Meilenstein oder Kieselstein

Ähnliche Dokumente
JUSTIZ EUROPA JUSTIZPROGRAMM DER EU ÜBERALL IN. Justiz

Merkblatt. für Opfer einer Straftat

Sexuelle Misshandlung von Kindern und Jugendlichen aus rechtlicher Sicht

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 2. Dezember 2015 (OR. fr)

ANHANG. Aktionsplan für ein intensiveres Vorgehen gegen Terrorismusfinanzierung. zur

ANTRAG AUF SCHUTZ ANTRAGSFORMULAR - SCHUTZBEFEHL. Anschrift: DEN ANTRAG ENTGEGENNEHMENDE BEHÖRDE Name der Einrichtung:

Militärstrafprozess. (MStP) Änderung vom. Vorentwurf. Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

I Formular für Anträge auf Prozesskostenhilfe in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

Seit wann in Siegen-Wittgenstein? - Gründung im Jahre 2000 Themen: Zwangsprostitution, Menschenhandel. - seit 2001 Thema: Häusliche Gewalt

Stärkung der öffentlichen Urkunde im Europäischen I. Rechtsraum

Herausforderungen im Umgang mit Demenz. Entlastungsprogramm bei Demenz (EDe)

Gesetzentwurf Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung - Fragen und Antworten -

Die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen Neufassung 2000

Bundesrat Drucksache 40/14. Gesetzentwurf der Bundesregierung

Umgang der Polizei mit Häuslicher Gewalt

Mitteilung der Kommission. Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03)

INTERNATIONALE ARBEITSKONFERENZ

ÄNDERUNGSANTRÄGE 28-38

American Chamber of Commerce in Italy und US-Vertretung Rom, 21. Juni Giovanni BUTTARELLI Stellvertretender Europäischer Datenschutzbeauftragter

1 Begriff und Aufgabe

BUNDESKINDERSCHUTZGESETZ ÜBERSICHT. ÄNDERUNG DES 72a SGB VIII. 72a (4) SGB VIII

Bundeskinderschutzgesetz

Europäische Opferschutzrichtlinie und 3. Opferrechtsreformgesetz

Verhaltenskodex. für Gesellschaften der Firmengruppe Liebherr und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

SOLVIT. - unterstützt Sie, wenn eine nationale, regionale oder lokale Behörde in einem anderen Land Ihre EU-Rechte nicht respektiert

Vereinbarung. - Die Bezirksverwaltung Reinickendorf positioniert sich gegen Häusliche Gewalt -

Krisenberatungsstelle

Slowenien (Republik Slowenien)

VL Strafverfahrensrecht SS Verfahrensbeteiligte. Verfahrensbeteiligte. Hubert Hinterhofer

Gleichstellung von Frauen und Männern in der EU

Was macht Beratung unabhängig? Vortrag Barbara Vieweg Unabhängige Beratung für Menschen mit Behinderungen Anspruch und Erwartungen

G e s e t z vom , mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird

Verhaltenskodex und Selbstverpflichtung

Der Europäische Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen

Befragung von Opfern von Menschenhandel. Silvia Steiner, Dr. crim. et lic.iur. Staatsanwältin

Sexueller Missbrauch in Institutionen. Zartbitter e.v. Definition und Fakten. Ursula Enders 2012 mit Illustrationen von Dorothee Wolters

Das Gebäude der Kinderrechte

Häusliche. Häusliche Gewalt? Holen Sie sich Hilfe von außen. Hilfe und Beratungsangebote. im Rems-Murr-Kreis. Sie können die Situation ändern!

Gesetz zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. Opferrechtsreformgesetz)

Vereinbarung. Präambel

RB GESETZ über die Förderung von Kindern und Jugendlichen im Kanton Uri (Kantonales Kinderund Jugendförderungsgesetz, KKJFG)

Leitbild. des Jobcenters Dortmund

Vom 30. September 2010

AMT FÜR SOZIALE DIENSTE

Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE)

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

EMPFEHLUNG DER KOMMISSION. vom zur Untersuchung des Acrylamidgehalts von Lebensmitteln. (Text von Bedeutung für den EWR)

EMPFEHLUNG DER KOMMISSION. vom zum Recht auf Prozesskostenhilfe in Strafverfahren für Verdächtige oder Beschuldigte

Psychosoziale Diagnostik in der Jugendhilfe

Europäisches Strafrecht - Bedeutung und Auswirkung auf die nationale Strafverteidigung. EU Kompetenz, Instrumente, Institutionen, Entwicklungen

Reha-Pilot: Beratung durch Betroffene

Kinderwunsch, Schwangerschaft und Elternsein mit Handicap

Die wichtigsten Punkte in der Behinderten-Hilfe im Deutschen Roten Kreuz

Kinderfreundliche Justiz: Zentrale Begriffe

Hilfe bei häuslicher Gewalt

c/o mcw Wuhrmattstrasse Zofingen Charta zur Qualität familienergänzender Kinderbetreuung

Vorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Gesetzestext (Vorschlag für die Verankerung eines Artikels in der Bundesverfassung)

Das Bundesteilhabegesetz Positionen der Fachverbände zu einem einheitlichen Verfahren zur Bedarfsfeststellung und der Bedeutung unabhängiger Beratung

Entwurf eines Monitoring-Systems zur Prävention von Gewalt gegen Alte und Pflegebedürftige

BFW - Fachtagung der Kliniksozialdienste 22. Oktober 2013

Gesetz zur Neuregelung von Zuständigkeiten für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

Verordnung über den Sonderstab Geiselnahme und Erpressung

Die Europäischen Richtlinien zur Zeitarbeit

SATZUNG FÜR DAS JUGENDAMT DES KREISES GROß-GERAU. (Amtsblatt Nr. 35/93, Südhessen-Woche Kreis Groß-Gerau Nr. 20/2001)

Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Schweinepest (Schweinepest-Schutzverordnung)

Kapitel 14 Zuletzt geändert: Seite 5

Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen. Der Minister. .\l V:,' 11 16/903

Häusliche Gewalt. Häusliche Gewalt erkennen und handeln Informationen

Geschätzte Kosten von Maßnahmen der EU zur Terrorismusbekämpfung

Wirkungen einer gemeinsamen EU-Liste für sichere Herkunftsstaaten

Kindesmisshandlung, Vernachlässigung und sexueller Missbrauch

Arbeitsbelastung des EGMR. Das Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte

Sozialmedizinische Nachsorge

Rechtsprobleme bei der Verwaltung von Nachlässen

Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz

LEITLINIEN ZU DEN TESTS, BEWERTUNGEN ODER PRÜFUNGEN, DIE EINE UNTERSTÜTZUNGSMAßNAHME AUSLÖSEN KÖNNEN EBA/GL/2014/

Der Werdenfelser Weg Kommunikationsoptimierung durch internes Qualitätsmanagement

Besonderheiten der Beweiserhebung im EPG-Verfahren

Die nächste Konferenz der Jugendminister des Europarates wird 2011 stattfinden.

Das Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde - Ziele, Chancen, Risiken

Transkript:

Meilenstein oder Kieselstein Die EU-Richtlinie 2012/29/EU- Entstehung und Inhalt Berlin, Oktober 2015

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten 2012/29/EU 06.10.2015 Folie 2

Rechtsgrundlagen 2001 Rahmenbeschluss des Rates vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren (2001/220/JI) in keinem Land voll umgesetzt 2004 Richtlinie des Rates vom 29. April 2004 zur Entschädigung der Opfer von Straftaten (2004/80/EG) Verfahrensvorschriften 2011 Richtlinie zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels (2011/36/EU) 2011 Richtlinie zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern (2011/92/EU) Neue Rechtslage mit dem Lissabon-Vertrag 06.10.2015 Folie 3

Neue Richtlinie - Entstehung Vorarbeiten der Kommission bis Mai 2011 Victims Package vorgestellt Mai 2011= European Protection Order + Richtlinie Veröffentlichung und Inkrafttreten: November 2012 Umsetzung bis 16.11.2015, Bericht 2017 06.10.2015 Folie 4

Neue Richtlinie - Umsetzung Kommission sieht sich verantwortlich für Umsetzung Hilfestellung durch Empfehlungen = Guidelines Besondere Hilfen für Länder, die noch keine Opferunterstützungsdienste haben 06.10.2015 Folie 5

Rolle von Victim Support Europe Wer/was ist Victim Support Europe NGO s Länder des Europarats Position Deutschlands Wie wirkte VSE mit Laufende Konsultationen bei Abfassung der Richtlinie Weiterhin laufende Konsultationen und Gespräche 06.10.2015 Folie 6

Rolle des WEISSEN RINGS Besondere Situation im europäischen Kontext Ehrenamtliche Struktur Finanzielle Unabhängigkeit Bei Entstehung der Richtlinie Erarbeitung eigener Vorschläge Nationale Workshops zur Information, aber auch zur Erarbeitung praktischer Vorschläge Teilnahme am Projekt Infovictims II Teilnahme an weiteren Projekten 06.10.2015 Folie 7

Im Einzelnen Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten Ersetzt den Rahmenbeschluss (Sonderfall Dänemark) 06.10.2015 Folie 8

Art. 1 - Ziele Angemessene Unterstützung und Schutz Anerkennung Respektvolle, einfühlsame, individuelle, professionelle und diskriminierungsfreie Behandlung Betrifft öffentliche Behörden, Stellen der Opferunterstützung und Wiedergutmachung 06.10.2015 Folie 9

Art. 2 - Definitionen Opfer natürliche Person, Familienangehörigen einer getöteten Person, Familienangehörige ; Ehepartner und Lebensgemeinschaft, sowie Angehörige Kind ist eine Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; 06.10.2015 Folie 10

Art. 3 Recht, zu verstehen und verstanden zu werden Einfache verständliche Sprache Persönlichen Merkmalen Rechnung tragen Person des Vertrauens als Begleitung 06.10.2015 Folie 11

Art. 4 Informationen für Opfer bei Erstkontakt mit einer zuständigen Behörde über (Auswahl) Art der Unterstützung Schutzmaßnahmen Prozesskostenhilfe Entschädigung Dolmetschleistung und Übersetzung Beschwerdeverfahren Kontaktangaben Verfügbare Wiedergutmachungsdienste 06.10.2015 Folie 12

Art. 5 Rechte bei Anzeige Schriftliche Bestätigung der förmlichen Anzeige Hilfe bei Verständigungsschwierigkeiten Auf Antrag kostenlos Übersetzung der schriftlichen Bestätigung der Anzeige 06.10.2015 Folie 13

Art. 6 Recht auf Informationen Über jedwede Entscheidung, auf Ermittlungen zu verzichten oder diese einzustellen + Begründung Über Zeit und Ort der Hauptverhandlung Über jedwede rechtskräftige Entscheidung + Begründung Der Wunsch nach Information kann jederzeit geändert werden. Über Freilassung, Flucht etc. während U-Haft oder nach Verurteilung Über Schutzmaßnahmen für das Opfer 06.10.2015 Folie 14

Art. 8 Recht auf Zugang zu Opferunterstützung (I) (2) Die Mitgliedstaaten erleichtern die Vermittlung der Opfer an Opferunterstützungsdienste durch die zuständige Behörde, bei der eine Straftat angezeigt wurde, und durch andere einschlägige Einrichtungen. 06.10.2015 Folie 15

Art. 8 Recht auf Zugang zu Opferunterstützung (II) (3) Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um neben den allgemeinen Opferunterstützungsdiensten oder als zu diesen gehörig kostenlose vertrauliche spezialisierte Unterstützungsdienste einzurichten,. Die Opfer erhalten Zugang zu solchen Diensten entsprechend ihrem speziellen Bedarf. 06.10.2015 Folie 16

Art. 8 - Recht auf Zugang zu Opferunterstützung (III) Kostenlos, vor, während und nach Abschluss des Strafverfahrens (4) Opferunterstützungsdienste und spezialisierte Unterstützungsdienste können als öffentliche oder nichtstaatliche Organisationen auf haupt- oder ehrenamtlicher Grundlage eingerichtet werden. Der Zugang zu Opferunterstützungsdiensten ist nicht von förmlicher Anzeige abhängig. 06.10.2015 Folie 17

Art. 9 Opferunterstützungsdienste (I) Mindestanforderungen Beratung hinsichtlich der Rechte von Opfern (Schadensersatz, OEG, Strafverfahren) Information über oder Vermittlung an spezialisierte Dienste Emotionale Unterstützung Beratung zu finanziellen und praktischen Fragen im Zusammenhang mit Straftat Beratung zur Vermeidung sekundärer oder wiederholter Viktimisierung 06.10.2015 Folie 18

Opferunterstützungsdienste (II) Spezialisierte Unterstützungsdienste müssen mindestens zur Verfügung stellen (wenn nicht von anderen Diensten abgedeckt): Unterkunft oder sonstige geeignete vorläufige Unterbringung Gezielte und integrierte Unterstützung von Opfern mit besonderen Bedürfnissen 06.10.2015 Folie 19

Teilnahme am Strafverfahren Art. 10 Anspruch auf rechtliches Gehör Art. 11 Recht auf Überprüfung einer Entscheidung über den Verzicht auf Strafverfolgung Art. 12 - Wiedergutmachungsdienste - TOA Art. 13 - Anspruch auf Prozesskostenhilfe Art. 14 - Anspruch auf Kostenerstattung Art. 15 - Recht auf Rückgabe von Vermögenswerten Art. 16 - Adhäsionsverfahren Art. 17 Rechte der Opfer mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat 06.10.2015 Folie 20

Schutz der Opfer Art. 18 Schutzanspruch Art. 19 Vermeidung des Zusammentreffens mit dem Täter im Strafverfahren Art. 20 Schutz bei strafrechtlichen Ermittlungen (Anzahl der Vernehmungen, Person des Vertrauens) Art. 21 Schutz der Privatsphäre (Selbstkontrolle der Medien wird gefördert, Recht am eigenen Bild) 06.10.2015 Folie 21

Artikel 22 (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfer nach Maßgabe der einzelstaatlichen Verfahren frühzeitig einer individuellen Begutachtung unterzogen werden, damit besondere Schutzbedürfnisse ermittelt werden und festgestellt wird, 06.10.2015 Folie 22

Art. 22 Individuelle Begutachtung der Opfer zur Ermittlung besonderer Schutzbedürfnisse Individuelle Begutachtung (mehr oder weniger umfassend) Individuelle Begutachtung berücksichtigt: Persönliche Merkmale des Opfers Art und Wesen der Straftat Umstände der Straftat Besondere Gruppen: Opfer, die eine beträchtliche Schädigung erlitten haben, Opfer von Hasskriminalität, Terrorismus, organisierter Kriminalität, Menschenhandel, sexueller Gewalt, häuslicher Gewalt, Opfer mit Behinderungen Kinder 06.10.2015 Folie 23

Art. 23 besonderer Schutz Geeignete Räumlichkeiten Vernehmungen möglichst durch dieselbe Person, im Beisein von Fachkräften Opfer sexueller Gewalt (...) auf Wunsch Vernehmung von einer Person des gleichen Geschlechts In der Gerichtsverhandlung Verhinderung des Blickkontakts Keine Anwesenheit des Opfers im Gerichtssaal Keine unnötige Befragung über Privatleben Ausschluss der Öffentlichkeit 06.10.2015 Folie 24

Art. 25 Schulung der betroffenen Berufsgruppen Allgemeine und spezielle Schulung sicherzustellen, insbesondere Polizei und Justizbedienstete Schulung zur Verfügung zu stellen für Richter und Staatsanwälte Ebenso auch Weiterbildung für Rechtsanwälte Förderung der Schulung bei Opferunterstützungsdiensten 06.10.2015 Folie 25

Ausblick Empfehlungen der Kommission zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht werden überarbeitet. Empfehlungen zu jedem Artikel Berichte müssen von Regierungen erstellt werden. 1. Bericht November 2017, danach alle 3 Jahre. Übermittlung der verfügbaren Daten. EU - Projekte Untersuchung zur Notwendigkeit der Neuregelung der Opferentschädigung finden statt 06.10.2015 Folie 26

Hauptaufgabe: Einstellungswandel nötig, nicht nur gesetzliche Umsetzung! Danke für die Aufmerksamkeit! 06.10.2015 Folie 27