Erläuterungen zur Verordnung des EDI über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren

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Transkript:

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Recht Erläuterungen zur Verordnung des EDI über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren I. Ausgangslage Die Ausbildungsanforderungen an das Fachpersonal Tierversuche, d.h. an die Leiterin oder den Leiter der Versuchstierhaltung, die versuchsdurchführenden Personen, die Versuchsleiterinnen oder Versuchsleiter sowie die Tierschutzbeauftragten werden neu einheitlich auf dem Niveau der fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildung (FBA) geregelt, die in Art. 197 Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1) definiert wird. Aufgrund der Änderung von Art. 202 TSchV müssen die für die FBA-Qualifikation erforderlichen Kurse mit einer Prüfung abgeschlossen Zudem wird die bisherige Weiterbildung für Detailhandelsfachleute im Zoofachhandel neu ebenfalls den fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildungen zugeteilt. II. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen Ersatz von Ausdrücken Der Grund für den Ersatz der Ausdrücke ist das Bundesgesetz über die Weiterbildung (WeBiG; SR 419.1), das am 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist. Darin wurde auch die Bildungsterminologie des Tierschutzgesetzes angepasst. Entsprechend müssen auch die Begrifflichkeiten in den untergeordneten Verordnungen angepasst Der Begriff Ausbildung wird für die formale Bildung verwendet. Damit sind jene Ausbildungen gemeint, die zur Ausübung reglementierter beruflicher Tätigkeiten befähigen. Dagegen bezieht sich der Begriff Weiterbildung auf die nichtformale Bildung, welche zur Ausübung nicht reglementierter Tätigkeiten befähigen. Der Begriff Fortbildung wird nicht mehr verwendet. Da die Tätigkeiten, die bisher in der TSchAV als Fortbildung bezeichnet wurden der nichtformalen Bildung angehören, kann der Begriff Fortbildung durch Weiterbildung ersetzt Die Lehrgänge, die als Weiterbildungen bezeichnet wurden, betreffen die formale Bildung und müssen entsprechend als Ausbildung bezeichnet Neu wird zudem auch der Begriff "Schlachtanlage" durch "Schlachtbetrieb" ersetzt. Die in den verschiedenen Erlassen verwendeten Begriffe sollen vereinheitlicht Art. 1 Artikel 1 wird aus gesetzestechnischen Gründen vollständig überarbeitet. Abs. 1 Bst. a: Die Bestimmung wird entsprechend der Streichung von Art. 101 Bst. d und Art. 102 Abs. 2 Bst. c TSchV (Ausbildung von Personen, die gewerbsmässig Heimtiere oder Nutzhunde züchten oder halten) angepasst. Für Personen oder Institutionen, die nicht unter die Bewilligungspflicht nach Art. 101 Bst. a, b und c TSchV fallen, gelten die Ausbildungspflichten, die jeweils in Bezug auf die gehaltene Tierart gelten (z.b.

Pferde nach Art. 31). Zudem soll der Begriff "Pferde durch Equiden ersetzt In der Ausführungsgesetzgebung zum Tierschutzgesetz vom 15. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) wurde bisher der Begriff Pferde verwendet; gemeint sind jedoch alle domestizierten Equiden. Der Begriff wird entsprechend angepasst. Abs. 1 Bst. c, e und g: Die fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildungen, die in Art. 97 Abs. 2 TSchV (FBA für die gewerbsmässige Zucht von Fischen), Art. 101 Bst. e (gewerbsmässige Klauenpflege für Rinder oder Hufpflege für Pferde) bzw. Art. 103 Bst. e TSchV (Betreuung von Fischen in Handelsbetrieben) gefordert werden, müssen hier auch abgebildet Sie fehlen im geltenden Recht. Abs. 1 Bst. h: Das Fachpersonal Tierversuche soll neu ebenfalls verpflichtet sein, eine fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung nach Art. 197 TSchV zu absolvieren. Abs. 5: Mit der Revision von Art. 58 muss auch der Geltungsbereich erweitert Art. 2 Abs. 1: Im geltenden Recht ist die fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung, die in Art. 103 Bst. e TSchV (Betreuung von Fischen in Handelsbetrieben) gefordert wird, nicht erwähnt. Sie fällt richtigerweise auch unter diese Bestimmung. Abs. 2: Der Begriff "Pferde soll durch Equiden ersetzt werden (vgl. Erläuterungen zur Art. 1 Abs. 1). Art. 4 Abs. 2: Analog zu Art. 2 Abs. 1 muss auch hier die fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung gemäss Art. 103 Bst. e TSchV aufgeführt Art. 5 Abs. 1: Analog zu Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 muss auch hier die fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung gemäss Art. 103 Bst. e TSchV aufgeführt Gliederungstitel nach Art. 5 und Art. 5a - 5d Die Bestimmungen des 5. Kapitels "Weiterbildung der Detailhandelsfachleute im Zoofachhandel" (Art. 45-48) werden in das Kapitel 1a. verschoben. Diese Weiterbildung gehört gemäss der neuen Bildungsterminologie (siehe Erläuterungen zum Ersatz von Ausdrücken) zur formalen Bildung und muss demnach umbenannt werden (Ausbildung). Neu gilt sie als eine fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung im Sinne des 2. Kapitels. Gliederungstitel vor Art. 10 und Art. 10 Die Generalanweisung gilt nicht für den Plural. Deshalb muss die Anpassung hier separat vorgenommen 2/5

Gliederungstitel vor Art. 18, 22 und 26 Da das Fachpersonal Tierversuche jetzt generell eine FBA absolvieren soll, müssen die entsprechenden Regelungen (Art. 18 29) in das 2. Kapitel Fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung verschoben Mit der Revision von Art. 132 TSchV müssen Institute oder Laboratorien, die Tierversuche durchführen, Tierschutzbeauftragte bezeichnen. Die Tierschutzbeauftragten spielen eine entscheidende Rolle bei der Umsetzung der Tierschutzanforderungen im Umgang mit Versuchstieren und bei der Anwendung der 3R-Prinzipen in der Planung und Durchführung von Tierversuchen. Sie beraten Versuchsleiterinnen oder Versuchsleiter und versuchsdurchführende Personen insbesondere bei der Umsetzung der 3R- Anforderungen und sind in dieser Hinsicht für die kantonalen Bewilligungsstellen die zentralen Ansprechpersonen im Betrieb. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, müssen sie über mindestens die gleiche fachliche Qualifikation wie Versuchsleiterinnen und Versuchsleiter verfügen. Art. 26 und 27 Vgl. Erläuterungen oben zu Gliederungstitel vor Art. 18, 22 und 26 sowie die Erläuterungen zum Ersatz von Ausdrücken. Gliederungstitel vor Art. 30 Das 3. Kapitel fällt weg (siehe obenstehende Erläuterungen), weshalb die nachfolgenden Kapitelnummerierungen angepasst werden müssen. Art. 36 Es handelt sich um eine Korrektur. Richtigerweise muss auf Art. 97 Abs. 3 TSchV (Sachkundenachweis) und nicht auf Art. 97 Abs. 2 TSchV (fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung) verwiesen Gliederungstitel vor Art. 39 Dieser Abschnitt regelt die Ausbildung nach Art. 103 Bst. d TSchV. In Art. 103 Bst. d TSchV soll auf die Einschränkung zeitlich befristete Veranstaltungen verzichtet werden, weil der Begriff Veranstaltung im allgemeinen Sprachgebrauch ohnehin einen Anlass mit temporärem Charakter bezeichnet. Es soll jedoch präzisiert werden, dass der Sachkundenachweis nur von Betreuungspersonal bei Handelsveranstaltungen und in der Werbung erbracht werden muss. Die Begriffe müssen hier entsprechend angepasst Art. 39 Vgl. Erläuterungen oben zu "Gliederungstitel vor Art. 39". Gliederungstitel vor Art. 44a Das ehemalige Kapitel 4a wird aufgrund der neuen Strukturierung zu Kapitel 4. 3/5

5. Kapitel (Art. 45-48) Die Bestimmungen des 5. Kapitels werden in das Kapitel 1.a verschoben (siehe die entsprechenden Erläuterungen). Das gesamte 5. Kapitel kann deshalb aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 49 Der Gliederungstitel wird an die neue Bildungsterminologie angepasst. Aufgrund der neuen Kapitelnummerierung handelt es sich nun zudem um das 5. Kapitel. Gliederungstitel vor Art. 51 Auch hier handelt es sich um eine Anpassung an die neue Bildungsterminologie, da die Generalanweisung bei der Wortkombination "Aus- und Weiterbildung" nicht funktioniert. Zudem muss auch die Kapitelnummerierung angepasst Art. 51 Vgl. die Erläuterungen zum Gliederungstitel vor Art. 51 in Bezug auf die Anpassung an die neue Bildungsterminologie. Gliederungstitel vor Art. 54 Auch bei der Wortkombination "Aus-, Weiter- und Fortbildung" funktioniert die Generalanweisung nicht. Der Gliederungstitel muss deshalb separat an die neue Bildungsterminologie angepasst Art. 54 Die Anpassung von Ausdrücken in dieser Verordnung hat Auswirkungen auf diesen Artikel. Es soll klar gestellt werden, dass hier der Nachweis aller Ausbildungen, die in Art. 1 der Verordnung aufgeführt sind, gemeint ist. Die Vorschrift gilt weiterhin auch für Kurse nach Art. 198 Abs. 2 TSchV. Art. 55 Anpassung der Terminologie an Art. 54: es wird in diesen Bestimmungen zur Präzisierung neu von Sachkundenachweis-Kurs und Sachkundenachweis-Praktikum gesprochen. Gliederungstitel vor Art. 58 Anpassung an die neue Kapitelnummerierung. Art. 58 Abs. 1: Bisher mussten nur das Tiertransportpersonal und das Personal der Schlachtbetriebe sowie die Ausbildnerinnen und Ausbildner von Tierhalterinnen und Tierhaltern die fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung mit einer Prüfung abschliessen. 4/5

Neu sollen alle FBA-Kurse mit einer Prüfung abgeschlossen Die Prüfungen werden durch die Kursanbieterinnern und Kursanbieter organisiert und durchgeführt. Alle Ausbildungen, welche vor Inkrafttreten dieser Regelung absolviert wurden, sind nach wie vor gültig. Abs. 4: Der Regelungsinhalt ist neu von Abs. 1 erfasst. Art. 63 Abs. 2 und 3: Neu müssen alle FBA mit einer Prüfung abgeschlossen Entsprechend muss die Notenregelung neu alle fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildungen umfassen. Für das Tiertransportpersonal und das Personal der Schlachtbetriebe gilt, wie schon bisher, eine spezielle Notenregelung. Diese findet sich in Abs. 3. Abs. 5: Der Regelungsinhalt ist neu von Abs. 2 erfasst. Gliederungstitel vor Art. 66 Soweit sinnvoll und möglich, sollen die Prüfungen für die FBA nach einheitlichen Kriterien ausgerichtet Demzufolge kann der Abschnittstitel entsprechend vereinfacht Art. 66 Abs. 1: Die Ausbildungsanbieterinnern und -anbieter entscheiden, in welcher Form die Prüfung erfolgt. Die Prüfungsbeschreibung ist Teil der Anerkennung durch das BLV nach Art. 200 Abs. 2 TSchV. Abs. 2: Für das Tiertransportpersonal und das Personal der Schlachtbetriebe gelten spezielle Bestimmungen. Art. 67 In der Ausbildung für das Tiertransportpersonal und das Personal der Schlachtbetriebe stehen bei der Prüfung die praktischen Aspekte im Vordergrund. Bei den anderen FBA-Kursen nach Art. 197 TSchV, vor allem bei den Ausbildungskursen im Tierversuchsbereich, soll das Gewicht nicht gleichermassen auf die praktischen Aspekte gelegt Aufhebung 3. Abschnitt Art. 68 69: Die Vorschriften des 2. und des 3. Abschnitts betreffen die Form und die Dauer der Prüfungen zum Abschluss einer FBA. Sie werden neu zusammengefasst und in Art. 66 67 geregelt. Gliederungstitel vor Art. 70 Anpassung an die neue Kapitelnummerierung. 5/5