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92a EStG zdie Neuregelungen auf einen Blick z Unmittelbare Verwendung des Altersvorsorge-Eigenheimbetrags beim barrierefreienumbau durch Abs. 2Satz 1Nr. 3. z Aussetzung derbesteuerung der Einkünftenach 20imReinvestitionszeitraum nachaufgabe der Selbstnutzung einer eigenen Wohnung durch Abs. 3Satz 9und Abs. 4Satz 1. z Klarstellung in Abs. 3Satz10. z Zusätzliche Informationspflichten der zentralen Stelle gegenüber dem Anbieter in Abs. 4Satz3. z Fundstelle: Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (KroatienAnpG) v. 25.7.2014 (BGBl. I2014, 1266; BStBl. I2014, 1126). 92a Verwendung für eine selbstgenutzte Wohnung idf des EStG v. 8.10.2009 (BGBl. I2009, 3366; BStBl. I2009, 1346), zuletzt geändert durch KroatienAnpG v. 25.7.2014 (BGBl. I2014, 1266; BStBl. I2014, 1126) (1) 1 Der Zulageberechtigte kann das in einem Altersvorsorgevertrag gebildete und nach 10a oder nach diesem Abschnitt geförderte Kapital in vollem Umfang oder, wenn das verbleibende geförderte Restkapital mindestens 3 000 Euro beträgt, teilweise wie folgt verwenden (Altersvorsorge- Eigenheimbetrag): 1. bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung oder zur Tilgung eines zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens, wenn das dafür entnommene Kapital mindestens 3000 Euro beträgt, oder 2. bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar für den Erwerb von Pflicht-Geschäftsanteilen an einer eingetragenen Genossenschaft für die Selbstnutzung einer Genossenschaftswohnung oder zur Tilgung eines zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens, wenn das dafür entnommene Kapital mindestens 3000 Euro beträgt, oder 3. bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar für die Finanzierung einesumbaus einer Wohnung, wenn HHR Lfg. 269 Mai 2015 Killat JK 15 E 1

EStG 92a a) das dafür entnommene Kapital aa) mindestens 6000 Euro beträgt und für einen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach der Anschaffung oder Herstellung der Wohnung vorgenommenen Umbau verwendet wird oder bb) mindestens 20 000 Euro beträgt, b) das dafür entnommene Kapital zu mindestens 50 Prozent auf Maßnahmen entfällt, die die Vorgaben der DIN 18040 Teil 2, Ausgabe September 2011, soweit baustrukturellmöglich, erfüllen, und der verbleibende Teil der Kosten der Reduzierung von Barrieren in oder an der Wohnung dient; die zweckgerechte Verwendung ist durch einen Sachverständigen zu bestätigen; und c) der Zulageberechtigteoder ein Mitnutzer der Wohnung für die Umbaukosten weder eine Förderung durch Zuschüsse noch eine Steuerermäßigungnach 35ainAnspruchnimmtoder nehmenwird noch die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung nach 33beantragt hat oder beantragen wird und dies schriftlich bestätigt. 2 Diese Bestätigung istbei der Antragstellung nach 92b Absatz 1Satz 1gegenüber der zentralen Stelle abzugeben. 3 Bei der Inanspruchnahme eines Darlehens im Rahmen eines Altersvorsorgevertrags nach 1 Absatz 1a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes hat der Zulageberechtigte die Bestätigung gegenüber seinem Anbieter abzugeben. Satz 2bis 8 unverändert (2) und (2a) unverändert (3) 1 Nutzt der Zulageberechtigte die Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 5, für die ein Altersvorsorge-Eigenheimbetrag verwendet oder für die eine Tilgungsförderung im Sinne des 82Abs.1in Anspruch genommen worden ist, nichtnur vorübergehend nichtmehrzueigenenwohnzwecken, hat er dies dem Anbieter, in der Auszahlungsphase der zentralen Stelle, unter Angabe des Zeitpunkts der Aufgabe der Selbstnutzung mitzuteilen. 2 Eine Aufgabe der Selbstnutzung liegt auch vor, soweit der Zulageberechtigte das Eigentum an der Wohnung aufgibt. 3 Die Mitteilungspflicht gilt entsprechend für den Rechtsnachfolgerder begünstigten Wohnung, wenn der Zulageberechtigte stirbt. 4 Die Anzeigepflicht entfällt, wenn das Wohnförderkonto vollständig zurückgeführt worden ist, es seidenn, es liegt ein Fall des 22Nr. 5Satz 6vor. 5 Im Fall des Satzes1gelten die im Wohnförderkonto erfassten Beträge als Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag, die dem Zulageberechtigten nach letztmaliger Erhöhung des Wohnförderkontos nach Absatz 2Satz 3zum Ende des Veranlagungszeitraums, in dem die Selbstnutzung aufgegeben wurde, zufließen; das Wohnförderkonto ist auf- JK 15 E 2 Killat ertragsteuerrecht.de

92a EStG zulösen (Auflösungsbetrag). 6 Verstirbt der Zulageberechtigte, ist der Auflösungsbetrag ihm noch zuzurechnen. 7 Der Anbieter hat der zentralen Stelle den Zeitpunkt der Aufgabe nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung mitzuteilen. 8 Wurde im Fall des Satzes1 eine Tilgungsförderung nach 82 Abs. 1 Satz 3 in Anspruch genommen und erfolgte keine Einstellung in das Wohnförderkonto nach Absatz 2 Satz 2, sind die Beiträge, die nach 82Absatz 1Satz 3wie Tilgungsleistungen behandelt wurden, sowiedie darauf entfallenden Zulagen und Erträge in ein Wohnförderkonto aufzunehmen und anschließend die weiteren Regelungen dieses Absatzes anzuwenden; Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz und Satz 7gilt entsprechend. 9 Die Sätze 5bis 7 sowie 20sind nicht anzuwenden, wenn 1. der Zulageberechtigte einen Betrag in Höhe des noch nicht zurückgeführten Betrags im Wohnförderkonto innerhalb von zwei Jahrenvor dem Veranlagungszeitraum und von fünfjahren nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem er die Wohnung letztmals zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, für eine weitere Wohnung imsinne des Absatzes1Satz 5verwendet, 2. der Zulageberechtigte einen Betrag in Höhe des noch nicht zurückgeführten Betrags im Wohnförderkonto innerhalb eines Jahres nach Ablaufdes Veranlagungszeitraums,indem er die Wohnung letztmals zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, auf einen auf seinen Namen lautenden zertifizierten Altersvorsorgevertrag zahlt; Absatz 2 Satz 4 Nr. 1ist entsprechend anzuwenden, 3. die Ehewohnung auf Grund einer richterlichen Entscheidung nach 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder nach der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats dem anderen Ehegatten zugewiesen wird, oder 4. der Zulageberechtigte krankheits- oder pflegebedingt die Wohnung nicht mehr bewohnt, sofern er Eigentümer dieser Wohnung bleibt, sie ihm weiterhinzur Selbstnutzung zur Verfügung steht und sie nicht von Dritten, mit Ausnahme seines Ehegatten, genutzt wird. 10 Der Zulageberechtigte hat dem Anbieter, in der Auszahlungsphase der zentralen Stelle, die Reinvestitionsabsicht und den Zeitpunkt der Reinvestition im Rahmen der Mitteilung nach Satz 1 oder die Aufgabe der Reinvestitionsabsicht mitzuteilen; in den Fällen des Absatzes 2a und des Satzes 9 Nr. 3gelten die Sätze 1bis 9entsprechend für den anderen, geschiedenen oder überlebenden Ehegatten, wenn er diewohnung nicht nur vorübergehend nicht mehrzueigenen Wohnzwecken nutzt. 11 Satz 5ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Eingang der Mitteilung der aufgegebenen Reinvestitionsabsicht, spätestens jedoch der 1. Januar HHR Lfg. 269 Mai 2015 Killat JK 15 E 3

EStG 92a 1. des sechsten Jahres nach dem Jahr der Aufgabe der Selbstnutzung bei einer Reinvestitionsabsicht nach Satz 9Nummer 1oder 2. des zweiten Jahres nach dem Jahr der Aufgabe der Selbstnutzung bei einer Reinvestitionsabsicht nach Satz 9Nummer 2 als Zeitpunkt der Aufgabe gilt. (4) 1 Absatz 3 sowie 20sind auf Antrag des Steuerpflichtigen nichtanzuwenden, wenn er 1. die Wohnung im Sinne des Absatzes 1Satz 5auf Grund eines beruflich bedingten Umzugs für die Dauer der beruflich bedingten Abwesenheit nicht selbst nutzt; wird während dieser Zeit mit einer anderen Person ein Nutzungsrecht für diese Wohnung vereinbart, ist diese Vereinbarung von vornehereinentsprechend zu befristen, 2. beabsichtigt, die Selbstnutzung wieder aufzunehmen und 3. die Selbstnutzung spätestens mit der Vollendung seines 67. Lebensjahres aufnimmt. 2 Der Steuerpflichtige hat den Antrag bei der zentralen Stelle zu stellen und dabei die notwendigen Nachweise zu erbringen. 3 Die zentrale Stelle erteilt dem Steuerpflichtigen einen Bescheid über die Bewilligung des Antrags und informiert den Anbieter des Altersvorsorgevertrags mit Wohnförderkonto des Zulageberechtigten über die Bewilligung, eine Wiederaufnahme der Selbstnutzung nach einem beruflich bedingten Umzug und den Wegfall der Voraussetzungen nach diesem Absatz; die Information hat nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu erfolgen. 4 Entfällt eine der in Satz 1genannten Voraussetzungen, ist Absatz 3mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei einem Wegfall der Voraussetzung nach Satz 1Nr. 1als Zeitpunkt der Aufgabe der Zeitpunkt des Wegfalls der Voraussetzung und bei einem Wegfall der Voraussetzung nach Satz 1Nr. 2oder Nr. 3der Eingang der Mitteilung des Steuerpflichtigen nach Absatz 3 als Zeitpunkt der Aufgabe gilt, spätestens jedoch die Vollendung des 67. Lebensjahresdes Steuerpflichtigen. Autorin: Dipl.-Finw. Anne Killat,Steuerberaterin, PKF FASSELT SCHLAGE, Frankfurt am Main Mitherausgeber: Michael Wendt,Vors. Richter am BFH, München JK 15 E 4 Killat ertragsteuerrecht.de

Anm. J14-4 92a EStG Kompaktübersicht Inhalt der Änderungen: Entsprechend den übrigen Entnahmetatbeständen sieht Abs.1Satz 1Nr. 3nun auch für den barrierefreien Umbau eine unmittelbare Verwendung des Altersvorsorge-Eigenheimbetrags vor. Abs. 3 Satz 9und Abs. 4Satz 1setzen nun neben der nachgelagertenbesteuerung nach 22Nr. 5 im Reinvestitionszeitraum nach Aufgabe der Selbstnutzungeiner eigenen Wohnung auch die Besteuerung der Einkünfte nach 20 aus.abs. 3 Satz 10 wurde ergänzt, um alle von der Vorschrift umfassten Fallkonstellationen deutlich zu machen. Abs. 4 Satz 3 enthält zusätzliche Informationspflichten der zentralen Stelle gegenüber dem Anbieter, damit im Fall eines beruflich bedingten Umzugs im Hinblick auf die gewährten Förderungen die notwendigen Folgen gezogen werden können. Rechtsentwicklung: E zur Gesetzesentwicklung bis 2013 s. 92a Anm. 2. E KroatienAnpG v. 25.7.2014 (BGBl. I2014, 1266; BStBl. I2014, 1126): In Abs.1Satz 1Nr. 3wurde nach dem Wort Auszahlungsphase das Wort unmittelbar ergänzt. In Abs.3Satz 9und Abs. 4Satz 1wurde durch eine entsprechende Ergänzung imreinvestitionszeitraum auch die Besteuerung nach 20 ausgesetzt. Abs. 3 Satz 10 wurde in Bezug auf den betroffenen Ehegatten klargestellt. Abs. 4 Satz 3 regelt eine zusätzliche Informationspflicht des Anbieters. Zeitlicher Anwendungsbereich: Die Regelungen sind zum 26.7.2014 in Kraft getreten (Art. 28 Abs.1KroatienAnpG). Grund und Bedeutung der Änderung: E Abs. 1 Satz 1 Nr. 3: Sowohl bei der Verwendung des Altersvorsorge-Eigenheimbetrags für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung als auch für den Erwerb begünstigter Genossenschaftsanteile setzt 92a Abs. 1 eine unmittelbare Verwendung voraus. Für dieverwendung zum barrierefreien Umbau galt dies zunächst nicht. Mit Abs. 1Satz 1Nr. 3hat der Gesetzgeber hier systemkonform nun eine entsprechende Regelung geschaffen. E Abs. 3 Satz 9 und Abs. 4 Satz 1: Bei einer Aufgabe der Selbstnutzung der geförderten Wohnung hat der Zulageberechtigte gem.abs. 3die Möglichkeit, den Stand des Wohnförderkontos zu reinvestieren, um die Folgen einer Besteuerung des Wohnförderkontos nach 22Nr. 5zuvermeiden. Der Gesetzgeber hat mit der Ergänzung inabs. 3Satz 9und Abs.4Satz 1 J14-1 J14-2 J14-3 J14-4 HHR Lfg. 269 Mai 2015 Killat JK 15 E 5

EStG 92a Anm. J14-4 nunmehr im Reinvestitionszeitraum auch die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögennach 20 ausgesetzt, damit die Einkünfteinsgesamt systemkonform nachgelagert besteuert werden. E Abs. 3 Satz 10 bezieht sich in seinem Halbs. 2 auf den Abs. 2a und Abs. 3 Satz 9. Der Gesetzgeber hat nun klarer zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei dem in Satz 10 genannten Ehegatten um den anderen, den geschiedenen oder den überlebenden Ehegatten handeln kann. E Abs. 4Satz 3: Nach 92a Abs.4Satz 3iVm. Abs. 3Satz 7und 10 hat der Anbieter den Wegfall der Voraussetzungen für einen beruflich bedingten Umzug zu melden und anschließend die Reinvestitionsabsicht des Zulageberechtigten zu überwachen. Dazu benötigt er Kenntnis darüber, dass die Aussetzung der Folgen des 92a Abs.3aufgrund eines beruflich bedingten Umzugs bewilligt wurde, dass die Selbstnutzung nach einem beruflich bedingten Umzug wieder aufgenommen wurde oder dass die Voraussetzungen nach 92a Abs. 4weggefallen sind. Abs. 4Satz 3bestimmt, dass die zentrale Stelle den Anbieter des Altersvorsorgevertrags mit Wohnförderkonto über den Erlass der Bewilligung zu informieren hat. Die Regelung bestimmt weiter, dass die zentrale Stelle diesen Anbieter trotz der og. Mitteilungs- und Überwachungspflichten auch über die Wiederaufnahme der Selbstnutzung oder den Wegfall der Voraussetzungen nach 92a Abs. 4informiert, weil die zentrale Stelle hiervon auch auf anderen Wegen als durch die Mitteilung des Anbieters Kenntnis erlangen kann (vgl. BTDrucks. 18/1529, 63). JK 15 E 6 Killat ertragsteuerrecht.de