Entwurf. Gesetz. vom..., mit dem das Salzburger Mindestsicherungsgesetz geändert wird

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Entwurf Gesetz vom..., mit dem das Salzburger Mindestsicherungsgesetz geändert wird Der Salzburger Landtag hat beschlossen: Das Salzburger Mindestsicherungsgesetz, LGBI Nr 63/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 57/2012, wird geändert wie folgt: 1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den 33 betreffenden Zeile eingefügt: " 33a Refundierung der Vorleistungsmittel und Reduzierung der Wohnbeihilfe nach den Salzburger Wohnbauförderungsgesetzen" 2. Im 5 wird angefügt: "(4) Wohnbeihilfen nach wohnbauförderungsrechtlichen Vorschriften sind auf die Hilfe zur Deckung des Wohnbedarfs nach diesem Gesetz anzurechnen. Die Hilfe zur Deckung eines Wohnbedarfs kann vorläufig unvermindert in der sich nach den 10 und 11 ergebenden Höhe bemessen werden, solange über die Gewährung einer Wohnbeihilfe nach wohnbauförderungsrechtlichen Vorschriften an die Hilfe suchende Person noch nicht entschieden ist." 3. Im 6 Abs 1 entfällt die Wortfolge "sowie eine allfällig gewährte (erweiterte) Wohnbeihilfe gemäß den Salzburger Wohnbauförderungsgesetzen". 4. Nach 33 wird eingefügt: "Refundierung der Vorleistungsmittel und Reduzierung der Wohnbeihilfe nach den Salzburger Wohnbauförderungsgesetzen 33a (1) Jene Beträge, um die die Hilfen zur Deckung des Wohnbedarfs nach diesem Gesetz gemäß 5 Abs 4 zweiter Satz vorläufig zu hoch bemessen worden sind, sind aus den für die Wohnbeihilfe nach wohnbauförderungsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Mitteln zugunsten der für die Bedarfsorientierte Mindestsicherung vorgesehenen Mittel zu übertragen. Die Übertragung hat spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres zu erfolgen. L-Mindestsicherungsgesetz Novelle 2012 \ 05.10.2012 09:55 \ Gesetz-Entwürfe

(2) In dem Ausmaß, in dem die Höhe der Hilfe zur Deckung des Wohnbedarfs nach diesem Gesetz gemäß 5 Abs 4 zweiter Satz vorläufig zu hoch bemessen worden sind, ist die Wohnbeihilfe nach den Salzburger Wohnbauförderungsgesetzen für die Hilfe suchende Person zu vermindern." 5. Im 39 zweiter Satz wird nach dem Wort "Ersatzpflichten" die Wortfolge "oder der Refundierung von Vorleistungsmitteln" eingefügt. 6. 45 Abs 3 entfällt. 7. Im 46 wird angefügt: "(5) Die 5 Abs 4, 6 Abs 1, 33a und 39 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr.../... treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft; gleichzeitig tritt 45 Abs 3 außer Kraft." 2

Erläuterungen 1. Allgemeines: Mit der Einführung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch das Salzburger Mindestsicherungsgesetz MSG, LGBl Nr 63/2010, wurde für die Anrechnung einer allfällig gewährten (erweiterten) Wohnbeihilfe nach den Salzburger Wohnbauförderungsgesetzen als Einkommen eine Übergangsfrist bis 1. Jänner 2013 festgelegt. Bis dahin ist sie nur auf die Hilfe für den Wohnbedarf anzurechnen ( 45 Abs 3 MSG). Nach den erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung (RV Nr 687 BlgLT, 14. GP, 2. Sess) soll damit sichergestellt werden, dass geförderter Wohnraum für Hilfesuchende im Rahmen des höchstzulässigen Wohnungsaufwandes trotz bestehendem Preisniveau bzw den aktuell verfügbaren Wohnungsgrößen zugänglich ist. Seit dem Inkrafttreten des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes mit 1. September 2010 ist eine Entspannung auf dem Wohnungsmarkt für Hilfesuchende nicht eingetreten und für die Zukunft auch nicht abzusehen. Die derzeit befristet geltende Regelung soll daher zur Dauerregelung werden. Gleichzeitig wird eine Grundlage dafür geschaffen, dass die Hilfe zur Deckung des Wohnbedarfs vorläufig ohne Anrechnung einer Wohnbeihilfe nach wohnbauförderungsrechtlichen Vorschriften bemessen werden kann. Diese Vorleistungen aus Mitteln der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind aber dann aus den für die Wohnbeihilfe vorgesehenen Mitteln des Landes zu refundieren. Dafür wird die Wohnbeihilfe nach den wohnbauförderungsrechtlichen Vorschriften des Landes entsprechend vermindert ausbezahlt. 2. Kompetenzrechtliche Grundlage: Gemäß Art 12 Abs 1 Z 1 B-VG ist in Angelegenheiten des Armenwesens die Gesetzgebung über Grundsätze Bundessache, die Erlassung von Ausführungsgesetzen Landessache. Der Bundesgesetzgeber hat von seiner Kompetenz nicht Gebrauch gemacht, so dass der Landesgesetzgeber nach Art 15 Abs 6 B-VG befugt ist, die Materie frei zu regeln. 3. Finanzielle Auswirkungen: Durch die Änderungen wird die derzeitige Übergangsregelung zur Dauerregelung, sodass insoweit keine Mehrkosten entstehen. Ein Auslaufen der Übergangsregelung mit 1. Jänner 2013 würde zwar jährliche Minderausgaben in Höhe von ca 300.000 zur Folge haben, umgekehrt aber auf Grund der damit einhergehenden Leistungseinschränkung für die Bezieherinnen und Bezieher der Bedarforientierten Mindestsicherung ein Ansteigen der Fallzahlen der Personen erwarten lassen, die wegen Delogierung und Neuanmietung von Wohnungen Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung verstärkt in Anspruch nehmen müssten. Ein personeller Mehraufwand wurde weder von der für das Sozialwesen noch von der für das Wohnungswesen zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung (Abteilungen 3 und 10) angemeldet. Seitens der für das Wohnungswesen zuständigen Abteilung wurde jedoch darauf hingewiesen, dass um die Refundierung durchzuführen, eine Vernetzung der EDV-Systeme der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und der Wohnbauförderung Voraussetzung ist, was einen gewissen, vorläufig noch nicht quantifizierbaren Mehraufwand für das Land verursachen wird. 3

4. Gender-Mainstreaming: Der Frauenanteil an den im Jahr 2011 unterstützten Personen betrug ca 53 %, der der Männer ca 47 %. 5. Zu den einzelnen Bestimmungen: Zu Z 2: Entsprechend dem Grundsatz, dass Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur soweit zu erbringen sind, als der Bedarf der Hilfe suchenden Person nicht durch eigene Mittel oder durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist, mindern Wohnbeihilfen nach in- oder ausländischen Rechtsvorschriften den Wohnbedarf. Wird also Hilfe Suchenden Wohnbeihilfe für eine Wohnung im Land Salzburg gewährt, bemisst sich der tatsächliche Wohnbedarf aus der Differenz zwischen dem an den Vermieter zu leistenden Mietzins (soweit er sich auf Bestandteile bezieht, die dem Wohnbedarf zurechenbar sind) und der gewährten Wohnbeihilfe nach den einschlägigen wohnbauförderungsrechtlichen Bestimmungen. Der zweite Satz enthält die schon im Pkt 1. Allgemeines dargestellte gesetzliche Grundlage für eine vorläufige Bemessung der Hilfe zur Deckung des Lebensbedarfs ohne Reduzierung um die Wohnbeihilfe nach wohnbauförderungsrechtlichen Vorschriften, die der Hilfe suchenden Person noch gewährt werden. Über das Ansuchen um Gewährung einer Wohnbeihilfe liegt noch keine Entscheidung vor, sodass quasi die Bedarfsorientierte Mindestsicherung dafür in Vorleistung tritt. (Beispiele: Der zu leistenden Mietzins einer Hilfe suchenden Person an den Vermieter für eine Wohnung in der Stadt Salzburg (höchstzulässiger Wohnungsaufwand gemäß 2 Abs 2 der Mindestsicherungsverordnung-Wohnbedarfshilfe 380 ) beträgt 350. Es wird sowohl ein Antrag auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung als auch ein Ansuchen um Wohnbeihilfe gestellt. Bei der Berechnung der Hilfe zur Deckung des Wohnbedarfs werden die Wohnkosten vorerst zur Gänze berücksichtigt und der entsprechende Betrag (samt den Leistungen für den Lebensunterhalt) der Hilfe suchenden Person zugesprochen. In der Folge wird rückwirkend Wohnbeihilfe in Höhe von 100 monatlich zuerkannt, sodass sich der tatsächliche Wohnbedarf von ursprünglich 350 auf 250 reduziert. Vorleistung: 100. Oder: Bei einem zu leistenden Mietzins von 450 und einer Wohnbeihilfe von 100 beträgt der tatsächliche Wohnbedarf 350. Der Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung leistet zunächst 380, weil die Hilfe zur Deckung des Wohnbedarfs mit dem höchstzulässigen Wohnungsaufwand von 380 begrenzt ist. Vorleistung daher 30.) Zu Z 3 und 6: Die bisherige Zielsetzung, Wohnbeihilfen nach einer bestimmten Übergangsfrist allgemein zum Einkommen zu zählen, wird aufgegeben. Sie würde bei Auslaufen der Befristung und ohne Beleitmaßnahmen zu einer Leistungseinschränkung für die Bezieherinnen und die Bezieher der Bedarforientierten Mindestsicherung führen. Zur Anrechnung auf die Hilfe zur Deckung des Wohnbedarfs s die Ausführungen unter Z 1. Festgehalten wird, und zwar ausgehend von der ständigen Rechtsprechung des VwGH in Sozialrechtsangelegenheiten (vgl zb Erkenntnis vom 29. Juni 1999, Zl 97/08/0101, oder vom 18.3.2003, Zl 2001/11/0091), am umfassenden Begriff 4

des Einkommens, der alle Einkünfte des Hilfe Suchenden umfasst, gleichgültig aus welchem Titel sie ihm zufließen. Einkünfte in Geld zählen dazu ebenso wie Leistungen in Geldeswert (zb Gutscheine). Zu Z 4: Abs 1 des neuen 33a ordnet an, dass die aus Mitteln der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erbrachten Vorleistungen aus den Mitteln für die Wohnbeihilfe nach wohnbauforderungsrechtlichen Vorschriften zu refundieren sind, wenn der Hilfesuchenden Person nachfolgend noch eine Wohnbeihilfe nach diesen Vorschriften gewährt wird. Diese erhaltenen Vorleistungen sind dann von der (erweiterten) Wohnbeihilfe nach dem Salzburger Wohnbauförderungsrecht abzuziehen (Abs 2). Da es auf Grund geänderter Haushaltsgrößen und Einkommensverhältnisse immer wieder zu einer rückwirkenden Anpassung der Wohnbeihilfe kommt, soll die Refundierung der aus Mitteln der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erbrachten Vorleistungen aus den Mitteln für die Wohnbeihilfe nach wohnbauforderungsrechtlichen Vorschriften erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, und zwar bis spätestens 30. Juni des Folgejahres. Zu Z 5: Um die Refundierung verwaltungsökonomisch abwickeln zu können, ist eine Adaptierung und Abstimmung der EDV- Systeme der Wohnbauförderung und der Bedarfsorientierten Mindestsicherung Voraussetzung. Zum Zweck der Feststellung der Höhe der zu refundierenden Leistungen sollen daher die dafür erforderlichen Daten automationsunterstützt verwendet, also sowohl erfasst und verarbeitet als auch gegenseitig übermittelt werden dürfen. 5