Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Lampertheim vom 27. Februar 2017

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Transkript:

Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Lampertheim vom 27. Februar 2017 (amtlich bekannt gemacht am 04.03.2017 in Kraft getreten am 05.03.2017) Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I 2005, 124), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. September 2016 (GVBl. S. 167, 2 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 338, 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Februar 2013 (GVBl. I S. 42), des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618), des 36 der Friedhofsatzung für die Friedhöfe der Stadt Lampertheim vom 17. Dezember 2007, zuletzt geändert durch Zweiten Nachtrag vom 15. Dezember 2014 sowie der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Lampertheim vom 9. Juli 2007, zuletzt geändert durch Siebten Nachtrag vom 12. Dezember 2016 hat die Stadtverordnetenversammlung am 24. Februar 2017 eine Neufassung der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Lampertheim beschlossen: 1 (Gegenstand und Höhe der Gebühren) (1) Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der städtischen Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für besondere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren gemäß den nachstehenden Vorschriften erhoben. (2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem zu dieser Gebührensatzung gehörenden Gebührentarif. 2 (Gebührenschuldner) (1) Zur Entrichtung der Gebühren und Auslagen ist verpflichtet, wer: a) den jeweiligen Friedhof in Anspruch nimmt, b) sich gegenüber der Stadt Lampertheim zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat, c) zur Bestattung nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz verpflichtet oder sorgepflichtige Person ist, d) eine gebührenpflichtige Leistung beantragt, veranlasst oder empfangen hat. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. 3 (Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit der Gebühren) (1) Gebührenschuld entsteht mit der Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen sowie der Inanspruchnahme der besonderen Leistungen der Verwaltung. (2) Die Gebühren werden einen Monat nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(3) Bei der Anmeldung eines Bestattungsfalles oder der Beantragung einer gebührenpflichtigen Leistung kann die Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten verlangt werden. 4 (Befreiung und Ermäßigung von Gebühren) (1) Bestattungen und Umbettungen bei Gräbern, die unter die Vorschriften des Gesetzes über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) fallen, sind von allen Gebühren befreit. (2) In besonderen Ausnahmefällen (z. B. Bestattung verdienter Bürger der Stadt) kann der Magistrat völlige oder teilweise Gebührenbefreiung gewähren. 5 (Gebühren bei Zurücknahme von Aufträgen) Wird ein Antrag auf Benutzung des Friedhofes oder der Bestattungseinrichtungen zurückgenommen, nachdem mit der Ausführung des Auftrages bereits begonnen wurde, ist eine Gebühr entsprechend der erbrachten Leistung zu zahlen. 6 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten) Die Gebührensatzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Lampertheim vom 09.07.2007 samt ihrer sieben ergangenen Nachträge außer Kraft.

Gebührentarif für die Friedhöfe der Stadt Lampertheim Ziffer Bezeichnung Euro 1. Grabstätten Überlassung von Nutzungsrechten an einer: 1.1 Reihengrabstätte (1 Sarg; 20 Jahre Nutzungszeit) 1.1.1 für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 335,00 1.1.2 für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 1.485,00 1.1.3 Reihengrabkammer (1 Sarg; 15 Jahre Nutzungszeit) 1.450,00 1.2 Wahlgrabstätte (30 Jahre Nutzungszeit) 1.2.1 je Stelle (1 Sarg) 1.215,00 1.2.2 Wahlgrabkammer (2 Särge; 25 Jahre Nutzungszeit) 2.360,00 1.3 Wahltiefgrabstätte (30 Jahre Nutzungszeit) 1.3.1 einstellig (2 Särge) 2.430,00 1.3.2 jede weitere Stelle (2 Särge) 2.430,00 1.4 Rasengrabstätten 1.4.1 Rasenreihengrabstätte (1 Sarg; 20 Jahre Nutzungszeit) 3.330,00 1.4.2 Rasenwahlgrabstätte (30 Jahre Nutzungszeit) 1.4.2.1 einstellig (bis zu 2 Särge) 5.100,00 1.4.2.2 jede weitere Stelle (2 Särge) 5.100,00 1.4.3 Urnenrasenreihengrabstätte (1 Urne; 20 Jahre Nutzungszeit) 1.650,00 1.4.4 Urnenrasenwahlgrabstätte (bis 4 Urnen; 30 Jahre Nutzungszeit) 2.865,00 1.4.5 jede weitere Urne 715,00 1.5 Urnengrabstätten 1.5.1 Urnenreihengrabstätte (1 Urne; 20 Jahre Nutzungszeit) 1.500,00 1.5.2 Urnenwahlgrabstätte (bis 4 Urnen; 30 Jahre Nutzungszeit) 2.500,00 1.5.3 jede weitere Urne 625,00 1.6 Nische in einer Urnenstele / Urnenwand (bis 3 Urnen; 30 Jahre Nutzungszeit) 1.6.1 Nische in einer Urnenstele / Urnenwand (1 Urne; 20 Jahre Nutzungszeit) nur Friedhof Lampertheim-Mitte 2.055,00 1.370,00

1.7 Grabstätten für ungenannte Beigesetzte (anonyme Grabanlage) 1.7.1 für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (1 Sarg; 20 Jahre 335,00 Nutzungszeit) 1.7.2 für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr (1 Sarg; 20 Jahre 1.740,00 Nutzungszeit) 1.7.3 Urnenreihengrabstätte (1 Urne; 20 Jahre Nutzungszeit) 1.200,00 1.8 Baumgrabstätte für Urnen (bis 2 Urnen; 30 Jahre Nutzungszeit) 2.440,00 1.9 Verlängerung des Nutzungsrechts / Jahr 1.9.1 an einer Wahlgrabstätte (2 Särge) 1.9.2 an einer einstelligen Wahltiefgrabstätte (2 Särge) 1.9.3 jeder weitere Sarg 40,00 1.9.3.1 an einer Wahlgrabkammer (2 Särge) 95,00 1.9.4 an einer einstelligen Rasenwahlgrabstätte (2 Särge) 170,00 1.9.4.1 jede weitere Stelle (2 Särge) 170,00 1.9.5 an einer Urnenrasenwahlgrabstätte (bis 4 Urnen) 95,00 1.9.5.1 jede weitere Urne 25,00 1.9.6 an einer Urnenwahlgrabstätte (bis 4 Urnen) 85,00 1.9.6.1 jede weitere Urne 20,00 1.9.7 an einer Nische in einer Urnenstele / Urnenwand (bis 3 Urnen) 70,00 1.9.8 an einer Baumgrabstätte für Urnen (bis 2 Urnen) 2. Bestattungen 2.1 von Särgen in Reihengrabstätten 2.1.1 von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 190,00 2.1.2 von Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 370,00 2.2 von Särgen in Wahlgrabstätten 370,00 2.3 von Särgen in Wahl-Tiefengrabstätten 4 2.4 Zweitbelegungen in Wahlgrabstätten 4 2.5 von Urnen in Urnengrabstätten / Erdgrabstätten 190,00 2.6 von Urnen in Urnenstelen / Urnenwänden 155,00 3. Umbettungen 3.1 innerhalb des Friedhofes 3.1.1 von Särgen 1.300,00 3.1.2 von Urnen 260,00

3.2 auf einen anderen Lampertheimer Friedhof 3.2.1 von Särgen 1.900,00 3.2.2 von Urnen 510,00 4. Ausgrabungen 4.1 von Särgen 725,00 4.2 von Urnen 145,00 5. Abräumen von Grabstätten 5.1 von Erdgrabstätten (bis zu 2 Stellen Särge) 415,00 5.1.1 jede weitere Stelle Sarg 210,00 5.2 von Urnengrabstätten 210,00 5.3 Ausschließliche Entfernung und Entsorgung der Fundamente 310,00 5.4 Pflege der Grabstätten mit eigener Pflege bei vorzeitigem Verzicht oder Entzug des Nutzungsrechts/Verfügungsrechts nach erfolgter Abräumung bis zum Ablauf der ursprünglichen Ruhefrist. Die Abstandsgebühr wird mit dem Verzicht oder Entzug des Nutzungsrechts/Verfügungsrechts für die gesamte Grabstätte im Voraus fällig. Zusätzlich wird eine Verwaltungsgebühr erhoben. 5.4.1 Pflege einer Reihengrabstätte je Jahr 30,00 5.4.2 Pflege einer Urnenreihengrabstätte je Jahr 8,50 5.4.3 Pflege einer Wahlgrabstätte/Wahltiefgrabstätte je Jahr 37,00 5.4.4 Pflege einer Urnenwahlgrabstätte je Jahr 12,00 6. Benutzung der Leichenhalle (Aufbahrungskühlzelle) 6.1 Aufbahrung von Leichen in der Kühlzelle bis zu 5 Tagen 360,00 6.1.1 Für jeden - nicht von der Stadt Lampertheim zu vertretenen - weiteren 70,00 Tag 6.1.2 Aufbahrung von Leichen in der Kühlzelle bis zu einem Tag 70,00 6.2 Aufbewahrung von Verstorbenen in der Gefriervitrine bis zu 5 Tagen 490,00 6.2.1 Für jeden - nicht von der Stadt Lampertheim zu vertretenen - weiteren 100,00 Tag 6.2.2 Aufbewahrung von Leichen in der Gefriervitrine bis zu einem Tag 100,00 7. Benutzung der Trauerhalle 240,00 8. Benutzung und Reinigung des Sezierraumes (je Leiche) 735,00 8.1 Benutzung des Sezierraumes (je Leiche) 365,00 9. Zusätzliche Hilfskraft für eine Bestattung (jede angefangene Stunde) 10. Zulassungsgenehmigung für Gewerbetreibende und freiberuflich Tätige (Ausübung gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeiten auf den Friedhöfen der Stadt Lampertheim)

gilt bis zu einem Jahr nach Genehmigungsdatum 11. Genehmigungsgebühr für einen Umbettungs- oder Ausgrabungsantrag 12. Ausnahmegenehmigung für die Bestattung von auswärtigen Personen 13. Verwaltungsgebühr für die vorzeitige Rückgabe eines Grabnutzungsrechtes / Grabverfügungsrechtes 14. Verwaltungsgebühr für die Durchführung einer Bestattung 265,00 15. Portokosten für einen Urnenversand werden nach dem tatsächlichen Aufwand abgerechnet.