Gebührenordnung. Gebührenpflicht

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Transkript:

7.2 Gebührenordnung für das Stadtarchiv Würzburg vom 24.04.2009 (MP und VBl. Nr. 86 vom 15. April 2009) Die Stadt Würzburg erlässt aufgrund der Art. 1, 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2008 (GVBl S. 460), folgende Gebührenordnung 1 Gebührenpflicht (1) Die Benutzung des Stadtarchivs ist gebührenpflichtig. (2) Entstehen dem Stadtarchiv durch die Benutzung oder durch sonstige Leistungen für einen Benutzer Auslagen, so sind diese neben den Benutzungsgebühren zu entrichten. 2 Gebührenschuldner (1) Schuldner der Benutzungsgebühren ist der Benutzer sowie derjenige, der die Schuld gegenüber dem Archiv schriftlich übernimmt. Der Gebührenschuldner ist auch zur Zahlung der Auslagen verpflichtet. (2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. 3 Allgemeine Gebühren (1) Für die Vorlage von Archivalien im Lesesaal für Zwecke der Familienforschung wird eine Tagesgebühr in Höhe von 5,00 erhoben. (2) Für die Erteilung schriftlicher Fachauskünfte, die Erstellung von Gutachten und für vergleichbare Tätigkeiten beträgt die Gebühr 30,00 je angefangene Halbstunde Zeitaufwand. (3) Gebühren können auch dann erhoben werden, wenn die durch einen Benutzer veranlassten Forschungen nicht zum Erfolg führen. 4 Reproduktionsentgelt Allgemeines: Reproduktionen können nur angefertigt werden, wenn der Erhaltungszustand der Archivalien nicht gefährdet ist oder gefährdet wird.

2 Ermäßigungen nach 1.b), 2.b), 9.b) erhalten Schüler, Studenten, Arbeitslose, Hartz- IV-Empfänger und Rentner. Der Ermäßigungsgrund ist durch Vorlage geeigneter Dokumente (Ausweis, Bewilligungsbescheid, Immatrikulationsbescheinigung) nachzuweisen. Für die Anfertigung von Lichtbildaufnahmen und für andere Kopierarbeiten wird folgendes Entgelt erhoben: 1. a) Bürokopie DIN A 4 0,70 b) Bürokopie DIN A 4, ermäßigt 0,20 2. a) Bürokopie DIN A 3 1,30 b) Bürokopie DIN A 3, ermäßigt 0,40 3. Rückvergrößerung von Mikrofilmen und Mikrofiches a) für nachweislich wissenschaftliche oder heimatkundliche Zwecke DIN A 4 0,70 DIN A 3 1,30 b) für gewerbliche, rechtliche und private Zwecke (z.b. für Jubiläen und Geburtstage) DIN A 4 1,00 DIN A 3 1,80 4. Für die Anfertigung von s/w Negativen a) Planfilm-Negativ 4,5 x 6 cm 7,00 b) Planfilm-Negativ 6 x 9 cm 9,00 c) Planfilm-Negativ 9 x 12 cm 15,00 d) Mikrofilm 35 mm 0,70 e) Mikrofilm 35 mm von Urkunden, Siegeln, Karten und Plänen, Plakaten 1,90 Die Negative nach 4. a-e bleiben im Eigentum des Stadtarchivs. 5. Vergrößerungen (s/w, glänzend) a) 10 x 15 cm und kleiner 6,00 b) 13 x 18 cm 8,00 c) 18 x 24 cm 9,00 d) 20 x 30 cm 13,00 e) 30 x 45 cm 16,00 f) 40 x 60 cm 23,00 g) 50 x 75 cm 26,00 Bei Farbaufnahmen wird ein Zuschlag von 50 % erhoben. 6. Vergrößerungen s/w, glänzend von Rollfilm-Negativen 6 x 7 cm a) 10 x15 cm 7,00 b) 13 x 18 cm 9,00 c) 20 x 30 cm 20,00 d) 30 x 45 cm 30,00 e) 40 x 60 cm 47,00

3 7. Vergrößerungen (Color, glänzend) von Planfilm-Dias 9 x 13 cm a) 10 x 15 cm 13 x 18 cm 24,00 b) 20 x 30 cm 32,00 c) 30 x 45 cm d) 40 x 60 cm 49,00 85,00 8. Diapositive a) 24 x 36 mm, s/w, gerahmt 13,00 b) 24 x 36 mm, farbig, gerahmt 18,00 9. a) eigenständige Anfertigung einer Fotografie 1,00 b) eigenständige Anfertigung einer Fotografie, ermäßigt 0,20 10. a) Scan (wird nur durch Archiv ausgeführt) 3,00 b) zusätzliches Brennen auf CD-ROM c) zusätzliche Versendung per E-Mail 2,00 2,00 5 Wiedergabegebühren 1. Für die Einräumung von Nutzungsrechten an Abbildungen werden erhoben: a) für Zeitungen, Zeitschriften, Bücher und Broschüren 24,00 bei einmaliger Nutzung und einer Auflage bis zu 1000 Exemplaren; 47,00 bei einer Auflage zwischen 1000 und 5000 Exemplaren sowie 89,00 bei einer Auflage über 5000 Exemplaren. Bei Veröffentlichungen mit wissenschaftlichem, heimatkundlichem oder unterrichtlichem Zweck und einer Auflage bis zu 1000 Exemplaren sowie bei Veröffentlichungen im Interesse der Stadt Würzburg bzw. des Archivs kann von einer Erhebung der Gebühr abgesehen werden. b) für Plakate, Poster oder Kalender 118,00 bei einer Auflage bis zu 1000 Exemplaren 206,00 bei einer Auflage über 1000 Exemplaren c) für Postkarten 89,00 bei einer Auflage bis zu 1000 Exemplaren 147,00 bei einer Auflage über 1000 Exemplaren d) für Fernsehsendungen (einmalige Ausstrahlung) 30,00 s/w 60,00 farbig e) für Film- und Videoproduktionen 18,00 für Dokumentarfilme 89,00 für kommerzielle Filme f) für Produktionen auf CD-ROM 89,00 g) Für die Wiedergabe durch Einblendung in Online-Dienste bzw. im Internet pro Reproduktion (Auflösung max. 80dpi) bis zu einem Jahr 50,00 bis zu zwei Jahren 75,00 unbegrenzt 100,00

4 2. Für die Einräumung von Nutzungsrechten an Filmen werden erhoben: a) für Dokumentarfilme 30,00 je Meter b) für kommerzielle Filme und Produktionen auf CD-ROM 60,00 je Meter 3. Für die Einräumung von Nutzungsrechten an Tonträgern werden erhoben: 24,00 je Minute 6 Auslagen Neben den in 3 und 5 genannten Gebühren und dem Reproduktionsentgelt werden als Auslagen erhoben: 1. die Postgebühren, die Kosten einer Versendung (z.b. für Verpackung und Versicherung) sowie die Fernsprechgebühren im Fernverkehr, 2. die Reisekosten nach den Reisekostenvorschriften und sonstige Aufwendungen bei Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle, 3. die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeiten zustehenden Beträge. 7 Gebührenbefreiung (1) Gebühren nach 3 werden nicht erhoben bei Inanspruchnahme 1. für nachweisbar wissenschaftliche, schulische und heimatkundliche Zwecke, 2. in Amts- und Rechtshilfesachen für den Bund, die Länder und die Gemeinden, Gemeindeverbände, Stiftungen des öffentlichen Rechts und Körperschaften des öffentlichen Rechts der Bundesrepublik Deutschland, 3. für rechtliche Forschungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften sowie der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit die Benutzung in eigener Sache erfolgt und Gegenseitigkeit gewährt wird, 4. für einfache Beratung oder Auskunftserteilung ohne Inanspruchnahme von Archivalien oder archivischen Hilfsmitteln, 5. von Archivgut durch öffentliche Stellen oder Privatpersonen, die dieses Archivgut abgegeben haben. (2) Ein Reproduktionsentgelt nach 4 wird für öffentliche Leihgeber nicht erhoben, wenn Gegenleistungen im Lichtbildtauschverkehr vereinbart sind. 8 Entstehung und Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht mit Eintritt des Gebührentatbestandes, der zu einer sofortigen Fälligkeit der Tagesgebühr sowie der Kopier-, Fotografier- und Scangebühren führt. Gleiches gilt für entstandene Auslagen gem. 6 dieser Gebührenordnung. Bei Zustellung einer Kostenrechnung tritt die Fälligkeit 14 Tage nach der Rechnungsstellung ein.

5 (2) Das Archiv kann angemessene Vorschüsse auf die Gebühren und Auslagen verlangen und seine Tätigkeit von der Bezahlung der Gebühren und Auslagen abhängig machen. 9 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt am 01.05.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 01.01.2003 außer Kraft.