Statuten. der Schweizerischen Volkspartei SVP SEUZACH-OHRINGEN

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Transkript:

Statuten der Schweizerischen Volkspartei SVP SEUZACH-OHRINGEN 1

I. Name und Zweck Art. 1 Art. 2 Art. 3 Unter dem Namen Schweizerische Volkspartei Seuzach-Ohringen, nachfolgend SVP genannt, besteht innerhalb der Gemeinde eine politische Vereinigung gemäss Art. 60 ff des ZGB Die Partei erstrebt einen Staat, der auf der Basis des Privateigentums und einer sozialen freien Marktwirtschaft mit möglichst einfachen Mitteln Ordnung und Recht zum Wohle der Bevölkerung sichert. Sie steht zum demokratischen Staatswesen und seinen Einrichtungen. Sie setzt sich aktiv für die Belange der Gemeinde Seuzach und Ohringen ein. Die Partei ist Mitglied der Bezirks SVP Winterthur und der kantonal zürcherischen SVP. Damit sind auch die Bezirks- und Kantonalstatuten für sie massgebend II. Mitgliedschaft Art. 4 Art. 5 Art. 6 Mitglieder der SVP Seuzach-Ohringen kann jeder Stimmberechtigte der polischen Gemeinde Seuzach werden, der sich auf Grund dieser Statuten zum Beitritt entschliesst. Die Aufnahme in die Partei erfolgt durch den Vorstand unter Kenntnisgabe an der Generalversammlung. Die Mitgliederschaft erlischt infolge Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt ist auf Ende Dezember dem Vorstand schriftlich bekannt zugeben. Mitglieder, die gegen die Interessen der Partei arbeiten, können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung ausgeschlossen werden. Ausscheidende haften für die Beiträge während der Zeit ihrer Mitgliederschaft. Die Mitglieder bezahlen die durch die Generalversammlung festgesetzten Beiträge. Der Bezirks- und Kantonalbeitrag ist darin inbegriffen. Diejenigen Mitglieder der SVP Seuzach-Ohringen, welche eine Gemeinde- oder Behördentätigkeit ausüben und dafür auch entschädigt werden, leisten nebst dem an der GV festgelegten Mitgliederbeitrag einen Behördenbeitrag, welcher auch an der Generalversammlung festgelegt wird, an die Parteikasse. Der Behördenbeitrag setzt sich aus der fixen Jahresentschädigung exkl. Sitzungsgelder zusammen. 2

III. Organisation Art. 7 Die Organe der Partei sind: - Die Generalversammlung - Die Parteiversammlung - Der Vorstand - Die Rechnungsrevisoren IV. Generalversammlung Art. 8 Art. 9 Art. 10 Die ordentliche Generalversammlung der Mitglieder ist das oberste Organ der Partei. Sie wird jährlich mindestens einmal, im ersten Quartal, einberufen. Im übrigen können der Vorstand, oder ein Drittel der Mitglieder eine ausserordentliche Generalversammlung verlangen. Die Geschäfte der Generalversammlung sind: 1. Genehmigung der Jahresrechnung, des Jahresberichtes, Festsetzung des Jahresbeitrages, Jahresprogramm etc. 2. Wahl des Parteivorstandes, des Präsidenten und zwei Rechnungsrevisoren. 3. Stellungnahme zu Wahlen, Gesetzesvorlagen, Gemeindefragen und anderen öffentlichen Angelegenheiten. 4. Revision der Statuten und Auflösung der Partei. 5. Ausschluss von Mitgliedern 6. Anträge des Vorstandes und der Mitglieder Die Parteiversammlung beschäftigt sich mit den Stellungnahmen zu Wahlen, Abstimmungen und anderen Geschäften, die von allgemeinem öffentlichem Interesse sind. V. Vorstand Art. 11 Art. 12 Der Vorstand besteht aus 5 bis 9 Mitgliedern. Vorsitzender ist der Parteipräsident. Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist auf angemessene Vertretung der verschiedenen Gemeindegebiete, der Berufsgruppen und der Mitglieder in den verschiedenen Behörden Rücksicht zu nehmen. Die Vorstandsitzungen werden vom Präsidenten nach Bedürfnis oder wenn Vorstandsmitglieder dies verlangen, einberufen. 3

Art. 13 Der Vorstand hat die Geschäfte für die Generalversammlung und die Parteiversammlungen vorzubereiten und deren Beschlüsse auszuführen. Ihm steht das Recht zu, wenn nötig, Parteimitglieder, Behördenmitglieder, die Rechnungsrevisoren oder andere Sachverständige zu ihren Verhandlungen beizuziehen. Zugezogene haben Mitsprache-, jedoch kein Stimmrecht. VI. Allgemeines Art. 14 Art. 15 Art. 16 Art. 17 Die Amtsdauer sämtlicher Organe beträgt 4 Jahre. Ihr Beginn fällt mit dem Turnus der Erneuerungswahlen der Gemeinde- Behörden zusammen. Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit gilt der Stichentscheid des Präsidenten. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Statutenrevisionen und Liquidation. Über die Art der Abstimmung, ob offen oder geheim, entscheidet die Versammlung. Für die Partei und den Vorstand zeichnen der Präsident oder der Vizepräsident mit dem Aktuar kollektiv zu zweien. Der Kassier hat für Finanzgeschäfte Einzelunterschrift. Publikationen erfolgen auf dem Zirkularweg, in den amtlichen Publikationsorganen oder in der Dorfzeitung. VII. Finanzielles Art. 18 Art. 19 Die Ausgaben der Partei werden bestritten: 1. aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder 2. aus den jährlichen Behördenmitgliederbeiträgen 3. aus freiwilligen Beiträgen 4. aus den Zinsen des Gesamtvermögens Für die Verpflichtungen der Partei haftet nur das Parteivermögen, jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Die zwei Rechnungsrevisoren prüfen die Rechnung der Partei und berichten darüber an der Generalversammlung. 4

VIII. Revision der Statuten und Liquidation Art. 20 Art. 21 Die Statuten können an jeder Generalversammlung revidiert werden, wenn der Antrag auf Revision mit dem betreffenden Artikel auf der Traktandenliste gestanden hat und sich zwei Drittel der and der Generalversammlung Stimmenden dafür aussprechen. Anträge betreffend die Auflösung der Partei müssen dem Vorstand schriftlich eingereicht werden und gut begründet sein. Der Vorstand ist verpflichtet, innerhalb von 3 Monaten die Generalversammlung einzuberufen. Die Auflösung der Partei erfolgt, wenn drei Viertel aller Mitglieder sich dafür aussprechen. Die Liquidation besorgt der Vorstand oder eine von der Generalversammlung dafür bestimmte Liquidationskommission. Ein allfälliges Vermögen wird der Bezirkspartei überwiesen, zuhanden einer sich später wieder bildenen Partei, die sich den Statuten der Kantonalund der Bezirkspartei unterzieht. Art. 22 Die geänderten Statuten (Ursprung vom 3. Mai 1965) vom 18. Mai 1990 wurden an der Generalversammlung vom 19. Januar 2005 angepasst und genehmigt. Seuzach, den 27. Januar 2005 Der Präsident: Der Aktuar: Dario Casa Karl Jenzer 5