Reglement über die Zulassung zum Bachelorstudiengang Bildende Kunst im Fachbereich Design und Bildende Kunst der HES-SO Version vom 2. Mai 2017 Das Rektorat der Fachhochschule Westschweiz, gestützt auf die interkantonale Vereinbarung über die Fachhochschule Westschweiz (HES-SO) vom 26. Mai 2011, gestützt auf das Reglement über die Zulassung zu den Bachelorstudiengängen der HES-SO vom 18. September 2008, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Ziel Art. 1 Das Ziel des vorliegenden Reglements besteht darin, die Modalitäten für die Zulassung zum Studiengang Bildende Kunst im Fachbereich Design und Bildende Kunst der HES-SO festzulegen und die Gleichbehandlung aller Bewerber/innen sicherzustellen. Allgemeine Zulassungsbedingungen Art. 2 Die Bewerber/innen müssen die allgemeinen Zulassungsbedingungen in Verbindung mit den Zugangswegen (Art. 3) und der Fähigkeit zur persönlichen und künstlerischen Entwicklung (Art. 4) erfüllen. Seite 1/5
Zugangswege Art. 3 1Für den Zugang zu dem Studiengang Bildende Kunst im Fachbereich Design und Bildende Kunst der HES-SO müssen die Bewerber/innen einen der folgenden Abschlüsse besitzen: a) gymnasiale Maturität; b) Berufsmaturität; c) Fachmaturität; d) als gleichwertig anerkannter Abschluss. 2Gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung des EVD wird ein Fachmittelschulausweis, ergänzt durch ein EFZ, als gleichwertig mit einer Berufsmaturität betrachtet. 3Inhaber/innen eines EFZ oder eines Handelsdiploms, die beim Einreichen ihrer Bewerbung weniger als 25 Jahre alt sind, müssen die Berufsmaturitätsprüfungen bestehen, um zur HES-SO zugelassen zu werden. 4Inhaber/innen eines Fachmittelschulausweises, die beim Einreichen ihrer Bewerbung weniger als 25 Jahre alt sind, müssen eine Fachmaturität erlangen, um zur HES-SO zugelassen zu werden. Eignungstest Art. 4 1Alle Bewerber/innen für den Studiengang Bildende Kunst, die die gesetzlichen und vorschriftsmässigen Vorbedingungen erfüllen, werden einem Eignungstest unterzogen, dessen Ziel darin besteht, ihre Fähigkeit zur persönlichen und künstlerischen Entwicklung zu bestimmen. 2Die Modalitäten des Eignungstests werden von der jeweiligen Schule festgelegt. Die Ergebnisse werden von einem Prüfungsausschuss bewertet, der aus Vertretern und Vertreterinnen aller Schulen der HES-SO, die den Studiengang anbieten, zusammengesetzt ist. Zulassung in Ausnahmefällen Art. 5 Bewerber/innen, die keinen der in Art. 3 Abs. 1 genannten Abschlüsse besitzen, müssen ein anderweitig erworbenes, gleichwertiges Allgemeinbildungsniveau (Sekundarstufe II) sowie ein aussergewöhnliches künstlerisches Talent nachweisen. Beherrschung der Unterrichtssprache Art. 6 Die Bewerber/innen müssen die französische Sprache beherrschen. Für bestimmte Kurse und Workshops können ausreichende Kenntnisse der englischen Sprache erforderlich sein. Seite 2/5
II. Zulassungsverfahren Ordentliche Zulassung Art. 7 1Bewerber/innen, die die gesetzlichen und vorschriftsmässigen Vorbedingungen erfüllen, können ihre Bewerbung bei einer oder mehreren Schulen der HES-SO einreichen, die den Studiengang anbieten, zu dem sie zugelassen werden möchten. 2Die Bewerber/innen reichen ein Dossier ein, das aus persönlichen Arbeiten besteht und die von der jeweiligen Schule festgelegten Vorschriften erfüllt. Zulassungsentscheidung Art. 8 1Die Schulen treffen die Entscheidung über die Zulassung der Bewerber/innen. 2Die Zulassung ist nur für diejenige Schule gültig, von der sie erteilt wurde. 3Die Zulassungsbestätigung ist für den Studienjahrbeginn des Ausstellungsjahres gültig. In begründeten Fällen höherer Gewalt können die Direktionen der Schulen Ausnahmen gewähren. Seite 3/5
Persönliche Eignungen Art. 9 1Die Beurteilung der Fähigkeit zur persönlichen und künstlerischen Entwicklung stützt sich insbesondere auf die folgenden Elemente: 1. Kreative und künstlerische Kompetenzen Erfahrungen in der Ausübung der künstlerischen Wahrnehmung und des künstlerischen Ausdrucks Erfahrungen in der Ausführung persönlicher Projekte Grundkenntnisse in den typischen Techniken der Bildenden Kunst Grundkenntnisse in den theoretischen Bereichen, die mit der Bildenden Kunst in Zusammenhang stehen Sensibilität für die aktuellen Problemstellungen der Kunst 2. Originalität, Eigenständigkeit der Ideen, Konzepte und Methoden Nachweis einer persönlichen Bildung und der Vielseitigkeit der Interessensgebiete Fähigkeit zur Erarbeitung eines Studienprojekts Fähigkeit zur kritischen Reflexion 3. Kommunikative Kompetenz, Fähigkeit, sich zu ästhetischen Fragen zu artikulieren sprachliche Ausdrucksfähigkeit Fähigkeit zur (audio)visuellen Darstellung Dialogfähigkeit 4. Motivation, Bereitschaft, sich intensiv mit der Kunst und der Kultur auseinanderzusetzen Neugierde und schöpferische Absicht Wunsch, im künstlerischen und kulturellen Leben eine aktive Rolle zu spielen 2Die Zulassungsbedingungen sind für denselben Studiengang und für alle Bewerber/innen identisch. III. Schlussbestimmungen Aufhebung und Inkrafttreten Art. 10 1Die Richtlinien für die Zulassung zu den Bachelorstudiengängen im Bereich Bildende Kunst an der HES-SO vom 16. Oktober 2008 werden aufgehoben. 2Das vorliegende Reglement tritt am 15. September 2014 in Kraft. Das vorliegende Reglement wurde mit dem Beschluss R 2014/23/84 vom Rektorat der HES-SO an seiner Sitzung vom 15. Juli 2014 verabschiedet. Dieses Reglement wurde am 19. Januar 2015 formell geändert. Dieses Reglement wurde am 28. November 2016 formell geändert. Seite 4/5
Das vorliegende Reglement wurde mit dem Beschluss R 2017/14/40 vom Rektorat der HES-SO an seiner Sitzung vom 2. Mai 2017 geändert. Die Teilrevision tritt sofort in Kraft. Seite 5/5