Beschluss: 3. Im übrigen hinsichtlich der Beiordnung des Klägervertreters wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

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Transkript:

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 6 Ta 115/13 9 Ca 52/13 (Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Schweinfurt -) Datum: 27.08.2013 Rechtsvorschriften: 11a Abs. 1 S. 2 ArbGG; 114 ZPO Leitsatz: 1. Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung setzen einen vor Abschluss des Verfahrens gestellten Antrag voraus. 2. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist zu machen, wenn sich aus dem Verhalten des Gerichts ergibt, dass es von einem gestellten Antrag ausgeht. Dies kann angenommen werden, wenn der Rechtspfleger versehentlich statt "für das Mahnverfahren" Prozesskostenhilfe "für das Verfahren erster Instanz" bewilligt hat. 3. Es kann dahinstehen, ob die Belehrungspflicht nach 11a Abs. 1 S. 2 ArbGG auf die Möglichkeit zur Beiordnung eines Rechtsanwalts auch dann besteht, wenn die Partei von Anfang an bereits durch einen Anwalt vertreten ist. Jedenfalls führt die Unterlassung der Belehrung mangels Kausalität nicht zur Begründetheit eines erst nach Abschluss der Instanz gestellten Beiordnungsantrags. Beschluss: 1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg; Kammer Schweinfurt, vom 13.06.2013, Az. 9 Ca 52/13, teilweise abgeändert. 2. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren 1. Instanz bewilligt ab 14.01.2013. Zu zahlende Monatsraten werden nicht festgesetzt. 3. Im übrigen hinsichtlich der Beiordnung des Klägervertreters wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. 4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

- 2 - Gründe: I. Der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, hat mit Antrag vom 27.12.2012 Erlass eines Mahnbescheids beim Arbeitsgericht Würzburg, Kammer Schweinfurt, begehrt. Mit Schreiben selben Datums hat er beantragt, für das Mahnverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und seinen Vertreter als prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt beizuordnen. Er hat seine Anträge damit begründet, es handle sich um ein Mahnverfahren, das besondere Rechtskenntnisse erfordere und einer juristisch unkundigen Person nicht ohne weiteres zugemutet werden könne. Die Rechtspflegerin hat über den Antrag mit Beschluss vom 09.01.2013 befunden wie folgt: 1. Dem Antragsteller wird ab 03.01.2013 Prozesskostenhilfe für die I. Instanz bewilligt und beigeordnet. 2. Die beantragte Beiordnung einer Anwalts ist nicht erforderlich (siehe BGH Beschluss vom 11.02.2010 IX ZU 175/07) und ist daher zurückzuweisen. 3. Monatsraten werden nicht festgesetzt. Der Beschluss wurde dem Klägervertreter ausweislich dessen Empfangsbekenntnisses am 10.01.2013 zugestellt. Das Arbeitsgericht stellte durch Beschluss vom 04.03.2013 fest, dass zwischen den Parteien ein das Verfahren abschließender Vergleich zustande gekommen sei. Mit Antrag vom 14.03.2013 begehrte der Kläger, seine Gebühren und Auslagen zu erstatten. Nach entsprechendem Hinweis des Gerichts erklärte er mit Schriftsatz vom 19.03.2013, der Beschluss vom 09.01.2013 sei eindeutig und belege, dass für das gesamte Verfahren 1. Instanz sowohl Prozesskostenhilfe bewilligt als auch seine Beiordnung erfolgt sei. Mit Schreiben vom 25.03.2013 wies der Klägervertreter darauf hin, dass er aufgrund des Beschlusses vom 09.01.2013 davon ausgehen habe können, es sei für

- 3 - das gesamte Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt. Er bitte nunmehr festzustellen, dass klargestellt sei, dass sich die Prozesskostenhilfe für das gesamte Verfahren erstrecke und dass er für das streitige Verfahren beigeordnet werde. Das Arbeitsgericht hat daraufhin den Beschluss vom 09.01.2013 dahingehend berichtigt, dass Ziffer 1 laute wie folgt: 1. Dem Antragsteller wird ab 03.01.2013 Prozesskostenhilfe für das Mahnverfahren bewilligt. Gegen diesen den Prozessbevollmächtigten am 11.04.2013 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit Schriftsatz vom 16.04.2013 sofortige Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, aufgrund des Beschlusses vom 09.01.2013 habe er von einer Bewilligung für das gesamte Verfahren ausgehen dürfen. Die fehlerhafte Verwendung eines Textbausteines durch das Gericht dürfe nicht zu seinen Lasten gehen. Zudem sei in der mündlichen Verhandlung vom 18.02.2013 über die Prozesskostenhilfe gesprochen worden. Das Gericht habe mitgeteilt, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setze voraus, dass der streitige Anspruch nachvollziehbar berechnet werde. Im Hinblick hierauf habe der Sitzungsvertreter davon abgesehen, einen gesonderten Prozesskostenhilfeantrag zu stellen oder diesen zu wiederholen. Es sei somit zumindest konkludent von einem Prozesskostenhilfeantrag auszugehen. Diese Argumentation wurde im Schriftsatz vom 14.05.2013 wiederholt. Das LAG Nürnberg wies die unter dem Aktenzeichen 4 Ta 71/13 geführte sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 22.05.2013 zurück mit der Begründung, das Arbeitsgericht habe bisher lediglich über gewährte Prozesskostenhilfe und nicht gewährte Beiordnung für das Mahnverfahren entschieden, nicht aber über Prozesskostenhilfe und Beiordnung für das Verfahren. Der Beschluss vom 09.01.2013 könne nicht in dem Sinne ausgelegt werden, dass Prozesskostenhilfe und Beiordnung für das streitige Verfahren bewilligt worden sei. Die vom Kläger hiergegen eingelegte Anhörungsrüge wurde durch Beschluss vom 25.06.2013 zurückgewiesen. Das Arbeitsgericht erließ daraufhin am 13.06.2013 folgenden Beschluss:

- 4 - Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vom 25.03.2013 wird zurückgewiesen. Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, die Antragstellung sei erst nach Abschluss des Verfahrens erfolgt, so dass eine rückwirkende Bewilligung ausgeschlossen sei. Gegen diesen seinem Prozessbevollmächtigten am 18.06.2013 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit am 27.06.2013 beim Arbeitsgericht Würzburg eingegangenem Schriftsatz vom 25.06.2013 Beschwerde eingelegt. Nachdem die angekündigte Begründung der Beschwerde bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt war, hat das Arbeitsgericht der Beschwerde mit Beschluss vom 05.08.2013 nicht abgeholfen und sie der Beschwerdekammer zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung seiner Beschwerde nimmt der Kläger Bezug auf das vorangegangene, vor dem Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 4 Ta 71/13 geführte Beschwerdeverfahren. Er erklärt, es handle sich um dasselbe Hauptsacheverfahren. Die dortige Beschwerdebegründung sei auch vorliegend relevant. Es sei zumindest von einem konkludenten Antrag auf Prozesskostenhilfe in der Verhandlung vom 18.02.2013 auszugehen. Dies folge direkt aus dem Rechtsgespräch mit dem Gericht. Anderenfalls hätte der Richter im Rahmen seiner Hinweispflicht auf einen etwa noch fehlenden Antrag für das streitige Verfahren hinweisen müssen. Entsprechend dem Gebot des fairen Verfahrens und dem verfassungsmäßigen Recht des Antragstellers auf effektiven Rechtsschutz sei die beantragte Prozesskostenhilfe zumindest nun im vorliegenden Beschwerdeverfahren letztlich zu bewilligen. Jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei der gestellte Antrag zuzulassen. II. Die zulässige, insbesondere fristgerecht beim Arbeitsgericht eingereichte sofortige Beschwerde ( 11a Abs. 3 ArbGG, 127 Abs. 2 S. 2, 567 ff. ZPO) ist nur zum Teil begründet. Dem Kläger ist Prozesskostenhilfe für das streitige Verfahren zu gewähren. Die beantragte Beiordnung hat das Arbeitsgericht dagegen zu Recht zurückgewiesen.

- 5-1. Vorliegend ist Prozesskostenhilfe für das streitige Verfahren trotz der inzwischen eingetretenen Verfahrensbeendigung zu gewähren. a. Zwar hat das Arbeitsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass Prozesskostenhilfe nicht rückwirkend erfolgen kann, dass auch bei fehlender sofortiger Entscheidung des Gerichts die Gewährung auf den Zeitpunkt ab Antragstellung begrenzt ist. Prozesskostenhilfe kann nach 114 ZPO nur für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung gewährt werden. Es entspricht dem Zweck der Prozesskostenhilfe, durch die der mittellosen Partei ermöglicht werden soll, die aus ihrer Sicht notwendigen Prozesshandlungen vorzunehmen (vgl. zuletzt BAG vom 08.11.2004, 3 AZB 54/03; BAG vom 16.02.2012, 3 AZB 34/11, Rn. 13 f. m.w.n., jeweils zitiert nach juris; Geimer in Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, 117 Rn. 2a; Germelmann in Germelmann u.a., ArbGG, 7. Aufl. 2009, 11a Rn. 84; LAG Nürnberg vom 28.01.2011, 7 Ta 96/10, zitiert nach juris). b. Vorliegend gelten jedoch besondere Umstände, die es rechtfertigen, von diesem Grundsatz abzuweichen. Das Arbeitsgericht hatte im Beschluss vom 09.01.2013 in Ziff. 1 der Entscheidung dem Wortlaut nach Prozesskostenhilfe für das Verfahren der I. Instanz bewilligt. Zwar war dies erkennbar fehlerhaft zum einen war der Antrag auf Prozesskostenhilfe ausdrücklich lediglich zur Durchführung des Mahnverfahrens gestellt, zum anderen die Rechtspflegerin funktionell für die Bewilligung hinsichtlich des streitigen Verfahrens nicht zuständig. Dementsprechend hat das Arbeitsgericht den Beschluss insoweit schließlich auch berichtigt. Dem Kläger ist aber darin recht zu geben, dass er im Hinblick auf den Wortlaut dieses Beschlusses dazu verleitet sein konnte, zunächst von einer ausdrücklichen Beantragung von Prozesskostenhilfe für das weitere Verfahren Abstand nehmen. Er konnte den Eindruck haben, dass eine Bewilligung schon erfolgt war. Er hat nach dem Hinweis des Gerichts vom 18.03.2013, dass bisher keine Prozesskostenhilfe und Beiordnung für das Verfahren bewilligt sei, den entsprechenden Antrag mit Schriftsätzen vom 19.03.2013 und vom 25.03.2013 und damit unverzüglich nachgeholt. Dies rechtfertigt es entsprechend den Grundsätzen zur Wiedereinsetzung, vorliegend ausnahmsweise eine rückwirkende Bewilligung auf den zeitlich nach die-

- 6 - sem Beschluss liegenden Zeitpunkt des Übergangs in das streitige Verfahren zu bewilligen. c. Aus diesem Grund kann dahinstehen, ob der Kläger aus behaupteten Hinweisen in der Verhandlung vom 18.02.2013 etwas für seine Auffassung herleiten kann. Dagegen spricht, dass derartige Hinweise nicht in das Sitzungsprotokoll aufgenommen worden sind. Nach 165 ZPO entfaltet das Sitzungsprotokoll als öffentliche Urkunde Beweiskraft für die vorgeschriebenen Förmlichkeiten (ebenfalls offen gelassen von BAG vom 16.02.2012, a.a.o., Rn. 12). 2. Diese Grundsätze gelten allerdings nicht für den ebenfalls mit Schriftsätzen vom 19.03.2013 und vom 25.03.2013 gestellten Beiordnungsantrag. a. Hinsichtlich dieses Beiordnungsantrags geht das Beschwerdegericht davon aus, dass das Arbeitsgericht trotz des insoweit missverständlichen Wortlauts im Beschluss vom 23.06.2013 auch über diesen befunden hat. Das Arbeitsgericht bezieht sich hierbei ausdrücklich auf den Antrag des Klägers vom 25.03.2013. Dieser beinhaltet aber die Entscheidung sowohl über die Prozesskostenhilfe als auch über die Beiordnung. Es erscheint als offenkundig, dass das Arbeitsgericht mit der Prozesskostenhilfe auch die zusätzliche Beiordnung des Klägervertreters ablehnen wollte. b. Hinsichtlich der Beiordnung kann sich der Kläger auf ein fehlendes Verschulden der Obliegenheit, selbst für einen rechtzeitigen Antrag zu sorgen, nicht berufen. Der Beschluss vom 09.01.2013 ist zumindest widersprüchlich. Zum einen wird dies schon in Ziff. 1 bei der Formulierung dem Antragsteller wird ab 03.01.2013 Prozesskostenhilfe für die I. Instanz bewilligt und beigeordnet deutlich. Das Arbeitsgericht hat, selbst wenn man diese Aussage wörtlich nehmen wollte, nicht einmal darüber entschieden, welche Person beigeordnet werden solle. Hinsichtlich der Beiordnung wäre die Aussage daher schon aus sich heraus unvollständig unverständlich und würde erkennbar ins Leere gehen. Zum anderen wird dies durch die Aussage in Ziff. 2 des Beschlusses deutlich. Dort wird der Beiordnungsantrag ausdrücklich und unter Zitierung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

- 7 - zurückgewiesen. Der Kläger konnte also nicht davon ausgehen, dass ihm im Beschluss vom 09.01.2013 über die Gewährung von Prozesskostenhilfe hinaus auch sein Prozessvertreter beigeordnet worden wäre. Dies gilt erst recht angesichts des Umstands, dass die Beiordnung im Antrag vom 27.12.2012 nur zur Durchführung des Mahnverfahrens beantragt war, was auch in der Begründung des Beiordnungsantrags, es handle sich um ein Mahnverfahren, welches besondere Rechtskenntnisse erfordere, nochmals vom Kläger selbst zum Ausdruck gebracht war. Auch bei großzügiger Anwendung der den Wiedereinsetzungsregeln entsprechenden Maßstäbe kann daher von einem durch das Gericht veranlassten Abhalten von einer nötigen diesbezüglichen Antragstellung nicht ausgegangen werden. c. Entgegen der Ansicht des Klägers liegt eine konkludente Antragstellung nicht vor. Der Kläger hat allein im Antrag vom 27.12.2012, der hinsichtlich der Beiordnung bereits mit Beschluss vom 09.01.2013 abgelehnt wurde, Beiordnung beantragt. Eine weitere Beantragung ist aus den Akten nicht ersichtlich. Erstmals dem Schriftsatz vom 18.03.2013 kann eine solche entnommen werden. Zu diesem Zeitpunkt war das Verfahren aber bereits durch Feststellungsbeschluss vom 04.03.2013 abschließend beendet. d. Soweit der Kläger meint, anderes ergebe sich aus den Gesprächen in der Verhandlung vom 18.02.2013, kann dem nicht gefolgt werden. Dabei kann ebenfalls dahinstehen, ob und inwieweit die nicht protokollierten behaupteten Äußerungen des Kammervorsitzenden in das vorliegende Verfahren eingebracht werden können. Der Kläger selbst behauptet nämlich, der Vorsitzende habe weitere Darlegungen verlangt, die sowohl für das Hauptsacheverfahren als auch für die Beurteilung des Prozesskostenhilfeantrags nötig seien. Der Kläger selbst bezieht sich also auf die Gewährung der Prozesskostenhilfe, nicht aber auf eine etwaige Beiordnung. Für letztere, die sich im arbeitsgerichtlichen Verfahren nach 11a ArbGG richtet, besteht gerade kein Gleichlauf in der Schlüssigkeit mit dem Hauptsacheverfahren. Vielmehr ist die Beiordnung nach 11a Abs. 2 ArbGG abzulehnen, wenn sie aus besonderen Gründen nicht erforderlich ist oder wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich mutwillig ist. Diese Maßstäbe sind auch nach den Ausführungen des Klägers, der die Äußerungen des dortigen Kammervorsitzenden allein

- 8 - auf die Prozesskostenhilfe und die Beurteilung der Erfolgsaussicht bezieht, nicht erörtert worden. e. Entgegen der Ansicht des Klägers ist eine Hinweispflicht des Gerichts dahingehend, dass ein Antrag auf Beiordnung fehle, nicht gegeben. Eine allgemeine Hinweispflicht auf die Möglichkeit, Beiordnungsantrag zu stellen, gibt es nicht. Die Belehrungspflicht nach 11a Abs. 1 S. 2 ArbGG hat den Zweck, der nicht vertretenen Partei, die im Hinblick auf unzureichendes Einkommen und Vermögen auf die Vertretung durch einen Anwalt verzichtet hat, aufzuzeigen, dass sie über diesen Weg Waffengleichheit mit dem Prozessgegner herstellen, fehlendes Gleichgewicht ausgleichen kann. Ist die Partei bereits durch einen Anwalt vertreten, kann davon ausgegangen werden, dass dieser die entsprechende Vorschrift kennt und die Möglichkeit eines solchen Antrags geprüft hat. Es kann dahinstehen, ob die Hinweispflicht in diesem Fall hinzuweisen ist die nicht vertretene Partei überhaupt besteht. Jedenfalls ist das Unterlassen des Hinweises im Hinblick darauf, dass von einer Kenntnis des Anwalts von dieser Möglichkeit zur Beiordnung auszugehen ist, für eventuelle Unterlassungen nicht kausal. Die Unterlassung führt nicht dazu, dass ein nach Ablauf des Verfahrens gestellter Antrag zulässig würde (LAG Nürnberg vom 04.08.2008, 5 Ta 183/07, zitiert nach juris; Germelmann, a.a.o., 11a Rn. 65). f. Das Gebot des fairen Verfahrens ist wie das Recht auf effektiven Rechtsschutz nicht betroffen. Der Kläger war durch einen Prozessbevollmächtigen vertreten, effektiver Rechtsschutz daher gewährt. Dieser Prozessvertreter ist tätig geworden, ohne dass zuvor Prozesskostenhilfe bewilligt worden wäre oder dass er beigeordnet worden wäre. Ein faires Verfahren war daher gewährleistet. Es ist dem Kläger nach 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen, dass ein ordnungsgemäßer Beiordnungsantrag nicht vor Verfahrensende gestellt war. Dazu wäre umso mehr Anlass gewesen, als das Arbeitsgericht die für das Mahnbescheidsverfahren beantragte Beiordnung ausweislich des Beschlusses vom 09.01.2013 ausdrücklich abgelehnt hatte. Der Kläger und sein Vertreter haben Beschwerde hiergegen nicht eingelegt. Sie mussten daher davon ausgehen, dass ein Antrag auf Beiordnung für das streitige Verfahren entweder abgelehnt dann hätte es ebenfalls eines neuen Antrags

- 9 - bedurft oder jedenfalls noch nicht gestellt war. Es wäre ihre Sache gewesen, einen solchen Antrag rechtzeitig zu stellen. 3. Nach alldem steht dem Kläger lediglich die begehrte Prozesskostenhilfe für das streitige Verfahren zu, nicht aber auch die Beiordnung. Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf die Vorschrift des 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein gesetzlich begründeter Anlass. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben. Vetter Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht