Gründe. OLG München, Beschluss v c Ws 2/14

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1 OLG München, Beschluss v c Ws 2/14 Titel: Pflichtverteidigergebühren: Vergütung eines wegen der Abwesenheit des verhinderten Pflichtverteidigers für einen Hauptverhandlungstermin beigeordneten Verteidigers Normenketten: RVG VV Teil 4 Abschn. 1 2 Abs. 2 RVG 2 II RVG 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 6 und 33 Abs. 3 Satz 3 RVG 33 Abs. 3 Satz 3 RVG Leitsätze: 1. Der Vergütungsanspruch des Verteidigers, der anstelle des verhinderten Pflichtverteidigers für einen Hauptverhandlungstermin als Verteidiger beigeordnet worden ist, beschränkt sich nicht auf die Terminsgebühren, sondern umfasst alle durch die anwaltliche Tätigkeit im Einzelfall verwirklichten Gebührentatbestände des Teils 4 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses in Anlage 1 zu 2 II RVG. (amtlicher Leitsatz) 2. Die Grundgebühr entsteht nach dem gesetzlichen Wortlaut VV Nr I neben der Verfahrensgebühr für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt. Somit wird mit der Grundgebühr das erste Gespräch mit dem Mandanten und die Beschaffung der erforderlichen Informationen abgegolten. Spätere sich anschließende Gespräche, die zb dem konkreten Aufbau der Verteidigungsstrategie dienen, werden nicht mehr von der Grundgebühr, sondern von der neben der Grundgebühr entstehenden Verfahrensgebühr umfasst. (amtlicher Leitsatz) 3. Von der Terminsgebühr wird umfasst die gesamte Tätigkeit des Pflichtverteidigers im Hauptverhandlungstermin. Erfasst wird auch die Vorbereitung des konkreten Hauptverhandlungstermins, nicht jedoch die allgemeine Vorbereitung der Hauptverhandlung. Die insoweit erbrachten Tätigkeiten werden von der Verfahrensgebühr abgegolten. (amtlicher Leitsatz) Orientierungsatz: Zitierungen zu Leitsatz 1: Anschluss OLG Karlsruhe, 16. Juli 2008, 3 Ws 281/08, NJW 2008, 2935 und OLG Hamm, 23. März 2006, 3 Ws 586/05, AGS 2007, 37. Schlagworte: Verteidiger, Vertretung, Vergütungsanspruch, Beiordnung, Verteidiger für verhinderten Pflichtverteidiger, Grundgebühr, Verfahrensgebühr, Terminsgebühr, eigenständiges öffentlich-rechtliches Beiordnungsverhältnis, Vergütung Fundstellen: RPfleger 2014, 445 LSK 2014, NJOZ 2014, 1478 Gründe I. Die Staatsanwaltschaft München I erhob am unter anderem gegen... Anklage wegen versuchter Nötigung, wegen Raubs mit gefährlicher Körperverletzung zum Amtsgericht - Schöffengericht - München. Diese wurde mit Beschluss des Amtsgerichts München vom zur Hauptverhandlung vor

2 dem Amtsgericht -Schöffengericht - München zugelassen. Zugleich bestimmte das Amtsgericht München Termin zur Hauptverhandlung auf Dienstag, , 9.00 Uhr. Der Termin war mit dem vormaligen Verteidiger des Angeklagten abgesprochen worden. Mit Schriftsatz vom zeigte Rechtsanwalt... unter Vorlage einer Vollmacht die Verteidigung des Angeklagten an, beantragte die Beiordnung als Pflichtverteidiger und die Terminsverlegung, da er sich bis einschließlich in seinem seit längerem geplanten Jahresurlaub befinde. Der Antrag auf Terminsverlegung wurde abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde als unzulässig verworfen. Mit Schriftsatz vom beantragte Rechtsanwalt... als bestellter Vertreter für Rechtsanwalt... über den Beiordnungsantrag vom zu entscheiden. Ferner beantragte er, ihn für den Hauptverhandlungstermin am als weiteren Pflichtverteidiger beizuordnen, da Rechtsanwalt... an der Wahrnehmung des Hauptverhandlungstermins am verhindert sei. Das Amtsgericht München bestellte mit Verfügung vom dem Angeklagten Rechtsanwalt... als Pflichtverteidiger und für die Verhandlung vom ferner Rechtsanwalt... als dessen Vertreter An der Hauptverhandlung vom nahm Rechtsanwalt A. als Verteidiger des Angeklagten teil. Der Angeklagte wurde mit Urteil von diesem Tag verurteilt. Mit Schriftsatz vom hat Rechtsanwalt... die Festsetzung seiner Gebühren und Auslagen beantragt. Er hat unter anderem die Festsetzung folgender Beträge beantragt: eine Grundgebühr Nr RVG-VV, eine Verfahrensgebühr Nr RVG-VV, eine Terminsgebühr Nr RVG-VV und eine Erhöhungsgebühr Nr RVG-VV, insgesamt einen Gesamtbetrag in Höhe von 912,81. Mit Schriftsatz vom hat er zur Begründung der Verfahrensgebühr vorgetragen, er habe sich umfassend in das Verfahren eingearbeitet. Er habe zwei Besprechungstermine mit seinem Mandanten durchgeführt, einen zur Einarbeitung in die Sache und einen zur Vorbereitung der Hauptverhandlung. Mit dem Mandanten sei der gesamte Akteninhalt einschließlich der Zeugenaussagen besprochen worden. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts München die von der Staatskasse an den Pflichtverteidiger... zu erstattende Vergütung auf 779,53 festgesetzt. Dieser Betrag wurde sogleich an den Rechtsanwalt zur Auszahlung angewiesen. Hierbei hat sie abweichend von dessen Antrag die Verfahrensgebühr in Höhe von 112 zuzüglich 19% Mehrwertsteuer in Abzug gebracht. Dieser Beschluss ist Rechtsanwalt... mit einer Rechtsmittelbelehrung am zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom , der an diesem Tag auch beim Amtsgericht eingegangen ist, hat Rechtsanwalt... Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Einarbeitung in den Akteninhalt habe am Abend des und die mündliche Besprechung des Akteninhalts am stattgefunden. Die Verfahrensgebühr sei durch die Antragstellung auf Beiordnung und durch die Einarbeitung in die Akten angefallen. Die Antragstellung sei nach einer telefonischen Besprechung erfolgt. Der Erinnerung hat das Amtsgericht München mit Verfügung vom nicht abgeholfen. Auf die Erinnerung hat das Amtsgericht München mit Beschluss vom den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts München vom dahingehend abgeändert, dass eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 133,28 festgesetzt wird. Ferner hat es die Beschwerde zugelassen. Der Beschluss ist dem Bezirksrevisor des Amtsgerichts München mit Verfügung vom formlos mitgeteilt worden. Mit Schriftsatz vom hat der Bezirksrevisor des Amtsgerichts München für die Staatskasse Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Verfahrensgebühr sei nicht angefallen. Die Erörterung des Akteninhalts sei durch die Grundgebühr abgegolten. Die Antragstellung zur Beiordnung begründe nicht das Entstehen der Verfahrensgebühr, da der Antrag als bestellter Vertreter des Pflichtverteidigers gestellt worden sei. Auch bei einem Zeugenbeistand, der vergleichbare Gebühren wie ein Pflichtverteidiger erhalte, könne der Antrag auf Beiordnung die Verfahrensgebühr nicht auslösen. Mit Schriftsatz vom hat Rechtsanwalt... hierzu Stellung genommen. Die mündliche Besprechung des Akteninhalts mit dem Mandanten am habe unter Inaugenscheinnahme des Videomaterials stattgefunden.

3 Mit Beschluss vom hat das Landgericht München I die Entscheidung über die Beschwerde der Strafkammer übertragen. Diese hat mit Beschluss vom den Beschluss des Amtsgerichts München vom aufgehoben und die Erinnerung des Pflichtverteidigers zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen. Dieser Beschluss ist dem Pflichtverteidiger... am zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom , der am beim Landgericht eingegangen ist, hat Rechtsanwalt... gegen diesen Beschluss weitere Beschwerde eingelegt, die er mit Schriftsatz vom begründet hat. Die Verfahrensgebühr sei angefallen, da er die Stellung des Beiordnungsantrags mit dem Mandanten besprochen habe. Zudem werde der Besprechungstermin mit dem Mandanten nicht von der Terminsgebühr umfasst. Die Terminsgebühr umfasse lediglich die Tätigkeit des Verteidigers in der Hauptverhandlung und die Vorbereitung des Termins durch den Verteidiger im engeren Sinn. Letztere umfasse etwa das Durchgehen der Zeugenliste, die Vorbereitung von Beweisanträgen und das nochmalige teilweise Studium der Akten am Vortag der Sitzung. Nicht umfasst sei hiervon die Besprechung des Akteninhalts einschließlich des Vorhaltens von Zeugenaussagen mit dem Mandanten nach dem Eigenstudium der Akten. Letzteres sei von der Grundgebühr umfasst. Die 2. Besprechung mit dem Mandanten löse dagegen die Verfahrensgebühr aus. Zudem falle die Verfahrensgebühr durch die Annahme des Beiordnungsbeschlusses, das Eintragen des Hauptverhandlungstermins und die Planung der Anreise an. Das Landgericht München I hat mit Beschluss vom der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen. Im Übrigen wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die weitere Beschwerde des Pflichtverteidigers... ist gemäß 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 6 und 33 Abs. 3 Satz 3 RVG zulässig. Die Beschwerdefrist von 2 Wochen wurde eingehalten ( 33 Abs. 3 Satz 3 RVG). In der Sache erweist sich die Beschwerde als begründet. Eine Verfahrensgebühr nach RVG-VV 4106 für den ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht ist für den Pflichtverteidiger... angefallen. 1. Rechtsanwalt... ist dem Angeklagten mit Beschluss des Amtsgerichts München vom als weiterer Pflichtverteidiger neben Rechtsanwalt... bestellt worden, da Letzterer an der Wahrnehmung des für den angesetzten Hauptverhandlungstermins gehindert war. In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob der wegen der Abwesenheit des verhinderten Pflichtverteidigers für einen Hauptverhandlungstermin beigeordnete Verteidiger als Vergütung für seine Tätigkeit als so genannter Terminsvertreter nur die Terminsgebühren erhält, weil er lediglich als Vertreter des die Verteidigung insgesamt führenden Pflichtverteidigers beigeordnet worden ist, oder ob diesem weiteren Pflichtverteidiger eine (volle) Vergütung nach Abschnitt 1 des Teils 4 des Vergütungsverzeichnisses zusteht (zum Meinungsstand vgl. OLG Karlsruhe NJW 2008, 2935). Der Senat folgt in ständiger Rechtsprechung (Senatsbeschluss vom Ws 140/08) der Auffassung des OLG Karlsruhe (a. a. O.) und des OLG Hamm (Be-schluss vom Ws 586/05 - zitiert nach juris), wonach sich der Vergütungsanspruch des Verteidigers, der anstelle des verhinderten Pflichtverteidigers für einen Hauptverhandlungstermin als Verteidiger beigeordnet worden ist, nicht auf die Terminsgebühren beschränkt, sondern alle durch die anwaltliche Tätigkeit im Einzelfall verwirklichten Gebührentatbestände des Teils 4 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses in Anlage 1 zu 2 Abs. 2 RVG umfasst (vgl. auch Burhoff in Gerold/Schmidt RVG 18. Aufl. VV Nr. 4100,4101 Rn. 5). Dem anstelle des verhinderten Pflichtverteidigers für die Dauer eines Hauptverhandlungstermins beigeordneten weiteren Verteidiger ist für den in der Beiordnung bezeichneten Verfahrensabschnitt die Verteidigung des Angeklagten ohne jede inhaltliche Beschränkung übertragen. Eine Beiordnung lediglich als Vertreter des bereits bestellten Pflichtverteidigers dergestalt, dass der Beigeordnete gleichsam als Hilfsperson des eigentlichen Pflichtverteidigers in dessen Beiordnungsverhältnis mit einbezogen wird, kennt die Strafprozessordnung nicht. Deren Zulässigkeit lässt sich auch nicht aus allgemeinen Grundsätzen ableiten. Durch die Beiordnung als Verteidiger für einen Terminstag anstelle des verhinderten Pflichtverteidigers wird vielmehr ein eigenständiges, öffentlich-rechtliches Beiordnungsverhältnis begründet,

4 aufgrund dessen der bestellte Verteidiger während der Dauer der Bestellung die Verteidigung des Angeklagten umfassend und eigenverantwortlich wahrzunehmen hat. Aus der Eigenständigkeit der jeweiligen Beiordnungsverhältnisse folgt zugleich, dass die anwaltlichen Tätigkeiten der jeweiligen Pflichtverteidiger auch hinsichtlich ihrer Vergütung gesondert zu bewerten sind. Da der wegen der Abwesenheit des verhinderten Pflichtverteidigers für einen Hauptverhandlungstermin beigeordnete (weitere) Verteidiger umfassend mit der Wahrnehmung der Verteidigerrechte und -pflichten betraut war, kommt - unbeschadet der zeitlichen Begrenzung der Beiordnung - eine gebührenrechtliche Einstufung der in der Hauptverhandlung entfalteten Tätigkeit als Einzeltätigkeit im Sinne des Teils 4 Abschnitt 3 des Vergütungsverzeichnisses in Anlage 1 zu 2 Abs. 2 RVG nicht in Betracht. Die Vergütung beurteilt sich vielmehr nach den für den Verteidiger geltenden Bestimmungen in Teil 4 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses und bemisst sich im Einzelfall nach den durch die anwaltliche Tätigkeit konkret verwirklichten Gebührentatbeständen (vgl. OLG Karlsruhe a. a. O.). 2. Voraussetzung für das Entstehen der gerichtlichen Verfahrensgebühr ist, dass der Pflichtverteidiger eine Tätigkeit nach Eingang der Anklageschrift bei Gericht erbringt. Sie setzt nach der Vorbemerkung zu Teil 4 Abs. 2 RVG-VV ein Betreiben des Geschäftes einschließlich der Information voraus. Abgegolten wird durch die Verfahrensgebühr die gesamte Tätigkeit des Pflichtverteidigers im Strafverfahren des ersten Rechtszuges vor dem Amtsgericht nach Abschluss des vorbereitenden Verfahrens. Ausgenommen sind Tätigkeiten, für die besondere Gebühren vorgesehen sind, wie z. B. die Grundgebühr Nr RVG-VV und die Terminsgebühr für die Hauptverhandlung 4108 RVG-VV (Gerold/Schmidt RVG 21. Aufl. VV 4106 Rdn. 7). a) Die Grundgebühr entsteht nach dem gesetzlichen Wortlaut VV Nr Abs. 1 neben der Verfahrensgebühr für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt. Mit der Grundgebühr wird somit der erstmalige Arbeitsaufwand abgegolten, der mit der Übernahme des Mandats entsteht (Gerold/Schmidt a. a. O. VV 4100 Rdn. 1), somit nach der Gesetzesbegründung (Bt-Drucksache 15/1971 S. 222 zu Nr VV) das erste Gespräch mit dem Mandanten und die Beschaffung der erforderlichen Informationen. Spätere sich anschließende Gespräche, die z. B. dem konkreten Aufbau der Verteidigungsstrategie dienen, werden nicht mehr von der Grundgebühr, sondern von der neben der Grundgebühr entstehenden Verfahrensgebühr umfasst (Gerold/Schmidt a. a. O. VV 4100 Rdn. 10). Erfasst wird von der Grundgebühr auch die erste Beschaffung der Informationen, d. h. alle Tätigkeiten, die notwendig für die ordnungsgemäße Erstbearbeitung des Rechtsfalles sind, somit unter anderem die erste Akteneinsicht (Gerold/Schmidt a. a. O. VV 4100 Rdn. 10). Darüber hinaus werden sämtliche übrige Tätigkeiten, die in zeitlich nahem Zusammenhang mit der Übernahme des Mandats und einem ersten Informationsgespräch anfallen und der erstmaligen Einarbeitung dienen, von der Grundgebühr erfasst. Vorliegend umfasst die Grundgebühr somit das erste Gespräch des Pflichtverteidigers mit dem Mandanten am Vormittag des vor der Antragstellung auf Beiordnung als Pflichtverteidiger (Blatt 180, 226, 229 und 230 der Akten) und die Einarbeitung des Pflichtverteidigers am Abend des in den Akteninhalt (Blatt 229 der Akten). b) Das zweite Gespräch des Pflichtverteidigers mit dem Mandanten am , bei dem der Akteninhalt mit diesem einschließlich der Zeugenaussagen und das Videomaterial besprochen worden sind (Blatt 245 u d 226 der Akten) ist dagegen nicht von der Grundgebühr umfasst. Es handelt sich hierbei, auch wenn dieses Gespräch in zeitlicher Nähe zu den die Grundgebühr auslösenden Tätigkeiten vorgenommen wurde, um ein weiteres Gespräch im obigen Sinne, das der Vorbereitung der Verteidigungsstrategie und somit allgemein der Vorbereitung der Hauptverhandlung dient. Dieses Gespräch ist vielmehr ein Betreiben des Geschäftes einschließlich der Information, das den Anfall der Verfahrensgebühr nach Nr RVG-VV begründet (Gerold/Schmidt a. a. O. VV 4106 Rdn. 8).

5 c) Dieses zweite Gespräch mit dem Mandanten wird auch nicht von der Terminsgebühr umfasst. Die Terminsgebühr Nr RVG-VV gilt die Teilnahme an amtsgerichtlichen Hauptverhandlungsterminen ab (Vorbemerkung 4 VV Abs. 3). Abgegolten wird die gesamte Tätigkeit des Pflichtverteidigers im Hauptverhandlungstermin. Erfasst wird allerdings auch die Vorbereitung des konkreten Hauptverhandlungstermins, nicht jedoch die allgemeine Vorbereitung der Hauptverhandlung. Die insoweit erbrachten Tätigkeiten werden von der Verfahrensgebühr, wie oben dargelegt, abgegolten (Gerold/Schmidt a. a. O. VV 4108 Rdn. 10). Umfasst von der Vorbereitung des konkreten Hauptverhandlungstermins wäre somit zwar die Abfassung eines Beweisantrages, der in der Hauptverhandlung gestellt werden soll und auch die erneute Durchsicht der Unterlagen durch den Pflichtverteidiger zur unmittelbaren Terminsvorbereitung. Derartiges war jedoch nicht Teil des Gespräches vom Dieses Gespräch diente vielmehr dem Sammeln von zusätzlichen Informationen zur Vorbereitung einer Verteidigungsstrategie. Die weitere Beschwerde des Pflichtverteidigers ist somit begründet. Ein Anspruch auf Erstattung der Verfahrensgebühr Nr RVG-VV in Höhe von 112 zuzüglich 19% Mehrwertsteuer, somit 133,28 besteht. Gemäß 60 Abs. 1 Satz 1 RVG ist nach bisherigem Recht zu vergüten, da der Pflichtverteidiger vor Inkrafttreten der Erhöhung der Verfahrensgebühr beigeordnet worden ist. Daher war der Beschluss des Landgerichts München I aufzuheben und der Kostenfestsetzungsbeschluss insoweit abzuändern.

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