Insolvenzanfechtung. Wolfgang C. Fahlbusch Rechtsanwalt. Münster Bochum Dortmund Düsseldorf. mönigundpartner. Schorlemerstraße Münster

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Transkript:

Insolvenzanfechtung Wolfgang C. Fahlbusch Rechtsanwalt Münster Bochum Dortmund Düsseldorf mönigundpartner Schorlemerstraße 26 48143 Münster Telefon +49 251 384 84 0 Fax +49 251 384 84 100 fahlbusch@moenigundpartner.de www.moenigundpartner.de

Ausgestaltung von Ratenzahlungsvereinbarungen Höhe der Raten Verzinsung zeitlicher Rahmen Teilverzichtsklauseln Verfallklauseln Titulierung, soweit noch nicht erfolgt (Raten -) Zahlungen durch Dritte - auch Gesellschafter/Geschäftsführer - 2

Die besonderen Anfechtungsgründe Anfechtungstatbestand Zeitraum der Vornahme des Rechtsgeschäfts und weitere Voraussetzungen 130 131 132 Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat (kongruente Deckung) Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte Rechtsgeschäft, das die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt 130 I Nr. 1 131 I Nr. 1 132 I Nr. 1 in den letzten drei Monaten vor dem + Zahlungsunfähigkeit des Schuldners + entspr. Kenntnis des Gläubigers im letzten Monat vor dem oder in den letzten drei Monaten vor dem + Zahlungsunfähigkeit des Schuldners + entspr. Kenntnis des anderen Teils 130 I Nr. 2 131 I Nr. 2 132 I Nr. 2 nach : Kenntnis des Gläubigers von Zahlungsunfähigkeit oder innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor + Zahlungsunfähigkeit des Schuldners 131 I Nr. 3 innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor + Kenntnis des Gläubigers von der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger nach : Kenntnis des anderen Teils bzgl. Zahlungsunfähigkeit oder 3

Die besonderen Anfechtungsgründe Kenntnis von Umständen Rechtshandlungen gegenüber nahestehenden Personen, 138 InsO 130 II 131 II 132 II Kenntnis von Umständen, die zwingend auf Zahlungsunfähigkeit oder schließen lassen, reicht aus. Kenntnis von Umständen, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen, reicht aus 130 II gilt entsprechend 130 III 131 III 132 III Vermutung der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des es Vermutung der Kenntnis der Benachteiligung des Insolvenzgläubigers 130 III gilt entsprechend 4

Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes Kenntnis des Gläubigers von Umständen, die auf eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners schließen lassen Verhalten des Schuldners Schweigen auf ernsthaftes Einfordern der Forderung Anwachsen von Verbindlickeiten Erklärungen des Schuldners Wunsch des Schuldners auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung Verhalten des Gläubigers Mahnungen Erwirkung von Titeln/Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Androhung einer Liefersperre betriebsnotwendiger Gegenstände 5

Abwägung Risiken im kaufmännischen Rechtsverkehr Soweit kaufmännisch vertretbar, eher vorteilhafter für Gläubiger, die bisherige Geschäftsverbindung aufrechtzuerhalten Gläubiger kann aus Gründen vernünftiger kaufmännischer Vorsicht weitere Käufe von einer Barzahlungen - Vorkasse - abhängig machen Der Gläubiger sollte im Fall des Schuldnerverzugs möglichst frühzeitig mit dem Schuldner Kontakt aufnehmen, um größere Rückstände zu vermeiden. Das Gespräch mit dem Schuldner über dessen wirtschaftliche Lage ist, soweit sich diese noch als positiv darstellt, zu dokumentieren. Der Schuldner sollte, ohne Ausübung von Druck seitens des Gläubigers, selbst ein Angebot zur Erfüllung der rückständigen Verbindlichkeiten - Ratenzahlungs-vereinbarung - unterbreiten 6

Dem Schuldner sollten großzügige Zahlungsziele eingeräumt werden, um es ihm zu erleichtern, fristgerecht zu zahlen Der Gläubiger sollte dem Schuldner nicht mit einem Lieferstopp drohen oder diesen vornehmen. Ergibt die - regelmäßige - Überprüfung, dass der Schuldner die Gesamtverbindlichkeiten durch die Zahlungen tatsächlich nicht zurückführt, muss der Gläubiger sofort handeln. Der Gläubiger sollte die Forderungen gegen den Schuldner sofort titulieren lassen und daraus vollstrecken (aber Befriedigung durch Zwangsvollstreckung innerhalb der 3 - Monatsfrist nach 131 InsO anfechtbar) 7

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Münster Bochum Dortmund Düsseldorf mönigundpartner Schorlemerstraße 26 48143 Münster Telefon +49 251 384 84 0 Fax +49 251 384 84 100 fahlbusch@moenigundpartner.de www.moenigundpartner.de