Gebührenreglement. Gemischte Gemeinde Oberried (Einwohner- und Burgergut) Gemischte Gemeinde 3854 Oberried am Brienzersee

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Transkript:

BSIG 170.111 Gebührenreglement Gemischte Gemeinde Oberried (Einwohner- und Burgergut) Teilrevision GV 31.05.2013 per 01.06.2013-1 -

Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES... 3 GEGENSTAND... 3 BEMESSUNG... 3 GEBÜHRENSCHULDNERIN / GEBÜHRENSCHULDNER... 4 ERHEBUNG... 4 GEBÜHRENBEREICHE... 5 PERSONEN-, FAMILIEN-, ERBRECHT... 5 EINWOHNERKONTROLLE... 6 ORTSPOLIZEIWESEN... 7 BAUWESEN... 8 Baugesuche und Voranfragen... 8 Baukontrolle... 10 Weitere Aufwendungen... 10 STEUERWESEN... 11 HUNDETAXEN 11 FORSTBARRIERENSCHLÜSSEL 11 DATENSCHUTZ... 12 VERSCHIEDENES... 12 ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN... 12 AUFLAGEZEUGNIS... 13-2 -

Allgemeines Gegenstand Grundsatz Art. 1 1 Die Gemeinde erhebt Gebühren für die im vorliegenden Reglement aufgeführten Dienstleistungen. 2 Sie verrechnet zusätzlich die notwendigen Auslagen wie Post- und Telefontaxen, Spesenentschädigungen, Expertenhonorare und Publikationskosten. 3 Vorbehalten bleiben Gebührenregelungen in Spezialreglementen und die direkt anwendbaren kantonalen Gebührenbestimmungen. Bemessung Kostendeckung Verhältnismässigkeit Art. 2 1 Die einzelne Gebühr soll nach Möglichkeit so bemessen werden, dass die Einnahmen (Gebühr und Auslagen) die Aufwendungen für die Entschädigung des Personals und die notwendige Infrastruktur decken (hundertfünfzig Prozent der Bruttolohnsumme von entsprechend qualifiziertem Personal). 2 Die Gesamteinnahmen in einem Verwaltungszweig sollen den Gesamtaufwand nicht übersteigen. 3 Die Gebühr muss im Einzelfall verhältnismässig sein. Bemessungsarten Art. 3 1 Die Gebühren werden nach Aufwand oder pauschaliert bemessen. 2 Vorbehalten bleibt die sinngemässe Anwendung von eidgenössischen und kantonalen Rahmengebühren. Gebühren nach Aufwand Art. 4 1 Mit der Gebühr nach Aufwand wird der Personal- und Infrastrukturaufwand abgegolten. 2 Die Gebühren nach Aufwand sind nach der Art der Dienstleistung unterteilt: a) für normale Verwaltungstätigkeit:, b) für Verwaltungstätigkeit, die eine besondere fachliche Qualifikation erfordert:. 3 Die Gebühren nach Aufwand werden nach dem Zeitaufwand berechnet, der für die konkrete Dienstleistung erforderlich ist. Der Zeitaufwand ergibt sich aus den Rapporten.

4 Gebühren nach Aufwand werden nur erhoben, wenn der Zeitaufwand insgesamt eine Viertelstunde übersteigt. Pauschalgebühren Art. 5 1 Mit der pauschaliert bemessenen Gebühr wird eine Dienstleistung, unabhängig vom verursachten Aufwand, abgegolten. 2 Sobald der Landesindex der Konsumentenpreise (LIKP) um mehr als zehn Punkte angestiegen ist, passt der Gemeinderat die Pauschalgebühr der Teuerung an. Es ist vom LIKP zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglementes auszugehen. Gebührenschuldnerin / Gebührenschuldner Art. 6 Gebühren und Auslagen schuldet, wer eine Dienstleistung nach diesem Reglement veranlasst oder verursacht. Erhebung Erlass der Gebühr Art. 7 Würde die Gebührenerhebung zu unverhältnismässiger Härte führen, kann der Gemeinderat auf Gesuch hin im Einzelfall davon ganz oder teilweise absehen. Inkasso Art. 8 1 Die Gemeinde stellt die fälligen Forderungen sofort und vollständig in Rechnung. 2 Die Gemeinde kann die Schuldnerin oder den Schuldner mahnen. 3 Bezahlt die Schuldnerin oder der Schuldner nicht, verfügt die Gemeinde geschuldete Gebühren und Auslagen. 4 Ist die Verfügung rechtskräftig, betreibt die Gemeinde die Schuldnerin oder den Schuldner Kostenvorschuss Art. 9 Die Gemeinde kann einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen, bevor die Dienstleistung erbracht wird. Benachrichtigung Art. 10 Verursacht eine Dienstleistung voraussichtlich einen ungewöhnlich hohen Aufwand, so ist die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner vor der weiteren Bearbeitung zu benachrichtigen und das weitere Vorgehen abzusprechen. Fälligkeit Art. 11 Die Gebühren sind auf den Zeitpunkt der erbrachten Dienstleis-

tung fällig. Zahlungsfrist Art. 12 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsstellung. Verzugszins Art. 13 Nach Ablauf der Zahlungsfrist sind ohne weiteres ein Verzugszins in der Höhe des vom Regierungsrat für das Steuerwesen jährlich festgelegten Verzugszinssatzes sowie die Inkassogebühren geschuldet. Verjährung Art. 14 1 Die Gebühren verjähren 5 Jahre nach ihrer Fälligkeit. 2 Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung unterbrochen. 3 Im Übrigen sind für die Unterbrechung der Verjährung die Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts sinngemäss anwendbar. 4 Die Verjährung steht still, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder aus anderen Gründen in der Schweiz nicht belangt werden kann. Gebührenbereiche Personen-, Familien-, Erbrecht Erbrecht Art. 15 1 Siegelung, Entsiegelung 2 Letztwillige Verfügung, Aufbewahrung, mit Empfangsschein Fr. 30.-- 3 Letztwillige Verfügung, Einladung zur Eröffnung 4 Letztwillige Verfügung, mündliche Eröffnung, mit Zeugnis Fr. 5.-- pro Person 5 Letztwillige Verfügung, Auszug Fr. 2.-- pro Seite 6 Letztwillige Verfügung, Bescheinigung, dass kein Testament eingereicht wurde Fr. 20.-- 7 Letztwillige Verfügung, Erbenbescheinigung nach Art. 559 ZGB Fr. 30.-- 8 Letztwillige Verfügung, Einholen von Familienscheinen

9 Letztwillige Verfügung, Nachforschung nach den Erben Einwohnerkontrolle Art. 16 1 Niederlassung und Aufenthalt von Schweizern 2 Niederlassung und Aufenthalt von Ausländern Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer (BSG 122.161) Verordnung über die Gebühren in Fremdenpolizeisachen (BSG 122.26) Art. 17 1 Einbürgerungsgesuche allgemein 2 Einbürgerungsgesuche von Jugendlichen gem. Art. 8 Abs. 2 KBüG 3 Auf unmündige Kinder erstreckte Gesuche gemäss Art. 4 Abs. 3 EbüV Art. 18 1 Besuch Einbürgerungskurs gemäss Art. 11a EbüV, einschliesslich Lehrmittel und Bestätigung 2 Sprachstandanalyse gemäss Art. 11 EbüV, einschliesslich Unterlagen und Bestätigung reduziert Gratis Fr. 260.-- bis 400.-- Fr. 125. bis 250.-- 3 Für die Organisation und Durchführung des Einbürgerungstests erhebt die Gemeinde pro Person und Test eine Gebühr von Fr. 260. bis 390.-- Teilrevision Art. 18 Abs. 3 GVB vom 31. Mai 2013 Art. 19 Lebensbescheinigung Fr. 15.--

Ortspolizeiwesen Gesundheitswesen Art. 20 Desinfektionen Gastgewerbe und Handel mit alkoholischen Getränken Art. 21 1 Soweit Gesuche gemäss Gastgewerbegesetz (BSG 935.11) im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens behandelt werden: Gebühren gemäss Art. 28 ff. 2 Stellungnahme zur a) erstmaligen Erteilung einer Betriebsbewilligung b) Übertragung einer Betriebsbewilligung c) Erteilung einer Einzelbewilligung d) Schliessung und Anordnung von Verwaltungszwang 3 Durchführen der Einspracheverhandlung 4 Abnahme und Betriebskontrolle Handel und Gewerbe Art. 22 1 Stellungnahme zum Gesuch um Einrichtungs- bzw. Betriebsbewilligung für Spielsalons 2 Kontrolle pro aufgestellten und bewilligten Spielautomaten Inanspruchnahme öffentlichen Grundes Art. 23 1 Erteilung der Bewilligung (darin enthalten: bis zu 10 m2 Fläche für einen Tag): einmalige Grundgebühr Fr. 40.-- 2 Für jeden weiteren m2 und jeden weiteren Tag: befestigter Boden (wie Strassen, Trottoirs, Plätze etc.): pro m2/tag Fr. --.50 unbefestigter Boden: pro m2/tag Fr. --.20 3 Die maximale Tagesgebühr beträgt Fr. 150.--- (ohne Grundgebühr) Fr. 150.-- 4 Keine Gebühr wird erhoben bei Bewilligungen zum Sammeln von Unterschriften für Initiativen und Referenden oder für Veranstaltungen zu ausschliesslich wohltätigen Zwecken.

5 Bei hier nicht geregelten Fällen entscheidet der Gemeinderat. Leumundszeugnis Art. 24 Leumunds- und Handlungsfähigkeitszeugnis Fr. 15.-- Ausweise Art. 25 1 Ausstellung / Verlängerung Einheimischenausweis Fr. 10.-- 2 Jährliche Wohnsitzbescheinigung auf Einheimischenausweis Gebührenfrei Fundbüro Art. 26 Herausgabe von Fundgegenständen Fr. 10.-- Waffenerwerbsschein Art. 27 Stellungnahme zum Gesuch um einen Waffenerwerbsschein (Bezug für die Gemeinde durch die Kantonspolizei) Verordnung über den Vollzug des eidg. Waffenrechts (BSG 943.511.1) Hundehaltung Art. 28 1 Zurücklassen von Hundekot Fr. 50.00 2 Missachtung des Leinenzwangs Fr. 50.00 3 Unbeaufsichtigtes Laufenlassen von Hunden Fr. 50.00 Bauwesen Vorläufige, formelle Prüfung Baugesuche und Voranfragen Art. 29 1 Kontrolle auf Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit 2 Profilkontrolle 3 Aufforderung zur Behebung einfacher Mängel Fr. 30.-- Vorläufige formelle und materielle Prüfung Art. 30 1 Prüfung auf formelle und offensichtliche materielle Mängel 2 Rückweisung zur Verbesserung Fr. 50.--

3 Nichteintretensentscheid / Bauabschlag (Blitzentscheid) / Abschreibungsverfügung Koordinierte, materielle prüfung (Gemeinde = Baubewilligungsbehörde) Art. 31 1 Prüfung gemäss Leitfaden für das Baubewilligungsverfahren 2 Einholen von Amtsberichten und Nebenbewilligungen Fr. 20.-- pro Gesuch 3 Publikation Fr. 50.-- 4 Mitteilung an die Nachbarn Fr. 50.-- 5 Einspracheverhandlung 6 Bauentscheid 7 Weitere Bewilligungen: a) Schutzraumbefreiung Fr. 30.-- b) Gewässerschutz Gleiche Gebühren wie Kanton (Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung; BSG 154.21) c) Strassenanschluss Fr. 30.-- d) Beanspruchung Strassenterrain Fr. 30.-- e) Brandschutz f) Energietechnischer Massnahmennachweis g) Wasseranschluss Fr. 30.-- h) Elektrizitätsanschluss Fr. 30. oder gemäss EWR Energie AG i) Gemeinschaftsantennenanlagen - Anschluss Fr. 40.-- Beratung und Antragstellung Art. 32 1 Prüfung und Behandlung von Einsprachen (Gemeinde nicht Baubewilligungsbehörde) 2 Teilnahme an Einspracheverhandlungen 3 Antrag an Bewilligungsbehörde 4 Amtsberichte gemäss Art. 30 Abs. 7 Gebührenreglement

Projektänderungen / Verlängerungen Art. 32 Gesuche um Projektänderung / Gesuche um Verlängerung der Baubewilligung gemäss den notwendigen Verfahrensschritten analog Baugesuch Vorzeitige Baubewilligung Art. 34 Gesuch um Zustimmung zur vorzeitigen Baubewilligung Fr. 50.-- Vorzeitiger Baubeginn Art. 35 Gesuch um vorzeitigen Baubeginn Baukontrolle Baubeginn Art. 36 Anzeige des Baubeginns (im Lastenausgleichsverfahren) Fr. 30.-- Kontrollen Art. 37 Kontrollen auf dem Bauplatz, wie Schnurgerüst, Bauplatzinstallation, Schutzraumarmierung, Rohbau, Energietechnische Massnahmen, Kanalisationsund Wasseranschluss, Feuerpolizei, Schutzraumabnahme, Schlussabnahme Massnahmen Art. 38 Baupolizeiliche Massnahmen: Verfahrensinstruktion, Verfügungen (bspw. Wiederherstellung) Weitere Aufwendungen Planung Art. 39 Ausgelöst durch ein Bauvorhaben: Erarbeiten oder Abändern von a) einer Überbauungsordnung b) der baurechtlichen Grundordnung (Vorbehalten bleiben Kostenvereinbarungen im Rahmen eines Infrastrukturvertrages) Aussergewöhnliche Bauvorhaben Art. 40 Aufwendungen im Rahmen von aussergewöhnlichen Bauvorhaben, die nicht unter die kantonale Bewilligungshoheit fallen (bspw. Militärische Bauten, Bahnbauten)

Steuerwesen Veranlagung Art. 41 1 Auszug aus dem Steuerregister / Taxationsbescheinigung an Private Fr. 10.-- 2 Registernachschlag / Auskunft über Steuertaxation Amtliche Bewertung Art. 42 1 Auszug aus dem Register der amtlichen Werte (Fotokopie) Fr. 10.-- 2 Ausserordentliche Neubewertung mit Kostenfolge Hundetaxen Bezug Art. 43 1 Die Gemeinde erhebt eine Hundetaxe gemäss Art. 13 des kantonalen hundegesetztes. 2 Taxpflichtig sind die Hundehalterinnen und Hundehalter, welche am 01. August in der Gemeinde Wohnsitz haben. 3 Der Gemeinderat legt die Höhe der Taxe jährlich und pro Hund fest. Fr. 60.00 bis Fr. 150.00 4 Die Höhe der Taxe ist für alle Hunde gleich. 5 Abgabefreie Hunde sind: Hilfs- und Begleituhunde von Menschen mit einer Behinderung, Hunde, für die bereits eine Taxe entrichtet worden ist, Hunde, die nicht älter als 6 Monate alt sind, Polizei- und Katastrophen-Hunde Schlüssel zu Forststrasse Bezug Art. 44 1 Die Jahresgebühr für die Miete eines Schlüssels zur Bedienung der Forstbariere beträgt. Berechtigt sind Anstösser, deren Grund- Fr. 150.--

stück an die Waldstrasse grenzt. Weidhausbesitzer sind berechtigt, zum Bezug eines Schlüssels einen Antrag zu stellen. : Datenschutz Art. 45 Auskünfte und Einsicht in eigene Daten gemäss Datenschutzgesetz gebührenfrei Verschiedenes Nachschlagen Art. 46 Nachschlagen im Gemeindearchiv / Plänen / Registern, Erstellen von Abschriften Schreiberei Art. 47 Abfassen von Gesuchen und Eingaben, sowie Ausfüllen von Formularen aller Art für Private Ausgleichskasse Art. 46 Versicherungsausweis - Duplikat gemäss Weisung des Amtes für Sozialversicherung Gebühreninkasso Art. 48 Verfügung Fr. 30.-- Übergangs- und Schlussbestimmungen Gebührentarif Art. 49 1 Nach Massgabe dieses Reglementes beschliesst der Gemeinderat in einem Gebührentarif (Verordnung) die und die pro Stunde. 2 Der Gemeinderat setzt in diesem Reglement nicht festgelegte Kanzleigebühren (Fotokopien etc.) und gemeindeeigene Spesenentschädigungen im Gebührentarif fest.

3 Der Gemeinderat beschliesst und publiziert den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gebührentarifs. Übergangsbestimmung Art. 50 Wer vor dem Inkrafttreten dieses Reglementes eine Dienstleistung veranlasst oder verursacht hat, schuldet Gebühren nach bisherigem Recht. Inkrafttreten Art. 51 1 Der Gemeinderat beschliesst dass das Reglement auf den 01. Januar 2013 inkraft zu setzten ist. 2 Es hebt alle widersprechenden Bestimmungen sowie das Gebührenreglement vom 01. Januar 1996 auf. Mit Datum vom 07. Dezember 2012 beschloss die Versammlung das Gebührenreglement welches auf den 01. Januar 2013 in Kraft gesetzt wird. Der Präsident Der Gemeindeschreiber Auflagezeugnis Andreas Oberli Ulrich Stucki Der Gemeindeschreiber hat dieses Reglement vom 07. November 2012 bis und mit 07. Dezember 2012 (dreissig Tage vor der beschlussfassenden Versammlung) in der Gemeindeschreiberei öffentlich aufgelegt. Er gab die Auflage im Anzeiger Interlaken mit Publikation vom Anzeiger 01. November 2012 und 08. November 2012 bekannt. Der Gemeindeschreiber Ulrich Stucki Teilrevision von Art. 18 / Abs. 3 Mit Datum vom 31. Mai 2013 beschloss die Versammlung die Teilrevision des Gebührenreglementes welches auf den 01. Juni 2013 in Kraft gesetzt wird. Der Präsident Der Gemeindeschreiber Andreas Oberli Ulrich Stucki

Auflagezeugnis Der Gemeindeschreiber hat dieses Reglement vom 25. April 2013. bis und mit 31.Mai 2013 (dreissig Tage vor der beschlussfassenden Versammlung) in der Gemeindeschreiberei öffentlich aufgelegt. Er gab die Auflage im Anzeiger Interlaken mit Publikation vom Anzeiger 25. April 2013 und 02. Mai 2013 bekannt. Der Gemeindeschreiber Ulrich Stucki