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Transkript:

Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 08.03.2012 1 Ca 1213/11 ArbG Bautzen B E S C H L U S S In dem Rechtsstreit... hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht... als Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung am 8. März 2012 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bautzen vom 21.12.2011-1 Ca 1213/11, vormaliges Az.: 1 Ca 1172/08 - a u f g e h o b e n und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Arbeitsgericht Bautzen z u r ü c k g e g e b e n. G r ü n d e : I. Die Parteien streiten im hiesigen Verfahren darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers mit dem Beklagten zu 1. fortbesteht oder ob es zum 01.08.2008 auf den Landkreis... mit Dienstort in... übergegangen ist. Dem Kläger, der seit 31.12.2005 bei dem Beklagten im... als Forstamtsleiter und seit 01.01.2006 bei dem Beklagten zu 2. als Leiter der Abteilung... mit Dienstsitz in... beschäftigt war, wurde aufgrund Übergabeverfügung des Beklagten zu 1. vom

Seite 2 09.07.2008 mitgeteilt, dass ab 01.08.2008 neuer Arbeitsgeber der Landkreis... und neuer Dienstort des Klägers nunmehr... sei. Gegen die Übergabeverfügung hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Dresden - das Verfahren wird dort unter dem Az.: 11 K 105/08 geführt, eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist bis heute noch nicht ergangen - erhoben und außerdem Klage beim Arbeitsgericht Bautzen auf Weiterbeschäftigung bei dem beklagten Freistaat Sachsen über den 01.08.2008 erhoben. Nach Hinweis des Arbeitsgerichts über eine beabsichtigte Aussetzung des Rechtsstreits wegen Vorgreiflichkeit des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß 148 ZPO hat das Arbeitsgericht nach Anhörung der Parteien mit Beschluss vom 08.10.2008 den hiesigen Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Beendigung des Rechtsstreits unter dem Az.: 11 K 105/08 beim Verwaltungsgericht ausgesetzt. Dieser Beschluss ist rechtskräftig. Mit Schriftsatz vom 15.06.2011 beantragte der Kläger nunmehr nach Rücknahme der Klage gegen den Beklagten zu 2. (Bl. 55 d. A.) das ausgesetzte Verfahren gegen den beklagten Freistaat wieder aufzunehmen und einen Kammertermin anzuberaumen. Das Arbeitsgericht hat nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 21.12.2011, dem Kläger zugestellt am 29.12.2011, den Antrag des Klägers auf Fortsetzung des Rechtsstreits gegen den beklagten Freistaat. zurückgewiesen. Hinsichtlich der Begründung des Arbeitsgerichts im Einzelnen in seinem Beschluss vom 21.12.2011 wird auf Bl. 60 bis 64 d. A. verwiesen. Der hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde des Klägers vom 12.01.2012, beim Arbeitsgericht Bautzen eingegangen am 16.01.2012, hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 16.01.2012, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 69 d. A.), nicht abgeholfen und sie dem Sächsischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Seite 3 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen. II. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. 1. Die Beschwerde des Klägers ist als sofortige Beschwerde in entsprechender Anwendung von 252 ZPO zulässig. Das Gesetz sieht zwar ausdrücklich nur ein Rechtsmittel bei Anordnung der Aussetzung oder Ablehnung der Aussetzung vor, während es sich hier um einen Antrag handelt, eine Aussetzung aufzuheben. Ein solcher Aufhebungsantrag ist grundsätzlich zulässig, er entspricht dem Wesen des Parteienprozesses. Wird eine Aufhebung einer Aussetzung abgelehnt, so ist der Interessenlage für die Partei die gleiche, wie wenn eine Aussetzung gegen ihren Willen angeordnet wird. In entsprechender Anwendung des 150 ZPO ist auch gegen eine solche ablehnende Entscheidung eine sofortige Beschwerde zuzulassen (vgl. auch Baumbach-Hartmann ZPO, 61. Auflage 151 Rn. 5; Gehrlein, in: MünchKommZPO, Band 1, 3 Aufl. 2008, 252 Rn. 13 m. w. N.; Roth, in: Stein/Jonas, ZPO, Band 3, 22. Aufl., 2005, 252 Rn. 4). 2. Die sofortige Beschwerde des Klägers hat auch in der Sache Erfolg. Die Sache ist zur erneuten Entscheidung dem Arbeitsgericht vorzulegen. Die Entscheidung, ob die mit Beschluss vom 08.10.2008 angeordnete Aussetzung aufzuheben ist, liegt - ebenso wie die zuvor getroffene Anordnung über die Aussetzung selbst - im Ermessen des Arbeitsgerichts. Der die zunächst mit Beschluss vom 08.10.2008 ausgesprochene Anordnung der Aussetzung gemäß 148 ZPO die Aufhebung der angeordneten Aussetzung ablehnende Beschluss vom 21.12.2011 lässt hingegen die auch insoweit geforderte Ermessensausübung nicht erkennen.

Seite 4 Das Arbeitsgericht hat in seinem Beschluss vom 21.12.2011 nicht erläutert, welche Überlegungen das Gericht im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens zur Aufrechterhaltung der Aussetzung veranlasst haben. Das Arbeitsgericht hat lediglich ausgeführt, da die Voraussetzungen der Aussetzung gemäß 148 ZPO nach wie vor gegeben seien (Vorgreiflichkeit des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, sei das Ermessen dahingehend ausgeübt worden, dass es bei der Aussetzung des vorliegenden Verfahrens bleibe. Unabhängig davon, ob die Frage der Vorgreiflichkeit auch hinsichtlich des Klageverfahrens vom 21.07.2008 auf Weiterbeschäftigung des Klägers bei dem beklagten Freistaat über den 01.08.2008 hinaus zutreffend beurteilt wurde, hat das Arbeitsgericht damit jedenfalls verkannt, dass die Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens als solche kein Ermessenskriterium ist, sondern eine Voraussetzung des 148 ZPO, die erfüllt sein muss, damit das Ermessen des Gerichts nach dieser Vorschrift - und bei einem Antrag auf Aufhebung der Aussetzung ebenso nach 150 Satz 1 ZPO - überhaupt eröffnet ist (vgl. Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Auflage 2008, 148 Rn.32). Eine dann durchzuführende, auch an den Interessen der Parteien ausgerichtete Abwägung der für und gegen eine Aufrechterhaltung der Aussetzung sprechenden Umstände (vgl. Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl. 2008, 148 Rn. 34) ist dem Beschluss des Arbeitsgerichts nicht zu entnehmen. In die gebotene Ermessensentscheidung des Arbeitsgerichts über die Aufrechterhaltung der Aussetzung hätte vor allem einfließen müssen, dass der Abschluss des beim Verwaltungsgericht gerichtlichen Verfahrens auch nach mehr als 3,5 Jahren noch nicht absehbar ist. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens als unangemessen lang und daher ihrerseits als mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip oder mit Art. 6 Abs. 1 EMRK unvereinbar zu bewerten ist. Dass sich das andere Verfahren, dessen Ausgang abgewartet werden soll, auf ungewisse Zeit verzögert, ist ohne weiteres ein Gesichtspunkt, dem bei der Entscheidung über die Aufhebung einer Aussetzung nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts Rechnung zu tragen ist

Seite 5 (vgl. Wagner, in: Münch/KommZPO, Band 1, 3 Aufl. 2008, 150 Rn. 1; vgl. auch Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl. 2008, 148 Rn. 34; Roth, in: Stein/Jonas, ZPO, Band 3, 22. Aufl. 2005, 148 Rn. 31). Dieser Gesichtspunkt hat jedoch in der Entscheidung des Arbeitsgerichts keine Beachtung gefunden. Die Dauer des als vorgreiflich behandelten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird im Zusammenhang mit dem vemeintlich ausgeübten Ermessen des Gerichts nicht erwähnt. Da die Jahresgrenze des 149 Abs. 2 ZPO (vgl. 150 Satz 2 ZPO) inzwischen erreicht ist, bedarf eine Aufrechterhaltung der Aussetzung einer besonderen Begründung. An das Vorliegen gewichtiger Gründe im Sinne des 149 Abs. 2 Satz 2 ZPO sind im Hinblick auf das Interesse der Antrag stellenden Partei an einer zügigen Erledigung des Rechtsstreits strenge Anforderungen zu stellen. Die Prüfung, ob hinreichend gewichtige Gründe hier ausnahmsweise die Aufrechterhaltung der Aussetzung gemäß 149 Abs. 2 Satz 2 ZPO rechtfertigen können, ist vom Arbeitsgericht bislang nicht vorgenommen worden. Allein der Hinweis darauf, dass das Verfahren bis zur endgültigen Entscheidung vor dem Verwaltungsgericht ausgesetzt sein sollte, rechtfertigt die Aufrechterhaltung, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, nicht. Der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 21.12.2011 einschließlich des Nichtabhilfebeschlusses vom 16.01.2012, der vor allem auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verweist, lässt eine die zu berücksichtigenden Umstände des Einzelfalles insgesamt abwägende Entscheidung über die Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses vom 08.10.2008 insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Aussetzung gerade nicht erkennen. Nach alledem war daher der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 21.12.2011 aufzuheben.

Seite 6 Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Diese obliegt dem Prozessgericht erster Instanz (vgl. nur BGH MDR 2006, 704; Baumbach u. a., a. a. O., 252 Rn. 9; Zöller/Greger, ZPO, 29. Auflage, 252 Rn. 3). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen hier nicht vor.