Pensionskasse der Stadt Olten. Statuten der Pensionskasse 1. Januar 2014



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Transkript:

Pensionskasse der Stadt Olten Statuten der Pensionskasse 1. Januar 2014 Verabschiedet durch das Gemeindeparlament am 26. Juni 2013

Stadtrat der Einwohnergemeinde Olten Seite 2 Inhaltsverzeichnis Art. 1. Name, Rechtspersönlichkeit und Sitz... 3 Art. 2. Zweck und Tätigkeitsbereich... 3 Art. 3. Zuständigkeit... 3 Art. 4. Auflösung einer Anschlussvereinbarung... 3 Art. 5. Grundsatz... 4 Art. 6. Finanzierung per 31.12.2013... 4 Art. 7. Beiträge... 4 Art. 8. Staatsgarantie... 5 Art. 9. Sanierung... 5 Art. 10. Organe... 7 Art. 11. Pensionskommission... 7 Art. 12. Aufgaben der Pensionskommission... 7 Art. 13. Geschäftsstelle... 8 Art. 14. Übergangsbestimmung... 8

Stadtrat der Einwohnergemeinde Olten Seite 3 A. Allgemeines Art. 1. Name, Rechtspersönlichkeit und Sitz 1 Unter dem Namen Pensionskasse der Stadt Olten ("PK Olten") besteht eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. 2 Die PK Olten ist dem Finanzhaushaltgesetz nicht unterstellt. 3 Die PK Olten hat ihren Sitz in Olten. Art. 2. Zweck und Tätigkeitsbereich 1 Die PK Olten führt die berufliche Vorsorge der Mitarbeitenden der Stadt sowie des Personals der aufgrund einer Anschlussvereinbarung angeschlossenen Arbeitgeber durch. Sie ist im Register für die berufliche Vorsorge eingetragen. 2 Anschlussvereinbarungen können mit Arbeitgebern, welche Aufgaben im öffentlichen Interesse erfüllen, abgeschlossen werden. 3 Die PK Olten ist im Rahmen der Bestimmungen dieser Statuten und des BVG in der Gestaltung ihrer Leistungen und in ihrer Organisation frei. Art. 3. Zuständigkeit 1 Das Gemeindeparlament der Stadt Olten legt die Bestimmungen über die Finanzierung fest. Art. 4. Auflösung einer Anschlussvereinbarung 1 Bei Auflösung einer Anschlussvereinbarung werden alle aktiven Versicherten sowie die rentenbeziehenden Personen an die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen, ausser die Pensionskommission beschliesse ein anderes Vorgehen. Ein Verbleib einzelner Versichertengruppen oder der Rentenbeziehenden setzt die Abgeltung der versicherungstechnisch notwendigen Kosten per Austrittstag voraus, welche sich am aktuellen Zinsniveau orientieren. Die Modalitäten werden von der Pensionskommission auf Empfehlung der Expertin für berufliche Vorsorge nach fachmännischen Kriterien festgelegt. 2 Vorstehender Absatz gilt sinngemäss bei einer Restrukturierung oder erheblicher Verminderung eines Versichertenbestands, welcher den Tatbestand der Teilliquidation erfüllt.

Stadtrat der Einwohnergemeinde Olten Seite 4 B. Finanzierung, Reserven und Staatsgarantie Art. 5. Grundsatz 1 Die PK Olten wird nach den Grundsätzen der Bilanzierung in geschlossener Kasse und im System der Teilkapitalisierung geführt, mit dem Ziel eine Vollkapitalisierung zu erreichen. 2 Die Finanzierung hat nach versicherungstechnischen Grundsätzen zu erfolgen. Sie hat zu gewährleisten, dass die Leistungen bei Fälligkeit erbracht werden können. 3 Die Finanzierung hat sicherzustellen, dass ein einmal erreichter Deckungsgrad gehalten werden kann. Falls dies nicht mehr erfüllt sein sollte, hat die Pensionskommission eine Erhöhung der Beiträge zu beantragen oder die Leistungen zu kürzen. Art. 6. Finanzierung per 31.12.2013 1 Die PK Olten ist per Ende 2013 auszufinanzieren. 2 Der auszufinanzierende Betrag setzt sich zusammen aus a. dem versicherungstechnischen Fehlbetrag, gemäss Jahresrechnung per 31. Dezember 2013; b. den Kosten der Besitzstandsregelung aufgrund der Erhöhung des Rücktrittsalters auf 65 Jahre. 3 Vom unter Einrechnung der Ausfinanzierung bestimmten Vorsorgevermögen Ende 2013 sind 20% als Wertschwankungs- und Umlageschwankungsreserve einzustellen, sodass der globale Ausgangsdeckungsgrad (aktive Versicherte und Rentenbeziehende) 80% beträgt. 4 Massgebend für den vom einzelnen Arbeitgebenden zu übernehmenden Anteil der Kosten der Ausfinanzierung ist das Verhältnis der Vorsorgekapitalien und technischen Rückstellungen seiner Destinatäre zum gesamten Vorsorgekapital und technischen Rückstellungen per 31.12.2013. 5 Die angeschlossenen Arbeitgebenden anerkennen den auf sie entfallenden Betrag als Forderung der PK Olten. 6 Die Forderung ist mittels Annuitäten in spätestens 30 Jahren zu amortisieren. 7 8 Die Forderung wird mit dem um 0.5 Prozentpunkten erhöhten technischen Zinssatz verzinst. Freie Mittel sind zur Verkürzung der Amortisationsdauer zu verwenden. Art. 7. Beiträge 1 Der Gesamtbeitrag setzt sich aus Altersgutschriften und Risikobeiträgen zusammen.

Stadtrat der Einwohnergemeinde Olten Seite 5 2 Die Höhe der Altersgutschriften betragen: Alter 17 24: 0.0% Alter 25 29: 14.0% Alter 30 34: 16.0% Alter 35 39: 18.0% Alter 40 44: 20.0% Alter 45 49: 22.0% Alter 50 54: 24.0% Alter 55 59: 26.0% Alter 60 65: 28.0% Das Alter berechnet sich als Differenz zwischen dem Kalender- und dem Geburtsjahr. 3 Die Risikobeiträge decken die Versicherungsrisiken Tod und Invalidität sowie die Verwaltungskosten und betragen 3.5% des versicherten Lohnes. Sie können von der Pensionskommission auf Empfehlung des Experten für berufliche Vorsorge bis maximal 4.5% erhöht werden. 4 Die Arbeitgebenden leisten 60% der Altersgutschriften und der Risikobeiträge; die Arbeitnehmenden leisten 40% der Altersgutschriften und der Risikobeiträge. Im Rahmen der bundesrechtlichen Vorschriften können angeschlossene Arbeitgebende mit der Pensionskasse der Stadt Olten eine abweichende Beitragsaufteilung vereinbaren. Art. 8. Staatsgarantie 1 Eine Staatsgarantie im Umfang von 20 Prozentpunkten der Vorsorgekapitalien und Rückstellungen liegt für folgende Leistungen vor, soweit ein Deckungsgrad von 80% nicht unterschritten wird: a. Alters-, Risiko- und Austrittsleistungen, b. Austrittsleistungen eines in Teilliquidation austretenden Versichertenbestands sowie c. versicherungstechnische Fehlbeträge, die als Folge einer Teilliquidation beim verbleibenden Versichertenbestand entstehen. 2 Die angeschlossenen Gemeinden stellen die Garantie für den jeweils auf ihre Destinatäre (Aktive und Rentenbeziehende) anfallenden Teil der Garantie sowie für die ihnen wirtschaftlich eng verbundenen Anschlüsse. Die Stadt Olten stellt die Garantie für die übrigen Destinatäre. 3 Wird eine Garantie fällig, kann der Garantiegeber im Umfang seiner zu leistenden Zahlung Rückgriff auf denjenigen angeschlossenen Arbeitgeber nehmen, für dessen Destinatäre die Garantie geleistet wird. 4 Die Staatsgarantie entfällt, wenn die Anforderung der Vollkapitalisierung erfüllt ist und genügend Wertschwankungsreserven ausgewiesen werden. Art. 9. Sanierung 1 Liegt der globale Deckungsgrad (Aktive und Rentenbeziehende zusammen) unter 80% oder sinkt der Deckungsgrad für die Aktiven (Deckungsgrad, nachdem die Rentenverpflichtungen vollumfänglich gedeckt sind) unter ihren Ausgangsdeckungsgrad gemäss Art. 72b BVG, Stichtag 1. Januar 2014, sind Sanierungsmassnahmen einzuleiten.

Stadtrat der Einwohnergemeinde Olten Seite 6 2 Die Massnahmen müssen dem Grad der Unterdeckung und dem Risikoprofil der Pensionskasse Rechnung tragen. Folgende Massnahmen stehen, unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen, grundsätzlich zur Verfügung: 3 a. Sanierungsbeiträge von Arbeitnehmenden und Arbeitgeber. Der Beitrag des Arbeitgebers muss dabei mindestens gleich hoch sein wie die Gesamtbeiträge der Arbeitnehmenden; b. Sanierungsbeiträge der Rentenbezüger. Die obligatorischen Leistungen gemäss BVG dürfen dabei nicht geschmälert werden; c. Unterschreitung des BVG-Zinssatzes, sofern sich die Massnahmen gemäss lit. a und b als ungenügend erweisen; d. Kürzung der anwartschaftlichen Leistungen; Die Massnahmen werden von der Pensionskommission festgelegt.

Stadtrat der Einwohnergemeinde Olten Seite 7 C. Organisation und Verwaltung Art. 10. Organe 1 Organe der PK Olten sind: a. die Pensionskommission; b. die Revisionsstelle; c. die Expertin für berufliche Vorsorge. Art. 11. Pensionskommission 1 Die Pensionskommission besteht aus 12 Mitgliedern. 6 Arbeitgeber-Vertreter werden vom Stadtrat Olten bestimmt, 6 Arbeitnehmer-Vertreter werden gemäss besonderem Wahlreglement von den Versicherten gewählt. 2 Der Stadtrat achtet auf eine angemessene Vertretung der verschiedenen Arbeitgeber. Das Wahlreglement hat eine angemessene Vertretung der Versichertengruppen vorzusehen. 3 Die Mitglieder der Pensionskommission sollen die erforderlichen Fähigkeiten für die Wahrnehmung ihres Amtes haben, einen guten Ruf geniessen und jederzeit Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung bieten. 4 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. 5 Die Pensionskommission konstituiert sich selber. Art. 12. Aufgaben der Pensionskommission 1 Die Pensionskommission ist das oberste Organ der PK Olten. Sie nimmt die gemäss BVG festgehaltenen Aufgaben des obersten Organs wahr und sorgt für die Erfüllung der Aufgaben aufgrund der gesetzlichen Regelungen des Bundes und dieser Statuten. Sie bestimmt die strategischen Ziele und Grundsätze der PK Olten sowie die Mittel zu ihrer Erfüllung, soweit nicht der Gesetzgeber dafür zuständig ist. Weiter sorgt sie für die finanzielle Stabilität der PK Olten und leitet die dafür notwendigen Massnahmen wie Anpassungen des Vorsorgeplans in nützlicher Frist ein. Zudem überwacht sie die Geschäftsstelle der PK Olten. 2 Die Pensionskommission erlässt die zur Durchführung erforderlichen Reglemente, insbesondere über: a. die Vorsorge, b. die Aufgaben, die Organisation und ihre Entschädigung c. die Anlage des Vermögens, d. die Bestimmungen im Falle einer Teilliquidation sowie e. die Rückstellungen und die Verzinsungsregeln. 3 Die Pensionskommission nimmt zudem folgende Aufgaben wahr: a. die Wahl der Revisionsstelle b. die Wahl des Experten für die berufliche Vorsorge c. die Wahl des Geschäftsführers

Stadtrat der Einwohnergemeinde Olten Seite 8 4 Die Pensionskommission kann für die Erfüllung ihrer Aufgabe Ausschüsse einsetzen. Deren Mitglieder müssen nicht der Pensionskommission angehören. Art. 13. Geschäftsstelle 1 Die Geschäftsstelle führt und besorgt die laufenden Geschäfte der PK Olten nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen und den Weisungen der Pensionskommission. Sie vertritt die PK Olten nach aussen. 2 Die Geschäftsstelle wird vom Geschäftsführer geleitet. D. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 14. Übergangsbestimmung 1 Für die Besitzstandsregel für die aktiven Versicherten wird maximal ein Betrag von CHF 10 Mio eingesetzt. Die Pensionskommission achtet bei der Festlegung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz und auf den Grundsatz von Treu und Glauben. Bei Austritt einer aktiven versicherten Person ist der gewährte Besitzstand vollumfänglich in Abzug zu bringen und zur Stärkung der Kasse zu verwenden. 2 Für Rentenleistungen, welche aufgrund der bisherigen Statuten zu laufen begonnen haben, besteht Besitzstand. Die periodische Überprüfung des Leistungsanspruchs infolge Invalidität bleibt vorbehalten. Ist vor Inkrafttreten dieser Statuten eine Arbeitsunfähigkeit eingetreten, deren Ursache zur Invalidität oder zum Tod führt, so gelten die bisherigen Statuten. 3 Anwartschaftliche Leistungsansprüche in Zusammenhang mit laufenden Rentenleistungen werden nach demjenigen Reglement beurteilt, das aufgrund dieser Statuten erlassen wird.