Gebührenordnung der Zahnärztekammer Nordrhein. vom 19. April 1997

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Transkript:

Gebührenordnung der Zahnärztekammer Nordrhein vom 19. April 1997 Geändert durch Beschluss der Kammerversammlung vom 02.12.2000 Geändert durch Beschluss der Kammerversammlung vom 12.05.2001 Geändert durch Beschluss der Kammerversammlung vom 13.05.2006 Geändert durch Beschluss der Kammerversammlung vom 28.11.2009 Geändert durch Beschluss der Kammerversammlung vom 27.11.2010 Geändert durch Beschluss der Kammerversammlung vom 28.11.2015 Geändert durch Beschluss der Kammerversammlung vom 26.11.2016 Die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 19. April 1997 aufgrund des 23 des Heilberufsgesetzes - HeilBerG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1994 (GV. NW. S. 204/SGV. NW 2122) nachstehende Gebührenordnung beschlossen, die durch Erlass des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. Juni 1997 - V B 3-0810.64.2 - genehmigt worden ist. Inhaltsverzeichnis 1 Gegenstand der Gebührenordnung 2 Gebühren und Gebührentarif 3 Gebührenfreiheit 4 Ermäßigung, Befreiung, Stundung 5 Gebührenbemessung 6 Auslagen 7 Entstehung der Kostenschuld 8 Kostenschuldner 9 Kostenentscheidung 10 Kosten in besonderen Fällen 11 Vorschusszahlung und Sicherheitsleistung 12 Fälligkeit 13 Säumniszuschlag 14 Entrichtung 15 Verjährung 16 Erstattung 17 Rechtsbehelf 18 Geschlechtsspezifische Bezeichnung 19 Inkrafttreten und Außerkrafttreten Anlage: Gebührentarif Seite 1

1 Gegenstand der Gebührenordnung (1) Gegenstand dieser Gebührenordnung sind die Kosten, die als Gegenleistung 1. für die besondere Verwaltungstätigkeit der Zahnärztekammer Nordrhein 2. für die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen gemäß gesetzlichem Auftrag 3. für die Benutzung der Einrichtungen der Zahnärztekammer Nordrhein in der Form von Verwaltungsgebühren (Nummer 1), Kursgebühren (Nummer 2), Benutzungsgebühren (Nummer 3) und Auslagenerstattung erhoben werden. (2) Diese Gebührenordnung gilt nicht, soweit Kosten Gegenstand besonderer Regelung durch Gesetz, aufgrund eines Gesetzes oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag sind. 2 Gebühren und Gebührentarif Die Kosten bestimmen sich nach dem dieser Gebührenordnung zugehörigen Gebührentarif (Anlage) sowie der Auslagenerstattung gemäß 5. 3 Gebührenfreiheit Verwaltungsgebühren werden nicht erhoben für 1. Mündliche und einfache schriftliche Auskünfte 2. Beratungen, soweit nicht der Tarif eine Tarifstelle vorsieht. 4 Ermäßigung, Befreiung, Stundung Aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, kann die Zahnärztekammer Nordrhein auf Antrag von der Erhebung von Gebühren und Auslagen ganz oder teilweise absehen. Aus den gleichen Gründen kann eine Stundung ausgesprochen werden. 5 Gebührenbemessung (1) Sind Rahmensätze für Gebühren vorgesehen, so sind bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall zu berücksichtigen Seite 2

1. der mit der besonderen Verwaltungstätigkeit verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden und 2. die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der besonderen Verwaltungstätigkeit für den Gebührenschuldner sowie auf Antrag dessen wirtschaftliche Verhältnisse. (2) Ist eine Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnen, so ist der Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der besonderen Verwaltungstätigkeit maßgebend, soweit die Gebührenordnung und der zugehörige Gebührentarif nichts anderes bestimmen. (3) Pauschgebühren sind nur auf Antrag und im voraus festzusetzen. 6 Auslagen (1) Werden im Zusammenhang mit der besonderen Verwaltungstätigkeit Auslagen notwendig, die nicht bereits in die Gebühr einbezogen sind, so hat der Gebührenschuldner sie zu ersetzen. Als nicht bereits in die Gebühr einbezogen gelten, soweit die Gebührenordnung und der zugehörige Gebührentarif nichts anderes bestimmen, insbesondere: 1. Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Abschriften, Fotokopien und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden. 2. Aufwendungen für Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden. 3. Telegramm- und Fernmelde-/Faxgebühren sowie im Fernverkehr zu entrichtende Fernsprechgebühren. 4. Die bei Geschäften außerhalb der Dienststelle den Verwaltungsangehörigen aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmung gewährten Vergütung (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen. 5. Die Beträge, die anderen in- und ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten zustehen, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an die Behörden, Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu leisten sind. 6. Die Kosten für die Beförderung von Sachen mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Postgebühren, und die Verwahrung von Sachen. (2) Die Erstattung der in Absatz 1 aufgeführten Auslagen kann auch verlangt werden, wenn für eine besondere Verwaltungstätigkeit Gebührenfreiheit besteht oder von der Gebührenerhebung abgesehen wird. Seite 3

7 Entstehung der Kostenschuld (1) Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der Zahnärztekammer, im übrigen mit Beendigung der gebührenpflichtigen besonderen Verwaltungstätigkeit oder der Benutzung oder der Erteilung der Erlaubnis für die Benutzung. (2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. 8 Kostenschuldner (1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, 1. wer die besondere Verwaltungstätigkeit veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird, 2. wer die Kosten durch eine von der Zahnärztekammer abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat, 3. wer für die Kostenschuld eines anderen Kraft Gesetzes haftet. (2) Mehrere Kostenschuldner sind Gesamtschuldner. 9 Kostenentscheidung (1) Die Kosten werden von der Zahnärztekammer gebührenfrei festgesetzt. (2) In der schriftlichen Kostenfestsetzung bezeichnet die Zahnärztekammer den Kostenschuldner, die kostenpflichtige besondere Verwaltungstätigkeit, die Beträge der zu zahlenden Gebühren und Auslagen, wo, wann und wie diese zu zahlen sind, die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten und ihre Berechnung. (3) Bei mündlicher Kostenfestsetzung können die Angabe der Rechtsgrundlage und die Berechnung der Kosten entfallen. Im übrigen genügt es, wenn sich die Angaben des Absatzes 2 aus den Umständen ergeben. (4) Gebühren und Auslagen, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von der Zahnärztekammer veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Seite 4

10 Kosten in besonderen Fällen (1) Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Zahnärztekammer abgelehnt, so werden weder Gebühren noch Auslagen erhoben. Dasselbe gilt bei Rücknahme eines Antrages, wenn mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen ist. (2) Wird ein Antrag auf Vornahme einer besonderen Verwaltungstätigkeit zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Arbeit begonnen, die besondere Verwaltungstätigkeit aber noch nicht beendet ist, oder wird eine besondere Verwaltungstätigkeit zurückgenommen oder widerrufen, so ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel. Sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. (3) Wird gegen eine gebührenpflichtige Sachentscheidung Widerspruch erhoben, so sind für den Erlass des Widerspruchsbescheides Gebühren und Auslagen zu erheben, wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. In diesem Falle ist die gleiche Gebühr wie für die Sachentscheidung zu erheben. Richtet sich der Widerspruch nur gegen einen Teil der Entscheidung, so ermäßigt sich die Gebühr entsprechend. Wird der Widerspruchsbescheid von einem Verwaltungsgericht ganz oder teilweise aufgehoben, so sind die für den Widerspruchsbescheid bereits gezahlten Gebühren und Auslagen auf Antrag zu erstatten. (4) Richtet sich in einer gebührenpflichtigen Angelegenheit der Widerspruch ausschließlich gegen die Kostenentscheidung, so gilt Absatz 3 Satz 1 sinngemäß. In diesem Falle beträgt die Gebühr ein Viertel der Gebühr für die Sachentscheidung. Absatz 3 Satz 3 findet Anwendung. 11 Vorschusszahlung und Sicherheitsleistung Eine besondere Verwaltungstätigkeit, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur voraussichtlichen Höhe der Kosten abhängig gemacht werden. 12 Fälligkeit Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht die Zahnärztekammer einen späteren Zeitpunkt bestimmt. 13 Säumniszuschläge (1) Werden bis zum Ablauf eines Monats nach dem Fälligkeitstag Gebühren oder Auslagen nicht entrichtet, so kann für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag Seite 5

von eins vom Hundert des rückständigen, auf volle hundert DM abgerundeten Betrags erhoben werden. (2) Absatz 1 gilt nicht für Säumniszuschläge, die nicht rechtzeitig entrichtet werden. 14 Entrichtung Als Tag, an dem eine Zahlung entrichtet worden ist, gilt a) bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln an die Kasse der Zahnärztekammer Nordrhein der Tag des Eingangs, b) bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Zahnärztekammer Nordrhein oder bei Einzahlung mit Zahlkarte oder Postanweisung der Tag, an dem der Betrag der Kasse gutgeschrieben wird, c) bei Übersendung eines Verrechnungsschecks der Tag der Gutschrift bei der Bank. 15 Verjährung (1) Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Mit Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch. (2) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch innerhalb der letzten sechs Monate der Frist wegen höherer Gewalt nicht verfolgt werden kann. (3) Die Verjährung wird unterbrochen durch schriftliche Zahlungsaufforderung, durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Aussetzen der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch Vollstreckungsaufschub, durch Anmeldung im Konkurs, durch Ermittlung der Zahnärztekammer über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen. (4) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährung. (5) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrages unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht. (6) Wird eine Kostenentscheidung angefochten, so verjähren die Ansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Kostenentscheidung unanfechtbar geworden ist oder das Verfahren sich auf andere Weise erledigt hat. Seite 6

16 Erstattung (1) Überzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten sind unverzüglich zu erstatten, zu Unrecht erhobene Kosten jedoch nur, soweit eine Kostenentscheidung noch nicht unanfechtbar geworden ist; nach diesem Zeitpunkt können zu Unrecht erhobene Kosten nur aus Billigkeitsgründen erstattet werden. (2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der Zahlung durch den Kostenschuldner. (3) Der Erstattungsanspruch verjährt nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, jedoch nicht vor der Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung. Mit dem Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch. 15 Abs. 2 bis 6 gilt sinngemäß. (4) Wird die Erstattung nach unanfechtbarer Entscheidung bewirkt, so ist der zu erstattende Betrag vom Tage der Rechtshängigkeit an zu verzinsen. Die Zinsen betragen für jeden vollen Monat ein halb vom Hundert. Angefangene Monate bleiben außer Ansatz. 17 Rechtsbehelf (1) Die Kostenentscheidung kann zusammen mit der Sachentscheidung oder selbständig angefochten werden; der Rechtsbehelf gegen eine Sachentscheidung erstreckt sich auch auf die Kostenentscheidung. (2) Wird eine Kostenentscheidung selbständig angefochten, so ist das Rechtsbehelfsverfahren kostenrechtlich als selbständiges Verfahren zu behandeln. 18 Geschlechtsspezifische Bezeichnung Alle personenbezogenen Begriffe dieser Gebührenordnung werden im jeweiligen Einzelfall im amtlichen Sprachgebrauch in ihrer geschlechtsspezifischen Bezeichnung verwendet. 19 Inkrafttreten und Außerkrafttreten (1) Diese Gebührenordnung tritt am 01. Juli 1997 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung der Zahnärztekammer Nordrhein vom 10. Mai 1980, zuletzt geändert am 26. November 1994 (SMBl. NW. 2123), außer Kraft. Anlage Seite 7

Genehmigt. Düsseldorf, den 9. Juni 1997 Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Im Auftrag gez. Dr. Weber Die vorstehende Satzung (Gebührenordnung) wird hiermit ausgefertigt Düsseldorf, den 17. Juni 1997 Dr. Schulz-Bongert Präsident MBl. NRW. 1997 S. 887. MBl. NRW. 1997 S. 887, geändert am 02.12.2000 (MBl. NRW. 2001 S. 537), 12.05.2001 (MBl. NRW. 2001 S. 1214), 13.05.2006 (MBl. NRW. 2006 S. 430), 28.11.2009 (MBl. NRW. 2010 S. 251), 27.11.2010 (MBl. NRW. 2011 S. 104), 28.11.2015 (MBl. NRW. 2016 S. 148), 26.11.2016 (MBl. NRW. 2017 S. 134). Seite 8

Gebührentarif Anlage Tarifstelle Gegenstand Gebühr 1 Weiterbildung III. Abschnitt des Heilberufsgesetzes 1.1 Ermächtigung zur Weiterbildung 110,-- 1.2 Anerkennung einer Gebietsbezeichnung 280,-- 1.3 Anerkennung der Gebietsbezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen" 20,-- 2 Berufsbildung der Zahnmedizinischen Fachangestellten gem. 71 Abs. 6 Berufsbildungsgesetz (BBiG) Für die Ausbildung von Zahnmedizinischen Fachangestellten sind von dem/der Ausbildenden folgende Gebühren zu entrichten: 2.1 Überprüfung von Ausbildungsverträgen und Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse 2.1.1 mit elektronischer Vorprüfung 45,-- 2.1.2 ohne elektronische Vorprüfung 60,-- 2.2 Wechsel in ein anderes Ausbildungsverhältnis 2.2.1 mit elektronischer Vorprüfung 45,-- 2.2.2 ohne elektronische Vorprüfung 60,-- 2.3 Genehmigung und Registrierung von Umschulungsverträgen zum/zur Zahnmedizinischen Fachangestellten 45,-- 2.4 Durchführung der Zwischenprüfung 80,-- 2.5 Zulassung und Durchführung der Abschlussprüfung 180,-- Seite 9

2.6 Röntgenprüfung 80,-- 2.7 Mündliche Wiederholungsprüfung Röntgen 40,-- 3 Berufliche Fortbildung von Zahnmedizinischen Fachangestellten nach 54, 56 Berufsbildungsgesetz (BBiG) 3.1 Offene Bausteinfortbildung zur/zum Zahnmedizinischen Prophylaxeassistentin/ten (ZMP) 3.1.1 Veranstaltungen, Kurse, Seminare 120,-- bis 700,-- 3.1.2 Theoretische bzw. praktische Prüfungen 100,-- bis 300,-- 3.2 Offene Bausteinfortbildung zur/zum Zahnmedizinischen Fachassistentin/ten (ZMF) 3.2.1 Veranstaltungen, Kurse, Seminare 120,-- bis 700,-- 3.2.2 Theoretische bzw. praktische Prüfungen 100,-- bis 300,-- 3.3 Offene Bausteinfortbildung zur/zum Dentalhygienikerin/ Dentalhygieniker (DH) 3.3.1 Veranstaltungen, Kurse, Seminare 1200,-- bis 3000,-- 3.3.2 Theoretische bzw. praktische Prüfungen 100,-- bis 300,-- 3.4 Fortbildung zur/zum Assistentin/ten für Zahnärztliches Praxismanagement (AZP) 3.4.1 Aufnahmeprüfung 50,-- 3.4.2 Lehrgangsgebühren 3000,-- bis 3500,-- 3.4.3 Abschlussprüfung 300,-- bis 400,-- Seite 10