Richtlinien zum Wahlstudienjahr

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Transkript:

Universität Zürich Medizinische Fakultät Stab Studiendekanat Pestalozzistrasse 3/5 CH-8091 Zürich Telefon +41 44 634 10 63 www.med.uzh.ch Richtlinien zum Wahlstudienjahr der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich Letzte Aktualisierung: Juli 2016 Inhalt 1. Ausbildungs und Lernziele im Wahlstudienjahr... 2 1.1 Allgemeine Ausbildungsziele... 2 1.2 Spezifische Lernziele... 2 2. Die Ausbildung als Unterassistierende(r)... 2 2.1 Art der Tätigkeiten... 2 2.2 Rechte und Pflichten... 2 2.3. Wahlfreiheit... 3 2.4 Keine Änderungen... 3 3. Prüfungen... 3 4. Formale Richtlinien zur Durchführung des Wahlstudienjahres... 3 4.1 Zeitpunkt und Dauer... 3 4.2 Zugelassene Ausbildungsstätten... 4 4.3 Planung, Dokumentation und Evaluation des Wahlstudienjahres... 5 Seite 1/6

1. Ausbildungs- und Lernziele im Wahlstudienjahr Vorbemerkung Die im Folgenden aufgeführten Lernziele richten sich nach dem Swiss Catalogue of Learning Objectives for Undergraduate Medical Training (2008) der Schweizerischen Medizinischen Interfakultätskommission SMIFK http://sclo.smifk.ch. Dieser Katalog umfasst das Wissen, die Fähigkeiten, Fertigkeiten und die ärztlichen Haltungen, welche die Studierenden am Ende der Ausbildung, also nach Abschluss des 6. Studienjahres (3. SJ Master) erworben haben sollen. Es wird also nicht verlangt, alle dort aufgeführten Kenntnisse und Kompetenzen am Ende des Wahlstudienjahres bereits erreicht zu haben. Der Katalog soll aber zur Orientierung dienen und Ihnen helfen, bei der Planung und Absolvierung Ihres Wahlstudienjahr zielorientiert vorzugehen. 1.1 Allgemeine Ausbildungsziele Im klinischen Wahlstudienjahr liegt der Schwerpunkt auf dem Erlernen von praktischen ärztlichen Fertigkeiten und Fähigkeiten unter Einbezug der sozialen und kommunikativen Aspekte. Die verschiedenen Kompetenzen und Rollen, die eine ärztliche Tätigkeit erfordert, und für die Sie im WSJ die ersten Schritte gehen, sind im Kapitel 3 des SCLO aufgeführt (unter: General Objectives ). Es lohnt sich, von Zeit zu Zeit während des WSJ dazu eine persönliche Zwischenbilanz zu ziehen. 1.2 Spezifische Lernziele Spezifische, fachbezogene Lernziele für das Wahlstudienjahr finden sich in den Kapiteln 4, 5 und 6 des SCLO. Nicht immer können dabei alle Lernziele abgedeckt werden, entsprechend der Variabilität Ihrer einzelnen Stationen. Räumen Sie den Skills einen besonderen Stellenwert ein, da sich hierfür im WSJ besonders geeignete Bedingungen ergeben. 2. Die Ausbildung als Unterassistierende(r) 2.1 Art der Tätigkeiten Die Ausbildung im Wahlstudienjahr erfolgt durch eine ganztägige, praktische Tätigkeit als Unterassistentin / Unterassistent in Spitälern, Arztpraxen, Instituten und sonstigen Einrichtungen des Gesundheitswesens unter Anleitung und Aufsicht von für die Ausbildung verantwortlichen Ärztinnen / Ärzten. 2.2 Rechte und Pflichten Bei allen Tätigkeiten haben die Studierenden Anrecht auf gründliche Anleitung und aufmerksame Kontrolle durch ihre(n) Assistenzärztin/arzt, allenfalls Oberärztin/arzt und Chefärztin/arzt bzw. die Ärztin/den Arzt in der Praxis. Zur Dokumentation der Tätigkeiten und der arbeitsplatzbasierten Prüfungen wird ein Logbuch geführt. Als Gegenleistung und zur Entlastung der ausbildenden Ärztinnen/Ärzte unterstützen Sie diese in allen ärztlichen Arbeiten, soweit dies dem bereits Seite 2/6

erworbenen Können entspricht, und leisten auch Nacht- und Wochenenddienst. Nach Bewährung betreuen sie eine kleine Zahl von Patientinnen und Patienten oder bearbeiten andere ärztliche Aufgaben dem Ausbildungsstand angemessen selbstständig. 2.3. Wahlfreiheit Die Auswahl der Unterassistenzstellen im Wahlstudienjahr ist grundsätzlich frei. Den Studierenden obliegt selbst die Verantwortung, ihr Wahlstudienjahr so zusammenzustellen, dass die Lern- und Ausbildungsziele erreicht werden. Das Studiendekanat behält sich jedoch vor, im Einzelfall Änderungen des vorgeschlagenen Programms zu verlangen, wenn die Zusammenstellung des Programms nicht mit den Lern- und Ausbildungszielen des Wahlstudienjahr übereinstimmt. Daher ist in jedem Fall eine Genehmigung des WSJ-Programms durch das Studiendekanat erforderlich. Damit ist das Wahlstudienjahrprogramm verbindlich. 2.4 Keine Änderungen Änderungen des Wahlstudienjahrprogramms sind nicht erlaubt. Für besonders begründete Ausnahmefälle bedarf es eines vorgängigen schriftlichen Antrags an das Studiendekanat und der Zustimmung der betreffenden Klinik. 3. Prüfungen Während des WSJ ist obligatorisch ein Logbuch zu führen, sowie regelmässige Arbeitsplatz-basierte praktische Prüfungen abzulegen (Mini-CEX). Näheres dazu findet sich unter 4.3. und auf VAM. 4. Formale Richtlinien zur Durchführung des Wahlstudienjahres Das Wahlstudienjahr ist in Übereinstimmung mit dem Reglement der Medizinischen Fakultät Zürich zu absolvieren und zu dokumentieren. Die Anerkennung des Wahlstudienjahres durch das Schlusstestat des Studiendekanats ist Voraussetzung für die Zulassung zum 6. Studienjahr (3. SJ Master). Abweichungen vom Reglement im Sinne von Ausnahmeregelungen sind möglich, wenn Sie zuvor schriftlich beantragt, begründet und genehmigt worden sind. Gesuche sind an den Stab des Studiendekanats zu stellen. 4.1 Zeitpunkt und Dauer 4.1.1 Das Wahlstudienjahr muss im 5. Studienjahr (2. SJ Master) und ausschliesslich nach erfolgreich absolviertem 4. Studienjahr absolviert werden. Seite 3/6

4.1.2 Das Wahlstudienjahr dauert insgesamt mindestens neun Kalendermonate. Es müssen 54 ECTS Credits erworben werden. Ein weiterer Monat (entspricht 6 ECTS) wird als Masterarbeitsmonat geplant und angerechnet. 4.1.3 Die neun Monate Unterassistenz sind in der Zeitspanne vom 1. September bis einschliesslich 31. August abzuleisten. Ein Monat Militärdienst kann für das Wahlstudienjahr angerechnet werden, wenn dieser innerhalb der Zeitspanne vom 1. September bis einschliesslich 31. August liegt: Der Kaderkurs 2 der Schweizerischen Armee wird mit 2 Monaten für das Wahlstudienjahr anerkannt, wenn dieser innerhalb der Zeitspanne vom 1. September bis einschliesslich 31. August liegt. 4.1.4 Eine Anstellung als Unterassistentin bzw. Unterassistent muss mindestens einen vollen Kalendermonat (1. bis 30./31. eines Monats) oder ein ganzzahliges Vielfaches davon dauern. Kürzere Anstellungen oder nicht vollendete Monate werden nur in begründeten Ausnahmefällen und nach vorheriger Genehmigung durch das Studiendekanat anerkannt. 4.2 Zugelassene Ausbildungsstätten 4.2.1 Es wird empfohlen, das Wahlstudienjahr in Spitälern zu absolvieren, die im Klinik-Katalog des Studiendekanats aufgelistet sind. Ausserdem wird empfohlen, mindestens 3 Monate im Gebiet der Allgemeinen Inneren Medizin (ambulant oder stationär) zu absolvieren. Der Klinik-Katalog enthält für jedes Spital ein Stellenprofil und Hinweise zur Bewerbung. Er kann auf VAM eingesehen werden. Zur Ausbildung von Studierenden im Wahlstudienjahr sind ausser den im Verzeichnis aufgeführten Kliniken zugelassen: 4.2.2 Spitäler in der Schweiz, die bei der Weiterbildungsstätten der FMH gelistet sind (http://www.fmh.ch/bildungsiwf/weiterbildung_allgemein/weiterbildungsstaetten.html), wenn sie unter der Leitung einer/s vollamtlichen Chef-Ärztin/ Arztes stehen, und diese(r) die Verantwortung für eine Ausbildung in Übereinstimmung mit dem Reglement für das Wahlstudienjahr übernimmt. 4.2.3 Spitäler im Ausland Bis zu 3 Monate des Wahlstudienjahres können an Spitälern im Ausland geleistet werden, welche als Lehrspitäler (Teaching hospital) an Universitäten angeschlossen sind. Auslandspraktika, die länger als 3 Monate dauern, können auf Antrag genehmigt werden. Auslandspraktika sollten erst nach Erlangen ausreichender klinischer Erfahrung (absolvierte Unterassistenzmonaten in der Schweiz) geplant werden. Bewerbungen für ausländische, nicht-universitäre Ausbildungsstätten müssen dem Studiendekanat mit den nötigen Informationen über die Qualität der Ausbildung (z.b. Bettenzahl, Abteilungen, Name des/der für Ausbildung zuständigen Chefarzt/-ärztin) zur Genehmigung vorgelegt werden. Seite 4/6

4.2.4 Ärztinnen / Ärzte in freier Praxis Bis zu 3 Monate des Wahlstudienjahres können in einer Arztpraxis geleistet werden. Eine Liste der praktizierenden Ärztinnen und Ärzte, die bereit sind, Studierende im Wahlstudienjahr auszubilden, wird vom Institut für Hausarztmedizin herausgegeben (http://www.hausarztmedizin.uzh.ch/lehre/wahlstudienjahr.html). Zugelassen sind zudem andere Ärztinnen und Ärzte, wenn sie eidgenössisch diplomiert sind und in der Schweiz praktizieren, oder in der Schweiz als niedergelassene Ärztin, Arzt arbeiten. 4.2.5 Weitere Gesundheitsinstitutionen in der Schweiz Bis zu 3 Monate des Wahlstudienjahres können in weiteren Gesundheitsinstitutionen in der Schweiz (Gesundheitsbehörden etc.) geleistet werden, sofern sie unter der Leitung einer/s vollamtlichen Chefärztin /-arztes stehen, diese(r) die Verantwortung für eine Ausbildung in Übereinstimmung mit der Studienordnung für das Wahlstudienjahr übernimmt und eine ärztliche Tätigkeit ausgeübt wird. In Zweifelsfällen ist die Bewerbung dem Studiendekanat zur Genehmigung vorzulegen. 4.2.6 Wissenschaftliche Institute Auf Antrag kann für bis zu 3 Monate des Wahlstudienjahres eine Forschungstätigkeit in wissenschaftlichen Instituten ausgeübt werden. Die Tätigkeit muss in einer universitären Einrichtung oder einer der Universität gleichwertigen Einrichtung absolviert werden. 4.3 Planung, Dokumentation und Evaluation des Wahlstudienjahres Planungsphase 4.3.1 Das persönliche Formular Wahlstudienjahr-Ausweis wird vom Studiendekanat der Medizinischen Fakultät im 3. Studienjahr (3. SJ Bachelor) ausgegeben. 4.3.2 Im 3. Studienjahr (3. SJ Bachelor) und 4. Studienjahr (1. SJ Master) bewerben sich die Studierenden bei den zugelassenen Ausbildungsstätten um eine Anstellung als Unterassistent/in. Bei erfolgreicher Bewerbung müssen Zeitpunkt des Antritts und Dauer der einzelnen Anstellung von der/dem ausbildenden Chef-Ärztin/ Arzt auf dem Wahlstudienjahr-Ausweis testiert werden. Bei Stellen im Ausland kann auch eine andere Form der schriftlichen Stellenbestätigung akzeptiert werden. 4.3.3 Das gesamte Wahlstudienjahrprogramm von mindestens 9 Monaten muss bis zum 31. Mai des Jahres des Antritts des Wahlstudienjahres dem Studiendekanat zur Genehmigung eingereicht werden. 4.3.4 Nach Genehmigung des vollständigen Wahlstudienjahrprogramms durch das Studiendekanat mittels Stempel im Wahlstudienjahr-Ausweis und nach Bestehen aller vorgesehenen Leistungsüberprüfungen der Module des 4. Studienjahres besteht die Berechtigung zum Antritt des Wahlstudienjahrs. Seite 5/6

Der freigegebene Wahlstudienjahr-Ausweis wird der/ dem Studierenden ausgehändigt, eine Kopie verbleibt im Studiendekanat. 4.3.5 Zur Dokumentation ihrer Tätigkeit und der arbeitsplatzbasierten Prüfungen im Wahlstudienjahr und zur Unterstützung Ihrer Selbsteinschätzung führen Sie ein Logbuch, das Sie in der für Sie zugeschnittenen Form individuell zusammenstellen. Die einzelnen Elemente und spezifischen Einleitungen finden Sie auf VAM. Das Führen und die Abgabe des Logbuchs nach absolviertem Wahlstudienjahr sind obligatorisch. Es findet aber keine inhaltliche Bewertung der dokumentierten Lerninhalte statt, welche zu einer Nicht-Anerkennung absolvierter Wahlstudienjahrmonate führen könnte. Am Ende des Wahlstudienjahres werden die ausgefüllten Logbücher zusammen mit dem Wahlstudienjahr-Ausweis im Studiendekanat abgegeben (bis spätestens zum 15. September). Durchführungsphase 4.3.6 Bestätigung der absolvierten Stellen Nach Beendigung einer Anstellung als Unterassistent/in lassen Sie sich von der/ dem ausbildenden Chef-Ärztin/ Arzt mit Stempel und Unterschrift im Wahlstudienjahr-Ausweis bescheinigen, dass die Ausbildung entsprechend der Vereinbarung erfolgt ist. 4.3.7 Abgabetermin das WSJ-Ausweises und Logbuchs Nach Ableistung des gesamten Wahlstudienjahres übermitteln die Studierenden dem Studiendekanat umgehend, spätestens bis 15. September den mit allen Bescheinigungen versehenen Wahlstudienjahr-Ausweis im Original inkl. Logbuch und Evaluationsbogen zum Wahlstudienjahr. Nach Prüfung der Bescheinigungen und der Vollständigkeit der Evaluation erfolgt das Schlusstestat und die Gutschrift der Kreditpunkte, was zur Zulassung zum 6. Studienjahr (3. SJ Master) berechtigt. Seite 6/6