Fachinfo 03/2005 KKA SCHRITT FÜR SCHRITT ZUR DEZENTRALEN ABWASSERBESEITIGUNG

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Transkript:

Fachinfo 03/2005 KKA Information des Verbandes der Privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (VPSWas e.v.) SCHRITT FÜR SCHRITT ZUR DEZENTRALEN ABWASSERBESEITIGUNG VPSWas e.v. - Geschäftsstelle - Pottensteiner Str. 2 95494 Gesees Telefon: 09201-9690144 Telefax: 09201-9170167 E-Mail: info@vpswas.de www.vpswas.de

2 / 5 Planung Schritt 1 Lassen Sie sich einen Entwässerungsplan von einem Fachmann (Architekt, Ingenieurbüro, Planungsbüro, bauvorlageberechtigter Handwerksmeister) erstellen, der dafür die notwendige Befähigung besitzt. Folgende Unterlagen werden u.a. benötigt: Lageplan 1:1000, ggf. einen Lageplan 1:5000 (beide nicht älter als 6 Monate) Bestandspläne/Genehmigungspläne der Gebäude, die an die KKA angeschlossen werden sollen,um die Abwassermenge zu berechnen (EW-Wert). Dieser Wert ist wichtig für die spätere Förderung! Weitere wichtige Informationen erhalten Sie auch in der Broschüre: "Abwasserbehandlung bei Einzelanwesen" (Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU), www.lfu.bayern.de, E-Mail: poststelle@lfu.bayern.de) Sie sollten bereits während der Planung einen Privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (PSW) als Berater hinzuziehen, der mit Ihnen vor Ort herstellerunabhängig und neutral den richtigen Anlagentyp bespricht und den Planer die notwendigen Angaben für seine Planung gibt. Ein PSW darf wegen seiner notwendigen Unabhängigkeit nur beraten, nicht als Planer tätig werden. Mit einem PSW, der Sie von Anfang an beratend begleitet, haben Sie auch die Kosten im Griff. Eventuelle Änderungen, Ergänzungen oder Verzögerungen durch unvollständige Unterlagen können durch die rechtzeitige Beratung oftmals vermieden werden. Außerdem kennt der PSW ihres Vertrauens bereits Ihre Anlage von Anfang an, so daß bei weiteren Einsätzen des PSW (z.b. Begutachtung, Abnahme, Bescheinigung) die Unterlagen und technischen Voraussetzungen nicht jedes mal neu studiert werden müssen. Das spart Zeit und Kosten. Überlegen Sie bitte auch, ob eine gemeinsame KKA-Lösung mit Ihren Nachbarn denkbar wäre. Hier gibt es viele Möglichkeiten von Einsparungen, aber auch einige Besonderheiten bei der Kostenplanung und Umsetzung, die vor der Planung besprochen werden sollten. Der Planer sollte einen "Antrag auf Erteilung einer Wasserrechtlichen Erlaubnis nach Art 70 BayWG i.v. m. Art 15 BayWG" für Sie vorbereiten, den Sie unterschreiben müssen. Sollte Ihr Planer Anträge oder Unterlagen zu Ihrer geplanten KKA nicht haben, Ihr PSW hilft Ihnen gerne weiter. Begutachtung (durch einen PSW) Schritt 2 Begutachtung meint hier die Überprüfung der Planung auf wasserrechtliche Vorschriften. Übergeben Sie dafür Ihre Planungsunterlagen einem PSW ihrer Wahl, der die Begutachtung durchführt. Im Einzelnen werden z.b. kontrolliert: Standort in Bezug auf Altlastenkataster und Trinkwasserschutzgebiete Anlagensysteme auf richtige Dimensionierung Einleitung der gereinigten Abwässer nach behördlicher Vorgabe (bezeichnete Gebiete) VPSWas e.v. Überprüfung der EW-Werte Das Gutachten des PSW wird zusammen mit Ihren Planungsunterlagen an das zuständige Landratsamt eingereicht. In der Regel erteilt das Landratsamt auf Basis des Gutachten vom PSW die wasserrechtliche Erlaubnis. Das Gutachten wird im Landratsamt der "Abteilung Wasserrecht" zur Kenntnisnahme vorgelegt. Reagiert das Landratsamt innerhalb vier Wochen nicht, so gilt die wasserrechtliche Erlaubnis als erteilt (Fiktion). Ihr PSW unterstützt Sie auch hier, falls Unklarheiten vorliegen

3 / 5 Bau der Anlage Schritt 3 Beauftragen Sie eine Firma für die Erstellung Ihrer KKA. Beachten Sie, daß serienmäßig hergestellte Bauprodukte nur mit entsprechender "bauaufsichtlicher Zulassung" eingebaut werden. Lassen Sie sich ggf. die Zulassungsbescheide und Prüfzeugnisse vorlegen. Sorgen Sie weiter dafür, daß die ausführende Firma oder Sie selbst, wenn Sie die Anlage in Eigenregie erstellen, Ihre KKA so erstellt wird, wie sie geplant und begutachtet wurde. Vor etwaigen Änderungen informieren Sie sich bei Ihren PSW, welche Konsequenzen daraus entstehen können. Die Dichtigkeit der Anlage einschließlich der Leitungen muß nach Fertigstellung überprüft und positiv bescheinigt werden (Datum der Überprüfung und Name/Firma, welche/r die Überprüfung durchgeführt hat). Die positive Dichtigkeitsprüfung ist ein wichtiges Kriterium für die Bauabnahme und für den Erhalt der Förderung nach RZKKA Integrieren Sie Ihren PSW bei der Bauausführung. Die Bauabnahme wird reibungsloser erfolgen, da der PSW notwendige Überprüfungen bereits während der Bauzeit vornehmen kann. Fragen Sie Ihren PSW. Abnahme der KKA (durch einen PSW) Schritt 4 Ist der Bau der KKA abgeschlossen und alle Anlagenteile sind funktionsfähig, ist eine wasserrechtliche Abnahme durch Ihren PSW durchzuführen. Dabei kontrolliert der PSW, ob die Anlage nach den genehmigten Plänen und den Vorgaben der Zulassungen gebaut wurde. Lassen Sie sich von der Baufirma bzw. vom Erbauer der KKA eine Fertigstellungsbescheinigung (technisches Abnahmeprotokoll) geben. Sie erhalten von Ihrem PSW die Abnahmeunterlagen im Normalfall zweifach. Ein Exemplar ist für Ihre Unterlagen bestimmt, das zweite Exemplar ist bei der Gemeinde abzugeben, die dieses Protokoll für die Förderanträge benötigt. Das notwendige dritte Exemplar für das Landratsamt wird in der Regel direkt vom PSW an das Landratsamt gesandt. Halten Sie für die Abnahme alle Unterlagen zur Einsichtnahme bereit (Betriebsbuch, Dichtigkeitsbescheinigung, Genehmigungsunterlagen, technische Unterlagen der KKA, Lieferscheine, das Paßwort für den Sachverständigen von Ihrem Förderantragsschreiben, usw.). Sie vermeiden dadurch Verzögerungen und sparen unnötige Kosten. Nach der Abnahme sind Sie bzw. die beauftragte Wartungsfirma verantwortlich für den störungsfreien Betrieb der KKA. Ebenso müssen Sie daran denken, in zwei Jahren ab diesem Zeitpunkt, ähnlich dem TÜV beim Auto, eine Bescheinigung über die Funktionstüchtigkeit der Kleinkläranlage nach Art 61 BayWG bei einem PSW in Auftrag zu geben. Wenn Sie den PSW bereits bei der Abnahme für die nächste Bescheinigung beauftragen, wird er Sie zu gegebener Zeit darauf hinweisen und die Bescheinigung für Sie durchführen.

4 / 5 Finanzielle Förderung (RZKKA) Schritt 5 Lassen Sie sich bei der Gemeinde, sofern noch nicht geschehen, noch vor der Bauabnahme für eine Förderung Ihrer KKA nach RZKKA registrieren (Antrag stellen). Sie erhalten ein Schreiben, auf dem unter anderem ein "Paßwort für den Sachverständigen" eingetragen ist. Dieses Paßwort benötigt der PSW, um die notwendigen Abnahmedaten über Internet in einen Zentralrechner eingeben zu können. Beachten Sie bitte, daß es Ausschlußkriterien gibt, bei der Sie keine Förderungen erhalten. Informationen hierzu und zu allgemeinen Fragen über die Fördermöglichkeiten erhalten Sie von Ihrer Gemeinde, von der "Fachkundigen Stelle" im Landratsamt und natürlich von Ihrem PSW. Achtung: Förderungen nach RZKKA gibt es nur bis 31.12.2014. Bis zu diesem Zeitpunkt muß: - die KKA betriebsfertig sein - von einen PSW abgenommen sein - der Förderantrag bei der Gemeinde eingereicht sein Das o.g. Schreiben enthält noch zwei weitere Kennwörter, nämlich Ihren Zugangscode als Betreiber und Ihr Passwort. Damit müssen Sie, nachdem der PSW die Abnahme im Computer bestätigt hat, über Internet die Auszahlung der Förderung beantragen und Ihre Bankdaten angeben. Wenn Sie wollen, geben Sie die Zugangsdaten und Ihre Bankverbindung dem PSW bei der Abnahme mit. Er kann in Ihrem Auftrag den Auszahlungsantrag im Internet für Sie ausfüllen und ausdrucken, damit sie anschließend nur noch unterschreiben und den Antrag bei Ihrer zuständigen Gemeinde abgeben müssen. Betrieb und Wartung Schritt 6 Für Betrieb und Wartung sind Sie als KKA-Betreiber verantwortlich. Durch einen Abschluß eines Wartungsvertrages mit einer Fachfirma können Sie einen Teil der Verantwortung und Aufgaben weitergeben. DIE GESAMTVERANTWORTUNG BLEIBT IMMER BEI IHNEN ALS KKA-BETREIBER. Führen Sie von Anfang an gewissenhaft und sorgfältig Ihr Betriebsbuch. Erledigen Sie alle darin enthaltenen Aufgaben und notieren Sie alles, was mit dem Betrieb Ihrer KKA zusammenhängt (Dokumentationspflicht). Ein unvollständiges Betriebsbuch bzw. das Fehlen eines solchen führt zwingend zu einer Mängelfeststellung bei der Bescheinigung und wirkt sich auf die Bescheinigungsintervalle aus! Fragen Sie bei Ihrem PSW nach, wenn Sie Probleme mit dem Betriebsbuch, der Eigenkontrolle oder mit den Wartungsarbeiten haben. Ihr PSW ist durch laufende Fortbildung bestens gerüstet, Ihnen Lösungen rund um die KKA aufzuzeigen. Er ist auch neutrale Informationsstelle, falls Sie z.b. Zweifel an der Richtigkeit von durchgeführten Wartungsarbeiten haben.

5 / 5 Bescheinigung (durch einen PSW) Schritt 7 Der genaue Wortlaut heißt: "Bescheinigung über die Funktionstüchtigkeit der Kleinkläranlage gemäß Art 60 BayWG" Ihre KKA ist eine hochwertige, auf Dauerbetrieb ausgelegte Anlage. Störungen, fehlerhafter Betrieb oder Mängel bei der KKA können die Umwelt beeinträchtigen oder sogar schädigen. Mängel können auftreten bei den Anlagekomponenten, bei der Eigenkontrolle und bei den Wartungen. Der PSW überprüft bei der Bescheinigung z.b. folgende Sachverhalte: Ist die Kleinkläranlage zum Zeitpunkt der Bescheinigung funktionsfähig? Ist das Betriebsbuch bestimmungsgemäß geführt und sind alle notwendigen Eintragungen enthalten? Sind Wartungsarbeiten in den vorgeschriebenen Intervallen und vollständig nach den Vorgaben des Gutachtens des PSW s und unter Beachtung der Bauartzulassung ausgeführt worden? Sind alle analytischen Messungen durchgeführt worden (Wasserproben, Schlammstandmessungen usw.) Die bei der Durchführung der Bescheinigung festgestellten Mängel werden protokolliert. Nach einem Bewertungsschema werden die Untersuchungsergebnisse in Mängelstufen eingeteilt. Danach richtet sich das weitere Vorgehen. Ihr PSW wird Ihnen den Sachverhalt entsprechend erläutern und mit Ihnen die Auswirkungen und die Lösungsansätze diskutieren. Werden die weiteren Maßnahmen mit Fristen verbunden, so sind diese Fristen zwingend einzuhalten. Der PSW überprüft und dokumentiert in einem Protokoll den Zustand Ihrer KKA. Er kann keine Sanktionen bei nicht ordnungsgemäßen funktionierenden KKA erteilen (z.b. Bußgelder o.ä). Er leitet eine Durchschrift der Bescheinigung an das zuständige Landratsamt weiter. Das Landratsamt bzw. die dort zuständige Stelle kann im Rahmen ihrer Verwaltungsaufgaben Zwangsmittel und -maßnahmen einleiten, um dem ordnungsgemäßen Betrieb der KKA durchzusetzen. Ihr PSW wird Sie auch hier entsprechend beraten. Weitere Informationen zum Thema "BESCHEINIGUNG" finden Sie auch in unserer Fachinformation 04/2008 Zur Erklärungen: KKA : Kleinkläranlage PSW: Privater Sachverständiger in der Wasserwirtschaft BayWG: Bayerisches Wassergesetz Begutachtung: Fachausdruck für das Genehmigungsverfahren im Wasserrecht RZKKA: Richtlinie für die Zuwendung von Kleinkläranlagen 2005-2012 by Verband Privater Sachverständiger in der Wasserwirtschaft e.v. Geschäftsstelle: 95511 Mistelbach, Johann-Feilner-Str. 13 e-mail: info@vpswas.de Autor: Dipl.Ing. (FH) Karl Obergrußberger Für inhaltliche Fehler wird keine Haftung übernommen. Vervielfältigung und kostenlose Weitergabe nur als vollständiges Dokument erlaubt, auszugsweise nur mit Erlaubnis des Rechteinhabers. Private Sachverständige in Ihrer Nähe finden Sie auf unserer Homepage: www.vpswas.de