1. Grundsätzliche Regelungen 2. Grundlegende und allgemeine Informationen 3. Grundlegende Regelungen im Spätberufenenseminar St.



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Transkript:

Richtlinien zum allgemeinen Umgang miteinander und zur Prävention und Intervention bei sexualisierter Gewalt gegen Schutzbefohlene Jugendliche und junge Erwachsene in unserer Einrichtung Erzbischöfliche Spätberufenenseminar St. Matthias mit Gymnasium und Kolleg Seminarplatz 3 82515 Wolfratshausen Telefon: 08171/998-0 E-Mail: info@sankt-matthias.de Web: www.sankt-matthias.de erstellt von Seminardirektor Pfarrer Martin Schnirch, Schulleiter OStD i. K. Claus Pointner, der Missbrauchsbeauftragten Ursula Rammelmaier, den Lehrkräften StD i.k. Thomas Erhard, StRin i.k. Rita Wieland, StR i.k. Ralf Wiechmann und den Schülerinnen und Schülern Manfred Grimm, Katharina Kutzmutz, Andrian Pfeiffer Stand 21.10.2013

Inhaltsverzeichnis Vorwort 3 1. Grundsätzliche Regelungen 4 1.1. Auswahl und Qualifizierung der hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 4 1.2. Verhaltenskodex innerhalb von Seminar und Schule 4 1.2.1. Allgemeiner Umgang miteinander 4 1.2.2. Soziale Netzwerke, Internet, Email usw. 5 1.2.3. Trennung von beruflichen und privaten Bereichen 5 1.3. Gedanken zur Selbstbestimmung 5 1.4. Möglichkeiten der Intervention 6 2. Grundlegende und allgemeine Informationen 7 2.1. Begriffsbestimmung: Gewalt, sexualisierte Gewalt, Missbrauch von Schutzbefohlen 7 2.2. Formen sexualisierter Gewalt Begriffsbestimmung: Gewalt, sexualisierte Gewalt, Missbrauch von Schutzbefohlen 7 2.2.1. Grenzverletzungen 7 2.2.2. Sexuelle Übergriffe 8 2.2.3. Strafrechtlich relevante Formen von sexualisierter Gewalt 8 2.3. Sexualisierte Gewaltanwendung erkennen 9 2.3.1. Körperliche Anzeichen 9 2.3.2. Psychosomatische Anzeichen 9 2.3.3. Psychische Anzeichen 9 2.3.4. Soziale Anzeichen 9 2.4. Auswirkungen der Taten auf die Opfer 10 2.5. Vorgehen von Tätern 10 2.5.1. Täter bevorzugen Einrichtungen 10 2.5.2. Täter meiden Einrichtungen 10 2.5.3. Täter suchen 10 2.6. Häufige Vorgehensweisen von Tätern 10 2.6.1. Kontaktaufnahme / Auswahl der Opfer 10 2.6.2. Gelegenheiten schaffen 11 2.6.3. Testrituale 11 2.6.4. Wahrnehmung vernebeln 11 2.6.5. Verführung des Opfers 11 2.6.7. Gemeinsames Geheimnis 11 2.6.8. Verdacht zerstreuen 11 2.6.9. Opfer diffamieren 11 2.7. Beispiele für Täter-Strategien 12 3. Grundlegende Regelungen im Spätberufenenseminar St. Matthias 13 3.1. Regelungen für die Mitarbeiter im Spätberufenenseminar 13 3.2. Vorgehen bei sexualisierter Gewalt im Spätberufenenseminar 14 3.2.1. Sexualisierte Gewalt durch Mitarbeiter 14 3.2.2. Sexualisierte Gewalt durch Schutzbefohlene 15 3.3. Dienstanweisung für alle Mitarbeiter mit verbindlichen Regeln 15 4. Adressen / Beratungsstellen 18 4.1. Ansprechpartner an der Schule / im Spätberufenenseminar 18 4.2. Ansprechpartner des Erzbistums München und Freising 18 4.2.1. Koordinationsstelle zur Prävention von sexuellem Missbrauch 18 4.2.2. Ansprechpartner der Erzdiözese München und Freising bei Missbrauchsverdacht 18 4.3. Weitere Beratungsstellen 19 4.4. Beratung für Menschen, die sich sexuell zu Kindern hingezogen fühlen 20 2

Vorwort Als Einrichtung der Katholischen Kirche weiß sich das Erzbischöfliche Spätberufenenseminar St. Matthias mit Gymnasium und Kolleg den von der Katholischen Kirche vorgegebenen Weisungen und Normen in allen Bereichen verpflichtet. Wir sind davon überzeugt, dass jeder Mensch eine von Gott gegebene unantastbare Würde besitzt. Diese Würde zu bewahren und die uns Anvertrauten vor der Verletzung ihrer Würde zu schützen ist selbstverständlicher Teil unseres Auftrags. Daher gehört die Prävention von sexualisierter Gewalt und von Gewalt überhaupt zu einem der Qualitätsmerkmale auch unserer Einrichtung. 1 Die im Folgenden aufgestellten Richtlinien sollen dabei helfen, unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Seminaristen und die Schülerinnen und Schüler für die Interessen, Bedürfnisse und Grenzen anderer zu sensibilisieren und geben konkrete Verhaltensregeln im Umgang miteinander vor. Sie legen fest, welche Maßnahmen innerhalb unserer Einrichtung sexualisierte Gewalt verhindern sollen. Sie zeigen Vorgehensweisen im Fall von Übergriffen auf und regeln was zu tun ist, wenn es zu einem tatsächlichen Fall eines Missbrauchs gekommen ist. 2 Im ersten Teil werden die konkreten Regelungen vorgestellt, die in unseren Schulen und im Spätberufenenseminar gelten. Der zweite Teil stellt nach einer Begriffserklärung vor, wie sexualisierte Gewalt in der Praxis geschieht, wie ihre Anwendung erkannt werden kann, welche Auswirkungen sie auf die Opfer haben kann und wie die Täter vorgehen. Mit diesem Dokument legt die Leitung des Erzbischöflichen Spätberufenenseminars das von den deutschen Bischöfen geforderte Konzept zur Prävention vor 3, das mit dem Erscheinungsdatum in Kraft gesetzt und allen in unserem Hause tätigen Personen anvertraut wird. Zur Vereinfachung der Lesbarkeit wird hier im Wesentlichen die männliche Form verwendet. Die Aussagen schließen selbstverständlich auch die weibliche Form mit ein. 1 Vgl. dazu auch: Qualitätskriterien für katholische Schulen. Ein Orientierungsrahmen / hrsg. vom Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz. Bonn 2009. 2 Der vorliegende Text orientiert sich an den Richtlinien der Katholischen Kirche und den Leitlinien vergleichbarer Einrichtungen (z.b. des Studienseminars Aufseesianum, Bamberg). Er wurde von der Leitung unserer Einrichtung zusammen mit Schülern und Mitarbeitern erarbeitet. 3 Vgl. Prävention von sexualisierter Gewalt an Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Handreichung für Katholische Schulen, Internate und Kindertageseinrichtungen / hrsg. Vom Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Bonn 2010. 3

1. Grundsätzliche Regelungen Folgende konkrete Regelungen werden in unserer Einrichtung in Kraft gesetzt: 4 1.1. Auswahl und Qualifizierung der hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter o Der Dienstgeber sorgt für die Ernennung einer / eines Präventionsbeauftragten. o Allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern werden die Verhaltensregeln bzw. die Sanktionen bei Nichteinhaltung ebenso wie Beratungs- und Beschwerdewege bekannt gemacht. o Informations- und Fortbildungsveranstaltungen finden im zweijährigen Turnus statt. o Bei Einstellungs- und Bewerbungsgesprächen ist das vorliegende Konzept Thema. o Ein erweitertes Führungszeugnis und eine unterzeichnete Selbstverpflichtungserklärung sind eine verbindliche Voraussetzung für eine Anstellung. o Personen mit Opfer- und Täterkontakt haben das Recht auf Beratung und Betreuung (inkl. Supervision). o Der Dienstgeber garantiert für alle Betreffenden eine jederzeit mögliche freie Einsicht in das Präventionskonzept. 1.2. Verhaltenskodex innerhalb von Seminar und Schule o Der Umgang der in Schule und Seminar lebenden und arbeitenden Personen ist von Wertschätzung und von gegenseitiger Achtung der Persönlichkeit und der Würde jedes Einzelnen geprägt. o Der Umgang miteinander bewegt sich in einer notwendigen und verantwortungsbewusst geübten Balance zwischen menschlicher und pädagogischer Nähe und professioneller Distanz. o Alle Beteiligten sorgen für ein Klima der Offenheit. o Die Leitung der Einrichtung sorgt für klare Strukturen kommunikativer und partizipatorischer Art, in denen die Entscheidungswege und die Zuständigkeiten für alle transparent sind. 1.2.1. Allgemeiner Umgang miteinander o Wir benutzen generell die Anrede Sie, weil wir unsere Schülerinnen und Schüler in ihrer Persönlichkeit ernst nehmen und die nötige Distanz wahren. o Wir pflegen einen höflichen und freundlichen Umgangsstil. Alle an der Schule Lebenden und Arbeitenden begegnen einander mit Wohlwollen. o Unsere Wortwahl ist in allen Gesprächssituationen vom Respekt gegenüber anwesenden und nichtanwesenden Personen geprägt und wahrt die Würde der Gesprächspartnerin bzw. des Gesprächspartners. o Unsere äußere Erscheinung und Kleidung ist der Schule als einem Ort des Arbeitens angemessen, so dass sich Schülerinnen und Schüler und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht gestört fühlen. Mit Rücksicht auf die anderen sind daher zum Beispiel Bauch, Rücken, Schultern, Dekolleté und Oberschenkel bedeckt. Kopfbedeckungen werden innerhalb des Gebäudes abgenommen. Hinweise auf nicht angemessene Bekleidung sind gewünscht und werden toleriert. o Für allzu intime, auch freiwillige Bekundungen der Zuneigung ist die Schule nicht der passende Ort. o Nachschriften werden im Lehrerzimmer durch Aushang bekanntgegeben. 4 Die hier angeführten Regelungen gelten insbesondere in unseren beiden Schulen. Für das Spätberufenenseminar werden in Kapitel 4 noch weitere Regelungen genannt. 4

o Lehrer und Mitarbeiter benutzen nur die Lehrer-Toiletten. 1.2.2. Soziale Netzwerke, Internet, E-Mail usw. o Lehrpersonen und Angestellte dürfen in sozialen Netzwerken im Internet mit Schülern keine Freundschaften schließen. Freundschaftsanfragen von Seiten der Schüler müssen abgelehnt werden. o E-Mailverkehr mit Schülern ist auf schulische Angelegenheiten zu beschränken und soll über die dienstliche Emailadresse laufen. o Private Telefonnummern (Mobil, Festnetz) sollten Lehrpersonen und Angestellte nicht an Schüler weitergeben, es sei denn, dies ist aus organisatorischen oder anderen dienstlichen Gründen notwendig (z.b. bei Klassenfahrten). 1.2.3. Trennung von beruflichen und privaten Bereichen o Zwischen Lehrpersonen/Angestellten und Schülern darf es keinen Umgang im privaten Bereich geben. Unter dieses Verbot fallen nicht z.b. gemeinsame Besuche in gastronomischen Betrieben im Anschluss an offizielle Schulveranstaltungen wie Ausflüge oder Theaterbesuche oder ähnliche Veranstaltungen, die im öffentlichen Raum stattfinden. o Treffen im privaten Raum (z.b. Kaffeetrinken in einer Privatwohnung oder private Treffen ohne offiziellen schulischen Anlass) müssen von der Schul- bzw. Seminarleitung genehmigt werden. o Fahrgemeinschaften zwischen Lehrpersonen/Angestellten und Schülern werden aus Umweltschutzgründen nicht untersagt. 1.3. Gedanken zur Selbstbestimmung Die folgenden Regeln zur Selbstbestimmung können dabei unterstützen, beginnende Grenzverletzungen frühzeitig wahrzunehmen, der inneren Stimme zu vertrauen und schneller Möglichkeiten des Schutzes zu ergreifen. o Stellen Sie Ihren Schutz und Ihre Sicherheit an die erste Stelle, wenn jemand Ihre Gefühle und Ihren Körper verletzen oder nicht achten will. o Sie bestimmen, wer Ihrem Körper nahe kommen und ihn anfassen darf! o Wenn Sie jemand bedrängt und unangenehm berührt, überlegen Sie nicht, was diese Person von Ihnen will. Überlegen Sie, was Sie wollen! o Vertrauen Sie Ihrem Gefühl! Wenn sich Berührungen unangenehm und komisch anfühlen und Sie Angst und Unsicherheit spüren, dann trauen sie diesem Gefühl. o Sie dürfen Nein sagen, unfreundlich sein, weglaufen, treten. Außergewöhnliche Situationen erlauben außergewöhnliche Reaktionen. o Wenn Sie Nein sagen, dann meinen Sie auch Nein! Lachen Sie nicht, wenn Sie innerlich voll Ärger und Angst sind. Zeigen Sie, was Sie fühlen und wollen. o Sprechen Sie mit Ihren Freundinnen und Freunden, Ihrer Lehrerin oder Ihrem Lehrer, denen Sie vertrauen, darüber. Überlegen Sie, wer Ihnen helfen kann. Sie können sich auch an eine Beratungsstelle wenden. 5

1.4. Möglichkeiten der Intervention Das folgende Schema bildet die Grundlage für die einzelnen Schritte, die im Falle eines Verdachtes auf Missbrauch innerhalb unserer Einrichtung zu erfolgen haben. Vertrauensperson Betroffene / Betroffener anonym Missbrauchsbeauftragte (auch extern) (Opferschutz) (ab hier Dokumentation) Prüfung* mit Vertrauensperson (Anonymität aufgehoben nach Rücksprache mit Betroffener / Betroffenem) begründet unbegründet (Schlussdokumentation) Ort des Vorfalls (Ist SL Beschuldigter, Prüfung durch SD und umgekehrt) Seminar Prüfung* durch SD (auch Schulträger) und Missbrauchsbeauftragte Schule Prüfung* durch SL und Missbrauchsbeauftragte (Info Schulträger) unbegründet begründet begründet unbegründet (Schlussdo- (Suspendierung) (Suspendierung) (Schlussdokumentation) kumentation) Erzbischöfliches Ordinariat München *: u. U. Gespräch mit Beschuldigtem / Beschuldigter Der Vorgang soll sofort bearbeitet werden. Die Dokumentation wird bei der Missbrauchsbeauftragten archiviert. SD = Seminardirektor / SL = Schulleiter Für den Kontakt zur Presse ist Seminar- und/oder Schulleitung zusammen mit der Missbrauchsbeauftragten zuständig. Vor Ort wird schnellstmöglich eine Pressemitteilung formuliert, auf die bei Anfrage verwiesen wird. Im Interesse des Opferschutzes ist darauf zu achten, die Informationen auf das Notwendigste zu beschränken. 6

2. Grundlegende und allgemeine Informationen 2.1. Begriffsbestimmung: Gewalt, sexualisierte Gewalt, Missbrauch von Schutzbefohlen Wenn im Folgenden von Gewalt die Rede ist, so ist damit physische oder psychische Verletzung einer Person und ihrer Würde gemeint. Sie kann verbal, nonverbal oder tätlich und bewusst oder im Affekt zugefügt werden. Unter sexualisierter Gewalt wird die Verletzung der Intimsphäre einer Person verstanden, wenn diese zu körperlichen oder nicht körperlichen sexuellen Handlungen veranlasst oder ihnen ausgesetzt wird. Sexualisierte Gewalt an Schutzbefohlenen ist Machtmissbrauch und stellt eine Verletzung der psychischen und/oder physischen Unversehrtheit der Person dar. Sie geschieht meist gegen den Willen des Betroffenen. 5 Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen bezeichnet sexuelle Handlungen von Personen, zwischen denen ein Erziehungs-, Ausbildungs- oder Betreuungsverhältnis besteht. Man spricht davon ebenso, wenn es sich bei dem jungen Menschen um ein leibliches Kind handelt. Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen ist eine Straftat. 6 Auch die Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger ist strafbar und liegt vor, wenn diese vermittelt, gewährt oder die Gelegenheit dazu verschafft wird. 7 2.2. Formen sexualisierter Gewalt Begriffsbestimmung: Gewalt, sexualisierte Gewalt, Missbrauch von Schutzbefohlen Bei sexualisierter Gewalt unterscheidet man zwischen Grenzverletzungen, sexuellen Übergriffen und strafrechtlich relevanten Formen sexualisierter Gewalt. 8 2.2.1. Grenzverletzungen Der Begriff Grenzverletzung umschreibt ein einmaliges oder gelegentliches unangemessenes Verhalten, das nicht selten unbeabsichtigt geschieht. Dabei ist die Unangemessenheit des Verhaltens nicht nur von objektiven Kriterien, sondern vom subjektiven Erleben der betroffenen jungen Menschen abhängig. Grenzverletzungen treten im pädagogischen Alltag auf und sind häufig die Folge fachlicher beziehungsweise persönlicher Unzulänglichkeiten seitens der pädagogischen Mitarbeiter oder eines Mangels an eindeutigen Normen und klaren Strukturen in einer Einrichtung. Täter sexualisierter Gewalt setzen Grenzverletzungen in ihrer Strategie gezielt ein, um ihre poten- 5 Unter sexualisierter Gewalt ist beispielsweise zu verstehen: Zeigen von Bildern, Filmen oder realen Situationen zum Zweck der sexuellen Stimulation; Berühren der Geschlechtsorgane; orale, anale, vaginale Penetration; Erzwingen oder Gebrauch sexualisierter Worte, Blicke, Gesten um den Anderen zum Sexualobjekt herabzustufen; Voyeurismus; Veranlassung von sexuellen Handlungen... 6 Vgl. 174 StGB 7 Vgl. 180 StGB 8 Das Folgende ist entnommen aus: Prävention von sexualisierter Gewalt an Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Handreichung für Katholische Schulen, Internate und Kindertageseinrichtungen / hrsg. Vom Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Bonn 2010. 7

tiellen Opfer, beziehungsweise auch die Einrichtung, auf ihre sexuellen Übergriffe vorzubereiten und die Reaktionen zu testen. Beispiele: o Unterschreitung einer körperlichen Distanz (z.b. unnötige Berührungen bei Hilfestellungen im Sportunterricht). o Missachtung der Grenzen der professionellen Rolle (z.b. Gespräche mit Schutzbefohlenen über das Sexualleben des Lehrers oder Erziehers). o Missachtung der Intimsphäre (z.b. Betreten des Duschraums, während Schutzbefohlene duschen). Zur Grenzverletzung gehört darüber hinaus, die Grenzen der Belastbarkeit von jungen Menschen zu ignorieren, unangemessene Sanktionen bei Fehlverhalten zu verhängen, Schutzbefohlene zu weitgehend und insistierend auszufragen, was etwa Details von Gewalterfahrungen anbelangt, Opfer in der Öffentlichkeit zu stigmatisieren oder deren Leiderfahrungen öffentlich zu bagatellisieren, sowie die Verweigerung von Schutz vor körperlichen, sexuellen und emotionalen Übergriffen und Gewalt durch Gleichaltrige und Ältere. 2.2.2. Sexuelle Übergriffe In Abgrenzung zu Grenzverletzungen geschehen sexuelle Übergriffe niemals zufällig und unbeabsichtigt, sondern resultieren aus grundlegenden fachlichen, beziehungsweise persönlichen Defiziten. Die übergriffig handelnden Personen setzen sich über gesellschaftliche Normen, institutionelle Regeln, den Widerstand der Opfer und/oder fachliche Standards hinweg. Sexuelle Übergriffe können in den Strategien von Tätern auch zur Vorbereitung strafrechtlich relevanter Formen sexualisierter Gewalt dienen. Beispiele ohne Körperkontakt: o Abwertende beziehungsweise sexistische Bemerkungen über den körperlichen Entwicklungsstand von jungen Frauen und Männern. o Wiederholtes Flirten der Mitarbeiter mit den Schutzbefohlenen (z.b. Verwendung von sexuell konnotierten Kosenamen, vermeintlich scherzhafte Aufforderung zum Kuss). o Missachtung der Schamgrenzen. Beispiele mit Körperkontakt: o Wiederholte, vermeintlich zufällige Berührung der Genitalien (z.b. bei Erste Hilfe). o Aufforderungen des Mitarbeiters, am eigenen Körper berührt oder gestreichelt zu werden. Von Übergriffen kann ferner dort gesprochen werden, wo Grenzverletzungen häufig und massiv geschehen, wo die Kritik von Dritten an grenzverletzendem Verhalten missachtet wird, wo Opfer oder Zeugen abgewertet und in Misskredit gebracht werden bzw. wo Menschen, die sich wehren oder melden, allzu schnell selber Mobbing vorgeworfen wird. Hierzu zählen nicht nur körperliche, sondern auch psychische Übergriffe (z.b. das Benutzen von Schutzbefohlenen als seelischen Mülleimer für eigene Probleme, verbale Gewalt, Bloßstellen von persönlichen Defiziten, Drohungen, Ängstigungen, Einschüchterungen, Erpressung oder die Verpflichtung auf Geheimhaltung) und körperliche und sexuelle Übergriffe (mit oder ohne Körperkontakt). 2.2.3. Strafrechtlich relevante Formen von sexualisierter Gewalt Das Verbot der Anwendung von Gewalt ist durch das Strafrecht und andere Rechtsvorschriften geregelt. 9 9 Vgl. z.b. StGB und Schulrecht 8

Die strafrechtlich relevanten Formen sexualisierter Gewalt werden im Strafgesetzbuch unter den Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (vgl. StGB 174-184) zusammengefasst. Strafbar ist neben dem Missbrauch an Kindern auch der Missbrauch an Jugendlichen und Schutzbefohlenen. Der Gesetzgeber stellt zudem exhibitionistische Handlungen, die Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger und das Ausstellen, die Herstellung, das Anbieten und den Eigenbesitz von kinderpornographischen Materialien unter Strafe. Beispiele: o Durchführung sexueller Handlungen an Schutzbefohlenen oder Aufforderung des Schutzbefohlenen zu sexuellen Handlungen am eigenen Körper o Besitz und Verbreitung von kinderpornographischem Material o Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger Jugendliche - das heißt Personen zwischen 14 und 18 Jahren - sind gemäß 3 Jugendschutzgesetz individuell strafrechtlich verantwortlich. 2.3. Sexualisierte Gewaltanwendung erkennen Auch wenn davon auszugehen ist, dass jeder Mensch sich in der Regel gegen die Anwendung von sexualisierter Gewalt wehrt, kann es geschehen, dass das Vorhandensein sexualisierter Gewalt vom Umfeld des Betroffenen nicht ohne weiteres wahrgenommen wird. Häufig ist es so, dass Opfer ihre Erfahrung nicht öffentlich machen. Auch haben die Täter in der Regel Strategien, ihre Taten zu verschleiern. Dennoch gibt es Anzeichen, die auf sexualisierte Gewalt hindeuten können. Allerdings können diese unter Umständen auch ganz andere Ursachen haben! 2.3.1. Körperliche Anzeichen Verletzungen und Erkrankungen im Genital- und Analbereich, aber auch Knutschflecken, Bisswunden und Quetschungen im Genitalbereich, an Po, Bauch und Oberschenkeln. 2.3.2. Psychosomatische Anzeichen Schmerzen und Übelkeit ohne erkennbare Ursache, Essstörungen, übertriebener Waschzwang, Schlafstörungen, Alpträume, Einnässen oder Einkoten, Lähmungserscheinungen, Hautausschläge, Suizidgedanken oder -versuche, selbstverletzendes Verhalten. 2.3.3. Psychische Anzeichen Niedriges Selbstwertgefühl, Zweifel an der eigenen Wahrnehmung und Gefühlen, Depression, massive Angstgefühle, regressive Verhaltensweisen, nichts an sich heranlassen, Hyperaktivität. 2.3.4. Soziale Anzeichen Rückzug oder verstärkte Kontaktaufnahme zu anderen, plötzliche Leistungsverweigerung oder Leistungssteigerung, Konzentrationsstörungen. Manche Missbrauchsopfer zeigen ein auffällig sexualisiertes Verhalten, wirken distanzlos und benutzen Fäkalsprache. Sie tasten sich evtl. an ein Gespräch heran, um den Missbrauch mitzuteilen und brauchen das Gefühl der Sicherheit, über alles reden zu können. Bei solchen Beobachtungen ist angeraten, dem eigenen Gefühl zu trauen, wenn man meint, mit einem jungen Menschen stimmt etwas nicht. In solch einem Fall ist in der Regel externe Beratung angebracht und hilfreich. 9

2.4. Auswirkungen der Taten auf die Opfer Die Schwere der Belastung des Opfers durch eine sexualisierte Gewalttat ist sehr unterschiedlich. Neben primären (körperlichen) Verletzungen, sind sekundäre (physische und psychische) Schädigungen aufgrund posttraumatischer Belastungsstörungen weitaus verbreiteter: Etliche Missbrauchsopfer neigen später zu Alkohol- bzw. Drogenmissbrauch, leiden unter Schlaf- oder Essstörungen, bilden ein Borderline-Syndrom aus oder unternehmen Suizidversuche. In einigen wenigen Fällen kommt es - zum Teil erst Jahre später - sogar zum vollendeten Suizid. Je nach Ausmaß reicht die emotionale Schädigung von Scham- und Schuldgefühlen über Angststörungen, Depressionen, einem geringen Selbstwertgefühl bis hin zu Verhaltensstörungen. Die emotionale Schädigung kann sich auch in Form von Verdrängungen, Blockierungen und Isolation äußern. Auch sind bisweilen funktionelle Sexualstörungen, Promiskuität und Formen von Prostitution zu konstatieren, sowie sexuell aggressives Verhalten gegenüber anderen Heranwachsenden. Wenn ein Missbrauch durch Gleichgeschlechtliche vorliegt, führt dies nicht selten zu einer ausgeprägten Angst vor einer gestörten Geschlechtsrollenidentität. 2.5. Vorgehen von Tätern 2.5.1. Täter bevorzugen Einrichtungen in denen o die Autonomie junger Menschen unzureichend gefördert wird, o Vernachlässigung stattfindet, o eine rigide Sexualerziehung praktiziert wird, o der Schutz und das Recht auf sexuelle Integrität missachtet werden, o die Leitung autoritär strukturiert ist und Entscheidungen weniger aus fachlicher Sicht getroffen werden, sondern der Machtsicherung dienen, o Strukturen unklar sind o und in denen zwischen beruflichen und privaten Kontakten unzureichend getrennt wird. 2.5.2. Täter meiden Einrichtungen in denen o eine Atmosphäre der Wertschätzung und des Respekts herrscht, o eine Kultur des genauen Hinsehens und Zuhörens gepflegt wird, o die Leitung klar strukturiert ist und Entscheidungen aus fachlichen Erwägungen heraus getroffen werden, o offen und transparent kommuniziert wird. 2.5.3. Täter suchen hauptsächlich Arbeit im pädagogischen, medizinischen, seelsorgerischen oder therapeutischen Bereich (ehrenamtlich, haupt- oder nebenberuflich), um leichter in Kontakt mit möglichen Opfern zu kommen. 2.6. Häufige Vorgehensweisen von Tätern 2.6.1. Kontaktaufnahme / Auswahl der Opfer Besonders bedürftige Schutzbefohlene werden ausgemacht und die Beziehung wird intensiviert. Täter nutzen ihre Machtstellung, um potenzielle Opfer innerhalb der Gruppe zu isolieren, so dass sie später im besonderen Maße auf die Zuwendung des Täters angewiesen sind. Junge Menschen aus Jugendhilfeeinrichtungen tragen generell aufgrund ihrer Vorgeschichte ein höheres Risiko, Opfer von Missbrauch zu werden. 10

2.6.2. Gelegenheiten schaffen Täter kennen den Tagesablauf ihrer potenziellen Opfer sehr genau. Für sie ist es nicht schwer, Ort und Zeitpunkt zu wählen, um einen Schutzbefohlenen unbeobachtet bzw. unerkannt missbrauchen zu können. Oftmals unterlaufen sie Absprachen oder verändern örtliche Gegebenheiten, z.b. Umbau von Türschlössern. 2.6.3. Testrituale Täter praktizieren i.d.r. Testrituale, d.h. schwer erkennbare sexuelle Grenzüberschreitungen. Sie überprüfen so den Widerstand des potenziellen Opfers und vernebeln dessen Wahrnehmung. Die Testrituale sind der erste Schritt einer systematischen Desensibilisierung in Bezug auf körperliche Berührungen und die schleichende Sexualisierung der Beziehung zum Schutzbefohlenen. 2.6.4. Wahrnehmung vernebeln Um die Risiken der Entdeckung zu verringern, wird die Wahrnehmung des Umfelds vernebelt: o Täter präsentieren sich als sympathische und verständnisvolle Kollegen, die jederzeit einspringen und Arbeiten übernehmen, die sonst niemand machen will. o Sie nutzen die Rolle des unauffälligen Eigenbrödlers/Einzelkämpfers. o Sie sind der Institution gegenüber besonders loyal. o Sie bauen persönliche Abhängigkeiten auf. o Sie gehen gezielt private (oft heimliche) Beziehungen zu Kollegen ein oder bauen Netzwerke auf. 2.6.5. Verführung des Opfers Sexuelle Ausbeutung beginnt meistens damit, dass der Täter dem jungen Menschen besondere Aufmerksamkeit zukommen lässt. Sie gaukeln dem jungen Menschen Liebe und Schutz vor, machen Geschenke. Bisweilen setzten Täter ihre Opfer auch unter Alkohol, Medikamente oder Drogen. Sie nutzen aber auch ihre im Rahmen von Ausbildungen oder beruflichen Tätigkeiten gewonnenen Kompetenzen, um ihre Opfer zu verführen. Grundlegende Strategie ist es, sich mit List und Tücke einzuschleichen, das Opfer zu umgarnen, es in eine Komplizenschaft zu verwickeln, so dass es den Eindruck gewinnt, den aktiven Part übernommen zu haben und dafür verantwortlich zu sein. 2.6.7. Gemeinsames Geheimnis Täter machen den Missbrauch zwischen sich und den Opfern zum gemeinsamen Geheimnis. Die Opfer leben oftmals in der Angst, dass die Tat öffentlich gemacht wird und sie bloßgestellt werden und schweigen von sich aus. 2.6.8. Verdacht zerstreuen Kommt ein berechtigter Verdacht auf, achten Täter darauf, dass Kollegen möglichst wenig Details ihrer Missbrauchshandlungen erfahren. Sie nutzen die institutionellen Strukturen, um Verdachtsmomente im Keim zu ersticken, indem z.b. Eintragungen in Akten und Kalendern manipuliert und falsche Informationen gestreut werden. Die Fakten werden oft durch gutgläubige Kollegen widerlegt, die sich unhinterfragt die falschen Aussagen der Täter zu Eigen gemacht haben und die sich sexualisierte Gewalt in den eigenen Reihen nicht verstellen können. Einige Täter wählen auch die offensivere Variante, indem sie einen Teil der Grenzverletzungen zugeben, sich dann offiziell entschuldigen und versprechen, in Zukunft - zu ihrem eigenen Schutz - vorsichtiger zu sein. 2.6.9. Opfer diffamieren Opfer und deren Angehörige werden diffamiert. Oft gelingt es Tätern, Kollegen für sich zu instrumentalisieren, indem sie an deren Mitleid für sich und ihre Familien appellieren. Aus verschiedensten Gründen werden dann entlastende Falschaussagen gemacht. Eine typische Strategie ist auch die Ankündigung einer Selbstanzeige oder einer Verleumdungsklage. In einigen Fällen veröffentlichen Täter die Namen der Opfer, wodurch das Opfer einer starken psychischen Belastung ausgesetzt ist. 11

2.7. Beispiele für Täter-Strategien o Opfern drohen (z.b.: Dir glaubt doch sowieso niemand! oder mit persönlichen Nachteilen für das Opfer und/oder dessen Bezugspersonen), o Opfer gezielt ängstigen (z.b. durch Angst machende Rituale oder überfordernde Aufgabenstellungen), o Intrigen zwischen Schutzbefohlenen, sowie unter Mitarbeitern säen, o das Vertrauen und die Zuneigung einzelner Schutzbefohlener erschleichen (z.b. durch Bevorzugung, Geschenke, Billigung von Regelverstößen: unerlaubter Alkoholkonsum, Überschreitung von verbindlichen zeitlichen Grenzen...), o Geheimhaltungsgebote auferlegen, o Dynamik der Gruppe manipulieren, um eigene Machtposition auszubauen bzw. einzelne Schutzbefohlene zu isolieren, zu mobben (z.b. Schikanen der Gruppe, um den Widerstand des Opfers zu brechen), o Einmalig/gelegentlich die eigene Machtposition innerhalb der Gruppe ausnutzen, um die Wahrnehmung von Schutzbefohlenen in Frage zu stellen, o Machtmissbrauch: die aus der Pädagogenrolle resultierende Definitionsmacht nutzen, um Schutzbefohlene gefügig zu machen (z.b. ungerechte Bestrafung, wenn widerstandsstarke auf die Einhaltung ihrer Rechte bestehen oder sich gegen fachlich unqualifizierte pädagogische Interventionen wehren), o Erpressung von Schutzbefohlenen und/oder Druck auf Kollegen mit Hinweis auf deren Fehlverhalten bzw. fachliche Mängel, o Kollegen vor oder bei Schutzbefohlenen abwerten (z.b. durch Informationen über deren Privatleben, fachliche Mängel oder institutionelle Konflikte). 3. Grundlegende Regelungen im Spätberufenenseminar St. Matthias In den Kapiteln 1 und 2 dieses Konzeptes wurden Regelungen für das Gymnasium und Kolleg Sankt Matthias festgeschrieben. Für das Spätberufenenseminar Sankt Matthias gelten darüber hinaus die im Folgenden angeführten Maßnahmen. 10 Ziel dieser Maßnahmen ist es, die uns anvertrauten jungen Menschen vor sexualisierter Gewalt zu schützen. 11 Dabei ist die Achtung vor der Würde jeder menschlichen Person oberstes Gebot. 3.1. Regelungen für die Mitarbeiter im Spätberufenenseminar Für alle Mitarbeiter unserer Einrichtung gilt: 1. Im Bewerbungs- und Anstellungsverfahren informieren wir die Bewerber über die Standards unserer Einrichtung zur Problematik sexualisierter Gewalt. 10 Das erzbischöfliche Spätberufenenseminar ist Mitglied des Verbands Katholischer Internate und Tagesinternate (V.K.I.T.) und hat sich als solches verpflichtet, die in diesem Verband geltenden Regelungen auch im eigenen Hause zur Anwendung zu bringen. 11 Die im Folgenden genannte Maßnahmen sind entnommen aus: Handreichung des Verbands Katholischer Internate und Tagesinternate (V.K.I.T.) zur Prävention und Intervention bei sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche sowie junge Erwachsene, Bonn 2011. Die darin genannten Regelungen gelten in vollem Umfang auch für unsere Einrichtung. 12

2. Die Problematik sexualisierter Gewalt gegen Schutzbefohlene, unsere Regeln zum Umgang mit der Problematik und unsere Verhaltenskodizes werden im Bewerbungsgespräch, im Anstellungsverfahren und in der Einarbeitungsphase thematisiert. 3. In unserer Einrichtung dürfen keine Personen eingesetzt werden, die bereits rechtskräftig wegen Handlungen nach dem 13. Abschnitt des Strafgesetzbuchs verurteilt wurden. Von allen haupt- und nebenamtlichen Mitarbeitern sowie vor jeder Neuanstellung ist deshalb ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis nach 30a BZRG anzufordern und sodann regelmäßig alle fünf Jahre vorzulegen. Die Kosten für die erstmalige Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses im Rahmen einer Einstellungsbewerbung trägt der Bewerber. In allen anderen Fällen trägt die Einrichtung die Kosten. 4. Die Standards unserer Einrichtung zum Umgang mit sexualisierter Gewalt werden in Arbeitsverträgen und Dienstanweisungen konkretisiert. 5. Das Thema Nähe und Distanz wird in unserer gesamten Einrichtung durch die Seminarleitung eingebracht, mit den Mitarbeitern pädagogisch reflektiert und in alltagstauglichen Anleitungen konkretisiert. 6. Mitarbeiter- und Personalentwicklungsgespräche bieten die Möglichkeit, die Problematik sexualisierter Gewalt, die eigene professionelle Rolle bei der Arbeit mit Schutzbefohlenen und Fragen wie das Nähe-Distanz-Verhältnis regelmäßig wieder zu thematisieren. 7. Der Träger bzw. die Seminarleitung stellt den Mitarbeitern auf deren Verlangen Möglichkeiten der regelmäßigen Teamberatung und Supervision durch externe Fachkräfte zur Verfügung. 8. Die Einrichtung macht regelmäßige Fortbildungen zum Thema sexualisierter Gewalt für die Mitarbeiter auf allen Hierarchieebenen verpflichtend. Diese sollen dazu dienen, das Wohl der uns anvertrauten jungen Menschen stets im Mittelpunkt der Arbeit unserer Einrichtung zu haben, Vorkehrungen zur Vermeidung von Straftaten zu treffen und Seminaristen, Erziehungsberechtigte sowie Mitarbeiter angemessen über die Problematik sexualisierter Gewalt und den Umgang mit ihr aufzuklären. 3.2. Vorgehen bei sexualisierter Gewalt im Spätberufenenseminar Sexualisierte Gewalt kann bei den Opfern irreparable körperliche und seelische Schäden verursachen. Auch Grenzverletzungen und Übergriffe, die nicht zur Strafverfolgung führen, können gravierende seelische Verletzungen hervorrufen und Vorstufe zu strafrechtlich relevanter Gewalt sein. Deshalb muss alles getan werden, um solche Taten zu verhindern. Sollte dennoch der Verdacht einer Tat aufkommen oder tatsächlich eine Tat geschehen, gilt das im Folgenden aufgeführte Regelwerk: 12 3.2.1. Sexualisierte Gewalt durch Mitarbeiter Eine Vermutung oder ein Verdacht, dass ein Missbrauch stattfindet oder stattgefunden hat, kann sich gegen alle Personen richten, die mit den in unserer Einrichtung betreuten jungen Menschen zu tun haben. Im Folgenden geht es um Vermutungen und Verdächtigungen gegenüber Mitarbeitern von Sankt Matthias. 13 Für alle Mitarbeiter steht an erster Stelle die Pflicht, den Schutz der Schutzbefohlenen zu gewährleisten. Alle Informationen und insbesondere Namen werden aus Gründen des Opfer- und Täterschutzes streng vertraulich behandelt. 12 Im 2.5. dieses Konzeptes wird die Vorgehensweise abgebildet, die sowohl für die Schulen, wie auch für das Spätberufenenseminar gilt. 13 Hierzu zählen alle Mitarbeiter/innen des Seminars und der Schule (Praktikant/innen, Hauswirtschaftsmitarbeiter/innen, Hausmeister, pädagogische Mitarbeiter/innen, Verwaltungskräfte, Leitung, Spirituale und andere Personen, die evtl. auch nur zeitweise im Seminar mit leben.). 13

o Jeder Schutzbefohlene, der einen Vorwurf sexualisierter Gewalt äußert oder eine Beobachtung mitteilt, muss ernst genommen werden. Er bedarf der Unterstützung und Begleitung von Beginn der Mitteilung an. o Man sollte sich folgende Fragen beantworten: + was ist am potentiellen Opfer aufgefallen (körperliche Symptome, Verhalten usw.)? + Was wurde wann und wie mitgeteilt (persönlich, schriftlich, anonym, über Dritte)? + Was lösen die Beobachtungen beim Informierten aus? o Die Dokumentation der Beobachtungen mit Namen, Datum, Ort und Uhrzeit ist wichtig (z.b. für eine spätere Beweisführung) und verhindert, dass Details verwischt oder verwechselt werden. o Bei der Dokumentation ist darauf zu achten, dass konkrete Beobachtungen oder Gehörtes beschrieben, benannt und deutlich von eigenen Interpretationen getrennt werden. Wahrnehmungen sollten möglichst detailgenau geschildert werden. o Man sollte bedenken, ob es nicht auch andere Erklärungsmöglichkeiten für das Verhalten des Schutzbefohlenen bzw. des Mitarbeiters gibt. o Mitarbeiter, die einen Verdacht hegen, sind verpflichtet, dies der Missbrauchsbeauftragten unverzüglich mitzuteilen, die alle entsprechenden Maßnahmen ergreift. Bei Minderjährigen sind, sobald sich Vermutungen verdichten, die Eltern ins Vertrauen zu ziehen. o In Gesprächen sollten nicht die Vermutungen als Missbrauch interpretiert, sondern zunächst einzelne Verhaltensweisen des Verdächtigten problematisiert werden. o Man sollte sich klar machen, dass ein missbrauchender Mitarbeiter ein Gerüst von Erklärungen und Rationalisierungen aufstellen wird, wenn er von Anschuldigungen oder Vermutungen erfährt, um die Beobachtungen zu entkräften. Die Behauptungen sind in jedem Fall genau zu prüfen. o Sollte sich der Verdacht erhärten, muss der Schutz des Schutzbefohlenen sichergestellt und der Kontakt zwischen dem Verdächtigen und dem mutmaßlichen Opfer umgehend unterbrochen werden, bis es zur Klärung des Verdachts oder Vorwurfs kommt. o Die Betroffenen sind zu hören und bei minderjährigen die Eltern des mutmaßlichen Opfers zu unterrichten. o Sollte sich der Verdacht bestätigen, ist der Mitarbeiter sofort vom Dienst zu suspendieren und arbeitsrechtliche Konsequenzen sind einzuleiten. o Das Hinzuziehen externer Fachkräfte ist anzuraten. o Ggf. müssen auch nicht unmittelbar betroffene Schutzbefohlene, Eltern sowie Mitarbeiter durch Hilfestellungen (Vertrauenspersonen, externe Fachkräfte) unterstützt werden. o Weitere Schritte sind je nach Fall mit externen fachkompetenten Stellen zu erörtern. o Das gesamte Überprüfungs- und Aufklärungsverfahren wird sorgfältig dokumentiert. o Die Seminar- oder Schulleitung ist bei einem Vorfall sexualisierter Gewalt zur Information der Aufsichtsbehörden (Erzbischöfliches Ordinariat München, staatliche Stellen, Jugendamt), zur Einschaltung der Staatsanwaltschaft und aktiven Mitwirkung an der Aufklärung des Vorfalls verpflichtet. o Für den Kontakt zur Presse ist Seminar- und/oder Schulleitung zusammen mit der Missbrauchsbeauftragten zuständig. Vor Ort wird schnellstmöglich eine Pressemitteilung formuliert, auf die bei Anfrage verwiesen wird. Im Interesse des Opferschutzes ist darauf zu achten, die Informationen auf das Notwendigste zu beschränken. 3.2.2. Sexualisierte Gewalt durch Schutzbefohlene Es darf in unserer Einrichtung keine sexualisierte Gewalt durch andere geben. Sollte es dennoch so sein, darf sie nicht akzeptiert und muss unterbunden werden. Dies gilt nicht nur zwischen Mitarbeitern und den ihnen anvertrauten Schutzbefohlenen. Es gilt auch unter den Seminaristen, Schülerinnen und Schülern. 14

Die Vorgehensweise bei Vermutungen und Verdacht gegen Täter aus dem Kreis der Schutzbefohlenen ist mit den oben geschilderten Fällen identisch. Bei erwiesener sexualisierter Gewalt gilt folgende Vorgehensweise: o Die Leitung muss klarstellen, dass sie die Macht hat, übergriffige Schutzbefohlene in ihre Schranken zu weisen. Erst dadurch kann die Gefahr gravierender psychischer Folgen für den betroffenen Schutzbefohlenen reduziert werden. o Der übergriffige Schutzbefohlene muss erleben, dass seine Macht ein Ende findet, sobald sich die Leitung einschaltet. o Betroffene Eltern minderjähriger auf Opfer- und Täterseite müssen einbezogen werden. o Ausführliche Gespräche mit dem übergriffigen Schutzbefohlenen sind zu führen, auch wenn der betroffene Schutzbefohlene Vorrang hat. Der Übergriff muss genau benannt werden, um der übergriffigen Person die Verantwortung für ihre Handlung übergeben zu können. Im Gespräch muss zur Verhaltensänderung aufgefordert werden. Weitere Gespräche sollten dem Ziel dienen, die übergriffige Person zur Einsicht in ihr Fehlverhalten zu bewegen. o Die Ablehnung darf nur auf die Übergriffssituation - das Verhalten - bezogen werden und nicht auf die übergriffige Person. o Konsequenzen, Sanktionen und Maßnahmen müssen in einem inneren Zusammenhang mit dem übergriffigen Verhalten stehen. o Das Opfer sexualisierter Gewalt erhält - je nach Fall - Unterstützung und psychosoziale Begleitung. 3.3. Dienstanweisung für alle Mitarbeiter mit verbindlichen Regeln Bei der Arbeit mit jungen Menschen nimmt die Beziehung mit diesen eine vorrangige Rolle ein. Um diese Beziehung verantwortlich zu leben, ist ein gesundes und ausgewogenes Verhältnis von Nähe und Distanz unverzichtbar. Dieses muss immer wieder aufs Neue überprüft werden. Alle Mitarbeiter des erzbischöflichen Spätberufenenseminars Sankt Matthias sind dazu angehalten, sich jederzeit selbst in ihrer Arbeit zu hinterfragen, sich aber auch regelmäßig Rückmeldungen von anderen Mitarbeitern einzuholen bzw. regelmäßig Rückmeldungen an andere zu geben. o Alle Mitarbeiter begegnen den Menschen in unserer Einrichtung stets mit Wertschätzung und Respekt. o Es muss eine Atmosphäre der Offenheit und der Gesprächsbereitschaft geben, damit die Menschen auch über Dinge sprechen können, die sie bedrücken. o Probleme mit anderen Mitarbeitern oder der Leitung von St. Matthias dürfen grundsätzlich nicht mit den uns anvertrauten jungen Menschen thematisiert werden. o Es gibt eine klare Trennung von Privat- und Berufsleben. o Verwandtschaftsverhältnisse und Privatkontakte und -beziehungen zu den uns anvertrauten jungen Menschen und/oder deren Familien sind der Seminar- bzw. Schulleitung offen zu legen. o Private Sorgen und Probleme von Mitarbeitern dürfen nur dann mitgeteilt werden, wenn sie dem pädagogischen Prozess dienlich sind und die jungen Menschen nicht belasten (z.b. Trauerfall in der eigenen Familie als Gesprächsangebot für den Umgang mit Trauer). o Die uns anvertrauten jungen Menschen dürfen nicht als seelischer Mülleimer für Mitarbeiter missbraucht werden. o Unzufriedenheit von Mitarbeitern mit betrieblichen Abläufen und mit anderen Kollegen ist grundsätzlich nicht Gegenstand von Gesprächen mit den uns anvertrauten jungen Menschen. o Jegliche Angebote einer vergüteten Tätigkeit durch die uns anvertrauten jungen Menschen oder deren Eltern sind abzulehnen (z.b. Babysitterdienste, zusätzliche Förderung ). 15

o Es ist verboten, gegen Schutzbefohlene physische Gewalt anzuwenden. o Generell gilt: Die individuelle/kulturelle Schamgrenze der jungen Menschen und Grenzen im Körperkontakt mit ihnen ist zu wahren. o Mitarbeiter/innen dürfen Schutzbefohlene nicht vorsätzlich an Stellen berühren, die sexuell besetzt sind. Verantwortung hierfür trägt der Mitarbeiter, nicht der Schutzbefohlene. o Das Fotografieren und Beobachten von Schutzbefohlenen beim An- und Ausziehen bzw. in unbekleidetem Zustand (z.b. Sanitärräume) ist verboten. o Alle Mitarbeiter sind bereit, sich auf ihr äußeres Erscheinungsbild und auf ihre Wirkung auf und ihr Verhalten gegenüber den Schutzbefohlenen hinterfragen zu lassen. Alle Mitarbeiter kleiden sich angemessen. o Privaträume der Schutzbefohlenen, besonders Badezimmer, Duschkabinen und das eigene Zimmer 14, sind nur mit ihrer Erlaubnis oder aus ausreichendem Grund zu betreten. Dies gilt auch auf Fahrten. o Bei Veranstaltungen mit Übernachtung haben Schutzbefohlene und Mitarbeiter wenn möglich in getrennten Räumen zu übernachten. Sollte dies nicht möglich sein, sind getrennte Betten, Matratzen, Schlafsäcke o.ä. zu verwenden. o Das Thema Sexualität ist kein Tabuthema, sondern ein wichtiger Teil der Entwicklung, der zur Persönlichkeit des Menschen gehört. Es wird - wenn nötig - altersentsprechend und mit dem nötigen Respekt thematisiert. Ebenso wird mit den Themen Grenzverletzung und sexuellem Missbrauch umgegangen. o Alle Mitarbeiter sind verpflichtet, die Seminar- bzw. Schulleitung über deutliches Fehlverhalten, z.b. Ausübung von psychischem Druck, sexuelle Grenzverletzung (verbal oder tätlich), Gewalt jeglicher Art, Demütigungen von Mitarbeitern gegenüber Schutzbefohlenen oder Kollegen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. o Mitarbeiter haben das Recht, bei empfundenem oder vermutetem Fehlverhalten den Schutz des Schutzbefohlenen, wenn nötig durch Kontrolle, z.b. Hineingehen in ein Zimmer, in dem ein Mitarbeiter mit einem Schutzbefohlenen allein ist, zu gewährleisten. Über diese Maßnahme wird ein Kollege oder Vorgesetzter in Kenntnis gesetzt. o Mitarbeiter haben das Recht, sich bei empfundenem oder vermutetem Fehlverhalten von Kollegen (komisches Gefühl) an eine dritte Stelle zu wenden. Sie haben die Pflicht, damit verantwortlich umzugehen. Vom Erzbischöflichen Spätberufenenseminar St. Matthias sind neutrale und unabhängige Beratungsinstanzen benannt, die dazu genutzt werden. o Finanzielle Zuwendungen und Geschenke an einzelne Schutzbefohlene sind generell zu unterlassen. Ausnahmen von dieser Regelung bedürfen der ausdrücklichen Erlaubnis der Seminarleitung. o Exklusive freundschaftliche Beziehungen mit einzelnen Schutzbefohlenen sind zu vermeiden. o Bei der Auswahl von Filmen, Computersoftware, Spielen und schriftlichem Material ist auf die Regelungen des Jugendschutzes zu achten. o Auch bei der eigenen Sprachwahl sowie der Art von persönlicher Unterhaltung in Anwesenheit von Schutzbefohlenen ist auf eine angemessene Wortwahl und Gestik zu achten. Eine sexuell getönte Sprache, z.b. Kosenamen mit sexuellem Bezug, sexistische Witze, sexuelle Entwertungen u.ä. sind zu unterlassen. o Grenzverletzungen unter Schutzbefohlenen, seien diese verbal, schriftlich, tätlich etc. werden von den Mitarbeitern nicht hingenommen sondern direkt angesprochen und auch gegenüber der Seminarleitung thematisiert. o Beleidigungen rassistischer Art, Beschimpfungen und Ausdrücke unter den Schutzbefohlenen müssen unterbunden und geahndet werden. 14 Private Bereiche der Schutzbefohlenen (z.b. Schränke, absperrbare Fächer) sind grundsätzlich nur im Hinblick auf Ordnung und Sauberkeit für Dritte Orte pädagogischen Handelns. Die Kontrolle soll wenn möglich im Beisein der Betroffenen erfolgen. 16

o Spiele, die sexuelle (Zwangs-) Handlungen beinhalten, sind zu unterlassen bzw. zu unterbinden. o Körperliche Berührungen beim Begrüßen, Ermuntern, Trösten (z.b. bei Verletzungen, Traurigkeit u.ä.) dürfen sich nicht an den eigenen Bedürfnissen des Mitarbeiters orientieren und müssen angemessen sein. o Auch wenn wir um den Missbrauch körperlicher Nähe wissen, darf dies nicht dazu führen, dass ein gesunder und notwendiger körperlicher Kontakt (z.b. im Spiel) vermieden und misstrauisch beobachtet wird. Der Umgang mit jungen Menschen und die Suche nach dem angemessenen Nähe-Distanz-Verhältnis erfordert eine hohe Sensibilität und Aufmerksamkeit auf Seiten der Mitarbeiter und einen grundsätzlichen und andauernden Reflexionsprozess. Hierbei ist sowohl das Verhalten von Mitarbeitern gegenüber Heranwachsenden, aber auch das Zusammenleben der jungen Menschen in den Blick zu nehmen. Die vorliegenden Richtlinien wurden allen Mitarbeitern von St. Matthias, Waldram zur Kenntnis gebracht. Zuwiderhandlungen gegen diese Richtlinien können ggf. arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. 17

4. Adressen / Beratungsstellen Hier finden Sie Hilfe und Unterstützung: 4.1. Ansprechpartner an der Schule / im Spätberufenenseminar Ursula Rammelmaier Missbrauchsbeauftragte am Seminar, am Gymnasium und am Kolleg St. Matthias Tel: 08171/ 998 114 E-Mail: Rammelmaier@sankt-matthias.de Vertrauensperson an der Schule oder im Seminar (z.b. Verbindungslehrer/in, Schulleiter/in, Klassenlehrer/in, Seminardirektor usw.) 4.2. Ansprechpartner des Erzbistums München und Freising: 4.2.1. Koordinationsstelle zur Prävention von sexuellem Missbrauch Peter Bartlechner Diplom Sozialpädagoge (FH), Supervisor (DGSv), Mediator Mitarbeit in der Krisenberatungsstelle Münchner Insel Lehrbeauftragter an der Katholischen Stiftungsfachhochschule München Tel: 0151/46138559 Tel: 089/5407415-14 E-Mail: PBartlechner@eomuc.de Gisela Prechtl Diplom Sozialpädagogin (FH), Supervisorin (DGSv), TZI-Zertifikat, Theologische Zusatzausbildung Lehrbeauftragte an der Katholischen Stiftungsfachhochschule München Tel: 0160/96346560 Tel: 089/5407415-13 E-Mail: GPrechtl@eomuc.de 4.2.2. Ansprechpartner der Erzdiözese München und Freising bei Missbrauchsverdacht Als Bischöfliche Beauftragte der Erzdiözese München und Freising für die Prüfung von Verdachtsfällen des sexuellen Missbrauchs Minderjähriger durch Kleriker, Ordensangehörige oder andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst wurden zwei externe Rechtsanwälte ernannt: Ute Dirkmann Rechtsanwältin Schloss-Prunn-Straße 5a 81375 München Tel: 089/74160023 Fax: 089/74160024 E-Mail: info@kanzlei-dirkmann.de 18

Dr. Martin Miebach Rechtsanwalt Pacellistraße 4 80333 München Tel: 089/212147-0 Fax: 089/212147-260 E-Mail: muenchen@bdr-legal.de 4.3. Weitere Beratungsstellen: Hotline für Opfer sexualisierter Gewalt: Tel: 0800 / 120 1000 N.I.N.A. Nationale Infoline, Netzwerk und Anlaufstelle zu sexueller Gewalt an Mädchen und Jungen Telefonische Beratung und Beratung per Email Sprechzeiten: Mo, 9 bis 12 Uhr und Do, 13 bis 17 Uhr Tel: 01805 / 12 34 65 mail@nina-info.de / www.nina-info.de Nummer gegen Kummer Mädchen und Jungen können sich an das Kinder- und Jugendtelefon Nummer gegen Kummer wenden: Nummer gegen Kummer: 116 111 (kostenfrei und anonym) Sprechzeiten: Mo bis Sa: 14 bis 20 Uhr www.nummergegenkummer.de Wildwasser München e.v. Fachstelle für Prävention und Intervention bei sexualisierter Gewalt gegen Frauen und Mädchen - auch Beratungsstelle für Fachkräfte Nymphenburger Straße 147 80634 München Tel: 089 / 306 47 918 www.wildwasser-muenchen.de IMMA e.v. Beratung für Mädchen und junge Frauen Jahnstraße 38 80469 München Tel: 089 / 23 88 91-10 info@imma.de / www.imma.de Frauennotrufe oder Beratungsstellen für Frauen, die von Gewalt betroffen sind Hilfe und Unterstützung für erwachsene Betroffene www.frauen-gegen-gewalt.de/hilfe-vor-ort.html kibs - Information, Beratung und Betreuung von Jungen und jungen Männern, die von sexueller Gewalt betroffen sind oder waren - bieten auch online-beratung für Jungen an, - außerdem Beratungsstelle für Fachkräfte Tel: 089/231716-9120 www.kibs.de Tauwetter - Anlaufstelle für Männer, die als Junge sexuell missbraucht wurden Hilfe und Unterstützung für erwachsene Betroffene, Berlin Tel: 030/693 80 07 beratung@tauwetter.de 19

Kinderschutzportal Kontakt- und Informationsstelle zur schulischen Prävention von sexueller Gewalt www.schulische-praevention.de KinderschutzZentrum München Tel: 089/55 53 56 www.kinderschutzbund-muenchen-de/fachleute Deutscher Kinderschutzbund Landesverband Bayern e.v. Tel: 089 / 92 00 89-0 info@kinderschutzbund-bayern.de Jugendamt Bad Tölz Wolfratshausen Tel: 0 80 41/5 05-0 Amt für Jugend und Familie in Geretsried Tel: 08041/ 505-459 oder 460 4.4. Beratung für Menschen, die sich sexuell zu Kindern hingezogen fühlen Präventionsnetzwerk Kein Täter werden bietet ein kostenloses und durch die Schweigepflicht geschütztes Behandlungsangebot Standort Regensburg: Tel: 0941 / 94 11 088 kontakt@kein-taeter-werden-bayern.de www.kein-taeter-werden-bayern.de MIM, Münchner Informationszentrum für Männer e.v., Tel.: 089/5439556 www.maennerzentrum.de 20