VDMA-Positionspapier Werkzeugmaschinen und Fertigungssysteme Präzisionswerkzeuge Spannvorrichtungen zur Verwendung an Maschinen Dieses Positionspapier soll darüber informieren, wie Spannvorrichtungen im Rahmen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG oder weiteren Rechtsvorschriften zu betrachten sind. Dieses Positionspapier konzentriert sich auf Spannvorrichtungen, die manuell betätigt oder mit Energie betrieben werden, wie z.b. elektrisch-, hydraulisch-, pneumatisch-, magnetisch oder durch Federkraft betätigte Spannvorrichtungen. Als Spannvorrichtungen werden insbesondere Vorrichtungen zum Fixieren von Werkstücken, Werkzeugen oder Baugruppen verstanden. Anmerkung: Werkzeuge umformender Maschinen und Stanzwerkzeuge werden nicht betrachtet. In der Praxis stellt sich häufig die Frage, von welchen Rechtsvorschriften Spannvorrichtungen erfasst werden, die für die Verwendung an Maschinen vorgesehen sind. Die Erzeugnisse, welche vom Anwendungsbereich gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG erfasst werden, sind in Artikel 2 definiert: a) Maschinen; b) auswechselbare Ausrüstungen; c) Sicherheitsbauteile; d) Lastaufnahmemittel; e) Ketten, Seile und Gurte; f) abnehmbare Gelenkwellen; g) unvollständige Maschinen. Die Merkmale von Artikel 2 d, e und f sind für Spannvorrichtungen nichtzutreffend. In der weiteren Betrachtung wird untersucht, ob Spannvorrichtungen die Merkmale der Artikel 2 a, b, c oder g erfüllen. Hinweis: Das vorliegende Positionspapier dient nur als Anhaltspunkt und bietet nur einen Überblick zur öffentlich-rechtlichen Einordnung von Spannvorrichtungen und zur Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Es erhebt weder einen Anspruch auf Vollständigkeit, noch auf eine abschließende Auslegung der bestehenden Rechtsvorschriften. Es darf nicht das Studium der relevanten Richtlinien, Gesetze und Verordnungen ersetzen. Weiter sind die Besonderheiten der jeweiligen Produkte sowie deren unterschiedliche Einsatzmöglichkeiten zu berücksichtigen. Von daher ist eine Vielzahl weiterer Auslegungsmöglichkeiten denkbar. 1
Spannvorrichtungen sind keine Maschinen, da sie keine bestimmte Anwendung haben, wie dies nach Artikel 2(a) der Maschinenrichtlinie gefordert wird. Weitere Erläuterungen zu dem Merkmal der bestimmten Anwendung sind in 35 des offiziellen Leitfadens zur Maschinenrichtlinie zu finden. Spannvorrichtungen sind im Normalfall keine auswechselbaren Ausrüstungen Auswechselbare Ausrüstungen werden in der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG im Artikel 2(b) wie folgt definiert: Eine Vorrichtung, die der Bediener einer Maschine nach deren Inbetriebnahme selbst an ihr anbringt, um ihre Funktion zu ändern oder zu erweitern, sofern diese Ausrüstung kein Werkzeug ist. Eine Spannvorrichtung hat die Funktion zum Spannen und Fixieren von Werkzeugen oder Werkstücken. Sie ändert oder erweitert damit nicht die Funktion der Maschine. Vielmehr ist die Spannvorrichtung zur bestimmungsgemäßen Verwendung einer Maschine erforderlich. Eine Spannvorrichtung ist auch kein Werkzeug. Die Bearbeitung eines Werkstückes erfolgt durch ein Werkzeug. Die Inbetriebnahme der Maschine wird immer mit einer Spannvorrichtung erfolgen. Spannvorrichtungen werden auch nach Inbetriebnahme einer Maschine vom Bediener gewechselt, jedoch nicht um die Funktion der Maschine zu ändern oder zu erweitern. Ziel beim Wechsel einer Spannvorrichtung ist das Spannen und Fixieren von Werkzeugen oder Werkstücken mit anderen Geometrien. Der Hersteller legt die bestimmungsgemäße Verwendung der Maschine im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens in der Betriebsanleitung für die Maschine und die Spezifikation für die Verwendung geeigneter Spannvorrichtungen fest. Jede Spannvorrichtung, die der technischen Spezifikation des Maschinenherstellers entspricht, ist daher vom Schutzkonzept der Maschine abgedeckt. Spannvorrichtungen, die als auswechselbare Ausrüstungen im Sinne von Artikel 2(b) der Maschinenrichtlinie eingeordnet werden, müssen allen Merkmalen dieser Begriffsbestimmung entsprechen und daher die bestimmungsgemäße Verwendung der Maschine, an die sie angebaut werden, verändern oder erweitern. Spannvorrichtungen sind keine Sicherheitsbauteile Sicherheitsbauteile werden in der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG im Artikel 2(c) definiert: " ein Bauteil: - das zur Gewährleistung einer Sicherheitsfunktion dient, - gesondert in Verkehr gebracht wird, - dessen Ausfall und/oder Fehlfunktion die Sicherheit von Personen gefährdet und - das für das Funktionieren der Maschine nicht erforderlich ist oder durch für das Funktionieren der Maschine übliche Bauteile ersetzt werden kann." Es müssen alle vier aufgeführten Punkte zutreffen, damit es sich bei einem Bauteil um ein Sicherheitsbauteil handelt. Sicherheitsbauteile sind definiert als Bauteile, die für den reinen Betrieb einer Maschine nicht erforderlich sind. Siehe dazu 42 Absatz 2 - Leitfaden zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG: Für den reinen Betrieb erforderliche Bauteile gelten jedoch nicht als Sicherheitsbauteile. - 2 -
Eine Spannvorrichtung ist zur bestimmungsgemäßen Verwendung einer Maschine erforderlich. Spannvorrichtungen sind keine unvollständigen Maschinen Unvollständige Maschinen werden in der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG im Artikel 2(g) wie folgt definiert: Unvollständige Maschine - eine Gesamtheit, die fast eine Maschine bildet, für sich genommen aber keine bestimmte Funktion erfüllen kann. Ein Antriebssystem stellt eine unvollständige Maschine dar. Eine unvollständige Maschine ist nur dazu bestimmt, in andere Maschinen oder in andere unvollständige Maschinen oder Ausrüstungen eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt zu werden, um zusammen mit ihnen eine Maschine im Sinne dieser Richtlinie zu bilden. Die Begriffsbestimmung zeigt, dass nur solche Produkte als unvollständige Maschine betrachtet werden, die zum Einbau in andere Maschinen oder in andere unvollständige Maschinen oder Ausrüstungen vorgesehen sind, um zusammen mit ihnen eine Maschine im Sinne dieser Richtlinie zu bilden. Eine Spannvorrichtung ist in ihrer Komplexität keine Gesamtheit, die fast eine Maschine bildet. Spannvorrichtungen fehlen bestimmte Bestandteile, die erforderlich sind, damit sie eine bestimmte Funktion erfüllen können (siehe Leitfaden zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG 46 Absatz 3). 46 Absatz 2 - Leitfaden zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG: Eine unvollständige Maschine, die der Maschinenrichtlinie unterliegt, ist ein Produkt, das dazu bestimmt ist, nach dessen Einbau eine Maschine im Sinne der Maschinenrichtlinie zu bilden. Da Spannvorrichtungen sowohl durch den Maschinenhersteller in Verbindung mit der Maschine in Verkehr gebracht werden, aber auch durch den Betreiber der Maschine selbst beschafft und/oder getauscht werden können/müssen, kann eine Spannvorrichtung nach 46 Absatz 2 - Leitfaden zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG nicht als unvollständige Maschine definiert werden. Gesetzliche Anforderungen für Spannvorrichtungen Wenn Spannvorrichtungen, die an Maschinen verwendet werden, keine Maschinen, keine unvollständigen Maschinen, keine Sicherheitsbauteile und keine auswechselbare Ausrüstungen im Sinne der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG sind, könnte der Gedanke aufkommen, dass solche Spannvorrichtungen keinerlei Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen genügen müssen. Das ist jedoch nicht der Fall. Für Produkte, die nicht von den Europäischen Harmonisierungsrechtsvorschriften erfasst werden, sind die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten anzuwenden, woraus sich gleichwohl die Forderung nach sicheren Produkten ergibt, von denen im Maschinenbau erwartet wird, dass sie dem Stand der Technik entsprechen. In Deutschland ist diesbezüglich das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) anzuwenden. Diese Rechtsvorschriften verpflichten den Hersteller, ausschließlich sichere Produkte in Verkehr zu bringen. Für Spannvorrichtungen bedeutet das, dass z.b. beim Betrieb, Rüsten, Warten, Transport oder bei der Lagerung keine Gefährdungen von Spannvorrichtungen ausgehen dürfen. - 3 -
Aufgaben und Pflichten des Herstellers von Spannvorrichtungen Der Hersteller von Spannvorrichtungen muss immer für Schutzmaßnahmen sorgen, die dem Stand der Technik entsprechen und ggf. Warnhinweise an der Spannvorrichtung anbringen und in der Betriebsanleitung vor Restrisiken warnen, wenn keine weiteren technischen Maßnahmen zur Risikominderung zur Verfügung stehen. Bei der Integration von Spannvorrichtungen in die jeweiligen Maschinen müssen diese Restrisiken zwingend berücksichtigt werden. Um ein Sicherheitsniveau zu erreichen, das dem Stand der Technik entspricht und das somit auch dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) gerecht wird, sind alle bestehenden Risiken und Risikominderungsmaßnahmen in einer eigenen Risikobeurteilung zu dokumentieren und alle weiteren erforderlichen technischen Unterlagen, wie Betriebsanleitung, Berechnungen, etc. zu erstellen, siehe dazu Anhang dieses Dokuments. Für die Durchführung der Risikobeurteilung und die Erstellung der technischen Unterlagen kann die EN ISO 12100 herangezogen werden. Hilfreich zur Ermittlung des Standes der Technik und der Ermittlung der Schnittstelle 1 zur Maschine sind die jeweiligen Typ-C Normen der Maschine (z. B. EN 12417, EN 13218, EN 14070, FDIS/ISO 16090, ISO 23125) und ggf. der weiteren, für die Spannvorrichtung zutreffenden Normen (z. B. ISO 4413, ISO 4414, EN 1550/ISO16156, ISO13849-2). Vermarktung nicht harmonisierter Produkte in Europa In der VERORDNUNG (EG) Nr. 764/2008 2 wird auf das Verbot von Maßnahmen nationaler Behörden eingegangen, die die Vermarktung von Produkten in Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes verhindern sollen, die bereits in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union rechtmäßig vermarktet wurden. Da für Spannvorrichtungen keine harmonisierten Vorschriften existieren, können Spannvorrichtungen, die den Vorgaben dieses Positionspapieres entsprechen, auch in anderen EU-Staaten ungehindert vermarktet werden. 1 Der Begriff Schnittstelle beinhaltet z.b. die mechanische, hydraulische, pneumatische, elektrische Kopplung der Sensorik und Aktorik zwischen Maschine und Spannvorrichtungen. Sowie die mechanische Befestigung für die bestimmungsgemäße Verwendung in der Maschine. 2 VERORDNUNG (EG) Nr. 764/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. Juli 2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 3052/95/EG - 4 -
Einzelaspekte bei der Verwendung von Spannvorrichtungen Maschinenhersteller liefert eine Maschine mit einer Spannvorrichtung Erfolgt die Integration der Spannvorrichtung bereits durch den Hersteller der Maschine, so berücksichtigt der Hersteller der Maschine dies bereits im Konformitätsbewertungsverfahren der Maschine. Der Maschinenhersteller stellt dabei sicher, dass die Spannvorrichtung für die bestimmungsgemäße Verwendung geeignet ist. Unter Berücksichtigung der relevanten Richtlinien und Normen (s. Aufgaben und Pflichten des Herstellers von Spannvorrichtungen) führt er eine Risikobeurteilung für sämtliche Lebensphasen durch und leitet daraus die erforderlichen technischen Schutzmaßnahmen, sowie die notwendigen Warnhinweise für die Betriebsanleitung und die an der Maschine und Spannvorrichtung angebrachten Warnschilder ab. Alle Schutzmaßnahmen beziehen sich dabei ausschließlich auf die vom Maschinenhersteller definierte(n) Spannvorrichtung(en). So sind neben der Auslegung für die bestimmungsgemäße Verwendung auch die Sicherheitsfunktionen speziell auf die integrierten Spannvorrichtungen definiert. Maschinenhersteller liefert Spannvorrichtungen, die an mehrere Maschinen wahlweise zum Einsatz kommen Wenn der Hersteller der Maschine eine Spannvorrichtung oder mehrere Spannvorrichtungen liefert und diese in einer Maschine oder mehreren Maschinen des Herstellers der Maschine(n) durch den Betreiber bestimmungsgemäß verwendet bzw. angebaut/getauscht werden kann/können, dann muss der Hersteller der Maschine(n) die Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen gemäß Anhang I der Richtlinie der Maschinen einhalten und eine Risikobeurteilung für sämtliche Lebensphasen durchführen. Er leitet daraus die erforderlichen technischen Schutzmaßnahmen, sowie die notwendigen Warnhinweise für die Betriebsanleitung(en) und die an der/den Maschine(n) und Spannvorrichtungen(en) angebrachten Warnschilder ab. Alle Schutzmaßnahmen beziehen sich dabei ausschließlich auf die vom Maschinenhersteller definierte(n) Spannvorrichtungen(en). So sind neben der Auslegung für die bestimmungsgemäße Verwendung auch die Sicherheitsfunktionen speziell auf die integrierte Spannvorrichtung definiert. Dies geschieht unter Berücksichtigung der relevanten Richtlinien und Normen (s. Aufgaben und Pflichten des Herstellers von Spannvorrichtungen). Maschinenhersteller liefert eine Maschine ohne eine Spannvorrichtung Wird eine Maschine ohne eine Spannvorrichtung geliefert, ist die vom Betreiber zu beschaffende Spannvorrichtung nicht im Konformitätsbewertungsverfahren des Maschinenherstellers berücksichtigt worden. In solchen Fällen umfasst das Konformitätsbewertungsverfahren lediglich die Maschine einschließlich der Schnittstellen für die Spannvorrichtung, aber ohne Spannvorrichtung. Der Betreiber hat hier zwei Optionen: Er bezieht oder beschafft die Spannvorrichtung von einem Spannvorrichtungshersteller Er selbst stellt die Spannvorrichtung her Betreiber bezieht oder beschafft Spannvorrichtungen In vielen Fällen beziehen die Betreiber einer Maschine die darin zu integrierende(n) Spannvorrichtungen(en) nicht vom Hersteller der Maschine, sondern direkt von einem Hersteller von Serien- oder Sondervorrichtungen. Dann muss der Betreiber der Maschine die Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer nach der Richtlinie Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie 2009/104/EG eine Gefährdungsbeurteilung durchführen und nachweisen, dass die Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt werden. Für den Hersteller der Spannvorrichtungen(en) gelten die unter Aufgaben und Pflichten des Herstellers von Spannvorrichtungen stehenden Anforderungen. Der Hersteller der Spannvorrichtung stellt in der Betriebsanleitung die - 5 -
Informationen für den Einbau der Spannvorrichtung in die Maschine und des sicheren Betriebs der Spannvorrichtung mit der Maschine zur Verfügung. Die Verantwortung, dass die Spannvorrichtungen ordnungsgemäß an- oder eingebaut wurden, und dass diese für die vorbereitete Schnittstelle, sowie die bestimmungsgemäße Verwendung der Maschine geeignet ist, trägt in diesem Fall allein der Betreiber. Betreiber selbst ist Hersteller der Spannvorrichtungen Ist der Betreiber der Hersteller einer Spannvorrichtung, trägt er die Verantwortung dafür, dass die Spannvorrichtungen alle Sicherheitsanforderungen und die gesetzlichen Pflichten erfüllt Auf den Betreiber kommen dementsprechend neben allen Anforderungen, die sich für den Betrieb der Maschine aus dem Arbeitsrecht ergeben, auch Anforderungen als Hersteller zu. Um dies zu erreichen müssen die oben genannten Aufgaben und Pflichten des Herstellers von Spannvorrichtungen erfüllt sein. Wechsel einer Spannvorrichtung Beim Wechsel einer Spannvorrichtung ist zu prüfen, ob es sich um einen Umbau oder sogar um eine wesentliche Veränderung der Maschine handelt. Dazu gibt das Interpretationspapier des BMAS 3 wichtige Hinweise und Entscheidungshilfen: Ein Produkt, an dem nach seiner Inbetriebnahme erhebliche Veränderungen oder Überarbeitungen mit dem Ziel der Modifizierung seiner ursprünglichen Leistung, Verwendung oder Bauart vorgenommen worden sind, die sich wesentlich auf die Einhaltung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union auswirken, kann als neues Produkt angesehen werden. Dies ist von Fall zu Fall und insbesondere vor dem Hintergrund des Ziels der Rechtsvorschriften und der Art der Produkte im Anwendungsbereich der betreffenden Rechtsvorschrift zu entscheiden. Der Wechsel einer Spannvorrichtung in einer Maschine stellt üblicherweise keine wesentliche Veränderung dar, da er nicht zu neuen Gefährdungen oder neuen Risiken der Maschine führt. Von der Maschine geht in diesem Fall keine neue Gefährdung aus, die ein zusätzliches Risiko erzeugt oder ein bereits vorhandenes Risiko erhöht. Die Spannvorrichtung wird an den, von der Maschine vorgegebenen Befestigungspunkten, installiert und mit den ebenfalls von der Maschine vorgegebenen Schnittstellen für die Energieversorgung verbunden. Die Verantwortung, dass die Spannvorrichtungen ordnungsgemäß an- oder eingebaut wurde, und dass diese für die vorbereitete Schnittstelle, sowie die bestimmungsgemäße Verwendung der Maschine geeignet ist, trägt in diesem Fall allein der Betreiber. 3 Interpretationspapier zum Thema "Wesentliche Veränderung von Maschinen" Bek. des BMAS vom 09.04.2015 IIIb5-39607-3 im GMBl 2015, Nr. 10, S. 183-186 - 6 -
Anhang: Vorschlag für ein Verfahren zur Erfüllung der Anforderungen aus dem Produktsicherheitsgesetz 1. Durchführung einer Risikobeurteilung in Anlehnung an EN ISO 12100 4 Die Risikobeurteilung ist Bestandteil der technischen Unterlagen. Diese verbleiben beim Hersteller und dienen der Behörde gegenüber als Nachweis der Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen. 2. Erstellung einer Betriebsanleitung Für jede Spannvorrichtung im Sinne des ProdSG muss eine Betriebsanleitung erstellt werden. Anmerkung: Inhaltlich in Anlehnung an Maschinenrichtlinie Anhang I Nr. 1.7.4.2 Sprachfassung: Einzelstaatliche Vorgaben sind zu beachten. Sowohl die europäischen als auch die einzelstaatlichen Vorschriften zur Produktsicherheit enthalten die Bestimmung, dass die Betriebsanleitung in einer Sprache zu liefern ist, die Amtssprache des Landes ist, in dem die Spannvorrichtung in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird. 3. Erstellen einer Montageanleitung zur Anbringung der Spannvorrichtung auf der Maschine Anmerkung: Inhaltlich in Anlehnung an Maschinenrichtlinie Anhang VI Sprachfassung: Die Sprachfassung der Montageanleitung kann zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden, wobei eine Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft zu bevorzugen ist. Wenn keine Vereinbarung existiert, sollte die Montageanleitung in einer Sprache geliefert werden, die Amtssprache in dem Land ist, in dem die Spannvorrichtung in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird. 4. Kennzeichnung der Spannvorrichtung Kennzeichnung in Anlehnung an EN1550 Abschnitt 6.3.1 oder ISO 16156 Abschnitt 6.3. 5. Ausstellung einer Bescheinigung (Muster) Hersteller: (Firmenbezeichnung) (Adresse) Produkt: (Bezeichnung) (Typ) (Seriennummer) 4 EN ISO 12100: 2010 - Sicherheit von Maschinen Allgemeine Gestaltungsleitsätze Risikobeurteilung und Risikominderung - 7 -
Der Hersteller bescheinigt, dass für das oben genannte Produkt: - eine Risikobeurteilung in Anlehnung an EN ISO 12100 durchgeführt wurde - ggfls. nationale und europäische Normen einhält, z.b. EN1550 - eine Betriebsanleitung in inhaltlicher Anlehnung an Maschinenrichtlinie Anhang I Nr. 1.7.4.2 erstellt wurde - eine Montageanleitung in inhaltlicher Anlehnung an Maschinenrichtlinie Anhang VI erstellt wurde - Kennzeichnungen in Anlehnung an EN1550 Abschnitt 6.3.1 oder ISO 16156 Abschnitt 6.3. vorgenommen wurden - 8 -