Förderrichtlinien des Kreisjugendrings Mühldorf am Inn

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Förderrichtlinien des Kreisjugendrings Mühldorf am Inn Kreisjugendring Mühldorf am Inn Braunauerstr.4 84478 Waldkraiburg Tel.: 08638 88 428 0 Fax: 08638 88 428 29 info@kjr-muehldorf.de I. Grundförderung II. Förderung von Freizeiten III. Förderung von Jugendbildung und Seminaren IV. Förderung von Veranstaltungen der internationalen Jugendbegegnungen V. Förderung von Geräten und Materialien VI. Förderung von Projekten

Inhaltsverzeichnis Allgemeine Fördergrundsätze Seite: 3 Grundförderung Seite: 5 Förderung von Freizeiten Seite: 7 Förderung von Jugendbildung und Seminaren Seite: 9 Förderung von Veranstaltungen der int. Jugendbegegnungen Seite: 11 Förderung von Geräten und Materialien Seite: 13 Förderung von Projekten Seite: 15 Genehmigt in der Vollversammlung vom 19.11.2013 2

Allgemeine Fördergrundsätze 1. Zuschussbereiche Grundförderung Freizeitmaßnahmen Jugendbildungsmaßnahmen Internationale Jugendbegegnungen Projekte Geräte und Materialien 2. Bei der Förderung der Jugendarbeit von Jugendorganisationen handelt es sich um eine übertragene Aufgabe, die der Kreis- oder Stadtjugendring an der Stelle bzw. im Auftrag des Landkreises übernimmt. Die finanziellen Mittel, die dabei zur Auszahlung kommen sind öffentliche Gelder des Landkreises, also Steuergelder. Sie sind aufgrund gesetzlicher Regelungen von der Kommune zu erbringen, allerdings ist der Umfang, d.h. die Höhe, nicht detailliert festgelegt. 3. Zuwendungen werden in Form von Zuschüssen ohne Rechtsanspruch in der Regel zur Abdeckung eines Defizits gewährt. Es besteht eine Nachrangigkeit zu Bundes-, Landesund Bezirksmitteln. 4. Die Maßnahmen und Veranstaltungen müssen grundsätzlich Landkreisbewohnern zu Gute kommen. Die Maßnahme muss Teilnehmern offen stehen, die nicht Mitglied des jeweiligen Jugendverbandes sind. Die Ausschreibung hat somit öffentlich zu erfolgen. 5. Zuwendungen dürfen nur für die im Bewilligungsbescheid genannten Zwecke verwendet werden. Die Bewilligung kann widerrufen werden, wenn die Zuwendungen nicht gemäß dem Verwendungszweck in Art und Höhe verwendet werden bzw. worden sind. 6. Das Prüfungsrecht des Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises ist von jedem Zuwendungsempfänger anzuerkennen. 7. Eine rechtswirksame Vergabe kann nur erfolgen, wenn Mittel in entsprechender Höhe bei den entsprechenden Haushaltsstellen im Haushaltsplan eingestellt sind und zur Verfügung stehen. Genehmigt in der Vollversammlung vom 19.11.2013 3

8. Für Maßnahmen und Veranstaltungen, für die Zuwendungen beantragt werden, sind dem Antrag Kopien der Belege beizulegen. Im Antrag / Verwendungsnachweis sind Gesamtkosten und Finanzierung der Maßnahme bzw. Veranstaltung auszuweisen. Die Belege sind beim Antragsteller 5 Jahre aufzubewahren. 9. Teilnehmer: Gefördert werden Teilnehmer, die zwischen 6 und einschließlich 26 Jahren sind und ihren Wohnsitz im Landkreis Mühldorf haben. Landkreisfremde Teilnehmer werden mit einem Teilnehmeranteil von 10% gefördert. 10. Betreuer: Betreuer und Referenten müssen mindestens 16 Jahre alt sein und müssen nicht zwingend im Landkreis Mühldorf gemeldet sein. Ein höherer Betreuerschlüssel muss vorher schriftlich beantragt werden. 11. Förderungsfähige Kosten Raummieten, Unterkunft Verpflegung (Alkohol und Tabakwaren werden nicht bezuschusst. Pfand ist in der Kostenaufstellung auszuweisen und abzuziehen) Angemessene Fahrtkosten Rechnungen und Belege von Zug- oder Buskosten (bei Bahnreisen sind Spezialangebote bzw. 2 Klasse zu berücksichtigen); Privat PKW: 0,25ct/Km, kürzeste Strecke. (Darin enthalten sind die Tank- und Straßennutzungskosten) Mietfahrzeuge/Alternativ: echte Kosten mit Belegen (Angemessen!) Honorare für Referenten (aber nicht Personalkosten für Hauptberufliche oder Hauptamtliche) Aufwandsentschädigung für Betreuer (Reisekosten, Verbrauchsmittel, usw.) Notwendige Material- und Programmkosten Genehmigt in der Vollversammlung vom 19.11.2013 4

I. Grundförderung 1. Zweck der Förderung Die im KJR zusammengeschlossenen Jugendverbände, -gemeinschaften und -gruppen sollen in die Lage versetzt werden, ihre allgemeinen Aufgaben auf Landkreisebene wahrzunehmen. Zu diesen Aufgaben gehört insbesondere die Koordination der einzelnen Gruppen der Jugendorganisation, sowie deren Vernetzung und Leitungsaufgaben. 2. Gegenstand der Förderung Gefördert werden entsprechend dem Zweck der Förderung vor allem Verwaltungsund Reisekosen, aber auch entstehende Kosten für Gremien. 3. Zuwendungsempfänger Antragsberechtigt sind die im Kreisjugendring zusammengeschlossenen Jugendverbände, -gemeinschaften, -gruppen bzw. ihre Sammelvertretungen. 4. Förderungsvoraussetzungen Der Zuwendungsempfänger muss auf Landkreisebene über ein Gremium oder ein Organ zur Wahrnehmung der im Zweck der Förderung genannten Aufgaben, oder ein Organ zur Wahrnehmung der im Zweck der Förderung genannten Aufgaben verfügen. Es muss ein jährlicher Arbeitsbericht vorgelegt werden, dieses Formular soll nachweisen, dass die Jugendgruppe aktive Arbeit leistet. Die Grundförderung kommt nur dann zur Auszahlung, wenn die Jugendorganisation während des letzten Jahres vor dem Zuwendungsjahr mit 50% der Delegierten an den Vollversammlungen teilgenommen hat. 5. Umfang der Förderung 5.1 Förderungsfähige Kosten sind Reisekosten und Kosten für Gremien Kosten für Öffentlichkeitsarbeit Verwaltungskosten und Kosten für Geschäftsbedarf 5.2 Höhe der Förderung Die Grundpauschale beträgt jährlich 200 Euro je Sammelvertretung Bei erhöhtem Bedarf kann aufgrund eines Verwendungsnachweises bis zum 31.10 zusätzlich bis zu 1000 Euro abgerufen werden. (Verwendungsnachweis ist zuzüglich zu der Grundpauschale für den Gesamtbetrag von max. 1200 Euro zu erbringen). Genehmigt in der Vollversammlung vom 19.11.2013 5

6. Verfahren/ Antragsstellung: Die Anträge sind auf dem Formblatt bis zum 31.03 des laufenden Jahres einzureichen Den Anträgen ist der jährliche Arbeitsbericht bzw. Rechenschaftsbericht beizufügen Genehmigt in der Vollversammlung vom 19.11.2013 6

II. Förderung von Freizeitmaßnahmen 1. Zweck der Förderung Freizeitmaßnahmen sollen den Teilnehmern ein gemeinsames Erleben sozialer Erfahrungen ermöglichen und den schonenden Umgang mit Natur und Umwelt fördern. Freizeitmaßnahmen knüpfen an den Interessen der jungen Menschen an, werden von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet. 2. Gegenstand der Förderung Gefördert werden ein- und mehrtägige Freizeitmaßnahmen, die dem Zweck der Förderung entsprechen. 3. Zuwendungsempfänger Antragsberechtigt sind die im Kreisjugendring zusammengeschlossenen Jugendverbände, -gemeinschaften und -gruppen. 4. Förderungsvoraussetzungen Die Maßnahmen müssen dem Zweck und dem Gegenstand der Förderungsrichtlinien entsprechen Kinder und Jugendliche sollen nach dem Partizipationsprinzip aktiv an der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme beteiligt sein. Kurzzeitige Maßnahmen (bis zu 3 Tagen) dürfen nur im Radius von 200 km stattfinden. Eintagesveranstaltungen müssen in der Regel mindestens 6 Stunden dauern. Mehrtägige Maßnahmen müssen mindestens eine Übernachtung beinhalten und sollen in der Regel höchstens 21 Tage dauern. An- und Abreise gelten als ein Tag, wenn die Maßnahme nach 10.00 Uhr am Anreisetag beginnt und vor 17.00 Uhr am Abreisetag beendet ist. Die Mindestteilnehmerzahl beträgt 8 Personen incl. Betreuer. Die Teilnehmer sollen grundsätzlich an der gesamten Maßnahme teilnehmen. 5. Umfang der Förderung 5.1 Förderungsfähige Kosten sind (Definition siehe allgemeine Förderrichtlinien): Fahrtkosten Verpflegung und Übernachtung Raummieten Materialkosten Honorare Programm und Materialkosten Aufwandsentschädigung (10 Euro / Tag jedoch max. 70 Euro pro Maßnahme) 5.2 Höhe der Förderung Genehmigt in der Vollversammlung vom 19.11.2013 7

Die Förderung beträgt 5 Euro pro Tag und Teilnehmer Zusätzlich gefördert werden pro angefangene 6 Teilnehmer ein Betreuer mit 10 Euro pro Tag (Inhaber einer Juleica oder einer vergleichbaren Jugendleiterkarte, deren Qualitätsstandards der Juleica entsprechen, erhalten 12 Euro) Für die ersten 6 Teilnehmer werden bei Bedarf 2 Betreuer gefördert. Der Zuschuss darf den Fehlbetrag nicht übersteigen. Bei mehrtägigern Maßnahmen wird höchstens ein Zuschuss von 1500 Euro bezuschusst. Bei eintägigen Maßnahmen wird höchstens ein Zuschuss von 100 Euro gewährt, sowie 2 Veranstaltungen pro Zuwendungsempfänger pro Jahr. 6. Verfahren/ Antragsstellung: Die Anträge sind auf einem Formblatt einzureichen Den Anträgen sind beizufügen: o die öffentliche Ausschreibung bzw. Einladung o ein zeitlicher Programmablauf o eine Teilnehmer/-innen Liste mit Unterschriften im Original o Kostenaufstellung mit Belegen in Kopie Die Anträge sind vollständig, spätestens 2 Monate nach Beendigung der Maßnahme beim Kreisjugendring einzureichen. Die Freizeiten werden nach Prüfung und Bewilligung im KJR mit 75% sofort bezuschusst, falls am Ende des Jahres mit Stichtag 15.12. noch Fördermittel vorhanden sind, werden die restlichen 25% anteilig ausgezahlt. Genehmigt in der Vollversammlung vom 19.11.2013 8

III. Förderung von Jugendbildungsmaßnahmen und Seminare: 1. Zweck der Förderung Jugendliche sollen im kulturellen, sozialen, gesundheitlichen, naturkundlichen oder politischen Bereich Lernfelder geboten werden. Sie sollen dabei ihre eigene Situation erkennen und ihr eigenes Verhalten reflektieren können. Die Förderung soll Jugendliche zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Alltag und zur Mitverantwortung in der Gesellschaft befähigen. Gekennzeichnet ist außerschulische Jugendbildung durch Strukturmerkmale wie Freiwilligkeit, Interessensorientierung und Selbstbestimmung. Ziel soll eine Qualifizierung der Jugendarbeit sein. 2. Gegenstand der Förderung Gefördert werden Maßnahmen der außerschulischen Jugendbildung, die inhaltlich auf den Zweck der Förderung ausgerichtet sind. Jeder Bildungsmaßnahme muss eine pädagogische Zielvorstellung zugrunde liegen, die mittels geeigneter Methoden umgesetzt wird. Die jugendlichen Teilnehmer sollen dabei möglichst an der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung beteiligt werden. 3. Zuwendungsempfänger Antragsberechtigt sind die im KJR vertretenden Jugendverbände, -gemeinschaften und -gruppen. 4. Förderungsvoraussetzungen Jugendbildungsmaßnahmen im Sinne der Richtlinien liegen vor, wenn die Maßnahmen dem Zweck und Gegenstand der Förderungsrichtlinien entsprechen die Mindestteilnehmerzahl 8 Personen beträgt. die Teilnehmerzahl 60 Personen nicht übersteigt je angefangenen 20 Teilnehmer mind. ein Referent oder ein geeigneter Betreuer zur Verfügung steht pro angefangene 6 Teilnehmer wird max. ein Betreuer/Referent gefördert. Für die ersten 6 Teilnehmer können bei Bedarf 2 Betreuer gefördert werden. Eine Förderung ist nicht möglich bei: Maßnahmen, deren Programm weniger als zur Hälfte der Veranstaltungsdauer Themen im Sinne der Jugendbildungsmaßnahmen umfassen touristischen Unternehmungen, Erholungs- und Unterhaltungsveranstaltungen, Wettkämpfen, Kundgebungen, der laufenden Arbeit von örtlichen Gruppen, geschlossenen Treffen von Chören, Orchestern, Laienspielgruppen sowie schul- und berufsqualifizierende Aus- und Fortbildungen Genehmigt in der Vollversammlung vom 19.11.2013 9

Zuwendungen können beantragt werden für Tagesmaßnahmen (mind. 6 Stunden) Mehrtagesmaßnahme (min. 8 Stunden für max. 6 Tage) Seminarreihen mit Abendveranstaltungen (mind. 3 Abende mit mind. 2 Stunden) 5. Umfang der Förderung 5.1 Förderungsfähige Kosten sind (Definition siehe allgemeine Förderrichtlinien): Fahrtkosten Verpflegung und Übernachtung Raummieten Materialkosten Honorare und Referentenkosten Notwendige Arbeits- und Sachkosten Organisationskosten 5.2 Höhe der Förderung die Förderung beträgt 10 Euro pro Tag und Teilnehmer/Betreuer Betreuer, die Inhaber einer Juleica oder einer vergleichbaren Jugendleiterkarte, deren Qualitätsstandards der Juleica entsprechen, sind, erhalten 12 Euro bei Seminarreihen max. 5 Euro pro Abend (evtl. einheitliche Euro-Bezeichnung) bei Mehrtagesmaßnahmen wird ein Anreise- und Abreisetag, mit Mindestdauer der von 4 Stunden ein halber Tagessatz in Höhe von 5 Euro gefördert, wenn die Fördervoraussetzung unter 4. Fördervoraussetzungen erfüllt sind (Beinhaltung der Themen im Sinne der Jugendbildungsmaßnehmen) der Zuschuss darf den Fehlbetrag nicht überschreiten eine Bildungsmaßnahme wird höchstens mit 500 Euro bezuschusst. 6. Verfahren/ Antragsstellung Die Anträge sind auf einem Formblatt einzureichen Den Anträgen sind beizufügen: o die öffentliche Ausschreibung bzw. Einladung o ein Bericht mit den Inhalten o die Zielsetzung der Maßnahme o der zeitliche Ablauf o das jeweilige Arbeitsthema o die angewendeten Methoden o ggf. weitere Unterlagen, die die Durchführung der Maßnahme verdeutlichen o eine Teilnehmer/-innen Liste mit Unterschriften im Original o Kostenaufstellung mit Belegen Die Anträge sind spätestens 3 Monate nach Beendigung der Maßnahme beim Kreisjugendring einzureichen. Die Bildungsmaßnahmen werden nach Prüfung und Bewilligung im KJR mit 75% sofort bezuschusst, falls am Ende des Jahres mit Stichtag 15.12. noch Fördermittel vorhanden sind, werden die restlichen 25% anteilig ausgezahlt. Genehmigt in der Vollversammlung vom 19.11.2013 10

IV Veranstaltungen der internationalen Jugendbegegnung 1. Zweck der Förderung Die im KJR zusammengeschlossenen Jugendverbände, -gemeinschaften und -gruppen sollen in die Lage versetzt werden, Aktivitäten im Bereich der internationalen Jugendbegegnung durchführen zu können. 2. Gegenstand der Förderung Gefördert werden Jugendbegegnungen zwischen Gruppen des Landkreises mit ausländischen Jugendgruppen im In- und Ausland. 3. Zuwendungsempfänger Antragsberechtigt sind die im Kreisjugendring zusammengeschlossenen Jugendverbände, -gemeinschaften und -gruppen. 4. Förderungsvoraussetzungen Die Maßnahmen müssen dem Zweck und Gegenstand der Förderungsrichtlinien entsprechen. Kinder und Jugendliche sollen nach dem Partizipationsprinzip aktiv an der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme beteiligt sein. Die Veranstaltung muss mind. 5 Tage dauern. Maßnahmen dürfen höchstens 21 Tage dauern. An- und Abreise gelten als ein Tag, wenn die Maßnahme nach 10.00 Uhr am Anreisetag beginnt und vor 17.00 Uhr am Abreisetag beendet ist. Die Partnergruppen stehen hinsichtlich der Teilnhmer/Innen in einem ausgewogenen Zahlenverhältnis zueinander. Der Veranstaltung liegt ein vereinbartes Programm zugrunde, das Begegnungen zwischen den Jugendgruppen ermöglicht. Die Mindestteilnehmerzahl beträgt 8 Personen incl. Betreuer. Bei Bedarf soll die Verständigung durch einen Sprachvermittler sichergestellt werden. Die Veranstaltung beinhaltet eine inhaltliche und organisatorische Vor- und Nachbereitung, die eine fachliche Beratung einschließen soll. Pro 6 Teilnehmer wird eine Betreuungskraft gefördert. Genehmigt in der Vollversammlung vom 19.11.2013 11

5. Umfang der Förderung 5.1 Förderungsfähige Kosten sind (Definition siehe allgemeine Förderrichtlinien): Fahrtkosten Verpflegung und Übernachtung Raummieten Materialkosten Honorare Programm und Materialkosten Aufwandsentschädigung (10 Euro / Tag jedoch max. 70 Euro pro Maßnahme) 5.2 Höhe der Förderung die Förderung beträgt 5 Euro pro Tag und Teilnehmer (für die TN aus dem Landkreis) Betreuer, die Inhaber einer Juleica oder einer vergleichbaren Jugendleiterkarte, deren Qualitätsstandards der Juleica entsprechen, sind, erhalten 6 Euro Für die ersten 6 Teilnehmer werden 2 Betreuer gefördert. Zusätzlich gefördert werden pro 6 Teilnehmer ein Betreuer mit 10 Euro pro Tag (12 Teilnehmer = 2 Betreuer). der Zuschuss darf den Fehlbetrag nicht überschreiten eine Maßnahme wird höchstens mit einem Zuschuss von 1000 Euro bezuschusst. 6. Verfahren / Antragsstellung: Die Anträge sind auf einem Formblatt einzureichen Den Anträgen sind beizufügen: o die öffentliche Ausschreibung bzw. Einladung o Beschreibung der Maßnahme (Ziel der Maßnahme) o ein zeitlicher Programmablauf + Programm o eine Teilnehmer/-innen Liste mit Unterschriften im Original o Bestätigung der besuchten Organisation / Jugendgruppe o Kostenaufstellung mit Belegen in Kopie Die Anträge sind spätestens 3 Monate nach Beendigung der Maßnahme beim Kreisjugendring einzureichen. Die Freizeiten werden nach Prüfung und Bewilligung im KJR mit 75% sofort bezuschusst, falls am Ende des Jahres mit Stichtag 15.12 noch Fördermittel vorhanden sind, werden die restlichen 25% anteilig ausgezahlt. Genehmigt in der Vollversammlung vom 19.11.2013 12

V Förderung von Geräten und Materialien 1. Zweck der Förderung Die im KJR zusammengeschlossenen Jugendverbände, -gemeinschaften und -gruppen sollen über geeignete Geräte und Materialien verfügen, um ihre pädagogische Arbeit wirkungsvoll und erfolgreich im Landkreis gestalten zu können. 2. Gegenstand der Förderung Gefördert wird die Beschaffung/ Reparatur von Geräten und Materialien für die Jugendarbeit. Folgende Geräte und Materialien können gefördert werden: Fachliteratur für Jugendarbeit Kleinsportgeräte (z.b. Bälle, Sportnetze, Tischtennisplatten, etc.) Technische Geräte Gruppenzelte und Lagerzubehör Musikinstrumente für die Gruppenarbeit und Liederhefte Kleidung Es können nur Geräte, Materialien und Kleidung gefördert werden, die tatsächlich überörtlich genutzt und verwendet werden. Der jeweilige Kreisverband bestätigt mit seiner Unterschrift, dass die Anschaffungen von landkreisweiter Relevanz sind. Somit können auch Ortsverbände einen Antrag stellen. 3. Zuwendungsempfänger Antragsberechtigt sind die im Kreisjugendring zusammengeschlossenen Jugendverbände, -gemeinschaften und -gruppen. 4. Förderungsvoraussetzungen Der Antragsteller muss zusichern, dass die beschafften Geräte / Materialien in sein Eigentum und seinen Besitz übergehen und ausschließlich für Zwecke der Jugendarbeit genutzt werden. Bei Auflösung einer Jugendgemeinschaft sollen Geräte weiterhin für Zwecke der Jugendarbeit verwendet werden. Nicht gefördert werden Geräte/Materialien, die dem kommerziellen Einsatz dienen. 5. Umfang der Förderung 5.1 Förderungsfähige Kosten Reparatur Anschaffung 5.2 Höhe der Förderung 25% der förderungsfähigen Kosten je Zusendungsempfänger stehen pro Jahr max. 1000 Euro Förderung zur Verfügung Genehmigt in der Vollversammlung vom 19.11.2013 13

6. Verfahren/Antragsstellung: drei Wochen vor der Anschaffung bei Einzelbeträgen über 200 Euro muss eine Meldung an den KJR erfolgen die Anträge sind auf einem Formblatt einzureichen den Anträgen sind beizufügen: Kosten- und Finanzierungsplan mit Belegen, Bilder der Geräte/Materialien die Anträge sind spätestens 3 Monate nach Beschaffung der Geräte/Materialien beim Kreisjugendring einzureichen. Genehmigt in der Vollversammlung vom 19.11.2013 14

VI Förderung von Projekten 1. Zweck der Förderung Die Förderung soll die Durchführung besonderer Projekte, wie auch Aktivitäten zu festgelegten inhaltlichen Schwerpunkten ermöglichen. Neben den allgemeinen Projekten kann die Vollversammlung des KJR zusätzlich jährlich einen inhaltlichen Schwerpunkt beschließen, zu dem Aktivitäten gefördert werden. 2. Gegenstand der Förderung Gegenstand der Förderung sind einmalige, zeitlich befristete Projekte der Jugendarbeit, die selbstverantwortliches, selbständiges Handeln und kritisches Denken sowie soziales und solidarisches Verhalten fördern. 3. Zuwendungsempfänger Antragsberechtigt sind die im Kreisjugendring zusammengeschlossenen Jugendverbände, -gemeinschaften und -gruppen. 4. Förderungsvoraussetzungen Den Projekten muss eine entsprechende Konzeption zugrunde liegen, die mindestens folgendes enthalten: Begründung des Projektes Kinder und Jugendliche sollen nach dem Partizipationsprinzip aktiv an der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme beteiligt sein inhaltliche und methodische Auseinandersetzung Dauer und zeitlicher Ablauf des Projekts (Vorbereitungsphase, Durchführung und Auswertung) fachliche Begleitung/Leitung des Projektes Nachweis der Landkreisbedeutung Die Dauer des Projekts beträgt mind. drei Monate höchstens 48 Monate Nicht gefördert werden. Projekte und Aktivitäten, die bereits aus anderen Mitteln des Landkreises gefördert werden oder gefördert werden können die laufende Gruppenarbeit/Verbandsarbeit Genehmigt in der Vollversammlung vom 19.11.2013 15

5. Umfang der Förderung 5.1 Förderungsfähige Kosten Fahrtkosten Mieten Unterkunft, Verpflegung Arbeitsmaterialien/Druckkosten Honorare (Zahlungen von Honoraren dürfen nicht zur Finanzierung von Personalkosten aus einem Beschäftigungsverhältnis dienen) Nebenkosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Aktivität stehen (z.b. Versicherungen) 5.2 Höhe der Förderung 75% der förderungsfähigen Kosten 6. Verfahren/Antragsstellung: mindestens 8 Wochen vor Beginn, des Projekts muss eine Voranmeldung auf einem dafür vorgesehenen Formblatt mit folgendem Inhalt eingereicht werden o Beschreibung des Projekts o Kosten und Finanzplan o Nachweis der Landkreisbedeutung Über die Förderung von Projekten entscheidet der Vorstand. Der Antragssteller erhält einen Bewilligungsbescheid, in dem die Abrechnungsbedingungen mitgeteilt werden. Der Abrechnung sind beizufügen o Bericht über den tatsächlichen Ablauf des Projektes o Ausschreibungen, Veröffentlichungen, Zeitungsberichte o Kosten und Finanzierungsübersicht Genehmigt in der Vollversammlung vom 19.11.2013 16