Infoblatt Tierhalterhaftpflichtversicherung

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Transkript:

Infoblatt Tierhalterhaftpflichtversicherung Der Bund der Versicherten e. V. (BdV) wurde 1982 gegründet und ist mit ca. 50.000 Mitgliedern die einzige Organisation in Deutschland, die vollkommen unabhängig für die Rechte der Versicherten eintritt. Er ist somit eine der wichtigsten verbraucherpolitischen Organisationen Deutschlands und ein politisches Gegengewicht zur Versicherungslobby. Der BdV informiert Verbraucher zu privaten Versicherungen. Seinen Mitgliedern hilft er bei Fragen zu ihren Versicherungsverträgen. Dieses Infoblatt soll Ihnen die wichtigsten Informationen zum Thema Tierhalterhaftpflicht geben. Am Ende des Infoblatts finden Sie exklusiv für unsere Mitglieder gezielt Informationen zu empfehlenswerten Tarifen. So haben wir die Tarife ermittelt: Die Versicherungsbedingungen erfüllen unsere Kriterien. Genannt sind die günstigsten Tarife basierend auf einem Musterkunden. Die Sortierung erfolgt alphabetisch. Sämtliche Infoblätter werden regelmäßig aktualisiert und können jederzeit unter https://www.bundderversicherten.de als PDF-Datei heruntergeladen werden. Die Informationen im Infoblatt ersetzen keinesfalls eine individuelle Beratung. 1. Das Wichtigste auf einen Blick 2. Das leistet die Versicherung 3. Das kostet die Versicherung 4. Wer braucht diesen Versicherungsschutz? 5. Diese Pflichten haben Sie aus dem Versicherungsvertrag 6. Diese Kriterien sollte eine Tierhalterhaftpflichtversicherung erfüllen 7. BdV-Gruppenvertrag für Mitglieder 8. Geeignete Tarife Seite 1 von 8

1. Das Wichtigste auf einen Blick Die Tierhalterhaftpflichtversicherung ist unverzichtbarer Versicherungsschutz für jeden, der Tiere wie beispielsweise Hunde oder Pferde hält oder hütet. Zahme Kleintiere wie etwa Katzen sind über die Privathaftpflichtversicherung mitversichert. Tierhalter müssen für sämtliche Schäden aufkommen, die das eigene Tier angerichtet hat. Es besteht eine gesetzliche Pflicht zur Haftung. Sofern das Tier wie regelmäßig bei Haustieren nicht gewerblich genutzt wird, kommt es für die Frage der Haftung nicht auf ein Verschulden des Tierhalters an. Die gesetzliche Haftpflicht sieht hierbei eine prinzipiell in der Höhe unbegrenzte Haftung vor. Tierhalter haften mit Ihrem gesamten Vermögen für den angerichteten Schaden. Eine kleine Unachtsamkeit kann Ihr ganzes Leben verändern und ist in der Lage, Sie in Ihrer wirtschaftlichen Existenz zu gefährden. Gegen die wirtschaftlichen Folgen der gesetzlichen Haftpflicht schützt Sie die Tierhalterhaftpflichtversicherung. Aber die Haftpflichtversicherung hilft Ihnen nicht nur, indem Sie den Schaden bezahlt. Die Haftpflichtversicherung wehrt für Sie auch Schadensersatzansprüche ab, die jemand zu Unrecht gegen Sie erhebt. Insoweit ist die Haftpflichtversicherung zugleich auch Rechtsschutzversicherung. Bei der Auswahl des richtigen Versicherungstarifs soll Ihnen dieses Infoblatt helfen. Denn viel wichtiger als die Höhe der zu zahlenden Versicherungsprämie ist die Wahl der richtigen Deckungssummen sowie die Wahl eines Tarifs mit einem Versicherungsumfang, der diejenigen Risiken abdeckt, die Sie tatsächlich haben. 2. Das leistet die Versicherung Jemand erhebt Schadensersatzansprüche gegen Sie Der Haftpflichtversicherer leistet, wenn ein Dritter gegenüber dem Versicherungsnehmer oder mitversicherten Personen Schadensersatzansprüche erhebt wegen Schäden, die durch ein Tier verursacht wurden. Dritter ist grundsätzlich jeder, der nicht im Versicherungsvertrag mitversichert ist. Nur ausnahmsweise sind Ansprüche versicherter Personen untereinander versichert. Die gesetzliche Pflicht zur Haftung Ob die erhobenen Schadensersatzansprüche berechtigt sind, richtet sich hierbei nicht nach dem Versicherungsvertrag, sondern nach den gesetzlichen Vorschriften des gesamten Privatrechts. Seite 2 von 8

Jeder, der einem anderen einen Schaden zufügt, ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften verpflichtet, Schadensersatz zu leisten. Dies geschieht meistens durch Geldzahlung. Für die Klärung der Haftungsfrage ist unbedeutend, ob ein Haftpflichtversicherungsvertrag besteht. Für die Haftung als Tierhalter ist kein Verschulden erforderlich. Eine Haftpflicht des Tierhalters besteht bereits dann, wenn der Schaden durch das gehaltene Tier verursacht wurde. Man spricht daher von einer sogenannten Gefährdungshaftung". Beißt Ihr Familienhund dem Postboten ins Bein, haften Sie auch dann, wenn man Ihnen keinen Vorwurf machen kann. Entscheidend ist nur, dass sich die typische Tiergefahr, also die einem Tier eigentümliche Unberechenbarkeit, verwirklicht hat. Ein Verschulden ist für die Haftung nur dann erforderlich, wenn Sie das Tier halten, um dann damit Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten oder damit einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Hierunter fällt etwa der Hund eines Schäfers oder Jägers oder der Hund eines Blinden. Der Schadensersatz: der Höhe nach unbeschränkt, aber nur Zeitwert Die Schadensersatzpflicht kann Personenschäden, Sachschäden und reine Vermögensschäden umfassen. Unter Personenschäden versteht man vor allem eine Körperverletzung. Bei Sachschäden wird die Substanz eines Gegenstandes beschädigt oder zerstört, z. B. ein zerrissener Mantel. Unter Vermögensschäden versteht man den nur finanziellen Schaden, z. B. der Verdienstausfall eines Selbständigen wegen eines Krankenhausaufenthaltes. Durch den Schadensersatz soll der Geschädigte so gestellt werden, als ob der Schaden nicht verursacht worden wäre. Keinesfalls soll der Geschädigte nach dem schädigenden Ereignis besser dastehen als vorher. Bei einer Sachbeschädigung muss der Tierhalter also die Reparatur bezahlen. Ist eine Reparatur nicht möglich, so schuldet der Schädiger aber nicht etwa die Wiederbeschaffung einer neuwertigen Sache: Wird ein acht Jahre alter Gegenstand zerstört, ist lediglich der Wiederbeschaffungswert einer acht Jahre alten gleichwertigen Sache (Zeitwert) zu ersetzen. Häufig gibt es nicht die Möglichkeit, eine gleichwertige gebrauchte Sache wiederzubeschaffen. Wird stattdessen eine neuwertige Sache beschafft, darf ein Abzug neu für alt vorgenommen werden, d.h. die Höhe des geschuldeten Schadensersatzes ist niedriger als der Kaufpreis. Beachten Sie: Sie haften mit Ihrem gesamten Vermögen und auch mit Ihrem Einkommen schlimmstenfalls ein Leben lang. Seite 3 von 8

Die Wahl des Versicherers: Zahlen oder Abwehren Stellt ein Dritter Ansprüche auf Schadensersatz, so hat der Versicherer Deckung aus dem Versicherungsvertrag zu gewähren. Der Versicherer darf hierbei nach seiner Wahl - den Schaden ersetzen, weil er den Schadensersatzanspruch für begründet hält, - oder den Anspruch abwehren, weil er ihn für unbegründet hält. In beiden Fällen gewährt der Versicherer Leistung aus dem Versicherungsvertrag. Im letztgenannten Fall handelt der Versicherer wie ein Rechtsschutzversicherer und wehrt die unbegründeten Ansprüche auf eigene Rechnung ab. Steht fest, dass der Versicherte haftet, prüft der Versicherer, ob der Schaden vom Umfang der Versicherung gedeckt ist ( Deckung ). Umso wichtiger ist es, dass Sie einen Versicherungsvertrag abschließen, der eine möglichst umfassende Deckung gewährt. Achtung: Wenn sich der Versicherer dazu entschließt nicht zu zahlen und den Anspruch für Sie abzuwehren, dann ist der Versicherte nicht dazu verpflichtet den Schaden selbst zu bezahlen. Dies mag mitunter unangenehm sein, insbesondere wenn beispielsweise zwischen Ihnen und dem Anspruchsteller ein enges freundschaftliches Verhältnis besteht. 3. Das kostet die Versicherung Eine gute Tierhalterhaftpflichtversicherung kostet für einen Hund (kein sog. Kampfhund) bei einem Selbstbehalt pro Schadenfall in Höhe von bis zu 150 Euro eine Jahresprämie zwischen 50 und 80 Euro. Für ein Pferd müssen Sie etwa 100 bis 150 Euro pro Jahr bezahlen, ebenfalls bei einem Selbstbehalt pro Schadenfall in Höhe von bis zu 150 Euro. 4. Wer braucht diesen Versicherungsschutz? Wir empfehlen jedem Tierhalter von Tieren, die nicht über die Privathaftpflichtversicherung abgedeckt sind, den Abschluss einer Tierhalterhaftpflichtversicherung. Hundehalter: Pflichtversicherung in vielen Bundesländern Für Hundehalter besteht in vielen Bundesländern die gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Tierhalterhaftpflichtversicherung. In einigen Bundesländern wird differenziert nach der Hunderasse. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Gemeinde für die Regeln im Einzelnen. Seite 4 von 8

Auch für Tierhüter sinnvoll Ein Tierhüter haftet grundsätzlich wie ein Tierhalter. Sie gelten auch dann als Tierhüter, wenn Sie nur ein paar Stunden auf den Nachbarshund aufpassen. Ein Tierhüter haftet jedoch dann nicht, wenn er bei der Führung der Aufsicht nicht fahrlässig gehandelt hat. Häufig ist der Tierhüter aber über den Vertrag des Tierhalters mitversichert. BdV-Tipp: Fragen Sie beim Tierhalter nach der Mitversicherung, bevor Sie sich bereiterklären, auf ein fremdes Tier aufzupassen! 5. Diese Pflichten haben Sie aus dem Versicherungsvertrag Aus dem Versicherungsvertrag trifft Sie als Versicherungsnehmer nur eine einzige echte Pflicht: und zwar die Pflicht zur Zahlung der vereinbarten Prämie. Die Zahlung der Prämie kann der Versicherer notfalls sogar gerichtlich durchsetzen. Beachten Sie als Versicherungsnehmer andere Pflichten wie v.a. die Auskunfts-, Anzeige- oder Mitwirkungspflichten ( Obliegenheiten ) nicht, so kann der Versicherer Sie nicht auf Erfüllung verklagen. Er darf aber auch hier die Leistung verweigern oder den Vertrag beenden. Gleiches gilt, wenn Sie mit der Zahlung der Erst- oder einer Folgeprämie im Verzug sind. Vorvertragliche Anzeigepflicht: Das Antragsformular richtig ausfüllen Ein Versicherer ist nicht verpflichtet, einen Haftpflichtvertrag mit Ihnen abzuschließen. Er stellt Ihnen zahlreiche Fragen nach Risiken, die er für seine Annahmeentscheidung für maßgeblich hält. All diese Fragen des Versicherers müssen Sie vollständig und wahrheitsgemäß beantworten. Das gilt allerdings nur dann, wenn der Versicherer die Fragen in Textform stellt. Achtung: Lassen Sie sich vom Vermittler keinesfalls unter Zeitdruck setzen. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Nachträgliche Gefahrerhöhung: Nach Vertragsschluss neu hinzugekommene Risiken müssen Sie dem Versicherer unverzüglich mitteilen. Sonderfall Vorsorgeversicherung: Über die sogenannte Vorsorgeversicherung sind auch nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu hinzugekommene Risiken mitversichert, ohne dass Sie dies dem Versicherer zuvor mitgeteilt haben. Seite 5 von 8

Hinweis: Es gelten in der Regel besondere Deckungshöchstsummen und versicherungspflichtige Risiken bleiben ausgeschlossen (z. B. der Erwerb eines zweiten versicherungspflichtigen Hundes). Spätestens auf Anfrage des Versicherers müssen Sie neue Risiken angeben. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles Die Schadenanzeige: Für die Schadenanzeige haben sie eine Woche Zeit. Hinweis: die Anzeigepflicht entsteht bereits mit dem Schadenereignis. Mitwirkungspflichten: Sie sind verpflichtet, bei der Regulierung zu unterstützen. Das betrifft vor allem Auskünfte zum Schadenhergang oder die Überlassung von Unterlagen. 6. Diese Kriterien sollte eine Tierhalterhaftpflichtversicherung erfüllen Folgende Kriterien sollte eine Tierhalterhaftpflichtversicherung erfüllen: Für alle Tierhalterhaftpflichtversicherungen: Allgemeines: Wählen Sie einen Selbstbehalt (SB). Der Versicherer kann sonst im Schadenfall wegen Bagatellschäden kündigen. Der SB sollte so bemessen sein, dass er Sie wirtschaftlich nicht überfordert. Wir empfehlen einen Bereich von 100 bis 500 Euro. Deckungssummen: die Deckungssumme sollte so hoch wie möglich sein, mindestens jedoch 5 Mio. Euro für Sach-, Personen- und Vermögensschäden betragen. Deckschäden sollten eingeschlossen sein: Ein ungewollter Deckakt kann hohe Kosten für zum Beispiel Abtreibung oder Aufzucht von Welpen verursachen. weltweiter Auslandsaufenthalt (oftmals nur mit zeitlicher Begrenzung möglich) Seite 6 von 8

Besondere Kriterien für Hunde: Mietsachschäden an Wohnräumen: Beschädigungen der gemieteten Wohnung (zum Beispiel Türen) sollten mitversichert sein. privates Tierhüter-Risiko: Übernimmt ein Bekannter für eine gewisse Zeit die Aufsicht Ihres Hundes, so ist dessen Haftungsrisiko über Sie mitversichert. Welpen in der Obhut des Muttertieres sollten für mindestens sechs Monate mitversichert sein. Besondere Kriterien für Pferde: privates Tierhüter-Risiko: Übernimmt ein Bekannter für eine gewisse Zeit die Aufsicht Ihres Pferdes, so ist dessen Haftungsrisiko über Sie mitversichert. Flurschäden: Bissschäden an Sträuchern und Bäumen sowie etwa niedergetrampelte Felder sollten mitversichert sein. Fremdreiter-Risiko bei unentgeltlicher Überlassung eines Pferdes (Ansprüche des Reiters gegen den Eigentümer des Pferdes) Reitbeteiligungen sollten mitversichert sein: Somit sind diese im haftungs- und versicherungsrechtlichen Sinne dem versicherten Pferdebesitzer gleichgestellt. Fohlen in der Obhut des Muttertieres sollten bis zu 12 Monate mitversichert sein. 7. BdV-Gruppenvertrag für Mitglieder BdV-Mitglieder können auch von den guten und günstigen Gruppenverträgen profitieren. BdV Mitgliederservice GmbH Postfach 15 37 24551 Henstedt-Ulzburg Telefon: 04193-754897 Fax: 04193-754898 E-Mail: info@bdv-service.de Internet: www.bdv-service.de Seite 7 von 8

Bei Fragen rund um die BdV-Mitgliedschaft: Bund der Versicherten e. V. Tiedenkamp 2 24558 Henstedt-Ulzburg Telefon: +49 4193-94222 (für Nichtmitglieder) Telefon: +49 4193-9904-0 (für Mitglieder) Fax: + 49 4193-94221 E-Mail: info@bundderversicherten.de Internet: www.bundderversicherten.de Vereinssitz: Henstedt-Ulzburg Amtsgericht Kiel, VR 6343 KI Vorstand: Axel Kleinlein (Sprecher), Mario Leuner Lieber Interessent, die Liste der geeigneten Tarife steht exklusiv unseren Mitgliedern zur Verfügung. Seite 8 von 8