Anlage 3 zum Protokoll der öffentlichen Sitzung vom des Haushalts- und Finanzausschusses zu TOP III (staatlich)

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Transkript:

Anlage 3 zum Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 17.02.2013 des Haushalts- und Finanzausschusses zu TOP III. 2.15 (staatlich) 04.04.2016 Herr Biehle, 13 Tel. 361 96784 Steuerstundungen und Ratenzahlungen von Privatpersonen und Unternehmen; hier: Berichtsbitten der Fraktionen der CDU, FDP und DIE LINKE Vorlage 19/120 L Die Senatorin für Finanzen wurde in der o.g. Sitzung um Stellungnahme zu den in der Anlage dargestellten Berichtbitten gebeten. Hierfür wurde in der Sitzung des Haushalts- und Finanzausschusses die in der Anlage abgedruckte Tischvorlage verteilt. Ergänzend hierzu wurde folgende Frage gestellt: Wie sind die Berichtszeiträume der Stundungsfälle? Die der Finanzämter werden im Rahmen der bundeseinheitlichen Statistik über die Rückstände der Besitz- und Verkehrsteuern jährlich mit dem Stichtag 31.12. an das Bundesministerium der Finanzen übermittelt.

Seite 2 Anlage Auszug aus der Tischvorlage für die Sitzung des Haushalts- und Finanzausschusses vom 17.02.2016 zu TOP III. 2.15 (staatlich): 1. Berichtsbitte der FDP vom 03.02.2016 Es wurde von der FDP um eine Berichtsbitte zu den in 2013 und 2014 an Privatpersonen und Unternehmen gewährten und Ratenzahlungen von Steuerzahlungen von den Finanzämtern im Land Bremen (hierbei sollen sowohl die jeweilige Anzahl der an Privatpersonen und Unternehmen gewährten und Ratenzahlungen, als auch noch ausstehende Beträge angeben werden) gebeten. 2. Berichtsbitte der CDU vom 04.02.2016 Die CDU bat um Stellungnahme zu den Steuerstundungen der Stark Gruppe, über die am 03./04.02.2016 in den Medien berichtet wurde. Insbesondere bittet die CDU um Mitteilung, inwieweit die Senatorin für Finanzen an dem Vorgang beteiligt war, welche Beteiligungsketten es bei solchen Vorgang innerhalb des Finanzamtes und Finanzressorts gibt, welche Gründe für die vorlagen, wie hoch die Stundungsbeträge waren und mit wie lange die Zahlungsfrist verlängert wurde, wann die Stundung erfolgte, wie hoch der aktuelle Stand der offenen Steuerschuld ist, wann, in welcher Höhe und mit welchem Grund Pfändungen vorgenommen wurden, ob diese Pfändungen Teil der Insolvenzmasse sind und wie hoch der Steuerausfall insgesamt ist. 3. Berichtsbitte der LINKEN vom 04.02.2016 DIE LINKEN baten um die Beantwortung folgender Fragen zu der Stark Gruppe : a. Aus welchen Arten von Steuern setzen sich die gestundeten Steuern zusammen, und in welchen Anteilen? b. Welchen Teil der Steuerschulden konnte das Finanzamt vor der Insolvenz pfänden? Wie ist die rechtliche Einschätzung des Ressorts zu den Ansprüchen des Konkursverwalters, diese eingetriebenen Mittel für den Insolvenzprozess zurückzugeben? c. Welche Konditionen werden üblicherweise bei der Stundung von Steuerschulden vereinbart (unter anderem auch Hinterlegung von Sicherheiten etc.)? d. Entsprachen die Konditionen, die der Stark Holding eingeräumt wurden, den üblichen Konditionen, oder wurden dem Unternehmen besondere Konditionen eingeräumt? Wenn ja, was waren die Unterschiede und die Gründe für die Einräumung der selbigen? e. Wann begann die Stundung der Steuerschuld, und wie stellte sich die Entwicklung über die Jahre dar? f. Wann war die letzte Betriebsprüfung des Unternehmens? Wurde in Zusammenhang mit der Stundung der Steuerschulden eine Betriebsprüfung veranlasst, um sichere Informationen über den wirtschaftlichen Stand des Unternehmens zu erhalten? Wurde im Verlauf der Steuerstundung über die Jahre erneut geprüft, wie die Lage des Unternehmens war, um z.b. auch eine drohende Insolvenz und damit verbunden die Gefahr von Steuerausfällen rechtzeitig zu erkennen? Wie war gegebenenfalls die Prognose? g. Wurden die Privatentnahmen des Eigentümers überprüft? Waren diese Teil der Konditionen? (Das Finanzamt stundet die Steuerschulden, der Unternehmer begrenzt seine Entnahmen aus dem Unternehmen?) Zur besseren Darstellung wurden alle Berichtsbitten in einem gemeinsamen Bericht zusammengeführt: A. Zu den Anfragen bezüglich der Stark Gruppe 2

Seite 3 Alle steuerlichen Einzelfälle werden vom Steuergeheimnis erfasst, sodass diesbezüglich eine Auskunft seitens der Finanzverwaltung grundsätzlich unzulässig ist. Nach 30 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) haben Amtsträger das Steuergeheimnis zu wahren. Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis u.a. wenn er Verhältnisse eines anderen, die ihm in einem Verwaltungsverfahren bekannt geworden sind, unbefugt offenbart ( 30 Abs. 2 Nr. 1 lit a AO). Durch das Steuergeheimnis wird alles geschützt, was dem Amtsträger in einem solchen Verfahren über den Steuerpflichtigen oder andere Personen bekannt geworden ist (Anwendungserlass zu 30 AO Nr. 1.1). Das Steuergeheimnis erstreckt sich dabei auf die gesamten persönlichen, wirtschaftlichen, rechtlichen, öffentlichen und privaten Verhältnisse einer natürlichen oder juristischen Person. Zu den Verhältnissen zählen auch das Verwaltungsverfahren selbst, die Art der Beteiligung am Verwaltungsverfahren und die Maßnahmen, die vom Beteiligten getroffen wurden. So unterliegt z.b. auch dem Steuergeheimnis, ob und bei welcher Finanzbehörde ein Beteiligter steuerlich geführt wird, ob ein Steuerfahndungsverfahren oder eine Außenprüfung stattgefunden hat, wer für einen Beteiligten im Verfahren aufgetreten ist und welche Anträge gestellt worden sind (Anwendungserlass zu 30 AO Nr. 1.1). Daher werden sämtliche Berichtsbitten zu steuerlichen Einzelfällen durch das Steuergeheimnis erfasst und sind durch die Amtsträger zu schützen. Die Verletzung des Steuergeheimnisses würde einen Straftatbestand darstellen ( 355 des Strafgesetzbuches). B. Stundungsverfahren in den Finanzämtern Die Stundung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis ist bundesgesetzlich in 222 AO geregelt. Hiernach können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. An diese bundesgesetzlichen Regelungen sind die Finanzämter gebunden. Hinsichtlich der Konditionen einer Stundung gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Es sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Bespiele für Sicherheitsleistungen sind die Hinterlegung von Wertpapieren, Spareinlagen etc., die Bestellung von Grundpfandrechten, die Verpfändung von dinglich gesicherten Forderungen und Grundpfandrechten oder persönliche Sicherheiten wie z.b. Bankbürgschaften oder Schuldversprechen. Im Übrigen sind gewährte nach 234 der Abgabenordnung zu verzinsen (Zinssatz 6 % p.a.). Die Beteiligungsketten bei einem Stundungsvorgang ergeben sich aus den Zeichnungsrechten der Finanzverwaltung. Diese ergeben sich aus der bundeseinheitlichen Finanzamtsgeschäftsordnung (FAGO), der bremischen Allgemeinen Dienstanweisung für die Festsetzung von laufend veranlagten Steuern und anderen Abgaben (ALDA-Fest), sowie aus dem gleich lautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 15.04.2008, BStBl. I. S 534. Die Bearbeiterinnen bzw. Bearbeiter haben für ihre jeweiligen Arbeitsgebiete das Zeichnungsrecht, soweit kein Zeichnungsvorbehalt besteht, siehe 4.3 Abs. 1 FAGO. Die Zeichnungsvorbehalte lauten wie folgt: Die Sachgebietsleitung zeichnet abschließend, soweit die Zeichnung nicht der Amtsleitung zusteht (4.3 Abs. 2 FAGO). Dies sind von Beträgen von mehr als 25.000 je Steuerart und Zeitraum oder für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten ab ursprünglicher Fälligkeit (Teil 8 Nr. 4.2 ALDA-Fest). Die Amtsleitung zeichnet abschließend bei von mehr als 50.000 je Steuerart und Veranlagungszeitraum von mehr als 6 Monaten (Teil 8 Nr. 5 ALDA-Fest). 3

Seite 4 Das Finanzamt ist berechtigt, Beträge bis 100.000 zeitlich unbegrenzt sowie höhere Beträge bis zu 6 Monaten zu stunden. Bei allen übrigen Fällen ist die Zustimmung der Behörde der Senatorin für Finanzen Abteilung 1 einzuholen (siehe I. der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 15.04.2008, BStBl. I. S 534). Nach dem BMF-Schreiben vom 28.07.2003, BStBl. I S. 401 muss die Behörde der Senatorin für Finanzen Abteilung 1 die Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen bei einem zu stundenden Betrag höher als 500.000 und für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten einholen. Die der Finanzämter in den Jahren 2013 und 2014 belaufen sich auf folgende Summen: 2013 ausgesprochene noch ausstehende Bereich Anzahl Betrag Anzahl Betrag Summe 3.672 46.717 52 136 Summe Privatpersonen 1.676 5.058 28 4 Summe Unternehmen 1.996 41.659 24 132 Damit sind lediglich 0,29 % der ursprünglich ausgesprochenen für 2013 noch ausstehend. 2014 ausgesprochene noch ausstehende Bereich Anzahl Betrag Anzahl Betrag Summe 3.654 117.206 105 562 Summe Privatpersonen 1.587 4.350 60 73 Summe Unternehmen 2.067 112.856 45 489 Damit sind lediglich 0,47 % der ursprünglich ausgesprochenen für 2014 noch ausstehend. Aus der bundeseinheitlichen Statistik über die Rückstände der Besitz- und Verkehrsteuern zum Stichtag 31.12. des Kalenderjahres ergeben sich ferner folgende Werte: Zum 31.12.2013 betrug das Kassensoll: 4.014.725 T. Hiervon wurden i.h.v. 5.586 T (0,14 %) bei 1.947 Fällen ausgesprochen. Bremen liegt damit besser als der Bundesdurchschnitt von 0,61 %. Zum 31.12.2014 betrug das Kassensoll: 4.172.869 T. Hiervon wurden i.h.v. 5.232 T (0,13 %) bei 1.765 Fällen ausgesprochen. Bremen liegt damit besser als der Bundesdurchschnitt von 0,52 %. C. Verfahren in den Vollstreckungsstellen Soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie nach 258 AO einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben. Die Schuldnerinnen und Schuldner haben hierbei einen Antrag zu stellen und ihre 4

Seite 5 wirtschaftlichen Verhältnisse offen zu legen. Üblicherweise werden die sog. Vollstreckungsaufschübe dann in Form von Ratenzahlungen gewährt. Hinsichtlich der Konditionen eines Vollstreckungsaufschubs gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Es sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Der Vollstreckungsaufschub berührt jedoch im Gegensatz zur Stundung nicht die Fälligkeit der Forderung, sodass z.b. weiterhin Säumniszuschläge (1% pro angefangenen Monat) entstehen. In den Vollstreckungsstellen der Finanzämter des Landes Bremen wird nur die Anzahl der eingehenden Anträge erfasst. Ein Länder-Ranking besteht nicht. Im Jahr 2013 sind 2.371 Anträge auf Vollstreckungsaufschub eingegangen. Im Jahr 2014 sind 2.820 Anträge auf Vollstreckungsaufschub eingegangen. 5