Zürich. Statuten. Seite 1 von 8

Ähnliche Dokumente
Statuten Verein Naturschule St. Gallen

Statuten BÜNDNER KUNSTVEREIN

STATUTEN DES VEREINS MUSTER FLYING GROUP (MFG)

Statuten Inhaltsverzeichnis

Statuten der Volkshochschule Region Solothurn

TISCHTENNIS CLUB WOLLERAU STATUTEN DES TISCHTENNIS CLUB WOLLERAU

Statuten. Zur Gründung des Vereins Jublex Bösingen (Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches)

STATUTEN. des ROCINANTE POLO TEAM

KTV Illgau (Katholischer Turnverein Illgau)

STATUTEN. des Vereins. ART-PUBLIC Chur

Förderverein für Aus- und Weiterbildung in der Verpackungswirtschaft

STATUTEN DES VEREINS PATIENTENKOALITION SCHWEIZ (PKS)

STATUTEN Verein Tra gerschaft ZAD

Gönner-Vereinigung der Schwimmclubs Romanshorn, St. Gallen und Arbon STATUTEN

Statuten des Schweizerischen Arbeiterhilfswerkes SAH Schaffhausen

Statuten. Für die Verbindlichkeiten des Clubs haftet nur das Clubvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

TREUHAND SUISSE Schweizerischer Treuhänderverband Sektion Zürich. Statuten

Kita Himugüegeli Muristrasse Bern. Statuten für den Verein Kindertagesstätte Himugüegeli, Bern

Art. 1 Unter dem Namen Freunde des Wildpferdes besteht mit Sitz in CH-8135 Sihlwald ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB.

Pro duale Berufsbildung Schweiz

STATUTEN MUSIKGESELLSCHAFT BRIENZ

Statuten Spitex-Verein Untersiggenthal Statuten. Spitex-Verein Untersiggenthal

Verein Infozentrum Eichholz über die Ökologie des Aareraumes

Vereinsstatuten 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Statuten Schweizer Verein für verantwortungsbewusste Kapitalanlagen

Statuten der Freisinnig-Demokratischen Partei Flawil

Statuten des MVCL Motor Veteranen Club Liechtenstein

SPITEX ZÜRICH SIHL STATUTEN

Satzung. der Musikschule Lennetal e.v., beschlossen in der Mitgliederversammlung am in Altena. 1 Name und Sitz

des Maschinen- und Betriebshilfsring Hohenlohekreis e.v. (1) Der Maschinenring führt den Namen Maschinen- und Betriebshilfsring Hohenlohekreis e.v.

Unter der Bezeichnung Elternverein Löhningen besteht gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) ein Verein mit Sitz in Löhningen.

V E R E I N S S T A T U T E N A L S S C H W E I Z

Kultur rinikenlive.ch 5223 Riniken. Statuten. Revidierte Fassung vom 22. Januar von 5

Internationaler Lyceum Club Schweiz Zürich. Statuten

Statuten. Förderverein Schloss Oberberg. I. Name und Sitz Mitgliedschaft (Art. 70 f1. ZGB) Art. 4 Der Verein besteht aus

STATUTEN Verein KITA ZOTTELBÄR

STATUTEN. Schweizerischer Verband Diplomierter Chemiker FH (SVC)

Unter dem Namen «Trägerverein Quartiertreff Hirslanden» besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB mit Sitz in Zürich.

Verein. Association of Management Schools Switzerland (AMS) - S t a t u t e n - Mai AMS S t a t u t e n Mai / 7

Bei Personenbezeichnungen gilt die weibliche Form auch für die männliche und umgekehrt.

Statuten Ersetzt die Statuten vom 15. Februar 1984 und Statutenänderung vom 9. Februar Statuten, 6. März

STATUTEN. Schweizerischen KMU Verbandes

Statuten des Vereins imosuisse

Statuten des Badminton Club Arbon

STATUTEN HEUMILCH SCHWEIZ

SCHWEIZERISCHE VEREINIGUNG ZUM SCHUTZ DES GEISTIGEN EIGENTUMS (AIPPI SCHWEIZ) S T A T U T E N. A. Name, Sitz und Zweck des Vereins

seit 1862 Gemeinnützige Gesellschaft des Bezirkes Meilen Ausschnitt aus Stich von Meilen ca Gerichtsgebäude Kirche Löwen Pfarrhaus Statuten

Schweizerische Gesellschaft Technik und Armee (STA) Statuten. Art. 1 Name, Sitz, Gerichtsstand und Dauer

Freundeskreis der Kammeroper Schloss Rheinsberg e. V. Satzung

Stromboli Verein Kinderbetreuung Kleinbasel STATUTEN

STATUTEN. Gewerbe Walchwil

STATUTEN. Unihockey Grauholz Zollikofen

ZSV Bezirke Zürich und Dietikon SCHÜTZENVETERANEN- VEREINIGUNG BEZIRKE ZÜRICH UND DIETIKON STATUTEN

Verein zur Förderung des Triathlonsports der SG Wasserratten Norderstedt e.v. Satzung

Statuten der JUSO Kanton St. Gallen

Statuten. Seite 1 von 5

Verein Barmelweid. Statuten

Vereinsstatuten. Hauptstrasse Inwil

Worbstrasse 187, 3073 Gümligen, csbfitness.ch

Datum: 12. Juli Statuten YAAAY. Betreff: YAAAY c/o Divio GmbH Riedtlistrasse Zürich

S T A T U T E N. I. Name, Gründung und Sitz. II. Zweck. III. Organisation. Art. 1 / Name und Sitz. Art. 2 / Zweck. Art.

Verein Mikro- und Nanotechnologie Euregio Bodensee. (vormals: Gesellschaft zur Förderung der Nano-Mikrotechnologie in der Regio Bodensee) STATUTEN

ALUMNI HOCHSCHULE LUZERN

STATUTEN VERBAND ZÜRCHER PRIVATSCHULEN

Statuten VDSS ASMFD ASMLD

Statuten. I. Organisation

SATZUNG des Rolli-Rockers-Sprösslinge e.v.

Das Netzwerk Risikomanagement ist ein Verein gemäss ZGB Art. 60ff. Das Netzwerk Risikomanagement hat seinen Sitz am Ort der Geschäftsstelle.

1. Name, Sitz und Zweck

GEMEINNÜTZIGE GESELLSCHAFT DES KANTONS ZÜRICH

Tennisclub Sinzheim e.v.

STATUTEN Verein Tra gerschaft ZAD

Statuten Gültig ab 1. Januar 2014

Statuten. ARV Baustoffrecycling Schweiz. Ausgabe vom 7. April Tel Fax

Verein FiZGo Familie im Zentrum

Krankenpflegeverein Gossau Statuten Krankenpflegeverein Gossau

STATUTEN. Verein Spitex Richterswil/Samstagern

Statuten STATUTEN DER FRAUENZENTRALE GRAUBÜNDEN

Statuten des Ehemaligen-Vereins des Blauring Ruswil

Verein pfiegimuri. STATUTEN des Vereins pflegimuri mit Sitz in Muri

Statuten IG B2B for Insurers + Brokers März 2014

Statuten des American Folk Club "Rocking Chair"

Statuten des Vereins foodwaste.ch

Statuten des Vereins guild42.ch

Postfach St. Margrethen STATUTEN

Satzung. Make Change Possible e.v.

S A T Z U N G. des Vereins. OLYMPIASTÜTZPUNKT HAMBURG/SCHLESWIG-HOLSTEIN e.v. 1 Name und Sitz

STATUTEN. Kommission für Sicherheit und Gesundheitsschutz im Getreidehandel und der Getreideverarbeitung KSGGV. Art. 1

Satzung FachFrauenNetzwerk e.v.

energo Verein für Energie-Grossverbraucher öffentlicher Institutionen 2) STATUTEN

Satzung. 1 Sitz und Name. (1) Der Verein führt den Namen Förderverein der Grundschule Altrahlstedt e.v. und hat seinen Sitz in Hamburg.

Unter dem Namen stressnostress.ch besteht ein gemeinnütziger Verein gemäss Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Satzung in der Fassung vom (Änderungen vom , , , und ) Name, Sitz und Zweck

Förderverein des Schweizer Schützenmuseums STATUTEN I. NAME / SITZ. Art. 1

Satzung des Vereins LaKiTa - Lachende Kinder Tanzania (gemeinnütziger Verein)

Statuten des Gewerbevereins Bubikon-Wolfhausen. Gegründet 1945

Satzung des Vereins Internationale Schule Dresden (Dresden International School) Fassung vom

Statuten. Aktion CHARITY. Inhaltsverzeichnis

Statuten der Alumni Nuolen

Statuten Verein CommunityRack.org - Stand

Transkript:

Zürich Statuten Seite 1 von 8

I. Name, Sitz, Dauer Art. 1 Name, Sitz, Dauer Unter dem Namen MASCHINENRING Zürich besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. Der Verein Maschinenring Zürich entsteht aus einer Fusion der Vereine Maschinenring Züri Ost, Maschinenring Zürcher Unterland und Maschinenring Züri Süd gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b Fusionsgesetz (FusG) in Verbindung mit Art. 4 Abs. 4 FusG. Der Verein hat seinen Sitz am Ort der Geschäftsstelle. Die Dauer des Vereins ist unbestimmt. II. Zweck Art. 2 Vereinszweck Der Zweck des Vereins ist die Förderung der überbetrieblichen Zusammenarbeit mit landwirtschaftlichen Maschinen, Geräten und Arbeitskräften. Die Vermittlung kommunaler Arbeiten, Veranstaltungen und Dienstleistungen, gemeinsamer Einkauf von landwirtschaftlichen Hilfsmitteln sowie der gemeinsame Verkauf von landwirtschaftlichen Erzeugnissen als Erzeugergemeinschaft. Der Verein führt kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe Seite 2 von 8

III. Mitgliedschaft Art. 3 Mitglieder Mitglied kann werden, wer handlungsfähig ist und sich für die Ziele des Vereins einsetzen will. Art. 4 Aufnahme Die Aufnahme erfolgt durch die Einzahlung des ersten Jahresbeitrags. Bei Betriebsübergaben innerhalb der Familie geht die Mitgliedschaft automatisch auf den Nachfolger über. Art. 5 Ausschluss Mitglieder, welche die Interessen des Maschinenrings gefährden, diesen entgegenwirken, die Statuten und Beschlüsse nicht beachten, ihren Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein und dessen Mitgliedern nicht nachkommen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Art. 6 Austritt Der Austritt kann nach Bezahlung des Jahresbeitrages auf Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Die Austrittserklärung muss spätestens zwei Monate vorher der Geschäftsstelle zugestellt werden. Seite 3 von 8

IV. Die Organisation Art. 7 Organe Die Organe des Vereins sind: a) die Vereinsversammlung b) der Vorstand c) die Geschäftsstelle d) die Geschäftsprüfung Art. 8 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Art. 9 Vereinsversammlung Kompetenzen der Vereinsversammlung: a) Abnahme von Jahresbericht und Jahresrechnung b) Entlastung von Vorstand und Geschäftsprüfung c) Festsetzung von Jahresbeitrag und Verrechnungsansätzen d) Wahl des Präsidenten, von 4 bis 8 Vorstandsmitgliedern (der Vorstand konstituiert sich selbst), des Geschäftsführers und der Geschäftsprüfung e) Statutenänderung, Auflösung und Liquidation des Vereins Art. 10 Datum und Einladung zur Vereinsversammlung Die Vereinsversammlung findet im 1. Semester statt. Sie muss den Mitgliedern spätestens 10 Tage vor dem vorgesehenen Datum unter Angabe der Verhandlungsgegenstände schriftlich mitgeteilt werden. Seite 4 von 8

Art. 11 Anträge Anträge zur Vereinsversammlung müssen bis spätestens 20 Tage vor der Vereinsversammlung bei der Geschäftsstelle eingereicht werden. Art. 12 Statutenrevisionen, Wahlen Für Statutenrevisionen sind 2/3 der anwesenden Stimmen erforderlich. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr und bei Stimmengleichheit das Los. Art. 13 Ausserordentliche Vereinsversammlung Eine ausserordentliche Vereinsversammlung kann durch den Vorstand einberufen werden, wenn er es als notwendig erachtet. Sie muss einberufen werden, wenn 1/5 der Vereinsmitglieder es verlangt. Art. 14 Vorstand Der Vorstand besteht aus: Präsident, Vizepräsident, Aktuar, 2-6 weiteren Mitgliedern Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Er ist zudem Korrespondenzaktuar. Eine Co-Geschäftsführung ist zulässig. Der Vorstand hat die Aufsicht über die Geschäftsführung. Er arbeitet die Reglemente und Pflichtenhefte aus. Der Vorstand erledigt die Einberufung der Vereinsversammlung, die Vorbereitung deren Geschäfte, Berichterstattung und Antragstellung. Er führt über seine Sitzung Protokoll. Seite 5 von 8

Die Vorstandsmitglieder decken nach Möglichkeit die Regionen des Kantons Zürich ab. Vorstandsmitglieder sollen im Normalfall aktive Landwirte sein. Die Vertretung eines Vorstandsmitgliedes aus den Reihen des Bauernverbandes und dem SVLT wird wenn möglich angestrebt. Art. 15 Wahl des Vorstandes Die Mitglieder des Vorstandes werden für 4 Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Art. 16 Geschäftsstelle Die Geschäftsstelle wird vom Geschäftsführer und den nötigen Hilfskräften betreut. Er arbeitet gemäss seinem Pflichtenheft. Bei einer Co-Geschäftsführung sind beide Geschäftsführer gleichberechtigt, wobei beide nach ihrem jeweiligen Pflichtenheft, verantwortlich sind. Art. 17 Geschäftsprüfung Die Geschäftsprüfung wird im Mandat einer Treuhandstelle übertragen. Diese wird für 1 Jahre gewählt. Der Geschäftsprüfer kontrolliert die Jahresrechnung und die Geschäfte des Vereins und der Geschäftsstelle und erstattet der Vereinsversammlung darüber Bericht. V. Finanzierung Art. 18 Einnahmen Die Einnahmen des Vereins bestehen aus Jahresbeiträgen und Erträgen aus den Verrechnungen sowie sonstigen Einnahmen. Die Höhe des Jahresbeitrages beträgt maximal 100 Franken pro Mitglied. Der Mitgliederbeitrag wird an der Generalversammlung für das laufende Geschäftsjahr beschlossen. Seite 6 von 8

VI. Auflösung Art. 19 Verfahren Für die Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von 2/3 sämtlicher anwesenden Mitglieder. Art. 20 Allfälliges Vereinsvermögen Über die Verwendung des Vereinsvermögens bestimmt die Auflösungsversammlung. VII. Allgemeine Bestimmungen Art. 21 Haftung Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen, für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur dessen Vermögen. Art. 22 Zeichnungsberechtigung für den Verein Für den Maschinenring Zürich haben der Präsident, der Vizepräsident und der Geschäftsführer je zu zweien die Unterschriftenberechtigung. Bei einer Co-Geschäftsführung hat jeweils ein Geschäftsführer zusammen mit einem Vorstandsmitglied die Unterschriftenberechtigung. Seite 7 von 8

Art. 23 Zwiespalt Sollte es innerhalb des Vereins zu Unstimmigkeiten kommen, so versucht ein Schiedsgericht den Streit zu schlichten. Jede Partei muss ein Mitglied vorschlagen. Art. 24 Subsidiäres Recht Soweit diese Statuten nichts anderes regeln, gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Art. 25 Gültige Statuten Diese Statuten wurden an den Generalversammlung vom 20. März beim Maschinenring Züri Süd, vom 00. April beim Maschinenring Züri Ost und vom 25 April beim MR Zürcher Unterland, genehmigt. Die Statuten treten nach Zustimmung aller drei Generalversammlungen in Kraft. Rüti 5. Mai 2008 Maschinenring Zürich Der Präsident: Der Vizepräsident: Seite 8 von 8