Wie sieht die Finanzierung "Wohnen im Alter" aus? Möglichkeiten und Grenzen der Ergänzungsleistungen zur AHV

Ähnliche Dokumente
EL / Ansätze 2005 Berechnungskomponenten der EL

Herzlich Willkommen. Altersgerechte Zukunft? Ergänzungsleistungen. 1. April Martin Messerli Bereichsleiter Leistungen

Aufenthalt im Alters- und Pflegeheim: Kann ich das bezahlen?

Wer ist Integration Handicap? Gesamtschweizerischer Verein. Dachorganisation der Behindertenorganisationen

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 360

Merkblatt zu Ergänzungsleistungen sowie Finanzierung der Altersund Pflegeheimkosten

Schenkungen und Vorempfänge Aspekte der Ergänzungsleistungen, Alters- und Pflegeheimkosten

Herzlich willkommen. Netzwerk-Apéro 21. Juni 2016 Ausgleichskasse Luzern

Neuordnung Pflegefinanzierung: Auswirkung auf Heime und Bewohner/Innen

Kann mir das Altersheim mein Eigenheim wegnehmen? Kanton Bern

Finanzierung Pflege Finanzielle Entschädigung Pflegende Angehörige. Pro Senectute, Marianne Buchli, Sozialberatung App. Hinterland

ERGÄNZUNGSLEISTUNGEN ZUR AHV/IV

Ergänzungsleistungen zur AHV/IV

Herzlich willkommen! Informationsabend vor der Pensionierung

Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. INFORMATIONSMARKT Älter werden in Adliswil

Finanzielle Sicherheit im Alter

Alles über Ergänzungsleistungen. Martin Boltshauser, Rechtsanwalt

Lohnkompensation bei den Ergänzungsleistungen. wie läuft das Verfahren? Mai 09

Fragen, die sich vor einem Einzug stellen Fragen über einen allfälligen Aufenthalt

Herzlich willkommen! Leistungen der Sozialversicherungen im Rentenalter Ausgleichskasse / IV-Stelle Zug Romana Zimmermann 6.

Nr. 881 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. vom 10. September 2007 (Stand 1. Januar 2014)

5.02 Ergänzungsleistungen Ihr Recht auf Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

Ergänzungsleistungen.

Wie finanziere ich den Aufenthalt in einer Pflegeinstitution? CURAVIVA Public Talk 8. November Winterthur

SVSP Jahrestagung. Die Rolle der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. Sozialstaat Schweiz. Was heisst Existenzsicherung gestern, heute und morgen?

Die Zusatzleistungen zur AHV und IV

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung

Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung im Kanton Aargau (Ergänzungsleistungsgesetz Aargau, ELG-AG)

"Wer zahlt was?" 49. Alterskonferenz der Stadt Opfikon. Heidi Lang Chekol, Leiterin Bereich Zusatzleistungen Gerd Bolliger, Leiter Sozialabteilung

SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Berufsprüfung 2010

Die Komplexität im Reality-Check. Stefano Marinelli Bereichsleiter Leistungen Ausgleichskasse Luzern

Schenkung Grundeigentum Auswirkungen auf spätere Ergänzungsleistungen, Sozialhilfe und Familienunterstützung

> Mutterschaftsentschädigungen sind bei der AHV-Ausgleichskasse des letzten Arbeitgebers geltend zu machen.

Nachtrag 4 zur Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL)

Ergänzungsleistungen zur AHV / IV. Jsabella Bruni / AHV-Zweigstelle Thun

Die Zusatzleistungen zur AHV und IV. Eine Informationsbroschüre für Rentnerinnen und Rentner in der Stadt Bern

Hotelleriekosten (Kost, Logis, Betreuung) Fr Pflegekosten (z.b. BESA 10) Fr Total Heimtaxen Fr

Finanzielle Herausforderungen bei Übertritten in anderes Pflege- und Betreuungssetting

Die Zusatzleistungen zur AHV / IV in Stadt und Kanton Zürich

Zur Betreuung gehören alle Leistungen und Tätigkeiten, welche:

Verordnung über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

Leben, Wohnen und Betreuung im Alter

Einflussfaktoren (Kostenhemmer und Kostentreiber) Demographischer Wandel Strukturwandel im Arbeitsmarkt Föderalistische Sozialpolitik

5.1 MERKBLATT ÜBER DIE ERGÄNZUNGSLEISTUNGEN ZUR AHV UND IV GRUNDSATZ ARTEN DER ERGÄNZUNGSLEISTUNGEN ANSPRUCHSBERECHTIGUNG GÜLTIG AB 1.

Vorlage an den Landrat des Kantons Basel-Landschaft. Anpassung Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (Vermögensverzehr)

Ergänzungsleistungen im Kanton Nidwalden

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 334

Spitäler fmi AG. Dokumentation. Ergänzungsleistungen zur AHV und IV. Sozialberatung, Januar Spitäler Frutigen Meiringen Interlaken AG

Hintergrundinformation 2/2015: Ergänzungsleistungen zur AHV/IV im Kanton Schwyz Bericht 2014

Baselerbieter Alters- und Pflegeheime. Finanzierung

SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Diplomprüfung Nullserie

5.01. Ergänzungsleistungen zur AHV und IV. Einführung. Stand am 1. Januar 2006

Herzlich willkommen! Sozialversicherungen Weiterbildungsveranstaltungen für Private Mandatstragende (PriMa) KESB

Reglement über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELR) vom 9. Dezember 1998

8. Kontrollfragen; Stand Januar 2013

Betreuungs- und Pflegekosten

Verordnung über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (AGELG) vom 29. September 1998

Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 1

Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung

Abrechnung der Spitex- Restfinanzierung ab

Dr. Thomas Schurter Verwaltungsratspräsident. Rinaldo Keiser Heimleiter

SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Berufsprüfung 2015

Zusatzleistungen zur AHV/IV

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur. zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.

Ergänzungsleistungen für Familien: Wunschdenken oder Notwendigkeit?

Ergänzungsleistungen zur AHV/IV 01 / b) und zudem in der Schweiz Wohnsitz haben und sich hier gewöhnlich aufhalten

Erläuterungen zur Taxordnung gültig ab 1. Januar 2015

SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Prüfungskommission. Höhere Fachprüfung 2008

Statistik der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV Tabellenteil

Rechtslage Unterstützungsleistungen

1.1 LebensbedarffürNichtheimbewohner

über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKVF)

Statistik der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV 2016

Hintergrundinformation 3/2013: Ergänzungsleistungen zur AHV/IV im Kanton Schwyz Bericht 2012

Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Dr. iur. Christian Rathgeb Regierungsrat und Departementsvorsteher Hofgraben Chur

Ergänzungsleistungen zur AHV/IV 01 / Geschichte und Bedeutung Geschichte und Bedeutung Gesetz 6

Seniorenuniversität Bern

LANDRAT Dorfplatz 2, 6371 Stans, ,

Statistik der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV 2015

5.01 Stand am 1. Januar 2013

Merkblatt zur Pflegeheimfinanzierung (Ausgabe 2016)

Leben, Wohnen und Betreuung im Alter

INDIVIDUELLE PRÄMIENVERBILLIGUNG

5.02 Stand am 1. Januar Ihr Recht auf Ergänzungsleistungen zur AHV und IV. 1 Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV helfen dort, wo

Reglement über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELR)

Ergänzungsleistungen. Analyse der Kostentreiber und Lösungsansätze. Mediengespräch, 7. Mai Schweizerischer Arbeitgeberverband,

Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

5.02 Stand am 1. Januar 2011

Ihr Recht auf Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Berufsprüfung 2016

Umsetzung im Kanton Bern

Zürcher Alters- und Pflegeheime

gestützt auf das Gesetz vom 16. November 1965 über die

Merkblatt zur Pflegeheimfinanzierung 2017

Ablauf des Referats. Dank den Ergänzungsleistungen eine gesicherte Existenz! Gesetzliche Grundlagen. Wer kann Ergänzungsleistung beantragen?

Tarife, Ansätze, Grenzbeträge

Transkript:

Wie sieht die Finanzierung "Wohnen im Alter" aus? K. Häcki Stv. Leiter der Ausgleichskasse Basel-Landschaft SVA Basel-Landschaft 15. November 2017 Ausgleichskasse

Die Bestimmungen im Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV sehen zwei Wohnformen vor: 1. Zuhause wohnen, 2. im Heim wohnen. Eine weitere Wohnform "betreutes Wohnen" gibt es nicht. Die Wohnform "betreutes Wohnen" ist erst bei der anstehenden EL-Reform ein Diskussionspunkt. Für Hilfe und Betreuung Zuhause besteht aber unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Rückvergütungen von Kosten im Rahmen der so genannten Krankheits- und Behinderungskosten.

Personen, deren Existenzbedarf nicht gedeckt ist, haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen /IV (Art. 112a Bundesverfassung). Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen /IV besteht, wenn der Betrag der anerkannten Ausgaben höher ist als die anrechenbaren Einnahmen. Bei den anerkannten Ausgaben werden fixe Beträge, Pauschalen und Höchstbeträge angerechnet.

Zuhause wohnen Anerkannte Ausgaben: Fixbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf Höchstbetrag für die Miet-/Wohnkosten Pauschalbetrag für die KVG-Prämie Anrechenbare Einnahmen: Renteneinkommen aller Art (AHV, PK, ausländische Renten, etc.) Vermögen und Liegenschaften (bei selbstbewohnter Liegenschaft: Katasterwert, sonst Verkehrswert), mit jeweiligen Freibeträgen Hilflosenentschädigung der AHV Ausgabenüberschuss = Betrag der Ergänzungsleistungen

Im Heim wohnen Anerkannte Ausgaben: Tagestaxe für Hotellerie und Betreuung (ab 2018: anrechnebare Obergrenze) Patientenbeteiligung an den Pflegekosten Betrag für persönliche Auslagen Pauschalbetrag für die KVG-Prämie Anrechenbare Einnahmen: Renteneinkommen aller Art (AHV, PK, ausländische Renten, etc.) Vermögen und Liegenschaften (bei nicht selbstbewohnter Liegenschaft: Verkehrswert), mit jeweiligen Freibeträgen Hilflosenentschädigung der AHV (i.d.r. ab Pflegestufe 5) Ausgabenüberschuss = Betrag der Ergänzungsleistungen

Kosten des Heimaufenthalts und Finanzierung Die Höhe der Tagestaxen werden vom Alterspflegeheim (APH) / Spital festgelegt. Die Tagestaxen (Hotel- und Betreuungskosten) werden bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen als anerkannte Ausgaben angerechnet. Die Ergänzungsleistungen decken wegen der EL-Obergrenze der anrechenbaren Ausgaben in bestimmten Fällen nicht mehr alle Kosten des Heimaufenthalts. Eine allfällige Finanzierungslücke ist von der Niederlassungs-Gemeinde mit Zusatzbeiträgen (nach den Regelungen der Niederlassungs-Gemeinde) zu tragen.

Finanzierung des Heimaufenthalts ab 2018 (individuelle Berechnung) Finanzierungslücke EL-Obergrenze der Heimtaxe Finanzierungslücke EL-Obergrenze der Heimtaxe Heimtaxe (Hotel und Betreuung) EL Heimtaxe (Hotel und Betreuung) EL PK-Rente Pflegefinanzierung: Bewohnerbeteiligung persönliche Ausgaben AHV-Rente Zinsertrag Pflegefinanzierung: Bewohnerbeteiligung persönliche Ausgaben AHV-Rente Zinsertrag D-Prämie KVG Vermögensverzehr D-Prämie KVG Vermögensverzehr

Krankheits- und Behinderungskosten für die Hilfe und Betreuung Zuhause Wenn aufgrund einer Bedarfsabklärung bestimmte Hilfe- und / oder Betreuungsleistungen notwendig sind, können im Rahmen der Ergänzungsleistungen die entstandenen Kosten in einem bestimmten Umfang und bis zum maximal pro Kalenderjahr möglichen Betrag für alle Krankheitsund Behinderungskosten rückvergütet werden.

Krankheits- und Behinderungskosten für die Hilfe und Betreuung Zuhause Was gilt als Hilfe? - Raumpflege - Wäsche (waschen, zusammenlegen, bügeln) - Betten (herrichten, Bettwäsche wechseln) - Alltagseinkäufe - Mahlzeiten (zubereiten, wärmen) (maximal CHF 5'500 pro Kalenderjahr, sofern der maximal verfügbare Betrag für alle Krankheits- und Behinderungskosten nicht schon aufgebraucht ist)

Krankheits- und Behinderungskosten für die Hilfe und Betreuung Zuhause Was gilt als Betreuung? - An- und Auskleiden - Hilfestellungen bei Bewegungsabläufe, Mobilisieren * - Handreichungen bei der Körperpflege * - Beine einbinden, Kompressionsstrümpfe anlegen * - Medikamente abgeben * - Kontrollgänge zur Verzögerung oder Vermeidung eines Heimeintritts (maximal CHF 25'000.- pro Kalenderjahr, sofern der maximal verfügbare Betrag für alle Krankheits- und Behinderungskosten nicht schon aufgebraucht ist) * Pflegefachperson mit Berufsausübungsbewilligung

Zusammenfassung Die Ergänzungsleistungen /IV decken den Existenzbedarf ab. Bei den aktuellen Bestimmungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV gibt es keine Wohnform "betreutes Wohnen". Die Rückvergütungen der Kosten für Hilfe und Betreuungsleistungen im Rahmen der Ergänzungsleistungen bedingen eine vorgängige Bedarfsabklärung. Die Beträge für Hilfe und Betreuung Zuhause sind jeweils pro Kalenderjahr und insgesamt für alle Krankheits- und Behinderungskosten begrenzt. Erst mit der EL-Reform könnten Möglichkeiten für Kostenübernahmen für "betreutes Wohnen" kommen. Die Bedingungen für die Anerkennung (und Kontrolle) von sind noch nicht bekannt.

Zusammenfassung Aktuell bestimmt der jeweilige Kanton, ob und in welchem Rahmen finanzielle Möglichkeiten für das "betreute Wohnen" bereitgestellt werden sollen. Die Aufgabenteilung "Alter" zwischen Kanton und Gemeinden ist je nach Kanton unterschiedlich geregelt (Vorgaben, Zuständigkeit, finanzielle Lasten, Kontrolle).