Gebühren- und Verwaltungsabgaben-Tabelle

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Transkript:

Gebühren- und -Tabelle en, Bundesverwaltungsabgaben, Gemeindeverwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren Zusammenstellung für die Gemeinden im Bundesland Salzburg Stand: Mai 2017 Herausgegeben vom Salzburger Gemeindeverband und vom Fachverband der leitenden Gemeindebediensteten Salzburgs (FLGÖ) Die gegenständliche Gebühren- und -Tabelle enthält unter Punkt I E) 7. auch die wesentlichen Teile des Arbeitsbehelfes en der Flachgauer Bauamtsleiterinnen und Bauamtsleiter (Tagung Obertauern am 9.3.2010). Die Freigabe dieses Arbeitsbehelfes erfolgte durch Herrn AD RR Johann Breitenthaler, Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel / Salzburg (Gebühren und Verkehrssteuern Team 10), johann.breitenthaler@bmf.gv.at, am 23.4.2010. Auf die Gebührenermäßigung bei elektronischen Eingaben (Abschnitt K) wird hingewiesen. Der besondere Dank gilt allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die an der Erstellung der Tabelle mitgewirkt haben. Nicht enthalten ist das Personenstandswesen. Hierfür wird auf die einschlägige Tabelle des Standesamtsverbandes verwiesen. Soweit jedoch die in der vorliegenden Tabelle angeführten Tatbestände auf das Personenstandswesen zutreffen, wird deren Anwendung empfohlen. Die Tabelle ist systematisch aufgebaut und vornehmlich zum Nachschlagen für Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter gedacht. Aber auch ein Ersteinstieg in die Materie ist damit möglich und empfiehlt sich hier folgende Vorgangsweise: Beginnen Sie mit den Kosten für die Behörden nach dem AVG (III), dann sollte das Kapitel Allgemeine Verwaltungsangelegenheiten (I A) samt Fußnoten folgen, weiters die Befreiungen (I J) und zuletzt der eigene Fachbereich zb Straßenpolizei (I G) oder Bauverfahren (I E). Inhalt I) en und... 2 A) Allgemeine Verwaltungsangelegenheiten... 2 B) Meldewesen... 4 C) Pässe und Personalausweise... 4 D) Ortsbildschutz... 5 E) Raumordnung, Bauen und Anliegerleistungen... 5 1. Verfahren allgemein... 5 2. Raumordnung... 6 3. Bauplatzerklärung... 7 4. Baubewilligung... 7 5. Baubewilligung, vereinfachtes Verfahren... 8 6. Sonstiges Bauen(zB Aufzüge, Ausnahmen, Feuerbeschau)... 9 7. Beispiele für das Bauverfahren (en)... 10 F) Staatsbürgerschaft... 14 G) Straßenpolizei... 14 H) Veranstaltungen... 15 I) Verschiedenes (zb Bestandsverträge, Bestattungen, Bordell, Wappen, Sperrstunde, Tiere)... 16 J) Befreiungen... 18 1. Befreiungen von der... 18 2. Befreiungen von... 19 II) Kommissionsgebühren... 20 III) Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG ( 74 ff, Kosten der Behörden)... 20 IV) Rechtsgrundlagen und Abkürzungsverzeichnis... 21

Gebühren und im Bundesland Salzburg Stand Mai 2017 Seite 2/21 I.) en 1 2 3 und 4 A) Allgemeine Verwaltungsangelegenheiten 1 Unbeglaubigte Abschriften, Kopien, Duplikate (nicht aber Gleichschriften), wenn sie von der Behörde ausgestellt werden, sofern die Amtshandlung im Privatinteresse der Partei gelegen ist, soweit nicht eine andre Tarifpost Anwendung findet, unbeschadet des Kostenersatzes für die Herstellung der Kopien, je Bogen 5 a) in Bundesangelegenheiten b) in Landes- und Gemeindeangelegenheiten 6 B/5 G/4 2,10 3,40 2 Anträge, Ansuchen, Anzeigen, Anmeldungen, sonstige (schriftliche) Eingaben 7 8 im öffentlich-rechtlichen Wirkungskreis Gemeinde und im Privatinteresse des Einschreiters 9, je Antrag a) ohne Einnahmenerzielung b) zur Einnahmenerzielung 10 14/6/1 14/6/2 47,30 3 Auszüge aus technischen Unterlagen oder von Pausen und Abzüge von Zeichnungen, wenn sie von der Behörde ausgestellt werden, sofern die Amtshandlung im Privatinteresse der Partei gelegen ist und keine Beglaubigung erfolgt, je Seite A4 a) bei einfachen Auszügen oder mechanischen Abzügen oder Handpausen, b) bei sonstigen Auszügen oder Handpausen mit erheblichem Arbeitsaufwand a) und b) G/7/a G/7/b 8,20 17,30 1 /TP bezieht sich auf das Gebührengesetz 1957. Die in der Folge angeführten Regelzahlen (RZ) beziehen sich auf die Gebührenrichtlinien (GebR) des BMF vom 22.2.2007, Internetadresse: https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e1s5&dokumentid=9b352532-53b6-4f47-abf0-069bb6341b6f Die en sind öffentliche Abgaben (Steuern). Für weitere Informationen kann auch die Internetadresse https://www.bmf.gv.at/steuern/a-z/gebuehrengesetz/gebuehrengesetz.html empfohlen werden. 2 Die Gebühr für Eingaben, Beilagen, Niederschriften über Eingaben, Befunde und Vernehmungen wird im Zeitpunkt der Zustellung der das Verfahren in einer Instanz abschließenden schriftlichen Erledigung fällig. Ohne schriftliche Erledigung entsteht keine Gebührenschuld (RZ 147). Die Gebühr für die übrigen Schriften wird mit Hinausgabe bzw Unterfertigung und bei Amtshandlungen mit deren Beginn fällig. 3 Die en sind keine Barauslagen der Behörde und gesondert vorzuschreiben. Bleibt die Schrift nicht im Verwaltungsakt, hat der Entrichtungsvermerk auch Behördenbezeichnung und Datum zu enthalten. Der Entrichtungsvermerk darf erst nach Bezahlung der Gebühr angebracht werden. Wird die vorgeschriebene nicht innerhalb angemessener Frist entrichtet (1 Monat, RZ 61), hat die Gemeinde den Sachverhalt dem Finanzamt Salzburg-Land zu melden (amtlicher Befund, Formular-Link: http://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/inter-steuern/pdfs/9999/stur1.pdf 4 B = Bundesverwaltungsabgabe, G = Gemeindeverwaltungsabgabe. Die Mahngebühr beträgt 4,00 ( 6a Sbg Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz 1969). 5 Unter Bogen ist Papier zu verstehen, dessen Seitengröße das Ausmaß das Format A3 nicht überschreitet (2 x 21 cm x 29,7 cm). Für dieses Ausmaß überschreitende Papierblätter ist die (jeweilige) im zweifachen Betrag zu entrichten ( 5 Abs 2 GebG 1957). Unbeschriebene Seiten bleiben bei der Bogenberechnung außer Ansatz, wenn die Schrift einen fortlaufenden Text enthält (RZ 104). Beispiel für einfache Gebühr: 4 Seiten A4 mit fortlaufendem Text und leerer Rückseite oder 2 Blätter A4 mit fortlaufendem Text und beidseitig beschrieben. 6 nicht jedoch für die bloße Anfertigung von Aktenkopien ( 2 Abs 2 Sbg Landes- u. GemeindeverwaltungsabgabenG 1969). 7 Schriftlich bedeutet auch per Fax, Email oder in jeder anderen technisch möglichen Weise 8 Zu beachten sind die Befreiungen von der Eingabegebühr (siehe J Befreiungen). 9 Dies gilt also nicht für Anfragen ( Anträge ) zum Abschluss zivilrechtlicher Maßnahmen, zb Gewährung Subventionen, Namhaftmachung Wohnungsvergaben, Anbahnung Kauf-, Bestands-, Nutzungsverträge usw. 10 Erteilung einer Befugnis oder Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (= Einnahmenerzielung), soferne die Erwerbstätigkeit nicht bloß eine damit verbundene Nebenwirkung darstellt (RZ 218 ff).

Gebühren und im Bundesland Salzburg Stand Mai 2017 Seite 3/21 4 Amtshandlungen im Privatinteresse der Partei, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, je Amtshandlung a) in Bundesangelegenheiten b) in Landes- und Gemeindeangelegenheiten 5 Beglaubigungen ( Für die Richtigkeit der Ausfertigung ) und Überbeglaubigungen im Privatinteresse der Partei, je Bogen 5 () bzw je Beglaubigung (Abgaben) a) in Bundesangelegenheiten b) in Landes- und Gemeindeangelegenheiten 1. amtliche Abschriften 2. nichtamtliche Abschriften 3. amtliche Auszüge 4. nicht amtliche Auszüge amtlich verwahrt 6 Beilagen 11 zu gebührenpflichtigen Eingaben a) je Bogen 5 je Beilage b) bereits bei früherer Verwendung als Beilage oder sonst als Original vorschriftsmäßig vergebührt 7 Bescheide, durch die auf Parteiansuchen eine Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung erteilt oder eine Berechtigung oder Bewilligung verlängert wird, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, je Berechtigung/Bewilligung 12 a) in Bundesangelegenheiten b) in Landes- und Gemeindeangelegenheiten zur Einnahmenerzielung 10, für den ersten Bogen 5 zur Einnahmenerzielung 10, jeder weitere Bogen 5 8 Sonstige Bescheide im Privatinteresse der Partei, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, je Bewilligung a) in Bundesangelegenheiten b) in Landes- und Gemeindeangelegenheiten 9 Bescheinigungen 13, Legitimationen, Zeugnisse und sonstige Bestätigungen (jedoch nicht einfache kanzleimäßige Übernahme-, Rechtskraftbestätigungen udgl) im Privatinteresse der Partei, soweit nicht eine andere TP Anwendung findet, je Bogen 5 () bzw je Bescheinigung (Abgaben) 12 a) in Bundesangelegenheiten in Landes- und Gemeindeangelegenheiten 10 Niederschriften von mündlichen, im Privatinteresse der Partei liegenden Anbringen a) in Bundesangelegenheiten, je Bogen 5 b) in Landes- und Gemeindeangelegenheiten, je Bogen 5 () bzw je Seite A4 (Abgaben), 11 Niederschriften über Befunde 14 und Vernehmungen anlässlich der Erteilung eines amtlichen Zeugnisses oder einer amtlichen Bewilligung auf Einschreiten von Privatpersonen, je Bogen 5 () bzw je Befund/Vernehmung (Abgaben) 14/1/1.1 14/1/1.2 14/4/1 14/4/1 14/5/1 14/5/1 14/5/2 14/2/1 14/1/1 14/14/1 14/14/1 14/7/1/1 14/7/1/1 7,20 7,20 83,60 B/2 B/6 G/5 B/1 B/2 B/3 G/2 B/4 G/3 6,50 3,20 6,50 6,50 2,10 2,10 3,40 14/7/1/2 11 Eine mechanische Verbindung (zb Klammerung) ist für die Beurteilung der Anzahl der Beilagen unbeachtlich (RZ 275). Bei einer Zusammenfassung von unterschiedlichen Schriften auf einem Bogen liegt nur eine einzige Beilage vor (RZ 276). 12 Eine Erledigung kann mehrere Bewilligungen oder Bescheinigungen enthalten, zb für mehrere Kfz, mehrere Verkehrsbeschränkungen, Einlagezahlen usw. Die Verwaltungsabgabe ist entsprechend zu multiplizieren. 13 Amtliche Zeugnisse sind Schriften, durch welche persönliche Eigenschaften oder Fähigkeiten oder tatsächliche Umstände bekundet werden ( 14/14/1 GebG 1957). Die Zeugnisgebühr entfällt bei gebührenfreien amtlichen Mitteilungen. Die Erklärung (Bescheinigung, Bestätigung) muss hiebei an eine vom Empfänger verschiedene Person gerichtet oder den Vermerk dient ausschließlich zur Vorlage bei... enthalten (RZ 353). Im letzteren Fall ist jedoch die Beilagengebühr zu entrichten, wenn ein solches Zeugnis einer gebührenpflichtigen Eingabe beigelegt oder nachgereicht wird (RZ 271). 14 Ist der amtliche Befund mit einem Gutachten verbunden, entsteht keine Gebührenpflicht (RZ 356). Barauslagen (zb für nicht amtliche Sachverständige) und Kommissionsgebühren bleiben unberührt.

Gebühren und im Bundesland Salzburg Stand Mai 2017 Seite 4/21 12 Vidierungen, sofern die Amtshandlung im Privatinteresse der Partei gelegen ist, je Vidierung a) in Bundesangelegenheiten b) in Landes- und Gemeindeangelegenheiten B) Meldewesen 1 An- und Abmeldevermerk 14/14/2/20 2 Meldeauskunft ( 18 Abs 1 MeldeG) auf Erteilung, je Person 15 b) Erteilung bei Inanspruchnahme ZMR, je Person 15 c) Erteilung bei Inanspruchnahme OMR, je Person 15 3 Meldebestätigung 13, Hauptwohnsitzbestätigung auf Erteilung b) Erteilung bei Inanspruchnahme ZMR ( 19 Abs 2 zweiter Satz MeldeG), je Person c) Erteilung bei Inanspruchnahme OMR ( 19 Abs 1 und Abs 2 erster Satz MeldeG), je Person 4 Hauseigentümerauskunft ( 20 Abs 1 MeldeG) auf Erteilung b) Erteilung für die erste aufzunehmende Person c) Erteilung für jede weitere aufzunehmende Person 5 Geburtsdatenauskunft ( 294a EO) auf Erteilung, je Geburtsdatum b) Erteilung 6 Auskunftssperre ( 18 Abs 2 MeldeG) auf Erteilung b) Erteilung B/7 G/6 14/6/1 15/3 MeldeV B/17/a 14/6/1 14/14/1 14/14/1 C) Pässe und Personalausweise 1 Ansuchen um Ausstellung/Vornahme der nachstehend angeführten behördlichen Schriften/Handlungen 2 Reisepässe und Personalausweise, Ausstellung a) gewöhnlicher Reise-, Fremden-, Konventionspass b) Expresspass gem. 17 Abs. 2 1. Satz PassG c) Expresspass gem. 17 Abs. 2 2. Satz PassG d) Reisepass ohne Datenträger e) Expresspass ohne Datenträger f) Reisepass gem. 8 Abs. 5 ivm 17 Abs. 2 2. Satz PassG g) Erweiterung des Geltungsbereiches h) sonstige auf Antrag erfolgte Änderungen/Ergänzungen i) Identitätsausweis j) Personalausweis k) Personalausweis für eine Person, die bei Antragstellung das 16. LJ noch nicht vollendet hat 15/3 MeldeV B/17/b 14/6/1 B/17/c B/17/c 3,20 3,00 2,10 3,30 2,10 5,45 2,10 14/6/1 14/6/1 B/1 6,50 14/6/5/24 14/9/3 14/9/1/1 14/9/1/2 14/9/1/2a 14/9/1/3 14/9/1/4 14/9/1/4a 14/9/1/5 14/9/1/7 14/9/1/8 14/9/2/1 14/9/2/1a 75,90 10 22 3 45,00 165,00 66,00 28,50 61,50 61,50 26,30 14/9/3 D) Ortsbildschutz 16 15 Befreit von und sind jedoch: Amtshilfeersuchen ( 20 Abs 3 MeldeG), Erteilung an gesetzliche berufliche Interessenvertretungen (Kammern), gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften, Organe von Gemeinden und Sicherheitsbehörden ( 15 Abs 4 MeldeV), Organe von Bund, Ländern, Gemeinden, Gemeindeverbänden und Sozialversicherungsträgern, wenn sie in Vollziehung eines Bundesgesetzes den Gesamtdatensatz eines Betroffenen aus dem ZMR benötigen, weil dieser für das Verfahren von Bedeutung ist ( 16a Abs 9 MeldeG)

Gebühren und im Bundesland Salzburg Stand Mai 2017 Seite 5/21 1 (schriftliche) Anzeigen und Anträge für nachstehende behördliche Handlungen, je Ankündigungsanlage oder Ankündigung 14/6/1 2 Zustimmung und Verlängerung der Zustimmung zur Anbringung von Ankündigungen zu Reklamezwecken außerhalb von Ortsbildschutzgebieten sowie zur nicht nur geringfügigen Änderung solcher Ankündigungen ( 4, 5 Abs 1 und 7 Abs 2 Sbg OSchG), je Ankündigung 3 Bestätigung über die unterbliebene Untersagung und den Wirksamkeitsbeginn der Berechtigung der Anbringung von Ankündigungen zu Reklamezwecken sowie zur nicht nur geringfügigen Änderung solcher Ankündigungen ( 4 und 5 Abs 2 Sbg OschG), je Ankündigung 14/14/1 G/2 4 Bewilligung für die Errichtung oder nicht nur geringfügige Änderung von Ankündigungsanlagen für wechselnde Ankündigungen ( 6 und 15 Abs 4 Sbg OSchG), je Ankündigungsanlage a) je angefangene m² Fläche b) beleuchtete oder selbstleuchtende Anlagen je angefangene m² Fläche 5 Verlängerung der Bewilligung für die Errichtung oder nicht nur geringfügige Änderung von Ankündigungsanlagen für wechselnde Ankündigungen ( 7 Abs 2 Sbg OSchG), je Anlage a) je angefangene m² Fläche b) beleuchtete oder selbstleuchtende Anlagen je angefangene m² Fläche 11 11 11 11 11 11 12 12 12 12 12 12 65,60 630,60 131,20 1.261,20 6,95 315,30 65,60 630,60 6 Bewilligung zur Errichtung oder erheblichen Änderung von frei stehenden Antennentragmastananlagen ( 10 Sbg OSchG) 13 630,60 E) Raumordnung, Bauen, Anliegerleistungen 1. Verfahren allgemein 1 Ansuchen und Anzeigen a) Ansuchen Baubewilligung, Ausnahme von den Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes ( 46 Abs 1 Sbg ROG 2009), Bauplatzerklärung, je Ansuchen 17 b) Baubeginnsanzeige c) Rohbaufertigstellungsanzeige d) Bauvollendungsanzeige e) Einmessplan gem. 17 BauPolG 2 Beilagen 18 zu gebührenpflichtigen Eingaben, zb Baubeschreibung 19, Einreichplan 20, Anrainerverzeichnis, Grundbuchsauszug mit oder ohne Justizmarken, Öffentlichkeitserklärung, aber auch nicht amtliche Befunde und Gutachten, Bestätigungen, zb Befund und Gutachten des bautechnischen nicht amt- 14/6/1 14/6/1 14/6/1 16 Siehe auch unter G.5 und G.7 Straßenpolizei 17 Je Ansuchen (zb je Haus, Bau, Ausnahme, Verwendungszweckänderung usw) 18 Beilagen können auf einem Bogen kombiniert werden. Diesfalls ist nur eine Beilagengebühr zu entrichten. 19 Eine selbständige Baubeschreibung gehört nicht zum Plankonvolut und bildet eine eigene Beilage. Dies gilt auch bei Abgabe in gebundener Form gemeinsam mit dem Plankonvolut. Ausnahme: Kombination auf einem Bogen. 20 Einreichpläne (Plankonvolut, zb Lagepläne, Grundrisse, Schnitte, Ansichten usw) bilden eine Beilage.

Gebühren und im Bundesland Salzburg Stand Mai 2017 Seite 6/21 lichen Sachverständigen, Abnahmebefund Kaminkehrer, Elektroprüfbefund, Energieausweis, wiederkehrende Überprüfung durch befugte Personen/Unternehmen (zb Öltank, Dichtheit der Kläranlagen), Strom-, Kanal-, Wasserversorgung a) je Bogen 5 (einfache Gebühr) je Beilage b) bereits bei früherer Verwendung als Beilage oder sonst als Original vorschriftsmäßig vergebührt 14/5/1 14/5/1 14/5/2 3 Amtliche Befunde, Gutachten, Bestätigungen 21 14/14/1 G/2 4 Stellungnahmen 22 und Einwendungen zur Wahrung der rechtlichen Interessen zu Vorhaben der Errichtung oder Inbetriebnahme von Bauwerken und Anlagen aller Art sowie im Verfahren zur Genehmigung solcher Vorhaben, zb Nachbarn, Bundesstraßenverwaltung, Landesstraßenverwaltung, Leitungsträger, Wildbach- und Lawinenverbauung usw. 14/6/5/20 5 Verhandlungsschrift a) über die Verhandlung bei von Amts wegen eingeleiteten Verfahren mit oder ohne Augenschein im Privatinteresse des Einschreiters, je Verhandlung b) über Einschreiten des Bewilligungswerbers eingeleitete Verfahren, über Befunde 23 anlässlich der Erteilung einer Bewilligung, je Bogen 5 () bzw je Befund/Vernehmung/je Seite (Abgaben) c) über ergänzende mündliche Anbringen des Antragstellers während der Verhandlung je Bogen 5 () bzw je A4 Seite (Abgaben) 14/7/1/2 14/7/1/1 G/3 3,40 6 Zustimmungserklärung des Nachbarn (Formular Z1 oder Z2) 2. Raumordnung 1 (schriftliche) Anregung zur Abänderung des Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes im Privatinteresse des Einschreiters 14/6/1 2 Auszüge aus dem Regionalprogramm, REK, Flächenwidmungsplan oder aus Bebauungsplänen, unbeschadet des Kostenersatzes für die Herstellung der Kopien, je Bogen 5 3 Bewilligung der Ausnahme von den Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes ( 46 Abs. 1 ROG 2009) a) wenn es sich um eine bauliche Maßnahme gemäß 2 Abs 1 Z 1 Sbg BauPolG handelt und dafür eine Bauplatzerklärung erforderlich ist, je angefangene 100 m² des Bauplatzes, b) in allen anderen Fällen G/4 G/94a/a G/94a/b 3,40 43,80 4 Ausnahmebewilligung gemäß 31 Abs. 3 Z 2 zweiter Satz ROG 2009 für die Nutzung einer Wohnung als Zweitwohnung G/94 278,30 3. Bauplatzerklärung 1 Antrag auf Bauplatzerklärung ( 14 Abs 2 Sbg BGG), Ände- 14/6/1 21 Die Zeugnisgebühr entfällt bei gebührenfreien amtlichen Mitteilungen. Die Erklärung (Bescheinigung, Bestätigung) muss hiebei an eine vom Empfänger verschiedene Person gerichtet und vom Inhalt her für diese bestimmt sein oder den Vermerk dient ausschließlich zur Vorlage bei... enthalten (RZ 353). Im letzteren Fall ist jedoch die Beilagengebühr zu entrichten, wenn ein solches Zeugnis einer gebührenpflichtigen Eingabe beigelegt oder nachgereicht wird (RZ 271). 22 Werden jedoch solche Stellungnahmen einer gebührenpflichtigen Eingabe beigelegt, ist die Beilagengebühr zu entrichten. 23 Ist der Befund mit einem Gutachten verbunden, entsteht keine Gebührenpflicht (RZ 377). Barauslagen (zb für nicht amtliche Sachverständige) und Kommissionsgebühren bleiben unberührt.

Gebühren und im Bundesland Salzburg Stand Mai 2017 Seite 7/21 rung eines Bauplatzes, von bescheidmäßig festgelegten Bebauungsgrundlagen ( 24 Abs 1, 24a Sbg BGG) oder Aufhebung der Bauplatzerklärung ( 22 lit a Sbg BGG) 2 Erteilung einer Bauplatzerklärung ( 14 Abs 2 Sbg BGG), auch bei Erteilung als Teil der Baubewilligung ( 12a Sbg BGG). a) bei einer Fläche des Bauplatzes bis zu 1.000 m² b) je weitere angefangene 100 m² G/95 G/95 69,20 3 Aufhebung der Bauplatzerklärung ( 22 lit a Sbg BGG) G/96 69,20 4 Genehmigung der Änderung eines Bauplatzes und Änderung bescheidmäßig festgelegter Bebauungsgrundlagen ( 24 Abs 1 und 24a Sbg BGG) a) ohne Vergrößerung des Bauplatzes b) Vergrößerung des Bauplatzes bis zu 1.000 m² c) je weitere angefangene 100 m² 4. Baubewilligung 1 Antrag auf Bewilligung oder Verlängerung der Bewilligung zur Vornahme einer baulichen Maßnahme ( 9 Sbg BauPolG) 17 2 Erteilung der Bewilligung zur Vornahme einer baulichen Maßnahme ( 9 Sbg BauPolG) a) je angefangene 100 m³ umbauter (abgebrochener) Raum, b) bei baulichen Maßnahmen, für die ein umbauter Raum nicht festgestellt werden kann c) bei technischen Einrichtungen wie Heizungsanlagen, Klima- und Lüftungsanlagen d) wenn statische und sonstige Berechnungen überprüft werden mussten ( 5 BauPolG), zusätzlich je Seite A4 der Berechnungen, 3 Erteilung der Bewilligung zur Vornahme einer baulichen Maßnahme ( 9 Sbg BauPolG), wenn Bauten der Aufbewahrung von Erntegütern und landwirtschaftlichen Geräten dienen a) je angefangene 100 m³ umbauter (abgebrochener) Raum, b) bei baulichen Maßnahmen, für die ein umbauter Raum nicht festgestellt werden kann c) bei technischen Einrichtungen wie Heizungsanlagen, Klima- und Lüftungsanlagen d) wenn statische und sonstige Berechnungen überprüft werden mussten ( 5 BauPolG), zusätzlich je A4 Seite der Berechnungen, 4 Verlängerung der Bewilligung zur Vornahme einer baulichen Maßnahme ( 9 Abs 7 vorletzter Satz Sbg BauPolG) a) je angefangene 100 m³ umbauter (abgebrochener) Raum, b) bei baulichen Maßnahmen, für die ein umbauter Raum nicht festgestellt werden kann bei technischen Einrichtungen wie Heizungsanlagen, Klima- und Lüftungsanlagen c) wenn statische und sonstige Berechnungen überprüft werden mussten ( 5 BauPolG), zusätzlich je Seite A4 der Berechnungen, 5 Verlängerung der Bewilligung zur Vornahme einer baulichen 14/6/1 G/97 G/95 G/95 G/99/a G/99 G/99/b G/99/c G/99/d G/99 G/99/a G/99 G/99/b G/99/c G/99/d G/99 00/ 00 00 00 00 00 69,20 69,20 65,60 6,95 32,80 6,95 3,48 3,48

Gebühren und im Bundesland Salzburg Stand Mai 2017 Seite 8/21 Maßnahme ( 9 Abs 7 vorletzter Satz Sbg BauPolG), wenn Bauten der Aufbewahrung von Erntegütern und landwirtschaftlichen Geräten dienen a) je angefangene 100 m³ umbauter (abgebrochener) Raum, b) bei baulichen Maßnahmen, für die ein umbauter Raum nicht festgestellt werden kann c) bei technischen Einrichtungen wie Heizungsanlagen, Klima- und Lüftungsanlagen d) wenn statische und sonstige Berechnungen überprüft werden mussten ( 5 BauPolG), zusätzlich je Seite A4 der Berechnungen, 6 Bescheid, mit dem die Übereinstimmung der baulichen Anlage mit der erteilten Baubewilligung festgestellt wird ( 17 Abs 4 Sbg BauPolG) a) je angefangene 100 m³ umbauter (abgebrochener) Raum, b) bei baulichen Maßnahmen, für die ein umbauter Raum nicht festgestellt werden kann c) bei technischen Einrichtungen wie Heizungsanlagen, Klima- und Lüftungsanlagen d) wenn statische und sonstige Berechnungen überprüft werden mussten ( 5 BauPolG), zusätzlich je Seite A4 der Berechnungen, 7 Bescheid, mit dem die Übereinstimmung der baulichen Anlage mit der erteilten Baubewilligung festgestellt wird ( 17 Abs 4 Sbg BauPolG), wenn Bauten der Aufbewahrung von Erntegütern und landwirtschaftlichen Geräten dienen a) je angefangene 100 m³ umbauter (abgebrochener) Raum, b) bei baulichen Maßnahmen, für die ein umbauter Raum nicht festgestellt werden kann c) bei technischen Einrichtungen wie Heizungsanlagen, Klima- und Lüftungsanlagen d) wenn statische und sonstige Berechnungen überprüft werden mussten ( 5 BauPolG), zusätzlich je Seite A4 der Berechnungen, 5. Baubewilligung, vereinfachtes Verfahren 1 Antrag auf Bewilligung oder auf Verlängerung der Bewilligung zur Vornahme einer baulichen Maßnahme im vereinfachten Verfahren ( 10 Sbg BauPolG) 17 2 Erteilung der Bewilligung zur Vornahme einer baulichen Maßnahme im vereinfachten Verfahren ( 10 BauPolG) a) je angefangene 100 m³ umbauter Raum b) bei baulichen Maßnahmen, für die ein umbauter Raum nicht festgestellt werden kann c) für die Errichtung oder erhebliche Änderung eines Aufzuges 3 Verlängerung einer im vereinfachten Verfahren erteilten Bewilligung zur Vornahme einer baulichen Maßnahme ( 10 ivm 9 Abs 7 BauPolG) 6. Sonstiges Bauen 1 Aufhebung eines Betriebsverbotes oder der Sperre eines 14/6/1 00 00 00 00 00 00 05/a 05 05/b 05/c 05/d 05 05/a 05 05/b 05/c 05/d 05 01/a 01/a 01/b 01/c 1,74 1,74 11,40 43,80 11,40 5,70 21,90 5,70 9,20 16,60 55,00 02 13,30

Gebühren und im Bundesland Salzburg Stand Mai 2017 Seite 9/21 Aufzuges ( 20 Abs 9 Sbg BauPolG) b) Genehmigung 2 Bestellung als Aufzugsprüfer ( 19 Abs 9 Sbg BauPolG) b) Genehmigung 3 Nachträgliche Errichtung eines Personenaufzuges ( 9 Abs 1a Sbg BauPolG) b) Bewilligung 4 Nachfolgende Genehmigung bestimmter geringfügiger Abweichungen gegenüber der Baubewilligung ( 16 Abs 5 BauPolG) b) Genehmigung 5 Erteilung der Bewilligung der Überschreitung der höchstzulässigen baulichen Ausnutzbarkeit ( 9 Abs 1b Sbg BauPolG) b) Genehmigung 6 Ausnahme von bautechnischen Erfordernissen ( 46 Sbg BauTG 2015) bei baulichen Maßnahmen b) Genehmigung, wenn ein umbauter Raum nicht festgestellt werden kann ( 14 Sbg BauPolG) c) Genehmigung, wenn ein umbauter Raum festgestellt werden kann 7 Befreiung von der Einmündungsverpflichtung ( 34 Abs 3 Sbg BauTG) b) Genehmigung 8 Durchführung einer Feuerbeschau ( 10 Sbg Feuerpolizeiordnung 1973) je angefangene halbe Stunde und teilnehmendes Amtsorgan/beigezogene Person, 9 Feststellung betreffend neu errichtete Gehsteige ( 7/1 ALG) b) positive Feststellung 10 Genehmigung Inanspruchnahme fremder Liegenschaften b) Genehmigung ( 14 Sbg BauPolG) c) Genehmigung bei Errichtung von Hausanschlusskanälen an Hauptkanäle ( 13 Sbg ALG) 11 Bewilligung der Errichtung von Nebenanlagen vor der Baufluchtlinie oder der Unterschreitung des Nachbarabstandes ( 25 Abs 7a bzw Abs 8 Sbg BGG) b) Bewilligung je angefangene 10 m³ umbauter Raum innerhalb des gesetzlichen Nachbarabstandes, 12 Überbrückung von Wasserrinnen und Dachrinnenabläufen in der Gehsteigfläche ( 9 Abs 1 ALG) b) Anordnung 13 Genehmigung Verbindung zwischen einer öffentlichen und privaten Wasserversorgungsanlage ( 32 Abs 5 Sbg BauTG) a) schriftlicher) Antrag b) Genehmigung 14/6/1 06 136,00 14/6/1 07 136,00 14/6/1 01a 82,70 14/6/1 04 43,80 14/6/1 G/99a 82,70 14/6/1 10 43,80 14/6/1 09 408,00 17 9,20 14/6/1 14 55,00 14/6/1 03 16 14/6/1 G/98 55,00 55,00 14/6/1 15 55,00 14/6/1 08 136,00

Gebühren und im Bundesland Salzburg Stand Mai 2017 Seite 10/21 7. Beispiele für das Bauverfahren (en) 1 Ansuchen 1.1 Antragsteller 1.1. Einzelperson 1.1.2 Ehepartner oder eheähnliches Verhältnis nur 1x dann, wenn es sich um ein (gemeinsames) Verfahren handelt (regelmäßig erfüllt!) 1.1.4 ein Antragsteller (Reihenhausbesitzer) sucht um 8 Carports an = 1 x aber: 1.1.5 Achtung: ein Antragsteller im Namen (zb Vollmacht oder namentlich genannt) von 8 Reihenhausbesitzern für die Bewilligung von 8 Carports = 8 x 1.1.6 drei Wohnungsbesitzer suchen um je eine Etagenheizung an = 3 x 1.1.7 für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses Eltern und Tochter und Tante und ein weiteres Ehepaar. Bei der Errichtung eines Mehrfamilienhauses leiten die Eigentümer ihren Anspruch aus einem gemeinschaftlichen Rechtsgrund im Sinne des 7 GebG 1957 ab und ist daher die Gebühr nur 1x zu entrichten! 1.2 Bauansuchen 1.2.1 Neuerrichtung Einfamilienhaus 1.2.1.1 Bauansuchen EFH, Errichtung Ein- und Ausfahrten, Errichtung Stützmauer, Kanalanschluss, Carport und freistehendes Gartenhaus (alles, was zu diesem Ansuchen gehört ohne Ausnahmen wie Unterschreitung Mindestabstand, Entfall Reserverauchfänge usw) 1.2.1.2 Bauansuchen EFH, Errichtung Ein- und Ausfahrten, Errichtung Stützmauer, Kanalanschluss, Carport und freistehendes Gartenhaus = und Unterschreitung Mindestabstand, Entfall Reserverauchfänge 1.2.2 Neuerrichtung Wohnanlage 1.2.2.1 Bauansuchen für eine Wohnanlage mit 19 Wohnungen, 3 Büros, 3 Geschäften, Tiefgarage, Ein- und Ausfahrten, Kanalanschluss, Personenlift 1.2.2.2 Wohnanlage mit 4 Wohnhäusern á 5 Wohnungen, 1 Büro- und Geschäftshaus, Tiefgarage, 19 Carports, Ein- und Ausfahrten, Kanalanschluss, Personenlift = und Unterschreitung Mindestabstand für die Carports =, Entfall der Reserverauchfänge =, Entfall der mechanischen Tiefgaragenlüftung = 1.3 Pläne + Beschreibungen, Berechnungen etc. 1.3.1 Grundsätzliches 1.3.1.1 Baubeschreibung (z.b. Text vom Baumeister) + wenn in der Baubeschreibung die Beilagen wie Mindestwärmeschutz, Abfallwirtschaftskonzept, statische Berechnung der Stützmauer etc. angeführt sind gilt dies als fortlaufender Text = 1 einheitliche Beilage mit je Bogen, maximal gesamt 1.3.1.2 Lagepläne sind eigens zu vergebühren = 1 einheitliche Beilage mit je Bogen, maximal gesamt 1.3.1.3 Bauplan beinhaltet alle Grundrisse, Ansichten, Schnitte und Details = 1 einheitliche Beilage mit je Bogen, maximal gesamt 1.3.1.4 alle zusätzlichen Pläne (zb Gartenhaus, Kanal, Stützmauer etc.) sind eigens zu vergebühren, bilden je eigene Beilagen mit je max. 1.3.1.5. Bogenberechnung 114,40 42,90 42,90 57,20

Gebühren und im Bundesland Salzburg Stand Mai 2017 Seite 11/21 1.3.1.5.1 insgesamt 4 Din A4 Seiten fortlaufender Text (leere Seiten zählen nicht!) = 1 Bogen 1.3.1.5.2 ein eigenes Blatt A3 und ein zweites eigenes Blatt A3 = 1 Bogen, wenn es sich z.b. um einen Bauplan oder einen fortlaufenden Text handelt 1.3.1.6 bei Größenüberschreitung in 1 oder 2 Richtungen ist die Bogengebühr in zweifachem Ausmaß (dzt. 7,80) zu erheben 1.3.2 Einfamilienhaus mit Kanal, Heizung, Gartenhaus Einreichunterlagen bestehend aus folgenden Einzelteilen 1.3.2.1 Deckblatt 1 Seite DIN A4 1.3.2.2 Lageplan 1:500 1 Seite DIN A3 1.3.2.3 Grundrisse 1:100 KG und EG auf Plan A3 Grundriss 1:100 1. OG auf Plan A3 gilt als ein Bogen (weil nur Grundrisse) 1 x = 1.3.2.4 Grundrisse 1:100 2.OG und DG 1 Plan A3 1.3.2.5 Schnitte 1:100 1 Plan DIN A3 1.3.2.6 Ansichten Süd und Nord auf einem Plan größer A3 Ansicht West auf einem Plan A3 und Ansicht Ost auf einem Plan A4 = 1 Bogen 7,80 1.3.2.7 Kanalplan 1 Plan größer DIN A3 7,80 1.3.2.8 eigener Gartenhausplan 1 Plan größer DIN A3 7,80 1.3.2.9 Heizungsplan A4 Technische Beschreibung Heizung eine Seite A4 1.3.2.10 Stützmauerplan 1 Plan A3 1.3.2.11 Baubeschreibung mit fortlaufenden Text (dazu muss die Baubeschreibung durchgehend - z.b. mit gleicher Schrift - geschrieben sein und enthält eine techn. Beschreibung, Berechnung m3-umbauter Raum, Wohnnutzfläche, GRZ, Berechnung, Mindestwärmeschutz uä.) 9 Seiten A4 ergibt 3 Bögen x = 1.3.2.12 Statische Berechnung Stützmauer vom Zivilingenieur 3 Seiten A4 Achtung: Wenn diese Teil der Verhandlungsschrift wird, gilt je Bogen 11,70 1.3.2.13 Zustimmung des Nachbarn mit Z1 1.3.2.14 Grundbuchsauszug 5 Seiten DIN A4 2 x = 7,80 1.3.3 Mehrfamilienhaus mit Kanal, Lift, Heizung, Stützmauer Einreichunterlagen bestehend aus folgenden Teilen 1.3.3.1. Deckblatt 1 Seite DIN A4 1.3.3.2 Lageplan, Grundrisse, Schnitte und Ansichten auf einem Plan größer als A3 1.3.3.3 Kanalpläne 2 x A3, entspricht 1 Bogen 1.3.3.4 Liftpläne 4 Pläne A3 + 3 Pläne größer A3 = Konvolut 1.3.3.5 Heizungspläne 3 Pläne A3, entspricht 2 Bögen x = 7,80 1.3.3.6 Stützmauerplan 1 Plan größer DIN A3 7,80 sonst wie 1.3.2 2 Verhandlung Grundsätzlich ist zu unterscheiden welche Schriftstücke der Verhandlungsschrift angeschlossen werden und somit mit pro Bogen (zb Verhandlungsschrift hat 8 Seiten A4, Stellungnahme Sbg. AG hat 2 Seiten A4, Stellungnahme RHV hat 3 Seiten und das Z1 Formular hat 2 Seiten = 15 Seiten A4 = 4 Bögen á ) zu verrechnen sind und 7,80

Gebühren und im Bundesland Salzburg Stand Mai 2017 Seite 12/21 jene als Beilage nur dem Bescheid angeschlossen und mit je Bogen zu vergebühren sind. 2.1 Schriftliche Vollmacht wird a) vom Antragsteller mit der Einreichung abgegeben (aber später nicht der Verhandlungsschrift angeschlossen) b) von einer Partei im Zuge der Verhandlung übergeben, Verhandlungsleiter schreibt den Vermerk drauf Dient nur als Nachweis für das Amt und wird nicht der Verhandlungsschrift angeschlossen c) von einer Partei im Zuge der Verhandlung vorgezeigt, Verhandlungsleiter nimmt das zur Kenntnis und die Partei nimmt die Vollmacht wieder mit, d) wird vom Nachbarn im Zuge der Verhandlung übergeben und der Verhandlungsschrift angeschlossen, so entspricht dies einer weiteren Seite der Verhandlungsschrift (z.b. 8 Seiten A4 Verhandlungsschrift und 1 Seite Vollmacht = 9 Seiten A4 = 3 Bögen je ) 2.2 Schriftliche Stellungnahme des Nachbarn wird mit der Post übersandt 1 Seite A4 Einwendungen und Stellungnahme im Verfahren sind gem. 14 TP 6 Abs. 5 Z 20 GebGes befreit; Achtung: Wird diese Stellungnahme der Verhandlungsschrift angeschlossen, so entspricht dies einer weiteren Seite der Verhandlungsschrift (zb 8 Seiten A4 Verhandlungsschrift und 1 Seite Stellungnahme = 9 Seiten A4 = 3 Bögen je = 42,90) 2.3 a) PRIVATE: schriftliche Stellungnahme der Salzburg AG wird mit der Post übersandt (Stromversorgung ist sichergestellt, bei Grabungen sind bestimmte Abstände einzuhalten, Verständigung erforderlich), 2 Seiten A4 je Bogen b) wird diese Stellungnahme der Verhandlungsschrift angeschlossen so entspricht dies einer weiteren Seite der Verhandlungsschrift (z.b. 8 Seiten A4 Verhandlungsschrift und 2 Seiten Stellungnahme = 10 Seiten A4 = 3 Bögen je = 42,90) c) aber, wenn es sich um einen Teil des Bescheides handelt = frei von Gebühren (d.h. in der Verhandlungsschrift muss angeführt sein, die Stromversorgung ist sichergestellt und im Bescheid wird die Stellungnahme im Spruch mit Posteingangszahl, Datum angeführt und die Stellungnahme wird den Parteien mit dem Bescheid übersandt.) d) Amtlich: Wenn die Gemeinde (Baubehörde) Unterlagen vom Land, von der Sbg.AG, vom RHV von Sachverständigen etc. einholt sind diese immer gebührenfrei e) Amtlich: aber wenn das Land dem Bauwerber eine schriftliche Stellungnahme mit Auflagen für die Zufahrt und die Entwässerung zur Landesstraße sendet, der Bauwerber diese Unterlage der Behörde vorlegt, so gilt dies als Zeugnis und ist mit zu vergebühren (Achtung: grundsätzlich gilt, wenn dann keine keine zusätzliche Beilagengebühr von ) 2.4 Verhandlung vor Ort mit Bauwerber, Sachverständige etc. und die Verhandlungsschrift wird in der Gemeinde geschrieben 9 Seiten A4 = 3 Bögen á 2.5 Befund samt Gutachten für eine Heizung werden im Gemeindeamt erstellt gilt wie ein interner Aktenvermerk (ohne Unterschrift des Antragstellers) 2.6 Befund ohne Gutachten (z.b. Feuerbeschau die vom Amt ohne Antrag des Hausbesitzers durchgeführt wird ) umfasst 5 Seiten A4 - amtliches Verfahren 3 Bescheid frei frei 42,90 frei 42,90 42,90 frei frei 42,90 3.1 Berufungsschreiben im Bauverfahren vom Nachbarn frei 3.2 Berufungsschreiben im Bauverfahren vom Antragsteller = + Bei- 22,10 frei frei

Gebühren und im Bundesland Salzburg Stand Mai 2017 Seite 13/21 lagen (z.b. Plan größer A3) = 7,80 3.3 Rechtskraftbestätigung auf dem Originalbescheid (gilt als Zeugnis) 3.4 Rechtskraftbestätigung auf einer Bescheidkopie = + je Bogen des Bescheides 3.5 Rechtsmittelverzicht: Rechtsmittelverzicht in gesonderter Ausfertigung ist als Eingabe gebührenpflichtig 4 Baubeginnsmeldung durch den Bauherrn 28,60 4.1 Bei einer Bewilligung im vereinfachten Verfahren frei 4.1.1 Formblatt Baubeginnsmeldung 2 Seiten DIN A4 im vereinfachten Verfahren = frei, da es keine Kollaudierung und somit keine schriftliche Erledigung des Verfahrens gibt. Achtung: Auch ein Schreiben der Gemeinde mit dem Inhalt das Verfahren ist abgeschlossen, würde eine Gebührenschuld für die Bauvollendungsanzeige als EINGABE mit einer festen Gebühr i.h.v. plus eventuelle Beilagen je Bogen hervorrufen. 4.2 Bei einer Bewilligung im normalen Verfahren 4.2.1 Formblatt Baubeginnsmeldung 2 Seiten DIN A4 = pro Bogen 5 Bauvollendungsanzeige 5.1 Vereinfachtes Verfahren 5.1.1 Formblatt Vollendungsanzeige 2 Seite DIN A4 für Bau, Kanal, Stützmauer und Ölheizung (ohne schriftliche Erledigung siehe 4.1.1.) 5.1.1 Alle Überprüfungsbefunde (z.b. Rauchfangkehrer, Elektriker, Installateur, etc. 5.2 Normales Verfahren mit Kollaudierung 5.2.1 Formblatt Bauvollendungsmeldung 2 Seiten DIN A4 im = pro Bogen 5.2.2 Überprüfungsbefund eines Rauchfangkehrermeisters über die vorschriftsmäßige Ausführung der Rauch- und Abgasfänge von Feuerstätten; 1 Seite DIN A4 als Beilage zu einer gebührenpflichtigen Eingabe der Beilagengebühr unterliegen ( je Bogen als Beilage) 5.2.3 Überprüfungsbefund eines befugten Elektrotechnikers über die vorschriftsmäßige Ausführung der Elektroinstallationen; 1 Seite DIN A4 als Beilage 5.2.4 Überprüfungsbefund eines Sachverständigen oder befugten Unternehmers über die Einhaltung des Mindestwärmeschutzes (LEK Wert); 1 Seite DIN A4 5.2.5 gemäß 17 Abs. 3 Baupolizeigesetz ist ein von einem hiezu Berechtigten verfasster Plan über die genaue Lage des Baues mit folgenden Bestandteilen vorzulegen wie 5.2 frei frei frei 5.2.5.1 1 Deckblatt DIN A4 5.2.5.2 Geometerplan M 1:500 DIN A3 5.2.5.3 Koordinatenauflistung 1 Seite A4 5.3 Energieausweis gemäß 17a Baupolizeigesetz 9 Seiten DIN A4 = 3 Bögen á = F) Staatsbürgerschaft 1 Ansuchen auf Ausstellung einer Bestätigung b) Niederschrift über einen Antrag, je Bogen 5 () bzw je Seite A4 (Abgaben) 14/6/1 14/7/1 11,70 G/3 3,40

Gebühren und im Bundesland Salzburg Stand Mai 2017 Seite 14/21 2 Bestätigungen 13 in Staatsbürgerschaftsangelegenheiten ( 41 StbG), Ausstellung 3 Bescheinigung 13 über das Ausscheiden aus dem Staatsverband bei Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit ( 30 Abs 1 StbG) 14/14/1 G/2 14/14/1 G/2 4 Staatsbürgerschaftsnachweis ( 44 Abs 1 StbG), Ausstellung 14/14/1 G/2 5 Namensänderung oder Berichtigungen eines Staatsbürgerschaftsnachweises ( 2 Abs 1 StbG) 14/14/1 G/2 G) Straßenpolizei 1 (schriftlicher) Antrag auf straßenpolizeiliche Bewilligung (je Maßnahme, Kfz) oder Anregung auf Verfügung oder Verordnung einer straßenpolizeilichen Maßnahme (zb Verkehrsbeschränkung) im Privatinteresse des Einschreiters 14/6/1 2 Bewilligung der Ausnahme von den von der Gemeinde erlassenen straßenpolizeilichen Verkehrsbeschränkungen und verboten a) von Halte- und Parkverboten, Wohnstraßen und Geschwindigkeitsbeschränkungen und Kurzparkzonen 24 ( 45 Abs 2 StVO 1960) b) für das zeitlich uneingeschränkte oder für ein auf das notwendige zeitliche Ausmaß eingeschränktes Parken in nahegelegenen Kurzparkzonen für Bewohner und Angehörige bestimmter Berufsgruppen ( 45 Abs 4 und 4a StVO 1960) 25 1. bis zur Dauer einer Woche 2. bis zur Dauer eines Monats 3. bis zur Dauer von zwei Jahren c) für das Befahren einer Fußgängerzone einschließlich Parken, Be- und/oder Entladen ( 76a Abs 1 ivm 45 Abs 2 StVO 1960) 1. für eine einmalige Ausnahme 2. bis zur Dauer von zwei Jahren d) von sonstigen Verkehrsbeschränkungen und verboten nach Maßgabe der jeweiligen straßenpolizeilichen Delegierungsverordnung ( 45 Abs 2 StVO 1960) e) zur Benützung von Straßen mit einem Fahrzeug oder einer Ladung mit größeren als den zulässigen Maßen und Gewichten ( 45 Abs 1 StVO 1960 ivm der jeweiligen straßenpolizeilichen Delegierungsverordnung) 1. je bestimmten Tag 2. je Monat 3. 3 Bewilligung einer Ladetätigkeit auf Straßenstellen, wo das Halten verboten ist ( 62 Abs 4 StVO 1960) a) für eine einmalige Ausnahme b) bis zur Dauer von zwei Jahren G/21a/a G/21a/b G/21a/c G/21c/a G/21c/b G/20/a G/20/b G/20/c G/21b/a B/21b/b 10,70 21,60 64,50 16,00 161,20 63,10 377,20 16,00 161,20 24 Es ist auch bei den zwischen Ausnahmen von der Höchstparkdauer in Kurzparkzonen in Verbindung mit oder ohne Parkzonen gemäß 43 Abs 2a StVO 1960 zu unterscheiden. 25 Treffen gleichzeitig mehrere Tatbestände der Tarifposten 21a, 21b und 21c zu (Ausnahme von der Höchstparkdauer in Verbindung mit Parkzonen, Bewilligung zur Ladetätigkeit und Ausnahme zum Befahren von Fußgängerzonen), so besagt die Tarifpost 21d, dass die Verwaltungsabgabe nur einmal mit dem höchsten Satz anzuwenden ist. Dies gilt auch, wenn sich dies auf mehrere Amtshandlungen bezieht. Allerdings muss ein räumlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen den zu erteilenden Bewilligungen bestehen.

Gebühren und im Bundesland Salzburg Stand Mai 2017 Seite 15/21 4 Bewilligung von Arbeiten auf oder neben der Straße (90 Abs 1 StVO 1960) a) weniger als ein Monat b) einen Monat oder länger 5 Bewilligung zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf der Straße ( 93 Abs 6 StVO 1960) 6 Bewilligung der Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken ( 82 StVO 1960) 26 a) bis zu einem Jahr b) ab einem Jahr bzw auf unbestimmte Dauer 7 Verordnung von straßenpolizeilichen Maßnahmen anlässlich von Bewilligungen gemäß 82 oder 90 Abs 1 StVO 1960 oder ansonsten im Privatinteresse des Einschreiters 8 Bewilligung der Ausnahme vom Verbot des Anbringens von Werbe- und Ankündigungstafeln 26 an Straßen außerhalb des Ortsgebietes ( 84 Abs 3 StVO 1960) je Tafel a) bis zu einem Jahr b) ab einem Jahr bzw auf unbestimmte Dauer H) Veranstaltungen 1 Antrag auf Genehmigung einer Veranstaltungsstätte für die Abhaltung von Veranstaltungen gemäß 16 Sbg VAG 1997 2 Genehmigung einer Veranstaltungsstätte für die Abhaltung von Veranstaltungen gemäß 16 Sbg VAG 1997 a) Fassungsvermögen 200 Personen b) Fassungsvermögen 200 bis 600 Personen c) Fassungsvermögen mehr als 600 Personen d) Erweiterung innerhalb 200 Personen e) Erweiterung innerhalb 200 bis 600 Personen f) Erweiterung innerhalb mehr als 600 Personen g) Erweiterung auf 200 bis 600 Personen h) Erweiterung bis 600 auf mehr als 600 Personen i) Erweiterung bis 200 auf mehr als 600 Personen 3 (schriftliche) Anmeldung über eine Veranstaltung oder Veranstaltungsfolge gem. 13 Abs 1 Sbg VAG 1997 14/6/1 14/6/1 G/25 55,00 G/23 55,00 G/24/a G/24/b G/89/a G/89/b G/89/c G/90/a G/90/a G/90/a G/90/b G/90/b G/90/c 55,00 216,40 41,50 129,90 204,10 64,95 102,05 81,60 81,60 160,70 26 Siehe auch unter D) Ortsbildschutz

Gebühren und im Bundesland Salzburg Stand Mai 2017 Seite 16/21 4 Bescheinigung über die Anmeldung einer Veranstaltung oder Veranstaltungsfolge gemäß 13 Abs 2 Sbg VAG 1997 a) unentgeltliche Veranstaltung b) entgeltliche Veranstaltung - bis 200 Personen - mehr als 200 Personen - Sportveranstaltung Verein mehr als 3.000 Personen c) unentgeltliche Veranstaltungsfolge d) entgeltliche Veranstaltungsfolge ( 13/6 VAG 1997) - bis 10 Folgen und bis 200 Personen - bis 10 Folgen und mehr als 200 Personen - mehr als 10 Folgen und bis 200 Personen - mehr als 10 Folgen und mehr als 200 Personen - bis 10 Folgen/mehr als 3.000 P. Sportv. Verein - mehr als 10 Folgen/mehr als 3.000 P. Sportv. Verein e) Sportveranstaltung eines der Landessportorganisation angehörigen Vereines < 300 Personen ( 2 Abs 1 lit e Z2 Sbg Landes- u. Gemeindeverw.abgabenG 1969) 14/14/1 G/2 G/2 G/88/a G/88/b G/2 G/88/c/aa G/88/c/aa G/88/c/bb G/88/c/bb G/88/c/aa G/88/c/bb 41,50 55,00 20,85 62,25 83,00 82,50 11 5 Spielhallen 27 (Sbg VAG 1997) Antrag auf Genehmigung der Veranstaltungsstätte Genehmigung der Veranstaltungsstätte - für den ersten Bogen 5 - jeder weitere Bogen 5 14/6/2 14/2/1 14/1/1 47,30 83,60 G/91 630,60 6 Aufstellen und Betreiben von Spielapparaten (Sbg VAG 1997) Antrag auf Genehmigung der Veranstaltungsstätte außerhalb von Spielhallen (> 3 Spielapparate) Genehmigung der Veranstaltungsstätte - für den ersten Bogen 5 - jeder weitere Bogen 5 (schriftliche) Anmeldung von Spielapparaten je Apparat Bescheinigung über die Anmeldung je Apparat 14/6/2 14/2/1 14/2/1 14/6/1 14/14/1 47,30 83,60 G/89/a G/88/d 41,50 41,50 I) Verschiedenes 1 Bestandsverträge ( 1090 ff ABGB) und sonstige Verträge, durch die jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit gegen Preis erhält (zb Miet-, Pacht-, Leasingvertrag), von der Bemessungsgrundlage 28 - bei Jagdpachtverträgen - bei sonstigen Verträgen - Bemessungsgrundlage unter 150 bzw unter 3 Monate Formular zur Gebühren-Selbstberechnung: http://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/inter- Steuern/pdfs/9999/Geb1.pdf, Erläuterungen: http://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/inter- Steuern/pdfd/9999/Geb1a.pdf 33/5/1/2 33/5/1/1 33/5/4/3 2% 1% 2 Feststellungsbescheid über die Nichteinigung der Berechtigten über die Art oder den Ort der Bestattung ( 15 Abs 2 und 3 Sbg Leichen- und Bestattungsgesetz) - (schriftlicher) Antrag - Bewilligung 3 Bewilligung der Bestattung (Beisetzung, Verwahrung) einer die Asche enthaltenen Urne außerhalb einer Bestattungsanlage ( 21 Abs 3 Sbg Leichen- und Bestattungsgesetz) - (schriftlicher) Antrag - Bewilligung 14/6/1 14/6/1 94 408,00 27 Erteilung einer Befugnis oder Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (= Einnahmenerzielung), soferne die Erwerbstätigkeit nicht bloß eine damit verbundene Nebenwirkung darstellt (RZ 218 ff). Beispiele: Verlängerung der Sperrstunde (gebührenfrei, RZ 216). 28 Gleichschriften sind nur gebührenfrei, wenn sie dem Finanzamt angezeigt werden (RZ 578).

Gebühren und im Bundesland Salzburg Stand Mai 2017 Seite 17/21 4 Bewilligung der Beisetzung von Urnen auf geschlossenen Friedhöfen, zb bei Bestehen einer alten Familiengrabstätte ( 21 Abs 4 Sbg Leichen- und Bestattungsgesetz) - (schriftlicher) Antrag - Bewilligung 5 Bewilligung zur Einbringung der Asche in einen festen außerhalb eines Friedhofs ( 21a Abs 2 Sbg Leichen- und Bestattungsgesetz) - (schriftlicher) Antrag - Bewilligung 6 Erteilung einer Bordellbewilligung 27 ( 4 Abs 1 Sbg Landessicherheitsgesetz S.LSG) - (schriftlicher) Antrag - Bewilligung ( 4 Abs 1) - Bewilligung einer wesentlichen Änderung ( 4 Abs 3) - Bewilligung oder Bewilligung wesentliche Änderung - für den ersten Bogen 5 - jeder weitere Bogen 5 7 Bewilligung für das Feilbieten im Umherziehen ( 53 GewO) - (schriftlicher) Antrag - Bewilligung ( 53 Abs 1 Z 2 GewO) - Ausfertigung der Legitimation ( 53 Abs 4 GewO) 8 Gemeindewappen ( 5 Sbg Gemeindeordnung 1994) - (schriftlicher) Antrag auf Gebrauch - Bewilligung zum Gebrauch - Bewilligung zum einmaligen Gebrauch 9 Bescheinigung gemäß 2 Abs 1, 1a, 2, 3, 3 Abs 2, 13b Abs 2, 13d Grundverkehrsgesetz 2001 - (schriftlicher) Antrag je Bauplatz, EZ, Grundstück bzw Rechtsgeschäft 29 - Bescheinigung 13 je Bogen 5 () bzw je Bescheinigung (Abgaben) 12 10 Vergleich oder Entscheidung einer Jagd- und Wildschadenskommission ( 97 Abs 2 Sbg Jagdgesetz 1993) - (schriftlicher) Antrag - Vergleich/Entscheidung je angefang. Verhandlungstag 11 Vergabe von Marktplätzen ( 293 GewO 1994) - (schriftlicher) Antrag - Bewilligung 12 Bewilligung einer früheren Aufsperrstunde oder einer späteren Sperrstunde in Gastgewerbebetrieben ( 113/3 GewO 1994) - (schriftlicher) Antrag - Bewilligung für weniger als 10 Tage - Bewilligung für mehr als 10 Tage 13 Strafregisterbescheinigung ( 10 Strafregistergesetz 1968) - (schriftlicher) Antrag 30 - Bescheinigung 13 je Bogen 5 () bzw je Bescheinigung (Abgaben) 12 14 Bewilligung für das Halten gefährlicher Tiere ( 25 Abs 1 Sbg Landessicherheitsgesetz S.LSG) - (schriftlicher) Antrag - Bewilligung 14/6/1 14/6/1 94a 408,00 14/6/2 14/2/1 14/1/1 14/6/1 14/14/1 47,30 83,60 G/203 G/204 G/2 14/6/1 97 98 14/6/1 14/14/1 1.612,80 564,40 877,90 110,10 G/2 14/6/1 G/50 132,20 14/6/1 14/6/1 G/202 14/6/1 14/14/1 41,50 B/3 2,10 14/6/1 G/205 41,60 29 Die Anzahl der der Eingabegebühr unterliegenden Ansuchen bestimmt sich nach der Anzahl der Grundstücke. Wird nur die Einlagezahl angeführt, unterliegt die Eingabe nur der einfachen Gebühr (RZ 307). 30 Von der Eingabegebühr befreit sind ehrenamtliche Sanitäter ( 14/6/5/27 GebG 1957)

Gebühren und im Bundesland Salzburg Stand Mai 2017 Seite 18/21 15 Verluste - Verlustanzeige - Bestätigung über Verlust, Diebstahl - Aufnahme einer Niederschrift 14/6/5/14 14/14/2/29 14/6/5/14 J) Befreiungen 31 J.1 Befreiung von en Anmerkungen 1 Abgabensachen: Eingaben an Verwaltungsbehörden 14/6/5/4 GebG 1957 2 Anfragen über Ausbildungsmöglichkeiten 14/6/5/16 GebG 1957 3 Anfragen über das Bestehen von Rechtsvorschriften/deren Anwendung 14/6/5/25 GebG 1957 4 Anfragen um Bekanntgabe, welches Organ einer Gebietskörperschaft für eine bestimmte Angelegenheit zuständig ist 5 Bauwerke: Einwendungen und Stellungnahmen zur Wahrung der rechtlichen Interessen zu Vorhaben der Errichtung oder Inbetriebnahme von Bauwerken und Anlagen aller Art sowie im Verfahren zur Genehmigung solcher Vorhaben (zb Nachbarn, jedoch NICHT vom Bewilligungswerber selbst!) 6 Bund, die von ihm betriebenen Unternehmungen sowie öffentlich-rechtliche Fonds, deren Abgänge er zu decken verpflichtet ist 14/6/5/15 GebG 1957 14/6/5/20 GebG 1957 2 Z 1 GebG 1957 7 Amtliche Dienstzeugnisse 14/14/2/13 GebG 1957 8 Länder und Gemeinden im Rahmen ihres öffentlich-rechtl. Wirkungskreises 32 2 Z 2 GebG 1957 9 Eingaben, ergänzende: Eingaben, mit welchen in einem anhängigen Verfahren zu einer vorangegangenen Eingabe eine ergänzende Begründung erstattet, eine Erledigung urgiert oder eine Eingabe zurückgezogen wird 10 Eingaben von Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, um Anleitung zur Vornahme von Verfahrenshandlungen während eines Verfahrens 11 Mietrechtsgesetz, die im Verfahren vor der Gemeinde gemäß 37 erforderlichen Schriften und die vor ihr abgeschlossenen Vergleiche 12 Amtliche gebührenfreie Mitteilung: Die Zeugnisgebühr entfällt. Die Erklärung (Bescheinigung, Bestätigung) muss hiebei an eine vom Empfänger verschiedene Person gerichtet und vom Inhalt her für diese bestimmt sein oder den Vermerk dient ausschließlich zur Vorlage bei... enthalten. Im letzteren Fall ist jedoch die Beilagengebühr zu entrichten, wenn ein solches Zeugnis einer gebührenpflichtigen Eingabe beigelegt oder nachgereicht wird. 13 Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse, Ansuchen um Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis und Eingaben öffentlich-rechtlich Bediensteter und ihrer Hinterbliebenen in Dienstrechtsangelegenheiten 14 Öffentlich-rechtliche Körperschaften hinsichtlich der Eingaben und Beilagen bei Ämtern und Behörden. Beispiele: Kammern, Sozialversicherungsträger, gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften, ORF, GIS, politische Parteien im Sinne des Parteiengesetzes, Wassergenossenschaften im Sinne des Wasserrechtsgesetzes, Feuerwehren (soweit nicht Gemeindeeinrichtungen), Unterstützungsfonds für Behinderte 15 Vereinigungen, die ausschließlich wissenschaftlichen, Humanitäts- oder Wohltätigkeitszwecken verfolgen, hinsichtlich der Eingaben und Beilagen bei Ämtern und Behörden 14/6/5/17 GebG 1957 14/6/5/12 GebG 1957 39/5 MRG RZ 374 14/6/5/10 GebG 1957 2 Z 3 GebG 1957 2 Z 3 GebG 1957 31 Es handelt sich lediglich um eine beispielhafte Aufzählung wichtiger Befreiungen in Gemeindeangelegenheiten (im weitesten Sinne). Bei Befreiungen ist auf der Schrift anstelle des Entrichtungsvermerkes die Wortfolge gebührenfrei gemäß. anzubringen und die Rechtsgrundlage anzuführen. 32 zb Errichtung einer Schule durch eine Gemeinde, Errichtung von öffentlichen Verkehrseinrichtungen, eines Feuerwehrgebäudes, eines Amtsgebäudes, nicht aber von Wohnhäusern, Lagerhäusern, Theatern, Badeanstalten (RZ 35)

Gebühren und im Bundesland Salzburg Stand Mai 2017 Seite 19/21 16 Verjährung: Die Verjährungsfrist bei den en beträgt 3 Jahre. 207 Abs 2 BAO 17 Wählerevidenzgesetz, Europa-Wählerevidenzgesetz, NRWO, sonstige Wahlordnungen, erforderliche Eingaben und sonstige Schriften 13 Abs 2 bzw 16 Abs 2 bzw 125 leg. cit. J.2 Befreiung von Anmerkungen 1 Anfertigung von Aktenkopien 2 Abs 2 33 2 Parteien in Bezug auf Amtshandlungen, die von gesetzlichen Berufsvertretungen oder von Fonds im landesübertragenen behördlichen Wirkungskreis vorgenommen werden ist 3 Gebietskörperschaft, wenn die Landes- oder Gemeindeverwaltungsabgabe gemäß ihr selbst zufließen würde 4 Gefährdung des Unterhaltes: Befreiung soweit, dass der notdürftige Unterhalt der Partei und der Personen, für die sie nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird 5 Öffentlich-rechtliche Körperschaften, Vereinigungen und Fonds, die gemeinnützige 34, mildtätige oder kirchliche Zwecke ( 29 ff Sbg LAO) verfolgen, insoweit die verliehene Berechtigung oder Amtshandlung ausschließlich einem derartigen Zweck dient 2 Abs 1 lit d 33 2 Abs 1 lit b, 8 33 7 Abs 1 33 2 Abs 1 lit c 33 6 Rechtsbelehrungen, Erteilung von Rechtsbelehrungen 2 Abs 2 33 7 Rechtsträger, die in einem Verfahren als Partei auftreten und zur Vollziehung der Gesetze berufen sind, sofern die Amtshandlungen eine unmittelbare Voraussetzung der diesen obliegenden Vollziehung der Gesetze bilden. 2 Abs 1 lit a 33 8 Sachverständigengebühren: Zuerkennung 2 Abs 2 33 9 Verjährung: fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Pflicht zur Entrichtung der Abgabe eingetreten ist; nach Eintritt der Verjährung dürfen weder eingehoben noch zwangsweise eingebracht werden. Die Verjährung wird durch jede zur Durchsetzung der Abgabenpflicht unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen 10 Wählerevidenzgesetz, Europa-Wählerevidenzgesetz, NRWO, erforderliche Eingaben und sonstige Schriften 7 Abs 2 33 13 Abs 2 bzw 16 Abs 2 bzw 125 leg. cit. K) Gebührenermäßigung bei elektronischen Eingaben und Beilagen Für Eingaben und Beilagen, die auf elektronischem Weg unter Inanspruchnahme der Funktion Bürgerkarte ( 4 ff E-GovG) eingebracht werden, ermäßigen sich die in den Tarifposten 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 und 2 des 14 angeführten Beträge - von Euro auf 2,30 Euro - von Euro auf 8,60 Euro 33 Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz 1969 34 Gemeinnützigkeit im Sinne von 34 BAO ff: Gemeinnützig sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nur vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt. Dies gilt insbesondere für die Förderung der Kunst und Wissenschaft, der Gesundheitspflege, der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, der Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen, des Körpersports, des Volkswohnungswesens, der Schulbildung, der Erziehung, der Volksbildung, der Berufsausbildung, der Denkmalpflege, des Natur-, Tier- und Höhlenschutzes, der Heimatkunde, der Heimatpflege und der Bekämpfung von Elementarschäden. Ein Personenkreis ist nicht als Allgemeinheit aufzufassen, wenn er durch ein engeres Band, wie Zugehörigkeit zu einer Familie, zu einem Familienverband oder zu einem Verein mit geschlossener Mitgliederzahl, durch Anstellung an einer bestimmten Anstalt und dergleichen fest abgeschlossen ist oder wenn infolge seiner Abgrenzung nach örtlichen, beruflichen oder sonstigen Merkmalen die Zahl der in Betracht kommenden Personen dauernd nur klein sein kann. Der Umstand, dass die Erträge eines Unternehmens einer Gebietskörperschaft zufließen, bedeutet für sich allein noch keine unmittelbare Förderung der Allgemeinheit. Die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse muss nach Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief oder ihrer sonstigen Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung der genannten Zwecke zumindest überwiegend im Bundesgebiet dienen.