Management im Gesundheitswesen Industrie. Preisbildung. Reinhard Busse, Prof. Dr. med. MPH FFPH

Ähnliche Dokumente
Zusatzfolien (nicht klausurrelevant) Arzneimittel und Medizintechnik

Management im Gesundheitswesen Industrie. Preisbildung. Reinhard Busse, Prof. Dr. med. MPH FFPH

Arzneimittelpreisverordnung (AMPreis V) Vom 14. November 1980 (BGBl. I S. 2147) 1 Anwendungsbereich der Verordnung

Arzneimittelmarkt in Europa

Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV)

Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV)

Wiederholung: Management im Gesundheitswesen: Industrie

Arzneimittelmarkt in Europa

Anwendungsbereich der Verordnung

Arzneimittel: Regulatorische Rahmenbedingungen II

Apotheken in der Gesellschaft

MScPH-Basismodul. Politische und ökonomische Grundlagen des deutschen Gesundheitssystems (Einführung in das Management im Gesundheitswesen)

Arzneimittel: Regulatorische Rahmenbedingungen II

Frei Rampe Schlachthofpreise in der EU exkl. USt. Jungrinder R3 in Euro je kg Kaltschlachtgewicht

Fakten und Zahlen Thema: Arzneimittelfestbeträge

Faktenblatt Thema: Arzneimittelmarkt

Das Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG) - Welche Auswirkungen hat das Gesetz auf die Apotheken?

Herausforderungen des Arzneimittelmarktes in Deutschland

Diese Erläuterungen beziehen sich auf die Vorschläge des Vorstandes des GKV-Spitzenverbandes zur Festbetragsfestsetzung vom

Reinhard Busse, Prof. Dr. med. MPH

GKV-Modernisierungsgesetz (GMG)

Die Apotheke. Zahlen, Daten, Fakten 2010

Preisgestaltung und Verhandlungen mit der GKV

226 Berlin, 15. Juli Abrechnung von Zubereitungen (insbesondere aus Zytostatika)

Wie kommt ein Arzneimittel zu seinem Preis? (Teil 2)

2.2 Ambulante medizinische Versorgungsstrukturen

MARKTDATEN. Schuhe in Europa EU 27 JAHRGANG 2012

Vorläufige Stellungnahme der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG)

Entwurf einer Verordnung


Arzneimittelpreise für Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln nach der 15. AMG-Novelle, insbesondere für parenterale Zubereitungen in der Onkologie

ZGWR. Überblick über die Preisbildungsinstrumente für Arzneimittel. Prof. Dr. Hilko J. Meyer

Bürger der Europäische Union

Neue Erstattungsbedingungen für Arzneimittel nach dem AMNOG

MARKT IM ÜBERBLICK Kapitel 1 Marktdaten von Pro Generika 05/2015 2

Auswirkungen der frühen Nutzenbewertung auf fdie forschendem Pharmaunternehmen

Arzneimittelversorgung in Deutschland

Nachhaltigkeitsindex. Pensionssysteme. Presseaussendung. Quelle: Allianz Asset Management.

Regelungen zu Apothekenpreisen und zum Versandhandel von Arzneimitteln in ausgewählten EU-Ländern

Marktdaten Pro Generika 01/2012

Unternehmen nach Beschäftigtengrößenklassen im europäischen Vergleich

Rabattverträge. Hamburg, 18. September Stefanie Mevissen Leiterin Gesundheitspolitik Sandoz Pharmaceuticals GmbH

Marktentwicklung: Umsatz-, Mengen- und Strukturentwicklung bei Fertigarzneimitteln

Arzneimittel-Festbeträge. Festbeträge: Erläuterung des regression. egressionsanalytischen. Verfahrens

DOWNLOAD. Die Europawahl. Politik ganz einfach und klar. Sebastian Barsch. Downloadauszug aus dem Originaltitel: Politik ganz einfach und klar: Wahlen

BfArM im Dialog: Biosimilars 27. Juni 2016

Die Apotheke Zahlen, Daten, Fakten 2009

Die frühe Nutzenbewertung und ihre rechtlichen Herausforderungen

Erwerbstätigenquoten nach Anzahl der Kinder*

Frühe Nutzenbewertungen nach AMNOG: Einblicke in die aktuellen Verfahren und mögliche Auswirkungen für Ärzte und Patienten

Verordnung des BLW über die Länderlisten nach der Landwirtschaftlichen Deklarationsverordnung

Gesundheitsökonomie und Klinische Epidemiologie. Deutschland. SS Prof. Dr. med. Eckart Fiedler

Anzahl der Einwohner im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg (Stand 12/2013)

Die Distribution von Medikamenten im Rahmen des Arzneimittelmarktes

Deutscher Bundestag. Ausarbeitung. Arzneimittelpreise in der EU Preise in wichtigen Mitgliedstaaten und deren Regulierungsmechanismen

Tragende Gründe. Vom 8. Dezember Inhalt 1. Rechtsgrundlage Eckpunkte der Entscheidung Verfahrensablauf Anlage...

Eheschließungen und Scheidungen (Teil 1)

MARKT IM ÜBERBLICK. Kapitel 1 Marktdaten von Pro Generika 02/2015

MARKT IM ÜBERBLICK. Kapitel 1 Marktdaten von Pro Generika 01/2015

Verordnung des BLW über die Länderlisten nach der Landwirtschaftlichen Deklarationsverordnung

Ausländische Ärztinnen/Ärzte in der Bundesrepublik Deutschland

Tragende Gründe. Vom 21. August 2014

Bewertung von Arzneimitteln. Überblick über den AMNOG Prozess

Folgen des AMNOG für die Apothekenpraxis Interpharm 2011

ONR CEN/TS Feste Sekundärbrennstoffe Bestimmung der Dichte von Pellets und Briketts ICS

Wirtschaft und Finanzen der EU

Tragende Gründe. Vom 18. April 2013

Vergleich 130a SGV V alt vs neu

Arbeitslosigkeit nach der Finanz- und Wirtschaftskrise (Teil 1)

Der Arzneimittelmarkt in Deutschland

Erläuterungen zu den neuen Regelungen über die Preisbildung für von der Apotheke hergestellte parenterale Lösungen

EM2016-Fussball.de. Spielplan EM 2016 Qualifikation. Spieltag 1. Datum Uhrzeit Gruppe Heim Gast Ergebnis

Systematische Arzneimittelbewertung nach AMNOG

VERBRAUCHERPREISINDIZES nächste Veröffentlichung:

Defizite der Arzneimittelregulierung. Vortrag vor der Forschungsstelle für Sozialrecht und Sozialpolitik am 25. Mai 2016 Prof. Dr.

BAnz AT B1. Beschluss

Internetnutzung (Teil 1)

Unterbeschäftigung (Teil 1)

Wie wird die Entwicklung eines Medikaments dokumentiert?

EUROPÄISCHE POSTLEITZAHLEN. Deutschland

Stellungnahme. zum. 15. August 2016

Kostenbewertung und Preis. 130b SGB V

Stellungnahme des Sozialverbands VdK Deutschland e. V.

Demographie und Arbeitsmarktentwicklung. Fachexperte der Sektion VI Mag. Manfred Zauner

Die Verschuldung der öffentlichen Hand und die daraus resultierenden wirtschaftspolitischen Konsequenzen

INFOS FÜR MENSCHEN AUS DEM AUSLAND WENN SIE FÜR EINEN FREIWILLIGEN-DIENST NACH DEUTSCHLAND KOMMEN WOLLEN: IN DIESEM TEXT SIND ALLE WICHTIGEN INFOS.

Die Bedeutung der Privatversicherten für Apotheken. Frank Wild

BAnz AT B4. Beschluss

Internationale Telefonie. Reise-Option International Option International Pack 120 EU+ Travel-Option Roaming Pack World 120

Auswirkungen des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung auf den GKV- und BKK-Arzneimittelmarkt

Top 5 Nettozahler und Nettoempfänger in der EU

Erfolg ist eine Dauerbaustelle

Arbeitsblatt: Flucht in eine neue Heimat

Gesetze, damit Sie wichtige Entscheidungen selbst treffen können

Öffentliche Konsultation zur Bewertung der Handelsvertreter-Richtlinie

Bericht Beisitzer Arzneimittel Paradigmenwechsel im deutschen Arzneimittelmarkt

ZAHLUNG & LIEFERUNG. Vielen Dank für Ihren Besuch auf Wie kann ich bezahlen? Wann bekommen Sie Ihre Bestellung und Ihre Lizenzierung?

Aufbau der IBAN (International Bank Account Number)

1. Die Angaben zu Perampanel in der Fassung des Beschlusses vom 7. März 2013 (BAnz AT B4) werden aufgehoben.

Transkript:

Management im Gesundheitswesen Industrie Preisbildung Reinhard Busse, Prof. Dr. med. MPH FFPH FG Management im Gesundheitswesen, Technische Universität Berlin (WHO Collaborating Centre for Health Systems Research and Management) & European Observatory on Health Systems and Policies 1

Datum Inhalt der Lehrveranstaltung Dozent/in 10.04.2013 Einführungsveranstaltung Busse 17.04.2013 Medizintechnik-Industrie Marktentwicklung Busse 24.04.2013 Regulatorische Rahmenbedingungen I Busse 08.05.2013 Regulatorische Rahmenbedingungen II Busse 15.05.2013 Kundenmanagement Busse 22.05.2013 Telemedizin und e-health Henschke 29.05.2013 Pharmazeutische Industrie Marktentwicklung Busse 05.06.2013 Regulatorische Rahmenbedingungen I Busse 19.06.2013 Regulatorische Rahmenbedingungen II Busse 24.06.2013 Preisbildung Henschke 26.06.2013 Evaluation und Pharmakoökonomie Busse 03.07.2013 Kundenmanagement Busse 10.07.2013 Klausur Henschke 2

Der Begriff Preis auf dem Arzneimittelmarkt Gesamtmarkt: Arzneimittelpreisverordnung Herstellerabgabepreis Großhandels- (höchst)preis Apothekenverkaufspreis Hersteller Großhändler Apotheke Patient Erstattungspreis auf Herstellerebene Erstattungspreis auf Großhandelsebene Erstattungspreis auf Ebene des Endverbrauchers * gilt auch für PKV GKV: Festbetrag, (Höchstbetrag,) Erstattungsbetrag*, Rabatte (kollektiv und kassenindividuell) 3

Preisbildung 1) Arzneimittelpreisverordnung [allg. Preismoratorium/ Preissenkung] [in Rabatte eingebautes Preismoratorium] Gesamtmarkt 2) Festbeträge 3) Erstattungsbetrag (lt. AMNOG; auch Rabatt ) 3) Rabattregelungen a) kollektiv b) kassenindividuell Nur GKV 4) Berücksichtigung von anderer Regulierung bei Preisbildung 4

Preisbildung für verschreibungspflichtige Arzneimittel Hersteller können Preis (genauer: Herstellerabgabepreis) für Arzneimittel frei bestimmen Margen der Großhändler und der Apotheken werden in der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) reguliert Rabatte in der GKV (nicht in PKV) aller Krankenkassen werden im SGB V festgelegt individuelle Rabatte möglich de facto Preisbildung oft durch GKV-Festbeträge mitbestimmt Ab 2011: bei AM mit einem Zusatznutzen (nach früher Nutzenbewertung von AM mit neuen Wirkstoffen oder nach Zulassung eines neuen Anwendungsgebiets) Erstattungsbetrag ab Monat 13 (auch für PKV) 5

Arzneimittelpreisverordnung Arzneimittel verschreibungspflichtig nicht-verschreibungspflichtig Rx Präparat OTC - Präparat Mit Einschränkungen: verhandelte Preise (genau gesagt: Rabatte) nach AMNOG Abgabe zu Lasten der GKV Selbstmedikation Hersteller freie Preisbildung Großhändler und Apotheken Arzneimittelpreisverordnung vom 1. 1. 2004 Arzneimittelpreisverordnung vom 31. 12. 2003 freie Preisbildung 6

Arz neimittel vers chreibungs pflichtig nicht-vers chreibungs pflichtig Rx Präparat OTC - Präparat GKV-Verschreibung PKV bzw. Selbstzahler Rabatt wg. Erstattungsbetrag Hers teller Großhändler und Apotheken Rabatte Preismoratorien Richtgrößen Zuzahlungen Festbeträge Abgabe zu Lasten der GKV freie P reis bildung generische Substitution Arz neimittelpreisverordnung Rabatt vomwg. Erverordnung vom ParallelimporteArz neimittelpreis- 1. 1. stattungsbetrag 2004 31. 12. 2003 S elbs tmedikation freie P reis bildung 7

Vertriebswege verschreibungspflichtiger Medikamente Herstellerabgabepreis Großhandels- (höchst)preis Apothekenverkaufspreis Apotheke Hersteller Großhändler Versandhandelsapotheke Patient Krankenhaus 8

Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) - Auszug 1 Anwendungsbereich der Verordnung (1) Für Arzneimittel, die im voraus hergestellt und in einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Packung in den Verkehr gebracht werden (Fertigarzneimittel) und deren Abgabe nach 43 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes den Apotheken vorbehalten ist, werden durch diese Verordnung festgelegt 1. die Preisspannen des Großhandels bei der Abgabe im Wiederverkauf an Apotheken oder Tierärzte ( 2), 2. die Preisspannen sowie die Preise für besondere Leistungen der Apotheken bei der Abgabe im Wiederverkauf ( 3, 6 und 7), 3. die Preisspannen der Tierärzte bei der Abgabe im Wiederverkauf an Tierhalter ( 10) (2) ( ) (3) Ausgenommen sind die Preisspannen und Preise der Apotheken, wenn es sich um eine Abgabe handelt 1. durch Krankenhausapotheken, 2. an Krankenhäuser 9

Großhandelszuschläge für Fertigarzneimittel 2AMPreisV Seit 2012 (1) Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte darf auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens ein Zuschlag von 3,15 Prozent, höchstens jedoch 37,80 Euro, zuzüglich eines Festzuschlags von 70 Cent sowie die Umsatzsteuer erhoben werden. Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte dürfen auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens Zuschläge nach Absatz2 oder 3 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden. 10

Großhandelszuschläge für Fertigarzneimittel (Abs. 2 u. 3 AMPreisV) Bis 2011 Herstellerabgabepreis Prozentuale Höchstzuschläge bis 3,00 15% von 3,75 bis 5,00 12% von 6,67 bis 9,00 9% von 11,57 bis 23,00 7% von 26,83 bis 1200,00 6% Herstellerabgabepreis Höchstzuschläge in von 3,01 bis 3,74 0,45 von 5,01 bis 6,66 0,60 von 9,01 bis 11,56 0,81 von 23,01 bis 26,82 1,61 von 1200,01 72,00 11

Apothekenzuschläge für Fertigarzneimittel 3AMPreisV (1) Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch die Apotheken sind zur Berechnung des Apothekenabgabepreises ein Festzuschlag von 3 Prozent zuzüglich 8,35 Eurosowie die Umsatzsteuer zu erheben. Soweit Fertigarzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch die Apotheken zur Anwendung bei Tieren abgegeben werden, dürfen zur Berechnung des Apothekenabgabepreises abweichend von Satz 1 höchstens ein Zuschlag von 3 Prozent zuzüglich 8,10 Euro sowie die Umsatzsteuer erhoben werden. Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, durch die Apotheken dürfen zur Berechnung des Apothekenabgabepreises höchstens Zuschläge nach Absatz 3 oder 4 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden. 12

Apothekenabschlag gesetzliche Krankenkassen erhalten pro Packung einen Apothekenabschlag Höhe wird verhandelt zwischen dem Deutschen Apothekerverband (DAV) und dem GKV-Spitzenverband Paketlösung (Mai 2013) für 2013-2015 2013: Ziel 1,80 (Erste Halbjahr 2013 1,75/ Zweite Halbjahr 2013 1,85) 2014: 1,80 2015: 1,77 13

Auswirkungen des AMNOG auf die Preiskalkulation für Rx-Präparate Herstellerabgabepreis (netto) Vertriebsund Distributionskosten Umsatzsteuer Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmens (APU) 2010 2011 2012 100 100 100 + Großhandelszuschlag (AMPreisV) 6 6 3,85 = (Netto) Großhandelsverkaufspreis 106 106 103,85 - GH Abschlag (0,85% vom APU) 0,85 = (Netto) Apothekeneinkaufspreis 106 105,15 103,85 + Apothekenaufschlag (AMPreisV): 3% + 8,10 (Achtung in 2013: 8,35!) 11,28 11,25 11,22 = (Netto) Apothekenverkaufspreis 117,28 116,40 115,07 + 19% MwSt 22,28 22,12 21,86 = (Brutto)Apothekenverkaufspreis 139,56 138,52 136,93 14

Wirkungen der Arzneimittelpreisverordnung 2004 vs. 2003 (bis 2003 gültig für alle Arzneimittel) [ ] Festzuschla ag der Apotheken 20 16 12 8 4 0 Aufschläge der Apotheken 0 10 20 30 40 50 60 Herstellerabgabepreis (o. Mwst & Großhandelshöchstzuschlag) [ ] Apotheke bis 31.12.2003 Apotheke seit 01.01.2004 15

Anteile am Apothekenabgabepreis (2010) 100% 90% 80% 70% Umsatzsteuer GKV-Rabatt Apotheke Apothekenanteil Großhandelsanteil 60% GKV-Rabatt Hersteller 50% Herstellerpreisanteil 40% 30% 20% 10% 0% 10 20 30 40 50 60 70 80 90 100 110 120 130 Apothekenverkaufspreis in Euro 16

Dänemark Bulgarien Deutschland Tschechische Republik Lettland Italien Österreich Slowakei Rumänien verschreibungspflichtig nicht-verschreibungspfl. Finnland Estland Slowenien Polen Griechenland Portugal Belgien Mehrwertsteuer auf Arzneimittel in der EU in 2012 AM-Steuersatz allg. MwSt.-Satz 25,0 25,0 20,0 19,0 14,0 12,0 10,0 10,0 10,0 9,0 24,0 9,0 9,0 8,5 8,0 6,5 6,0 6,0 20,0 19,0 20,0 22,0 21,0 20,0 20,0 25,0 23,0 20,0 20,0 23,0 23,0 23,0 21,0 Niederlande 6,0 19,0 Ungarn Litauen erstattungsfähige AM nicht erstattungsf. AM Spanien Luxemburg Frankreich erstattungsfähige AM nicht erstattungsf. AM AM-Steuersatz allg. MwSt.-Satz 5,0 5,0 21,0 4,0 3,0 27,0 21,0 Zypern 5,0 15,0 Schweden verschreibungspfl. nicht verschreibungspfl. Irland AM zur oralen Anwend. AM zur nicht-oralen Anw. Großbritannien AM im Rahmen d. NHS Nicht verschr.pfl. AM Malta 2,1 7,0 0,0 25,0 0,0 23,0 0,0 20,0 0,0 18,0 15,0 19,6 25,0 23,0 20,0 18,0 Quelle: www.abda.de 17

Abgegebene Packungen verschreibungspflichtiger Arzneimittel 2007 nach Preis 300 250 200 Packung gen in Millionen 150 100 50 0 0-10 10-20 20-30 30-40 40-50 50-60 60-70 70-80 80-90 90-100 100 und mehr Apothekenverkaufspreis in Euro Quelle: Berechnungen der Abteilung Vertragsanalyse des BKK-Bundesverbandes 18

Arzneimittelfestbeträge Erstattungsobergrenzeder GKV für Gruppen von vergleichbaren Arzneimitteln keine Form der direkten Preisregulierung Industrie ist weiterhin in ihrer Preisgestaltung frei patentgeschützte echte Innovationen sind hiervon ausgenommen 19

Arzneimittelfestbeträge - Vorgehen 1.) Gemeinsamer Bundesausschuss legt Gruppen von ähnlichen Arzneimitteln fest 2.) Gemeinsamer Bundesausschuss bestimmt Vergleichs- größen um den Vergleich unterschiedlicher Wirkstoffe zu ermöglichen 3.) GKV-Spitzenverband bestimmt Festbeträge 20

Arzneimittelfestbeträge 1. Gruppierung des G-BA Gruppenbildung erfolgt auf Basis der chemischen, pharmakologischen und therapeutischen Eigenschaften der Wirkstoffe: Stufe 1: derselbe Wirkstoff Stufe 2: pharmakologisch-therapeutisch vergleichbare Wirkstoffe, insbesondere mit chemisch verwandten Stoffen Stufe 3: therapeutisch vergleichbare Wirkung, insbesondere Arzneimittelkombinationen 21

Arzneimittelfestbeträge 1. Gruppierung des G-BA Stufe Präparat gesetzliche Bedingungen Kennzeichen der Wirkstoffe I Originalpräparat und Generika gleicher Wirkstoff - identisch II Originalpräparat, Generika, Analog- präparateund deren Generika oder verschiedene Originalpräparate pharmakologisch vergleichbar therapeutisch vergleichbar insb. chemisch verwandt - gleiche Wirkungsart und -dauer - gleiche Darreichungsform - vergleichbare Anwendungsgebiete - vergleichbarer Wirkungsmechanismus - gleiche oder ähnliche Struktur mit gleichen funktionalen Gruppen Monopräparate - Arzneimittel mit nur einem Wirkstoff III Insb. Wirkstoffkombinationen therapeutisch vergleichbar - vergleichbare Anwendungsgebiete - vergleichbarer Wirkungsmechanismus Wirkstoffkombinationen - Kombination aus mehreren Wirkstoffen 22

Arzneimittelfestbeträge Gruppierung des G-BA Arzneimittel ist zu Lasten der GKV verordnungsfähig Unter Patentschutz Patentschutz abgelaufen Handelt es sich um ein Präparat mit therapeutischer Verbesserung? (Zusatznutzen) i.d.r. Ja Nein festbetragsfähig Keine Gruppierung seit 2011 Vereinbarung von Erstattungsbeträgen (nach früher Nutzenbewertung) Nein seit 2011 Preis ohne Mehrkosten zur Vergleichstherapie Ja Gruppierung 23

Arzneimittelfestbeträge 1. Gruppierung des G-BA Berücksichtigung unterschiedlicher Bioverfügbarkeiten (= wie schnell und in welchem Umfang steht der Wirkstoff dem Körper zur Verfügung): z. B.: feste orale Darreichungsform (Tabletten) flüssige orale Darreichungsform (Saft) flüssige parenterale Darreichungsform (Injektionslösung) 24

Arzneimittelfestbeträge 2. Vergleichsgrößenbestimmung des G-BA Für die Preissetzung werden später folgende Informationen benötigt: Preis zum Zeitpunkt der Festbetragsfestsetzung, Wirkstärke in mg, Packungsgröße Verordnungsvolumen Problem: Gruppen der Stufen 2 und 3 enthalten Arzneimittel mit unterschiedlichen Wirkstoffen 25

Arzneimittelfestbeträge 2. Vergleichsgrößenbestimmung des G-BA Quelle: Stargardt T et al. Arzneimittelfestbetrge: Gruppenbildung, Preisberechnung Gesundheitswesen 2005; 67: 469 478 26

Arzneimittelfestbeträge 3. Bestimmung der Höhe der Festbeträge Durch den GKV-Spitzenverband: 3.1 Bestimmung einer Standardpackung 3.2 Normierung aller Wirkstoffstärken / Packungsgrößenkombinationen auf die Standardpackung (Regression) 3.3 Bestimmung des Festbetrages für die Standardpackung 27

Arzneimittelfestbeträge 3.1 Bestimmung der Standardpackung Standardpackung in jeder Gruppe: Packungsgrößen-/ Wirkstoffkombination, die von den meisten Herstellern angeboten wird bei mehreren potentiellen Standardpackungen entscheidet die Verordnungsmenge Normierung der Abgabepreise aller Hersteller in Relation zum Preis der jeweiligen Standardpackung 28

Arzneimittelfestbeträge 3.2 Regressionsverfahren Mehrstufig: p = a * w b * pk c p = Preis w = Wirkstoff pk = Packungsgröße in Zähleinheiten der Standardpackung a, b, c zu schätzende Parameter 29

Arzneimittelfestbeträge 3.2 Regressionsverfahren - Beispiel Quelle: Stargardt T et al. Arzneimittelfestbetrge: Gruppenbildung, Preisberechnung Gesundheitswesen 2005; 67: 469 478 30

Arzneimittelfestbeträge 3.2 Regressionsverfahren - Beispiel Erneute Durchführung der Regression mit den Packungen aller Hersteller Bestimmung des Preises einer fiktiven Standardpackung des Herstellers C anhand der errechneten Gleichung Normierung Regressionsrechnung a = b = c = p^ = 0,00007249 * w 2,410 * pk 0,778 31

Arzneimittelfestbeträge 3.2 Regressionsverfahren - Beispiel AEP = Apotheken(netto)einkaufspreis; im Bsp. 11,00 + 3% ( 0,33) + 8,10 = 19,43 + 16% (damalige MWSt., 3,11) = 22,54 Quelle: Stargardt T et al. Arzneimittelfestbetrge: Gruppenbildung, Preisberechnung Gesundheitswesen 2005; 67: 469 478 32

Arzneimittelfestbeträge 3.3 Festbetragsbestimmung der Standardpackung Versorgungsmaßzahl M M = Pk z / Pk * 100 + VO z / VO * 100 PK z PK VO z VO Anzahl der auf dem Markt erhältlichen Fertigarzneimittelpackungen der Festbetraggruppeoberhalb des Festbetrages Anzahl der auf dem Markt erhältlichen Fertigarzneimittelpackungen der Festbetragsgruppe Anzahl der Verordnungen oberhalb der Festbetragsgruppe Anzahl der Verordnungen der Festbetragsgruppe 33

Arzneimittelfestbeträge 3.3 Festbetragsbestimmung der Standardpackung Versorgungsmaßzahl M M = Pk z / Pk * 100 + VO z / VO * 100 Extremfälle: M=200(kein Arzneimittel ist zum Festbetrag verfügbar) M=0(alle Arzneimittel sind zum Festbetrag verfügbar) 34

Arzneimittelfestbeträge 3.3 Festbetragsbestimmung der Standardpackung Bestimmung des Festbetrages der Standardpackung: 133,3<M<160 wobei mindestens 20% der Packungen und 20% Verordnungen zum Festbetrag verfügbar sein müssen Pk z / Pk <80 VO z / VO <80 Hochpreisige Packungen mit Marktanteil <1% werden nicht berücksichtigt 35

Arzneimittelfestbeträge 3.3 Festbetragsbestimmung der Standardpackung Festbeträge werden regelmäßig angepasst (mit Rücksicht auf die Versorgungsmaßzahl) liegt der Preis 30% unterhalb des Festbetrages kann das Arzneimittel von den regulären Zuzahlungen befreit werden 36

Wirkung der Instrumente auf den GKV-Erstattungsbetrag basierend auf Juli 2010 Berechnung des Erstattungsbetrages der GKV für Rx-Präparate in (Herstellerabgabepreis) 5,00 50,00 100,00 Apothekenverkaufspreis 16,51 74,60 139,56 Festbetrag - 74,60 139,56 - Herstellerrabatt (6%) 0,30 - - - Apothekenrabatt 2,30 2,30 2,30 - MwSt.-Anteil der Rabatte 0,49 0,44 0,44 - Zuzahlungen der Versicherten 5,00 7,46 10,00 Erstattungsbetrag GKV 8,42 64,40 126,82 GKV-Änderungsgesetz ( 130a SGB V): Herstellerrabatt 16% für alle AM ohne Festbetrag (01.08.2010-31.12.2013) + Preisstopp (rückwirkender Stichtag 01.08.2009) Apothekenabschlag ( 130 Abs. 1 SGB V): seit 01.01.2011: 2,05 Achtung vgl. Folie 13! (1. Halbjahr 2013 1,75, 2. Halbjahr 2013: 1,85 ) 37

Wirkung der Instrumente auf den GKV-Erstattungsbetrag basierend auf 2012 Berechnung des Erstattungsbetrages der GKV für Rx-Präparate in (Herstellerabgabepreis) 5,00 50,00 100,00 Apothekenverkaufspreis 16,82 73,71 136,93 Festbetrag - 73,71 136,93 - Herstellerrabatt (16%) 0,80 - - - Apothekenrabatt 2,05 2,05 2,05 - MwSt.-Anteil der Rabatte 0,54 0,39 0,39 - Zuzahlungen der Versicherten 5,00 7,37 10,00 Erstattungsbetrag GKV 8,43 63,90 124,49 38

Festlegung der Herstellerabgabepreise unter Berücksichtigung aller relevanten Regulierungsinstrumente (vor allem Festbeträge und Richtgrößen) unter Berücksichtigung von Einflüssen der Preisgestaltung auf andere Länder unter Berücksichtigung der Tatsache, dass für PKV-Patienten im Rahmen der Festbeträge keine Preisbeschränkung herrscht 39

Vergleichende Regelungen für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel Kein Festbetrag Festbetrag Rabattverträge 130a Abs. 8 Großhandelszuschlag Ja Ja Ja Apothekenzuschlag Ja Ja Ja Herstellerrabatt 130a Abs. 1 Apothekenrabatt 130 Zuzahlung Versicherte 61 SGB V Zuzahlung Versicherte über den Festbetrag hinaus Ja Nein Nein Ja Ja Ja 5 10 Euro 5 10 Euro kann entfallen, bei Preis 70% des Festbetrages kann halbiert oder aufgehoben werden Nein Ja Nein 40