Laura Chavanne ARP/KP Kantonaler Nutzungsplan Gewässerraum Los 1 - Frenkentäler Informationsveranstaltung 19. Mai 2016
2 Inhalte und Ablauf 1. Gesetzlicher Auftrag 2. Vorgehen und Umsetzung BL 3. Auswirkungen 4. Planungsverfahren
3 1. Gesetzlicher Auftrag
4 Art. 36a Gewässerschutzgesetz (GSchG) 1 Die Kantone legen nach Anhörung der betroffenen Kreise den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer fest, der erforderlich ist für die Gewährleistung folgender Funktionen (Gewässerraum): a. die natürlichen Funktionen der Gewässer; b. den Schutz vor Hochwasser; c. die Gewässernutzung. 2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. 3 Die Kantone sorgen dafür, dass der Gewässerraum bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt sowie extensiv gestaltet und bewirtschaftet wird. Der Gewässerraum gilt nicht als Fruchtfolgefläche. Art. 41 a 41 c GSchV
5 Art. 41a GSchV - Gewässerraumbreite Abs. 1 Abs. 2 Abs. 3 In Naturschutzgebieten von kant. und nat. Bedeutung In Gebieten mit gewässerbezogenen Schutzzielen Nat. Sohlenbreite (ngsb) Breite Gewässerraum (minimal) < 1 m 11 m 1-5 m 6 x ngsb + 5 m 11 35 m > 5 m ngsb + 30 m 35 m In übrigen Gebieten < 2 m 11 m 2-15 m 2,5 x ngsb + 7 m 12 44,5 m > 15 m Kantonale Vorgabe 45 m Situative Verbreiterung des Gewässerraums zur Gewährleistung - Hochwasserschutz - Revitalisierung - überwiegender Interessen Natur- und Landschaftsschutz - Gewässernutzung
6 Art. 41c GSchV ext. Gestaltung und Bewirtschaftung Neue Bauten und Anlagen: nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen (Wanderwege, Flusskraftwerke, Brücken etc.) Ausnahmen möglich (u. a. landwirtschaftliche Spurwege, Wasserentnahme) Bestandesgarantie für bestehende, rechtmässig erstellte Anlagen und Dauerkulturen Landwirtschaftliche Nutzung (nur für offene Gewässer) keine Dünger und Pflanzenschutzmittel (mit Ausnahmen) nur Streuefläche, Hecke, Feld- und Ufergehölz, Uferwiese, extensiv genutzte Wiese oder Weide, Waldweide gem. DZV
7 Art. 62 GSchV - Übergangsbestimmungen Festlegung Gewässerraum bis 31.12.2018 Übergangsmasse: Natürliche Gerinnesohlenbreite (ngsb) < 12 m 8 m + ngsb > 12 m 20 m Gewässerraum: Beidseitiger Streifen von Nutzung: nur eingeschränkter baulicher Nutzung, keine Bewirtschaftungseinschränkung «provisorischer Gewässerraum» abrufbar auf geoview.bl.ch
8 2. Vorgehen und Umsetzung BL
9 Anpassung RBG - 12a und 13 RBG Ausscheidung Gewässerraum ist Sache des Kantons Kommunale Uferschutzzonen bleiben in Kraft und werden vom Gewässerraum überlagert Im Baugebiet: Bestehende Uferschutzzonen, Gewässerbaulinien oder Abstandsvorschriften gelten als vom Kanton ausgeschiedener Gewässerraum Gewässerraum bereits festgelegt Ausserhalb Baugebiet: Ausscheidung erfolgt mittels kantonalem Nutzungsplan Erlass erfolgt durch Bau- und Umweltschutzdirektion Gegenstand heute
10 Stand heute: Los 1 Frenkentäler liegt vor
11 Planungsorganisation Liesberg Bubendorf VBLG Oberwil Tecknau Pilotgemeinden KFVBL BVBB Pro Natura AFW ARP AUE LZE REA Jagd- und Fischereiwesen TBA WBB BNV WWF Verbände Kantonsinterne Arbeitsgruppe
12 Umgang mit Spielräume Art. 41a GSchV GSchV lässt gewisse Spielräume: 1. möglicher Verzicht bei: Gewässern im Wald eingedolten Gewässern künstlich angelegten Gewässern Umgang mit Spielräume in BL: Verzicht kein Verzicht Verzicht bei privaten Gewässern 2. mögliche Verbreiterungen grundsätzlich Minimalbreite 3. Lage des Gewässerraums grundsätzlich symmetrisch
13 KRIP-Auftrag L1.2 Raumbedarf Fliessgewässer Freiräume Fliessgewässer dienen der langfristigen Erhaltung des Gewässernetzes in seinen ökologischen, landschaftlichen, sozialen sowie Hochwasserschutz- Funktionen. sind von neuen Bauten und Anlagen frei zu halten. Ausnahmen sind standortgebundene Bauten und Anlagen. sind vom Kanton in Koordination mit den Gemeinden in den kantonalen Nutzungsplan aufzunehmen
14 KRIP-Auftrag L1.2 Raumbedarf Fliessgewässer Betroffene Gebiete Los 1 Oristal Umsetzung Freihaltebereich, keine Bewirtschaftungseinschränkungen entspricht +/- Überflutungsgebiet gemäss Gefahrenhinweiskarte Weitere betroffene Gebiete Diverse Abschnitte Birs, Lützel, Birsig, Ergolz und Eibach
15 Der kantonale Nutzungsplan 1. Rechtsverbindlicher Plan Gewässerraum für offene Gewässer Gewässerraum für eingedolte Gewässer Freiraum Fliessgewässer 2. Planungsbericht (erläuternd) Keine Vorschriften Gestaltung und Bewirtschaftung abschliessend in GSchV geregelt
16 3. Auswirkungen
17 Gewässerraum und Landwirtschaft Los 1: Gesamtfläche Gewässerraum (für offene Fliessgewässer) = 106,2 ha 25.1 ha 24% 29.2 ha 27% 4.4 ha 4% 9.3 ha 9% 6.3 ha 6% 13.6 ha 13% 18.4 ha 17% Gerinnesohle Kantonal geschützte Naturobjekte Kommunale Natur- und Uferschutzzonen - Grundnutzung Kommunale Natur- und Uferschutzzonen - überl. Nutzung Einschränkungen Dünger / PSM gem. ChemRRV (3 m - Pufferstreifen) Einschränkungen PSM gem. DZV (6 m - Pufferstreifen) Flächen heute ohne Bewirtschaftungseinschränkung
18 Gewässerraum für kleine Fliessgewässer Zustand nach Ausscheidung Gewässerraum ngsb < 2 m Uferlinie Gewässerachse Uferlinie 5,5 m 5,5 m Gewässerraum 11 m 3 m 3 m 6 m 6 m Pufferstreifen ChemRRV / DZV
19 4. Planungsverfahren
20 Ablauf Planungsverfahren - Los 1 Frenkentäler 1. Mitwirkung 2. Beschluss BUD 3. Auflage- und Einspracheverfahren 4. Rechtskraftbescheinigung BUD
21 Mitwirkung: 19. Mai bis 20. Juni 2016 Planauflage Amt für Raumplanung, Rheinstrasse 29, Liestal, Zi. 206 Gemeindeverwaltungen www.raumplanung.bl.ch Stellungnahmen schriftlich bis zum 20. Juni 2016 Amt für Raumplanung, Rheinstrasse 29, 4410 Liestal oder raumplanung@bl.ch Auskunft: Amt für Raumplanung, Tel. 061 552 59 33
Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 22
23 Begriff «Natürliche Gerinnesohlenbreite» natürliche Gerinnesohlenbreite = bemessene Gerinnesohlenbreite * Korrekturfaktor Breitenvariabilität keine eingeschränkt ausgeprägt Korrekturfaktor: f = 2 f = 1,5 f = 1 (Illustrationskonzept naturaqua 1996, Gestaltung: Beat Schenk, Bern)
24 Gewässerraum und Landwirtschaft Los 1: Gesamtfläche Gewässerraum (für offene Fliessgewässer) = 106,2 ha 26.5 ha 79.7 ha Fruchtfolgeflächen übrige Flächen 0% 20% 40% 60% 80% 100%
25 KRIP-Auftrag L1.1 Aufwertung Fliessgewässer
26 KRIP-Auftrag L1.1 Aufwertung Fliessgewässer Berücksichtigung Auftrag: Wo Gewässerraum von aufzuwertende Fliessgewässer unverrückbare Infrastrukturen überlagert, wird der Gewässerraum so verschoben, dass die Infrastrukturen nicht mehr tangiert werden. Betroffene Strecken Los 1 Vordere Frenke Waldenburgerbahn / Kantonsstr. (Hölstein, Bubendorf) Weitere betroffene Strecken Diegterbach National-/ Kantonsstrasse (Tenniken, Zunzgen) Wahlenbach Kantonsstrasse (Wahlen)
27 Gewässerraum für kleine Fliessgewässer Zustand vor Ausscheidung Gewässerraum ngsb = 0,8 m Böschungsoberkante Gewässerrand Gewässerrand Böschungsoberkante prov. Gewässerraum 8,8 m 8,8 m 3 m 3 m Pufferstreifen ChemRRV / 6 m DZV 6 m