nachfolgend möchten wir Sie mit den für Sie relevanten steuerlichen Änderungen und interessanten Neuigkeiten der vergangenen Monate vertraut machen.



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Transkript:

Dipl.-Betrw. U. Lefarth Steuerberater Osterfelder Straße 36 46236 Bottrop Sehr geehrte Damen und Herren, nachfolgend möchten wir Sie mit den für Sie relevanten steuerlichen Änderungen und interessanten Neuigkeiten der vergangenen Monate vertraut machen. Diesbezüglich erhalten Sie Informationen zu den folgenden Themen:... Termine März 2014... SEPA-Umstellung kommt später... Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen... Aufteilung eines Grundstückskaufpreises... Aufwandsentschädigung für die ehrenamtliche Vorstandstätigkeit eines Versorgungswerks kann steuerfrei sein... Keine Abzugsfähigkeit einer Vorfälligkeitsentschädigung als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung... Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei wiederholter befristeter Zuweisung des Arbeitnehmers an einen anderen Betriebsteil des Arbeitgebers... Lohnsteuerpauschalierung für Geschenke... Zuschüsse zur freiwilligen Rentenversicherung als Arbeitslohn... Geschäftsveräußerung im Ganzen auf mehrere Umsatzsteuer-Subjekte... Keine Umsatzsteuer auf Gratis-Handys für Vermittler von Mobilfunkverträgen... Vorrang des Flächenschlüssels vor dem Umsatzschlüssel bei Vorsteueraufteilung bezüglich eines gemischt genutzten Gebäudes... Kein Vorkaufsrecht eines Mieters bei Verkauf eines Mehrfamilienhauses... Keine fristlose Kündigung des Mietvertrags eines Hauptmieters bei Widerruf einer Untervermietung... Keine Mieterhöhung bei Verweis auf Mietspiegel des Nachbarorts... Umfang der Rechtsbehelfsbelehrung in Steuerbescheiden... Fahrten mit dem eigenen PKW bei auf unbestimmte Dauer angelegter Versetzung an eine andere Betriebsstätte des Arbeitgebers... Keine Begründung einer regelmäßigen Arbeitsstätte bei nur vorübergehender Abordnung oder Versetzung... Anspruch auf Kurzarbeitergeld weiterhin für 12 Monate... Die Baustelle eines Kunden ist für Arbeitnehmer des Bauunternehmers keine regelmäßige Arbeitsstätte... Voraussetzungen zur Anwendung der 1 %-Regelung mündliche Auskünfte sind unverbindlich Seite - 1 - von 8

Termine und Allgemeines Termine März 2014 Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden: Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 3 Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag Überweisung 1 Scheck 2 10.3.2014 13.3.2014 7.3.2014 Ab dem 1.1.2005 sind die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. 10.3.2014 13.3.2014 7.3.2014 10.3.2014 13.3.2014 7.3.2014 Umsatzsteuer 4 10.3.2014 13.3.2014 7.3.2014 Sozialversicherung 5 27.3.2014 entfällt entfällt 1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt. 2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden. 3 Für den abgelaufenen Monat. 4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat. 5 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.3.2014) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt. SEPA-Umstellung kommt später Die im Jahr 2012 verabschiedete SEPA Verordnung soll einen europäischen Binnenmarkt für Massenzahlungen schaffen. In der Verordnung wurde der 1. Februar 2014 als Termin festgesetzt, ab dem sämtliche Überweisungen und Lastschriftverfahren in Euro nur noch in einem Format erfolgen sollten, nämlich als SEPA-Überweisungen und SEPA-Lastschriften. Ziel der Umstellung ist eine Vereinfachung des grenzüberschreitenden Zahlungsverkehrs. Mit SEPA ändern sich die Bankverbindungsdaten: Die bisherigen Kontonummern und Bankleitzahlen werden abgeschafft und durch neue internationale Kontonummern ersetzt, die sogenannten IBAN (International Bank Account Numbers). Diese bestehen aus 22 Stellen. Für deutsche Bankkunden beginnt die IBAN mit DE, es folgen zwei neue Ziffern - dann die altbekannte Bankleitzahl und Kontonummer. Bei inländischen Überweisungen reicht nach der Umstellung die Angabe der internationalen Kontonummer, kurz IBAN. Für SEPA-Überweisungen ins europäische Ausland ist vorerst neben der IBAN auch die internationale Bankleitzahl BIC erforderlich. Die Migration bei Überweisungen und Lastschriften ist aktuell noch nicht weit genug fortgeschritten, um einen reibungslosen Übergang zu SEPA zu gewährleisten. Deshalb hat die EU-Kommission einen zusätzlichen Übergangszeitraum von sechs Monaten für Zahlungsdienstnutzer vorgeschlagen, die noch nicht migriert sind. Dies bedeutet, dass die Frist für die Umstellung der 1. Februar 2014 bleibt, Zahlungen aber noch bis zum 1. August 2014 in einem anderen als dem SEPA-Format akzeptiert werden können. Mit der Verlängerung der Übergangsfrist soll verhindert werden, dass die Nicht-SEPA-Zahlungen ab Februar blockiert werden. SEPA ist der aus 33 Staaten bestehende Einheitliche Euro-Zahlungsverkehrsraum. Dazu gehören die 28 EU-Staaten, Island, Liechtenstein, Norwegen, die Schweiz und Monaco. Seite - 2 - von 8

Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid. Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft, der Schuldner die Leistung verweigert, besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen. Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde. Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen. Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres. Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.7.2011: Zeitraum Basiszinssatz Verzugszinssatz Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung 1.7. bis 31.12.2011 0,37 % 5,37 % 8,37 % 1.1. bis 30.6.2012 0,12 % 5,12 % 8,12 % 1.7. bis 31.12.2012 0,12 % 5,12 % 8,12 % 1.1. bis 30.6.2013-0,13 % 4,87 % 7,87 % 1.7. bis 31.12.2013-0,38 % 4,62 % 7,62 % 1.1. bis 30.6.2014-0,63 % 4,37 % 7,37 % Einkommensteuer Aufteilung eines Grundstückskaufpreises Bei Kauf eines Grundstücks ist der gezahlte Gesamtkaufpreis auf Grund und Boden und Gebäude aufzuteilen. Abschreibungsfähig ist nur der auf das Gebäude entfallende Anteil. Allgemein anerkannt ist, dass eine von den Vertragsparteien im notariellen Vertrag vorgenommene Aufteilung des Kaufpreises auf Grund und Boden und Gebäude grundsätzlich der Besteuerung zu Grunde zu legen ist. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg lässt die vertraglich vorgenommene Aufteilung des Gesamtkaufpreises nur zu, wenn dagegen keine nennenswerten Bedenken bestehen. Entspricht die vertragliche Kaufpreisaufteilung nicht den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten, ist das Finanzamt berechtigt, eine Aufteilung im Wege der Schätzung vorzunehmen. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden. Seite - 3 - von 8

Aufwandsentschädigung für die ehrenamtliche Vorstandstätigkeit eines Versorgungswerks kann steuerfrei sein Aufwandsentschädigungen, die ein Versorgungswerk an ein ehrenamtliches Vorstandsmitglied zahlt, können einkommensteuerfrei sein. Voraussetzung ist, dass sich das Versorgungswerk als juristische Person des öffentlichen Rechts im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgabenzuweisung auf die Gewährleistung der Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung für seine Zwangsmitglieder beschränkt und dabei die insoweit bestehenden Anlagegrundsätze beachtet. Darüber hinaus dürfen die Aufwandsentschädigungen nicht für Verdienstausfall oder für Zeitverlust des Vorstandsmitglieds gewährt werden. Schädlich ist auch, wenn die Entschädigung den tatsächlichen Aufwand der Vorstandstätigkeit offenbar übersteigt. Keine Abzugsfähigkeit einer Vorfälligkeitsentschädigung als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Dem Finanzgericht Düsseldorf lag folgender Fall zur Entscheidung vor: Eine frühere Hausbesitzerin hatte das im Jahr 1999 erworbene Vermietungsobjekt im Jahr 2010 veräußert (also nach Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist) und musste der finanzierenden Bank zur Ablösung der noch bestehenden Restschuld aus den Anschaffungsdarlehen eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen. Eine Vorfälligkeitsentschädigung muss immer dann gezahlt werden, wenn ein Bankdarlehen vorzeitig gekündigt wird. Das Finanzamt lehnte den Abzug dieser (nach der Veräußerung entstandenen) Aufwendungen als Werbungskosten ab. Das Finanzgericht bestätigte diese Auffassung: Vorfälligkeitsentschädigungen sind keine nachträglichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden. Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei wiederholter befristeter Zuweisung des Arbeitnehmers an einen anderen Betriebsteil des Arbeitgebers Anders als die ab dem 1.1.2014 geltende Neufassung hatte das Gesetz vorher keine zeitliche Obergrenze für die Annahme einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit vorgesehen. Deshalb musste sich der Bundesfinanzhof wiederholt mit der Frage beschäftigen, ob eine Auswärtstätigkeit vorlag und in welchem Umfang Fahrtkosten abgezogen werden konnten. Das Gericht entschied, dass nach den Gesamtumständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, ob ein Arbeitnehmer lediglich - unter Beibehaltung seiner bisherigen regelmäßigen Arbeitsstätte - vorübergehend in einer anderen betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers tätig wird oder dauerhaft an den neuen Beschäftigungsort entsandt wurde und dort eine (neue) regelmäßige Arbeitsstätte begründet hat. Hierfür ist insbesondere anhand der der Auswärtstätigkeit zugrunde liegenden Vereinbarung zu beurteilen, ob der Arbeitnehmer voraussichtlich an seine regelmäßige Arbeitsstätte zurückkehren und dort seine berufliche Tätigkeit fortsetzen wird. Ein Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber wiederholt für ein Jahr befristet an einem anderen Betriebsteil des Arbeitgebers als seinem bisherigen Tätigkeitsort eingesetzt wird, begründet dort keine regelmäßige Arbeitsstätte. Hinweis: Seit dem 1.1.2014 ist das Vorliegen der an die Stelle der regelmäßigen Arbeitsstätte getretenen ersten Tätigkeitsstätte im Vorhinein zu beurteilen. Die für die Annahme einer ersten Tätigkeitsstätte maßgebende dauerhafte Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers ist u.a. erst dann gegeben, wenn der Zeitraum von 48 Monaten überschritten wird. Betroffene sollten deshalb die regelmäßige Arbeitsstätte schriftlich fixieren. Lohnsteuerpauschalierung für Geschenke Geschenke aus betrieblichem Anlass, die ein Unternehmen seinen Geschäftsfreunden gewährt, können bei diesen zu einkommensteuerpflichtigen Einnahmen führen. Gleiches gilt für andere Leistungen, die ein Unternehmen seinen Geschäftspartnern oder seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum vertraglich Vereinbarten gewährt. Lädt ein Unternehmen Geschäftsfreunde oder Arbeitnehmer z. B. auf eine Reise ein, ist der Wert der Reise als Betriebseinnahme (Geschäftsfreund) oder zusätzlicher Lohn (Arbeitnehmer) zu versteuern. Der Zuwendende kann die Einkommensteuer für die Geschäftsfreunde oder für die Arbeitnehmer mit einem Pauschsteuersatz von 30 % abgeltend erheben. Das Wahlrecht zur Anwendung der Pauschalierung kann nur einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahrs gewährten Zuwendungen ausgeübt werden. Es ist allerdings zulässig, für Zuwendungen an Dritte und an eigene Arbeitnehmer unterschiedlich vorzugehen. Der Bundesfinanzhof hatte erstmalig über Fälle zu entscheiden, die unter die Pauschalierungsvorschriften für bestimmte Zuwendungen an Geschäftsfreunde oder Arbeitnehmer fallen. Die bisher ungeklärte Frage, ob die Vorschrift voraussetzt, ob Zuwendungen oder Geschenke dem Empfänger im Rahmen einer der Einkommensteuer unterliegenden Einkunftsart zufließen, hat das Gericht nunmehr grundsätzlich bejaht. Seite - 4 - von 8

Es widersprach damit auch der Auffassung der Finanzverwaltung. Die Norm begründe keine weitere eigenständige Einkunftsart, sondern stelle lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl. Die Entscheidungen lassen sich somit wie folgt zusammenfassen: Die Pauschalierungsvorschriften erfassen nur solche betrieblich veranlassten Zuwendungen, die beim Empfänger dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen und begründen keine weitere eigenständige Einkunftsart, erweitern nicht den einkommensteuerrechtlichen Lohnbegriff, sondern stellen lediglich eine pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl, beziehen sich auf alle Geschenke an Geschäftsfreunde, und zwar unabhängig davon, ob ihr Wert 35,00 überschreitet oder nicht. Hinweis: Betreut daher ein Mitarbeiter auf Geheiß seines Arbeitgebers Kunden im Rahmen einer Kundenveranstaltung, kann dies im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen und daher die Zuwendung eines lohnsteuerrechtlichen Vorteils ausschließen. Zuschüsse zur freiwilligen Rentenversicherung als Arbeitslohn Zuschüsse an Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft zur freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder in einem Versorgungswerk stellen Arbeitslohn dar. Solche Vorteile werden im überwiegenden Interesse des Arbeitnehmers gewährt. An dieser Beurteilung ändert auch die Tatsache nichts, dass die späteren Rentenzahlungen auf eine betriebliche Altersversorgung angerechnet werden. Umsatzsteuer Geschäftsveräußerung im Ganzen auf mehrere Umsatzsteuer-Subjekte Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Nicht umsatzsteuerbar sind die im Rahmen der Geschäftsveräußerung bewirkten Umsätze nur, wenn die Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erfolgt. Dies gilt auch dann, wenn der Erwerber hierdurch seine unternehmerische Tätigkeit erst beginnt. Wird ein einheitlicher Geschäftsbetrieb auf mehrere Umsatzsteuer-Subjekte (z. B. Aufteilung eines Einzelunternehmens in eine GbR und eine GmbH & Co. KG) übertragen, liegt nach einem Urteil des Finanzgerichts Nürnberg eine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung vor, wenn die Erwerber den früheren Geschäftsbetrieb in der bisherigen Form nur gemeinsam weiterführen können und dies auch tun. Die abschließende Entscheidung trifft der Bundesfinanzhof. Keine Umsatzsteuer auf Gratis-Handys für Vermittler von Mobilfunkverträgen Die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands durch einen Unternehmer ist wie eine entgeltliche Lieferung der Umsatzsteuer zu unterwerfen, wenn es sich nicht um Geschenke von geringem Wert oder Warenmuster handelt. Bemessungsgrundlage ist dabei der Einkaufs- oder Selbstkostenpreis. In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall schenkte der Vermittler von Mobilfunkverträgen seinen Kunden bei Abschluss eines längerfristigen Mobilfunkvertrags ein Handy, erhielt dafür aber vom Mobilfunkanbieter eine zusätzliche Provision. Das Finanzamt meinte, die Handys seien unentgeltlich abgegeben worden und setzte gegen den Vermittler Umsatzsteuer fest. Das Gericht gab dem Vermittler Recht und entschied, dass die Handys nicht unentgeltlich abgegeben worden waren, weil die vom Mobilfunkanbieter zusätzlich gezahlte Provision als Entgelt zu werten ist. Seite - 5 - von 8

Vorrang des Flächenschlüssels vor dem Umsatzschlüssel bei Vorsteueraufteilung bezüglich eines gemischt genutzten Gebäudes Für Eingangsleistungen zur Herstellung eines Gebäudes, mit dem sowohl steuerfreie als auch steuerpflichtige Vermietungsumsätze erzielt werden, ist die Aufteilung der Vorsteuern erforderlich. Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht nämlich nur für die steuerpflichtigen Ausgangsumsätze. Seit dem 1.1.2004 gilt bei einer Vorsteueraufteilung der Vorrang des Flächenschlüssels vor dem Umsatzschlüssel, welcher in vielen Fällen günstiger für den Steuerzahler war. Der Vorrang des Flächenschlüssels gilt aber nur für solche Vorsteuerbeträge, die der Vorsteuerberichtigung unterliegen, insbesondere also aus Anschaffungs- und Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern. Mieter, Vermieter Kein Vorkaufsrecht eines Mieters bei Verkauf eines Mehrfamilienhauses Der Bundesgerichtshof hatte die Frage zu entscheiden, ob ein Mieter ein Recht darauf hat, seine Wohnung zu kaufen, wenn das ganze Haus verkauft wird und der neue Eigentümer es in Eigentumswohnungen aufteilt. Nach Auffassung des Gerichts besteht ein Vorkaufsrecht des Mieters nur, wenn der Verkäufer selbst das Haus aufteilt oder sich zumindest gegenüber dem Käufer dazu verpflichtet. In dem entschiedenen Fall hatte der Erwerber das Haus gekauft und erst anschließend aufgeteilt. In diesem Fall greift das gesetzliche Vorkaufsrecht des Mieters nicht. Ein Vorkaufsrecht kann in einem solchen Fall nur entstehen, wenn Rechtsmissbrauch vorliegt. Dies setzt voraus, dass Verkäufer und Käufer nur zur Vermeidung des Vorkaufsrechts bewusst auf eine beabsichtigte Teilung vor Verkauf des Hauses verzichten. Einen derartigen Missbrauch nahm das Gericht jedoch nicht an. Keine fristlose Kündigung des Mietvertrags eines Hauptmieters bei Widerruf einer Untervermietung Widerruft ein Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung, darf er dem Hauptmieter nicht wegen unerlaubter Untervermietung fristlos kündigen. Eine derartige außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn der Hauptmieter seine Pflichten verletzt hat. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Damit gab das Gericht einem Mieter Recht, der von seinem neuen Vermieter auf Räumung der Wohnung verklagt worden war. Der Mieter hatte die Wohnung untervermietet. Das war nach seinem bisherigen Mietvertrag auch erlaubt. Diese Befugnis konnte jedoch vom Vermieter widerrufen werden. Davon machte der neue Vermieter nach dem Kauf des Hauses auch Gebrauch. Er entzog die Erlaubnis zur Untervermietung und kündigte dem Mieter fristlos. Diese Kündigung akzeptierte dieser nicht. Er berief sich auf einen Räumungsprozess, den er seit einiger Zeit mit dem Untervermieter führt. Nach Ansicht des Gerichts ist der Vermieter bei dieser Sachlage nicht zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, da der Mieter keinen Vertragsbruch begangen hat. Vielmehr hat er mit der Räumungsklage alles rechtlich Mögliche getan, um den Untermieter aus der Wohnung zu bekommen. Das geht erfahrungsgemäß nicht so schnell. In einer derartigen Situation kann der Vermieter nur verlangen, dass der Mieter dem Untermieter kündigt und erforderlichenfalls auf Räumung verklagt. Rechtlich Unmögliches kann der Vermieter nicht verlangen. Keine Mieterhöhung bei Verweis auf Mietspiegel des Nachbarorts Wenn ein Vermieter den Mietspiegel eines Nachbarorts als Begründung für eine Mieterhöhung heranzieht, geht er leer aus. Es liegt dann nämlich kein wirksames Mieterhöhungsverlangen vor. Das hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung klargestellt. Der Vermieter hatte die Miete auf der Basis des Mietspiegels eines Nachbarorts erhöhen wollen, da es in der eigenen Gemeinde keinen Mietspiegel gab. Nach Ansicht des Gerichts ist die Mieterhöhung unwirksam, da kein wirksames Mieterhöhungsverlangen vorliegt. Zwar kann ein Vermieter, wenn es vor Ort keinen Mietspiegel gibt, das Mieterhöhungsverlangen auch auf den Mietspiegel einer Nachbargemeinde stützen. Die Nachbargemeinde muss aber vergleichbar sein. Das war aber im entschiedenen Fall mit einer ungefähr 5 km von der Stadtgrenze Nürnbergs entfernten Gemeinde mit etwa 4.450 Einwohnern und der Großstadt Nürnberg mit rund 500.000 Einwohnern nicht der Fall. Existiert vor Ort kein Mietspiegel und lässt sich eine Vergleichsgemeinde nicht finden, sollte sich der Vermieter bei einem Mieterhöhungsverlangen entweder auf ein Sachverständigengutachten oder auf mindestens drei Vergleichswohnungen berufen. Seite - 6 - von 8

Verfahrensrecht Umfang der Rechtsbehelfsbelehrung in Steuerbescheiden Ein Gewerbetreibender hatte am 30. März 2011 Steuerbescheide (Schätzungen) für verschiedene Jahre erhalten und nicht innerhalb der Rechtsbehelfsfrist Einspruch eingelegt. Nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist (innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts) bat er das Finanzamt mit Schreiben vom 20. Mai 2011, die Schätzungen zurückzunehmen, weil er aus Krankheitsgründen habe nur verspätet antworten können. Auf Hinweise der Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand reagierte der Unternehmer nicht. Deshalb wertete das Finanzamt das Schreiben als Einspruch und lehnte die Änderungen ab. Das Finanzgericht gab dem Unternehmer dahingehend Recht, dass die Rechtsbehelfsbelehrungen jeweils unvollständig waren, weil der Hinweis auf die Möglichkeit zur Einlegung eines Einspruchs per E-Mail gefehlt hatte. Dem folgte der Bundesfinanzhof nicht. Die Rechtsbehelfsbelehrung in einem Steuerbescheid muss keinen Hinweis darauf enthalten, dass der Einspruch auch per E-Mail eingelegt werden kann. Es reicht aus, wenn sie hinsichtlich der Formerfordernisse für die Einlegung eines Einspruchs den Wortlaut des Gesetzes wiedergibt, der lautet: Der Einspruch ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Hinweis: Es bietet sich grundsätzlich an, sämtliche Steuerbescheide vom Steuerberater prüfen zu lassen, weil nicht nur die materiellen Inhalte unrichtig sein können, sondern weil auch die formellen Inhalte geprüft werden müssen, die man als Laie kaum beurteilen kann, wie das obige Ergebnis zeigt. Personalwirtschaft Fahrten mit dem eigenen PKW bei auf unbestimmte Dauer angelegter Versetzung an eine andere Betriebsstätte des Arbeitgebers Sämtliche beruflich veranlassten Aufwendungen eines Arbeitnehmers sind als Werbungskosten abzugsfähig. Dazu gehören auch Fahrtkosten. Allerdings sind Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nur mit einer Entfernungspauschale von 0,30 /km berücksichtigungsfähig. Regelmäßige Arbeitsstätte ist jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist. Die Betriebsstätte muss nicht nur gelegentlich, sondern fortdauernd aufgesucht werden. Liegt keine auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegte regelmäßige Arbeitsstätte vor, handelt es sich um Auswärtstätigkeiten des Arbeitnehmers. Dies gilt auch für eine längerfristige Berufstätigkeit an einer anderen betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers. In diesem Fall sind die entstehenden Fahrtkosten für die Benutzung eines eigenen Pkws in tatsächlich entstehender Höhe, mindestens aber mit pauschal 0,30 je gefahrenem km abzugsfähig. Ist eine Versetzung auf unbestimmte Dauer, mindestens aber für eine Zeit von vier Jahren vorgesehen, wird die neue von Anfang an zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Dann kann für die entstehenden Fahrtkosten nur die Entfernungspauschale in Ansatz gebracht werden. Bei einer bis zu vierjährigen Versetzung oder Abordnung ist von einer Auswärtstätigkeit auszugehen. Fahrtkosten sind dann in voller Höhe, mindestens aber mit 0,30 für jeden gefahrenen km abzugsfähig. Hinweis: Mit Wirkung vom 1. Januar 2014 ist das Reisekostenrecht neu geregelt worden. Die Begriffe regelmäßige Arbeitsstätte und Auswärtstätigkeit sind weggefallen. Stattdessen ist für die Frage der Höhe des Abzugs von Fahrtkosten auf die Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte abzustellen. Keine Begründung einer regelmäßigen Arbeitsstätte bei nur vorübergehender Abordnung oder Versetzung Wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber beschränkt für drei Jahre an eine andere als seine bisherige Tätigkeitsstätte abgeordnet, begründet er dort keine regelmäßige Arbeitsstätte. Es handelt sich um eine Auswärtstätigkeit. Auf Grund dieser Beurteilung hat der Bundesfinanzhof den Werbungskostenabzug für die Fahrten eines Beamten mit seinem eigenen PKW in voller Höhe zugelassen. Demgegenüber wären Fahrtkosten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte nur in dem beschränkten Umfang mit der Entfernungspauschale von 0,30 je Entfernungskilometer zum Abzug als Werbungskosten zugelassen. Für die Höhe der Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten mit dem eigenen PKW kommt es folglich darauf an, ob es sich um Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte oder um Fahrten auf Grund einer Auswärtstätigkeit handelt. Die Abgrenzung richtet sich danach, an welchem Ort der Arbeitnehmer seine regelmäßige Arbeitsstätte hat. Eine nur vorübergehende auf weniger als vier Jahre angelegte Abordnung an eine andere Arbeitsstätte des Arbeitgebers führt noch nicht zur Begründung einer neuen regelmäßigen Arbeitsstätte. Hinweis: Die vorstehenden Ausführungen gelten nur noch für Reisetätigkeiten bis zum 31. Dezember 2013. Seit dem 1. Januar 2014 kann die Neuregelung des Reisekostenrechts eine andere Beurteilung ergeben. Seite - 7 - von 8

Anspruch auf Kurzarbeitergeld weiterhin für 12 Monate Durch eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ist die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Anspruch darauf bis zum 31.12.2014 entsteht, auf zwölf Monate verlängert worden. Das Ministerium verlängerte damit eine Regelung, die zuvor schon bis zum 31.12.2013 gegolten hatte. Trotz gegenwärtig guter Konjunktur traf es damit eine vorbeugende Maßnahme, die den Unternehmen bei Arbeitsausfällen aufgrund schlechter Konjunktur weiterhin Planungssicherheit geben und Entlassungen vermeiden soll. Ohne diese Regelung bestünde der Anspruch auf Kurzarbeitergeld nur für längstens sechs Monate. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich in Kurzarbeit befinden, erhalten von ihrem Arbeitgeber Entgelt nur für die tatsächlich von ihnen geleistete Arbeitszeit. Das ausgefallene Netto-Arbeitsentgelt wird von der Bundesagentur für Arbeit durch das Kurzarbeitergeld teilweise ersetzt. Dabei beträgt das Kurzarbeitergeld 60 % der Netto-Entgeltdifferenz bei Kinderlosen und 67 % bei Beschäftigten mit mindestens einem Kind. Die Baustelle eines Kunden ist für Arbeitnehmer des Bauunternehmers keine regelmäßige Arbeitsstätte Nur eine ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers ist für einen Arbeitnehmer seine regelmäßige Arbeitsstätte. Er muss ihr ausdrücklich zugeordnet sein und sie nicht nur gelegentlich, sondern fortlaufend aufsuchen. Die Arbeitsstätte in einer betrieblichen Einrichtung des Kunden seines Arbeitgebers erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Deshalb können auch Bau- oder Montagestellen keine regelmäßige Arbeitsstätte sein. Hinweis: Seit dem 1. Januar 2014 ist das Reisekostenrecht neu geregelt worden. Es ist nicht mehr auf die regelmäßige Arbeitsstätte, sondern die erste Tätigkeitsstätte abzustellen. Dadurch können sich im Einzelfall andere Beurteilungen ergeben als in dem hier erläuterten Fall. Voraussetzungen zur Anwendung der 1 %-Regelung Die vom Arbeitgeber zugelassene unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines betriebseigenen Kraftfahrzeugs an den Arbeitnehmer zu seiner privaten Nutzung ist ein geldwerter Vorteil. Er muss als Sachbezug der Lohnsteuer unterworfen werden. Voraussetzung für die Versteuerung ist allein die Möglichkeit der Privatnutzung. Auf die tatsächliche Nutzung kommt es nicht an. Die Berechnung des geldwerten Vorteils erfolgt entweder nach der 1 %-Regelung oder der Fahrtenbuchmethode. Demgegenüber hat die unbefugte Privatnutzung eines betrieblichen PKWs keinen Lohncharakter. Der Vorteil, den sich ein Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers verschafft, zählt nicht zum Arbeitslohn. Eine Steuerpflicht der nicht zugelassenen Privatnutzung kann vom Finanzamt auch nicht dadurch herbeigeführt werden, dass behauptet wird, die bestrittene private Nutzung widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung. Eine Unterstellung kann die fehlende Feststellung nicht ersetzen. Selbst die arbeitgeberseitig fehlende Überwachung, dass das Privatfahrverbot eingehalten wird, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Ernsthaftigkeit der Einhaltung eines arbeitsvertraglichen Nutzungsverbots kann nicht ohne weitere Anhaltspunkte für eine arbeitgeberseitige Duldung eines vertragswidrigen Verhaltens in Frage gestellt werden. Das gilt auch, wenn es sich um den alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH handelt. Seite - 8 - von 8