahme-Vertrag abzuschliessen. 3. Die Kontrollstelle bestätigt im Rahmen der ordentlichen Jahresberichterstattung den ordnungsgemässen Vollzug der Teilliquidation. Diese Bestätigung ist im Anhang zur Jahresrechnung darzustellen. 11. Inkrafttreten Dieses Reglement tritt nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde in Kraft.